{"id":"bgbl1-1972-67-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":67,"date":"1972-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1972-07-12T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1972                            Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1972                                                                                Nr. 67\nTag                                                  Inhalt                                                                                      Seite\n12. 7. 72    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von\nKlauentiercn, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem\nDünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1185\n7!331-1-43-1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 12. Juli 1972\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-                                        kunftsbestand während der letzten drei\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                            Jahre schließen lassen, und der Besitzer\nchung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I                                            des Bestandes dem amtlichen Tierarzt\nS. 158) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                         versichert hat, daß ihm solche Tatsachen\nordnet:                                                                                  nicht bekanntgeworden sind, und\nArtikel 1                                            2. im Herkunftsbestand innerhalb der letzten\n12 Monate eine Blutuntersuchung aller\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-\nfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und                                          über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger                                       durchgeführt worden ist und diese Blut-\nuntersuchung keine stark erhöhten Lym-\nsowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch                                       phozytenwerte ergeben hat.\ndie Anderungsverordnung vom 28. April 1970 (Bun-                                  Für die Beurteilung d_er Lymphozytenwerte\n11\ndesgesetzbl. I S. 449), wird wie folgt geändert:                                  gilt Anlage I a.                  ;\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. Der Uberschrift .wird die Kurzbezeichnung\n11\n,, (Klauentiere-Einfuhrverordnung) angefügt.                                    ,, (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-\ndarf ferner nicht die Durchfuhr von lebenden\n2. Dem§ 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                        Hausrindern und Hausschweinen aus Mit-\n„Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus                                   gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\neinem einzigen Blatt bestehen.        11                                     gemeinschaft, wenn die Tiere\n1. a) von einer Gesundheitsbescheinigung\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                              begleitet sind, die dem für die betref-\na) In Absatz 2 werden der Punkt durch ein                                               f ende Tierart vorgeschriebenen Muster\nKomma ersetzt und folgende Worte ange-                                               der Anlage II entspricht,\nfügt:                                                                          b) von einer Ubernahmeerklärung beglei-\n„ und wenn, sofern es sich um Zucht- und                                             tet sind und\nNutzrinder handelt, die in leukoseunverdäch-                                   c) mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem\ntige Rinderbestände eingestellt oder unmit-                                          Flugzeug befördert werden oder\ntelbar auf einen Zuchtviehmarkt verbracht\n2. a) von einer Gesundheitsbescheinigung,\nwerden sollen, die Tiere zusätzlich von einer\ndie dem für die betreff ende Tierart\nam Tage der Verladung ausgestellten Be-\nvorgeschriebenen Muster der Anlage I\nscheinigung des zuständigen amtlichen Tier-\nentspricht, und\narztes begleitet sind, aus der hervorgeht, daß\nb) von einer Ubernahmeerklärung\n1. keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis\n11\ngelangt sind, die auf Leukose in dem Her-                                  begleitet sind.","1186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                          a) wenn es sich um Wildwiederkäuer -\neinschließlich Rentiere -     handelt,\na) A bsc1tz l Satz 2 erhält folgende Fassung:                             kein Fall von Maul- und Klauenseuche\n„Der Untersuchung bedarf es nicht im Falle                            und\nder Durch fuhr                                                    b) wenn es sich um Wildschweine han-\na) bei Anlc1ndung im Seeschiffsverkehr, wenn                          delt, kein Fall von Maul- und Klauen-\ndie Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht                       seuche, Schweinepest oder anstecken-\nverlassen, und                                                    der Schweinelähmung\nb) bei Zwischenlandung im Luftve~kehr,                            zur amtlichen Kenntnis gelangt ist;\";\nwenn die Tiere zwischenzeitlich das Flug-         c) in Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\nzeug nicht verlassen.\";                               ,,Ländern\" das Semikolon gestrichen und fol-\ngende Worte angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,sowie aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen,\naa) Nach dem Wort „Einfuhr\" werden die\nRumänien, der Tschechoslowakei und Un-\nWorte „oder Durchfuhr\" eingefügt;\ngarn;\";\nbb) in Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem\nWort „sind\" das Wort „oder\" durch ein            d) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt;                                      aa) Das Wort „Behältern\" wird durch das\nWort „Behältnissen\" ersetzt;\ncc) in Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt\ndurch das Wort „oder\" ersetzt;                      bb) das letzte Komma wird durch ein Semi-\nkolon ersetzt, und folgender Halbsatz\ndd) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nwird angefügt:\nangefügt:\n„einer solchen Bescheinigung bedarf es\n„3. im Falle der Durchfuhr die nach § 3\nnicht für Fleisch, das durchgeführt\nAbs. 3 vorgeschriebene Ubernahme-\nwird,\";\nerklärung nicht vorgelegt wird.