{"id":"bgbl1-1972-7-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":7,"date":"1972-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1972-01-25T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1972                                                                                      Nr. 7\nTag                                              Inhalt                                                                                         Seite\n25. 1. 72 Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                                                                                     85\n2125-4-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     89\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   89\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 25. Januar 1972\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nnung vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 225)\nwird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 590) in der ab 1. Januar 1972 geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie er sich aus der oben\nangeführten Änderungsverordnung und den Ände-\nrungsverordnungen vom 16. April 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 456), vom 20. Dezember 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1391), vom 16. März 1940 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 517), vom 19. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 747) und vom 9. September 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 590) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5\nNr. 4 des Lebensmittelgesetzes, zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-\ngesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-\ngesetzes erlassen worden.\nBonn, den 25. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","86                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln\n(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)\n§ 1                          15. Zuckerwaren sowie aus Mandeln, Nüssen und\nsonstigen Olsamen hergestellte Erzeugnisse ein-\n(1) Der    Kennzeichnungspflicht unterliegen fol-\ngende Lebensmittel, sofern sie in Packungen oder              schließlich Rohmassen;\nBchällnissen c1n den Verbraucher abgegeben wer-          16. Kaffee, Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusatz-\nden:                                                          stoffe, Tee und teeähnliche Erzeugnisse sowie\nMate einschließlich der Extrakte aus diesen Er-\n1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie     Erzeugnisse        zeugnissen;\nmit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\nerzeugnissen, soweit der Zusatz nicht nur der       17. Getreidekörner, auch angemalzt, back- und\nGarnierung dient;                                        kuchenf ertige Getreidemahlerzeugnisse sowie\nWalz-, Quetsch- und Schälerzeugnisse aus Ge-\n2. Fische und sonstige wechselwarme Tiere, Erzeug-           treide; Teigwaren, Suppeneinlagen, zum Backen\nnisse aus diesen Tieren sowie Erzeugnisse mit            oder für andere Lebensmittelzubereitungen be-\neinem Zusatz von diesen Tieren oder von Er-              stimmte Teigmassen aus Getreideerzeugnissen;\nzeugnissen aus diesen Tieren, soweit der Zusatz          Paniermehl;\nnicht nur der Garnierung dient;\n18. Kartoffelerzeugnisse       einschließlich   Kartoffel-\n3. Krusten-, Schalen- und Weichtiere, Erzeugnisse            teigmassen;\naus diesen Tieren sowie Erzeugnisse mit einem       19. Dauerbackwaren und Feinbackwaren;\nZusatz von diesen Tieren oder von Erzeugnissen\naus diesen Tieren, soweit der Zusatz nicht nur      20. Speiseöle, Speisefette - auch in Mischungen - ,\nder Garnierung dient;                                    ausgenommen Butter, Margarine und Kunst-\nspeisefette;\n4. Milch- und Sahnedauerwaren (Dauermilch nnd\n21. kochfertig oder tafelfertig zubereitete Gerichte\nDauersahne);\nund Speisen einschließlich in Packungen von mehr\n5. Gemüse, Gemüsedauerwaren, einschließlich Hül-             als 150 Kubikzentimetern abgefülltes Speiseeis,\nsenfrüchte, Gemüseerzeugnisse, Pilze, Pilzdauer-         soweit diese Erzeugnisse nicht in den Num-\nwaren und Pilzerzeugnisse sowie Zubereitungen            mern 1 bis 3 und 10 aufgeführt sind.