{"id":"bgbl1-1972-68-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":68,"date":"1972-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die Produktive Winterbauförderung (Winterbau-Umlageverordnung)","law_date":"1972-07-13T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1972                                                                           1 Nr.68\nInhalt                                                                                 Seite\nn   7. n    Verordnun9 über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die Produktive Winterbau-\nlördcrunq (Winl:erbc1u-Umlageverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1201\n18. 5. 72   ßekc1rml.machung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1203\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRed1l.svorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften ..................... .                                                     1208\nVerordnung\nüber die Umlage zur Aufüringung der Mittel für die ProdukUve Winterbauförderung\n(Winterbau-Umlageverordnung)\nVom 13. Juli 1972\nAuf Grund des § l 86 d Abs. 3 des Arbeitsförde-             rung ist der Bundesanstalt spätestens drei Monate\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I             vorher zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeit-\nS. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz              geber, der die Umlagebeträge nicht über eine\nzur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförde-                   gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über\nrungsgesetzes vom 19. Mcti 1972 (Bundesgesetzbl. I             eine gemeinsame Einrichtung abführen will.\nS. 791), wird verordnet:\n§    3\n§ 1                                                                           Zahlung\nHöhe der Umlage                               (1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats\nDie Umlage zur Aufbringung der Mittel für die               fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu\nProduktive Winterbauförderung beträgt vier vom                 zahlen ist. Umlagebeträge, die über eine gemein-\nHundert der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne           same Einrichtung abgeführt werden, sind rechtzeitig\nder Arbeiter in Betrieben und Betriebsabteilungen,             gezahlt, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten\nin denen die ganzjährige Beschäftigung durch die               Zeitpunkt an die gemeinsame Einrichtung gezahlt\nLeistungen der Produktiven Winterbauförderung zu               und von der gemeinsamen Einrichtung entweder bis\nfördern ist.                                                   zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwi-\nschen der Bundesanstalt und der gemeinsamen\n§ 2                              Einrichtung vereinbarten vereinfachten Abrech-\nGemeinsame Einrichtung                       nungsverfahren an die Bundesanstalt abgeführt\nwerden.\n(l) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)\ngibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche                        (2) Im übrigen gelten § 179 Satz 1 und § 186\ngemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die                  Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ent-\nUmlagebeträge abführen kann und mit welchen                    sprechend, soweit die Besonderheiten der Umlage\ngemeinsamen Einrichtungen die Bundesanstalt ein                nicht entgegenstehen.\nvereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat\n(§ 186 a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes).                                                                  § 4\n(2) Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge                                         Melde- und Auskunftspflicht\nüber eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er                    (1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der\ndiesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai                  Umlagepflicht der Bundesanstalt unverzüglich zu\noder 1. November ändern; die Absicht der Ande-                 melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der","1202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemein-                                   § 6\nsame Einrichtung abführt und die Bundesanstalt mit                Erstattung von Mehraufwendungen\nder gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Ab-\nrechnungsverfahren vereinbart hat.                        Das Pauschale nach § 186 a Abs. 2 Satz 3 des\nArbeitsförderungsgesetzes beträgt zehn vom Hun-\n(2) Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der\ndert der Umlagebeträge, die nicht über eine gemein-\nArbeitgeber die Höhe der lohnsteuerpflichtigen\nsame Einrichtung abgeführt werden. Für die Zah-\nBruttoarbeitslöhne seiner Arbeiter und die Höhe\nlung und Einziehung des Pauschales gelten § 3\nder fälligen Umlagebeträge monatlich unter Ver-\nAbs. l Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 5\nwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen\nentsprechend.\nVordruckes meldet.\n(3) Der Arbeitgeber und die gemeinsame Ein-                                    § 7\nrichtung haben der Bundesanstalt über alle Tat-                           Ubergangsvorschrift\nsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung\nder Umlage erheblich sind; § 144 Abs. 1 Satz 2 des         Die Umlagebeträge und das Pauschale für die\nArbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.            Monate Mai und Juni 1972 sind am 15. August 1972\nfällig. Der Arbeitgeber kann diese Beträge in zehn\ngleichen Teilbeträgen jeweils am 15. der Monate\n§ 5                            August 1972 bis Mai 1973 zahlen; § 3 Abs. 1 Satz 2\nZuständigkeit                        gilt entsprechend.\n(1) Die Umlagebeträge sind an das Landesarbeits-                               § 8\namt abzuführen, in dessen Bezirk die Lohnabrech-\nBerlin-Klausel\nnungsstelle des Unternehmens liegt; hat das Unter-\nnehmen seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nArbeitsförderungsgesetzes, so sind die Umlage-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbeträge an das Landesarbeitsamt Hessen abzufüh-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nren. Die Bundesanstalt kann zur Vereinfachung des       Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nEinziehungsverfahrens bestimmen, daß die Umlage-\nbeträge an eine andere Dienststelle abgeführt wer-\n§ 9\nden; die Bestimmung ist im Bundesanzeiger bekannt-\nzumachen.                                                                    Inkrafttreten\n(2) Für die Meldungen nach § 2 Abs. 2 und § 4           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.\nAbs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.                Mai 1972 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}