\naus diesen Erzeugnissen;\n(2) Ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung dür-\n6. Obst einschließlich Schalenobst, Obstdauerwa-        fen diese Lebensmittel in den Packungen oder Be-\nren und Obsterzeugnisse sowie Zubereitungen         hältnissen nicht feilgehalten, verkauft oder sonst in\naus diesen Erzeugnissen;                            den Verkehr gebracht werden.\n7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rübensaft),              (3) Die Kennzeichnung hat der Hersteller oder\nSpeisesirup; Rohr- oder Rübenzucker (Saccha-        derjenige anzubringen, der das Lebensmittel aus\nrose), Stärkezucker, Traubenzucker (Glukose,        dem Zoll-Ausland einführt. Falls ein anderer das\nDextrose), Fruchtzucker (Fruktose), Milchzucker     Lebensmittel unter seinem Namen oder seiner Firma\n(Laktose), Malzzucker (Maltose) in allen han-       in den Verkehr bringen will, hat dieser andere die\ndelsüblichen Kristall- und Körnungsformen;          Kennzeichnung anzubringen; in diesem Falle findet\ndie Vorschrift in Absatz 2 auf den Hersteller und\n8. diätetische Lebensmittel;\nden Einführenden keine Anwendung. Dem Herstel-\n9. alkoholfreie    Erfrischungsgetränke,   ausgenom-    ler oder Einführer steht derjenige gleich, der das\nmen Tafelwässer;                                    von einem anderen hergestellte Lebensmittel zum\nZwecke der Abgabe an den Verbraucher in seinem\n10. Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tierischer\nBetrieb in Packungen oder Behältnisse abpackt oder\noder pflanzlicher Herkunft; Suppen, Brühen,\nabfüllt.\nWürzen, Braten- und Würzsoßen sowie Erzeug-\nnisse aus diesen Lebensmitteln, soweit sie nicht\n§ 2\nin den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind; ferner\naus Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft gewon-          (1) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nnene eiweißreiche Stoffe; Mayonnaisen, mayon-       an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher\nnaisenähnliche Erzeugnisse und sonstige emul-       Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer\ngierte Soßen;                                       Schrift angegeben sein:\n11. Eiprodukte und ihre Ersatzmittel;                    1. der Name oder die Firma und der Ort der ge-\n12. Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse;                 werblichen Hauptniederlassung dessen, der das\nStärke; Backtriebmittel und Backmittel;                 Lebensmittel hergestellt hat; befindet sich die ge-\nwerbliche Hauptniederlassung des Herstellers im\n13. Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Gewürz-             Ausland, ist aber das Lebensmittel im Inland her-\nzubereitungen sowie Zubereitungen aus Meer-             gestellt, so muß außerdem der Ort der Herstel-\nrettich oder Senf; Essig;                               lung in folgender Form angegeben werden: ,,Her-\n14. Kakao und Kakaoerzeugnisse sowie pulverför-              gestellt in ...... \"; bringt ein anderer als der Her-\nmige kakaohaltige Mischungen;                           steller das Lebensmittel in der Packung oder dem","Nr. 7 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1972                           87\nBehältnis unter seinem Namen oder seiner Firma            deutlich erkennbaren Anteil an Knochen oder\nin den Verkehr, so ist anstatt des Herstellers            wird es nach Abpackung oder Abfüllung einer\ndieser andere anzugeben;                                  Behandlung unterworfen, durch die das Fleisch\n2. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung; bei           oder das Fleischbrät an Gewicht verliert, ein\nHinweis hierauf; bei Erzeugnissen, die andere\nSpeisefett ist die Fettart und bei Mischfett auch\ndas Mischungsverhältnis anzugeben; bei den in             Bestandteile als Fleisch oder Fleischbrät enthal-\nten, außerdem das Gewicht des Gesamtinhaltes;\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Lebensmitteln\naußerdem die Tierart, soweit sich diese nicht aus         bei Sülzen, Corned Beef und Deutschem Corned\nBeef ist nur das Gesamtgewicht einschließlich\nder handelsüblichen Bezeichnung ergibt; bei\nRohr- oder Rübenzuck€~r außerdem die Bezeich-             des Geleeanteils anzugeben; bei Suppen, Brü-\nhen und Soßen mit einem Zusatz von Fleisch\nnung der Sorte;\noder Fleischerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n3. die Menge des Inhalts der allgemeinen Verkehrs-            ist an Stelle des Gewichts des Gesamtinhaltes\nauffassung entsprechend nach deutschem Maß                das Volumen der genußfertigen Zubereitung\noder Gewicht zur Zeit der Füllung, vorbehaltlich          nach Litern oder Literteilen anzugeben; soweit\nder Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5; bei             Suppen und Brühen mit zusätzlichen Angaben\nalkoholfreien Erfrischungsgetränken, die in Fla-          über die Anzahl der Teller oder Tassen gekenn-\nschen abgefüllt sind, auf deren Boden oder auf            zeichnet werden, gelten die Vorschriften der\nderen Zylindermantel in der Nähe des Bodens               Nummer 5;\naußen die Bezeichnung des Rauminhalts leicht er-       2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 das\nkennbar angebracht ist, bedarf es keiner weiteren         Gewicht der verwendeten Menge der Tiere oder\nInhaltsangabe, wenn die Füllmenge der ange-               Tiererzeugnisse zur Zeit der Abpackung oder\nbrachten Bezeichnung des Rauminhalts entspricht;          Abfüllung; wird ein Erzeugnis nach Abpackung\n4. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Le-         oder Abfüllung einer Behandlung unterworfen,\nbensmitteln unverschlüsselt nach Tag, Monat und           durch die die in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten\nJahr der Zeitpunkt der Herstellung des Lebens-            Tiere oder Tiererzeugnisse an Gewicht verlie-\nmittels oder, sofern das Lebensmittel nicht bei           ren, ein Hinweis hierauf; bei Erzeugnissen, die\noder unmittelbar nach der Herstellung zum                 andere Bestandteile als die in § 1 Abs. 1 Nr. 2\nZwecke der Abgabe an den Verbraucher abge-                und 3 genannten Tiere oder Tiererzeugnisse ent-\npackt oder abgefüllt wird, an Stelle der Herstel-         halten, außerdem das Gewicht des Gesamtinhal-\nlungszeit der Zeitpunkt der Abpackung oder Ab-            tes; bei Suppen, Brühen und Soßen mit einem\nfüllung; diese Angaben können entfallen, wenn             Zusatz der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten\nder Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel min-           Tiere oder Tiererzeugnisse ist an Stelle des Ge-\ndestens haltbar ist, unverschlüsselt nach Tag, Mo-        wichts des Gesamtinhaltes das Volumen der\nnat und Jahr angegeben wird; bei Erzeugnissen             genußfertigen Zubereitung nach Litern oder Li-\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und bei sterilisierter        terteilen anzugeben; soweit Suppen und Brühen\nMilch, sterilisierter Sahne, sterilisierter Schlag-       mit zusätzlichen Angaben über die Anzahl der\nsahne, Milchpulver und Sahnepulver kann die An-           Teller oder Tassen gekennzeichnet werden, gel-\ngabe des Tages, bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2          ten die Vorschriften der Nummer 5;\nNr. 4, eingedickter Milch, gezuckerter Kondens-        3. bei eingedickter Milch der Inhalt nach Gewicht\nmagermilch und Magermilchpulver die Angabe                zur Zeit der Füllung sowie der Gehalt an Fett\nvon Tag und Monat entfallen.                              und fettfreier Milchtrockenmasse in Hunderttei-\nlen des Gewichts, bei sterilisierter Sahne, steri-\n(1 a) Bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 Nr. 4\nlisierter Schlagsahne, Milchpulver und Sahne-\nmuß für den Verbraucher erkennbar sein, worauf\npulver der Inhalt nach Gewicht zur Zeit der\nsich die Zeitangabe bezieht. Wird die Haltbarkeits-\nFüllung sowie der Gehalt an Fett in Hundert-\ndauer nach Absatz 1 Nr. 4 angegeben und ist sie nur\nteilen des Gewichts, bei Magermilchpulver der\nbei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder son-              Inhalt nach Gewicht zur Zeit der Füllung;\nstiger Bedingungen erreichbar, so ist ein entspre-\nchender Hinweis in Verbindung mit der Angabe der           4. bei Gemüsedauerwaren und Obstdauerwaren\nHaltbarkeitsdauer anzubringen. Abweichend von                 das Gewicht des Gemüses oder Obstes zur Zeit\nAbsatz 1 dürfen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4               der Füllung ohne die zugesetzte Flüssigkeit.\nauch an einer nicht in die Augen fallenden Stelle             Hiervon ausgenommen sind Trockengemüse so-\nder Packungen oder Behältnisse angebracht werden.             wie Trockenobst, Obstmus, Obstkraut, Obstkon-\nfitüren, Marmelade, Obstsaft, Obstgelee, Obst-\n(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-        sirup, Obstsüßmost, Obstdicksaft sowie Verdün-\nnen Angaben ist folgendes anzugeben:                          nungen aus Obstsüßmost oder Obstdicksaft, fer-\nner Traubensüßmost, Traubendicksaft sowie Ver-\n1. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das Ge-\ndünnungen aus Traubensüßmost oder Trauben-\nwicht des Fleisches oder des Fleischbrätes oder\ndicksaft; bei diesen Erzeugnissen finden die\ndas Gewicht des Fleischanteils einschließlich des\nVorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 Anwendung;\nFleischbrätes zur Zeit der Abpackung oder Ab-\nfüllung; bei Dosenwürstchen das Gewicht zur          5. bei Suppen, Brühen und Braten- und Würzsoßen\nZeit der Einfüllung des Wurstbrätes in die              nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 das Volumen der genuß-\nWursthülle; enthält ein Erzeugnis einen für den         fertigen Zubereitung nach Litern oder Litertei-\nVerbraucher durch die handelsübliche Bezeich-            len; wird bei Suppen und Brühen das Volumen\nnung oder durch die Art der Verpackung nicht            zusätzlich als Anzahl Teller oder Tassen ange-","88                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngeben, so muß die Einheit „Teller\" einem Min-      zahl entfallen, wenn das Erzeugnis und die Stück-\ndestinhalt von 250 Millilitern, die Einheit        zahl leicht erkennbar sind.\n„Tasse\" einem Mindestinhalt von 150 Millilitern        (5) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-\nund die Einheit „ kleine Tasse\" einem Mindest-     nen Gewichtsangabe kann bei Obst- und Gemüse-\ninhalt von 100 MiUilitern enlsprechen;             arten und bei Gewürzen, die der allgemeinen Ver-\n6. bei Backpulver die Gewichtsmenge Mehl, zu de-       kehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl\nren Verarbeitung der Inhalt der Packung auch       gehandelt werden, sowie bei Backoblaten die Stück-\nnoch nach der im Verkehr vorauszusehenden          zahl angegeben werden. Absatz 4 Satz 2 gilt ent-\nLagerzeit ausreicht;                               sprechend.\n7. bei Puddingpulver und verwandten Erzeugnis-                                            § 3\nsen die Menge Flüssigkeit, die zur Zubereitung         (1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ndes Inhalts der Packung erforderlich ist;          ist auf den Packungen oder Behältnissen außer <len\n8. bei Volleipulver der Inhalt nach Gewicht zur        Angaben nach § 2 der Hinweis „Auch bei Kühlung\nZeit der Füllung sowie wieviel Eiern im Gewicht    nur begrenzt haltbar\" in der in § 2 Abs. 1 vorge-\nvon je 45 Gramm, bei Eidotterpulver, wieviel       schriebenen Weise anzubringen.\nEidottern im Gewicht von je 16 Gramm der In-           (2) Eines Hinweises nach Absatz 1 bedürfen nicht\nhalt der Packung entspricht;\n1. Erzeugnisse, deren Haltbarkeitsdauer nach § 2\n9. bei Schokolade und Schokoladenpulver der In-             Abs. 1 Nr. 4 angegeben ist,\nhalt nach Gewicht zur Zeit der Füllung sowie\n2. Erzeugnisse, die tiefgefroren und als solche ge-\ndie Menge der Kakaobestandteile in Hundert-\nkennzeichnet sind,\nteilen des Gewichts;\n3. Dauerwürste, Rohschinken, Rauchfleisch und ähn-\n10. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusatzstof-\nliche Erzeugnisse, sofern sie nicht in Scheiben\nfen der Inhalt nach Gewicht zu dem Zeitpunkt,\ngeschnitten sind, und\nzu dem die Ware in den Verkehr gebracht\nwird.                                              4. sonstige Erzeugnisse, soweit sie durch Erhitzen\noder anderweitig haltbar gemacht sind und deren\n(3) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 sind nicht anzu-          Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt.\nwenden auf:\n§ 3a\n1. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 in Packungen\noder Behältnissen unter 25 Gramm;                       Werden tafelfertig zubereitete, portionierte Ge-\nrichte vom Hersteller unmittelbar an Einrichtungen\n2. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15, Dauer-\nzur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort\nbackwaren und verzehrsfertige Kartoffeltrocken-\nund Stelle abgegeben, so genügt es, wenn die nach\nerzeugnisse in Packungen oder Behältnissen unter\nden §§ 2 und 3 erforderlichen Angaben auf einer\n50 Gramm; die Verpflichtung zur Angabe der\nSammelpackung angebracht oder in einem den Er-\nMenge der Kakaobestandteile nach Maßgabe\nzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten\ndes Absatzes 2 Nr. 9 bleibt unberührt;\nsind.\n3. Feinbackwaren in Packungen oder Dehältnissen\n§ 4\nunter 100 Gramm;\n4. Gratisproben, die als solche bezeichnet sind.            Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften\nüber die Kennzeichnung von Lebensmitteln.\n(4) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-\nnen Gewichtsangabe kann bei folgenden Erzeug-\nnissen die Stückzahl angegeben werden, sofern die       Anmerkung:\nErzeugnisse in Packungen oder Behältnissen mit             Für das Außerkrafttrcten von Ubergangsvorschriften ist Artikel 1\nder Verordnung zur Neufestsetzung der in der Verordnung zur\nmehr als einem Stück an den Verbraucher abgege-         Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25. Fe-\nben werden und das Gesamtgewicht des Inhalts der        bruar 1970 getroffenen Ubergangsregelungen vom 15. Dezember 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 2029) maßgebend.\nPackung oder des Behältnisses zur Zeit der Füllung\nArtikel 1 hat folgenden Wortlaut:\nweniger als 100 Gramm beträgt:\n„ Artikel 1\n1. bei figürlichen Schokoladenwaren, Schokoladen-          Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I\npasteten und figürlichen Zuckerwaren, ausgenom-      S. 225) erhält folgende Fassung:\nmen Pralinen und Marzipanwaren, mit einem              (2) Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nEinzelgewicht von mehr als 10 Gramm;                 oder in den Fällen des Satzes 2 bis zum 30. Juni 1972 vom Herstel-\nler oder Einführer in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen\n2. bei großstückigen gleichförmigen Dauerbackwa-         noch bis zum 31. Dezember 1972 mit einer Kennzeichnung nach den\nbisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\nren mit einem Einzelgewicht von mehr als             Obst- und Gemüsedauerwaren in DIN-Packungen sowie Lebens-\nmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\n5 Gramm;                                             verordnung dürfen auch vom Hersteller oder Einführer noch bis\nzum 30. Juni 1972 mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-\n3. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-            den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel nach\nwaren.                                               § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,\nsoweit es sich um Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Lebens-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung handelt, sowie Süßstofftabletten\nAuf Packungen oder Behältnissen, die nicht mehr als      als diätetische Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. Juni 1973 mit\neiner Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den\nfünf Stück enthalten, kann die Angabe der Stück-         Verkehr gebracht werden.\""]}