\";\ne) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n„3. vollkommen trockene oder vollkommen\ndurchgesalzene Därme, Harnblasen und\n5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nseröse Häute, ausgenommen Schweine-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestim-                           därme, Schweineblasen und seröse Häute\nmungsortes\" die Worte „fernmündlich, fern-                       von Schweinen aus Afrika, Portugal und\nschriftlich oder telegrafisch\" eingefügt;                        Spanien sowie\";\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        f) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\n,,Der Verfügungsberechtigte hat das Eintref-             aa) In Buchstabe a wird die Zahl „5\" durch\nII\nfen der Tiere am Bestimmungsort der für den                       das Wort „drei ersetzt;\nBestimmungsort zuständigen Behörde unver-                bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nzüglich anzuzeigen; hierbei sind im Falle des\n„b) zur Verpflegung der Reisenden oder\n§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung und\nBeschäftigten auf Schiffen, in Flug-\ngegebenenfalls die Bescheinigung des amt-\nzeugen, auf der Eisenbahn oder in\nlichen Tierarztes über die Leukoseunverdäch-\nReiseomnibussen mitgeführt wird\ntigkeit vorzulegen.\".\noder\";\n6. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die von                cc) es wird folgender Buchstabe c angefügt:\nder zuständigen Behörde besonders genehmigt                           ,,c) als Ubersiedlungsgut von Personen,\nsind,\" gestrichen.                                                         die ihren Wohnsitz in das Wirt-\nschaftsgebiet verlegen, in einer\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                               Menge, die ausschließlich dem eige-\nnen Bedarf dient, mitgeführt wird.\";\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Groß-\nbritannien\" gestrichen und nach den Worten            g) in Absatz 4 werden die Worte „in Flugzeu-\n„der Schweiz,\" die Worte „dem Vereinigten                gen oder auf der Eisenbahn\" durch die Worte\nKönigreich,\" eingefügt;                                   „in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in\nReiseomnibussen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „amtlichen Bescheinigung\"            8. § 12 wird wie folgt geändert:\nwerden durch die Worte „amtstierärzt-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,, aus-\nlichen Gesundheitsbescheinigung\" er-                                                                  11\ngenommen Milch und Milcherzeugnissen,\nsetzt;\ngestrichen;\nbb) der Satzteil nach dem letzten Komma\nerhält folgende Fassung:                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„an dem und in dessen Umgebung bis zu                  ,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-\neiner Entfernung von 20 Kilometern am               dürfen nicht die Einfuhr und die Durchfuhr\nTage der Erlegung oder Schlachtung und              von\nwährend der letzten 40 Tage,                         1. Milch und Milcherzeugnissen und","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                           1187\n2. vollkommen trockenen oder vollkommen                    auf andere Weise, insbesondere durch Auf-\ndurchgesa lzenen Dlirmen und Harnblasen,               lagen, sichergestellt ist, daß eine Verschlep-\ndie nicht Fleisch im Sinne des § 1 Nr. 2               pung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist\nsind, ausgenommen Schweinedärme und                    und\nSchwnineblasen aus Afrika, Portugal und\n2. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß\nSpanien.\nFleisch von einem internationalen Verkehrs-\nJn den Ftillen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es              mittel auf ein anderes internationales Ver-\nferner der Genehmigung nicht, wenn der                     kehrsmittel umgeladen wird.\"\nZolldienststelle durch Vorlage einer amt-\nlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß        11. Die Anlagen I und II werden durch die An-\ndie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem              lagen 1 bis 3 dieser Verordnung ersetzt.\nBehandlungsverfahren unterworfen worden\nsind, durch das Krankheitserreger sicher ab-\ngetötet werden.  11\n;\nArtikel 2\nc) in Absatz 3 werden das Wort „sowie\" durch                  § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Klauentiere-Einfuhrverord-\nein Komma ersetzt und nach den Worten              nung in der sich aus Artikel 1 Nr. 9 dieser Verord-\n„tierischer Herkunft\" die Worte „sowie für         nung ergebenden Fassung gilt bis zum 31. Dezember\nMilch und Milcherzeugnisse\" eingefügt.             1972 auch für die Einfuhr und die Durchfuhr von\nRauhfutter und Stroh aus Dänemark, Irland, Nor-\n9. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       wegen und dem Vereinigten Königreich.\n,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                                            Artikel 3\n1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\naus Finnland, Osterreich, Schweden und der          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nSchweiz,                                            setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n2. Rauhfutter        und Stroh, ausgenommen aus            Berlin.\nAfrika, Asien, Portugal, Spanien, der Türkei\nund der Union der Sozialistischen Sowjet-                                   Artikel 4\nrepubliken,                                            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\na) sofern es nur zur Verpackung anderer             und Forsten wird den Wortlaut der Klauentiere-\nWaren verwendet wird oder                       Einfuhrverordnung in der sich aus Artikel 1 dieser\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier-     Verordnung ergebenden Fassung im Bundesgesetz-\ntransporte in der bis zur Entladung not-       blatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten\nwendigen Menge mitgeführt wird.\"                des Wortlauts beseitigen.\n10. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 5\n,, (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nDiese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Ar-\nkönnen\ntikels 1 Nr. 3 Buchstabe a, am 10. August 1972 in\n1. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie             Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehseuchenpolizeiliche\nvon Tieren für Zoologische Gärten abwei-            Anordnung vom 4. Dezember 1936 (Hessisches Ge-\nchend von § 5 Abs. 1 die Abfertigung bei            setz- und Verordnungsblatt II 356-15) außer Kraft.\neiner nicht im Bundesanzeiger bekanntge-            Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1973\ngebenen Zolldienststelle genehmigen, wenn           in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1188                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 1\nAnlage I\nMuster 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr........................ .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................. .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................ .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .\nI. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nKuh, Stier, Ochse,                                                                Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                         Färse, Kalb                         Rasse                   Alter                                 oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...................................................................................................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2)      -    Eisenbahnwagen 3)                       -     Lastkraftwagen 3)                    -     Flugzeug 3)               -     Schiff\n.......................................................................······· ............................... ··········· .......... --~--- ........................................................\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 6) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens\n4 Monaten 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft\nworden 2);\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der\nMaul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten\nImpfstoff wiedergeimpft worden 2);\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);\n<\n_;\"·,-··\"\n.,.- .,\n....","Nr. 67       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                       1189\nc) sie stammen uus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n--- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge-\nführten intra.dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );\nd) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;\ndie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserum-\na~rnlu tination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );\ne) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-\nschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der\nMilch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungs-\nstands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten\nAnalyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2) 9 );\nf) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-\nrens ausgemerzt werden sollen;\ng) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMit~Jliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten\nim Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der\nAnzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche\nund Rinderbrucellose gewesen;\nh) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere .                                                       .... ........ ....... ..      ....... 2-);\n(Bezeichnung des Marktes)\ni) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\n- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),\n- über eine Sammelstelle 2),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder\nund Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso\nbehandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu:\nZiffer V Buchstabe b 2. Alternative 2),\nZiffer V Buchstabe b 3. Alternative 2),\ndes Bestimmungslandes 2 ),\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2)\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                               am .............. .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigun9 dörf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsilm befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzulrag(~n.\n4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services velerinaires du di')partement\"; in Italien: ,, Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire\", in den\nNiederlanden: ,,Inspecleur Districtshoofd\".\n5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n7) Diese Angöbe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.\n9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.","1190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2) -\nNr ........................ .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere         Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                                      oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach ....\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3 )  -   Eisenbahnwagen 4 )    -     Lastkraftwagen 4 )                   -     Flugzeug 4 }           -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 'i) -   sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-\nstens 7 )\n- 12 Monaten 3 ),\n-    4 Monaten:1),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );","Nr. 67 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                                                        1191\nc) r.) -- sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);\nsie stc1mmcn nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\nund lw bcn bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 ) durchge-\nfü hrlen in l.radermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);\nsie sLunmcn aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder\nbruccl loscfreien Rinderbestand 3);\nsie st.amrncm weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbruc:cllosdrcicn Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);\ne) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nf) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder\ngemdß der R i chllinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaJllichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\ng) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb :i)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere ..................................................................................................................................... ll);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb :1),\n-- Betrieb zum Markt und von dort 3 ),\n- über eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-\nvorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3 ),\n- des Bestimmungslandes 3),\n- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3 )\nerteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                           am ........................ .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Cesunrlhcitsbcsd1einigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nIn<!insilm lwliinlc!rl W<'rd<in, von d<!mselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schl,1chtrindc!r: Rimlc,r, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\nocl<!r auf ei11c!n Milrkl gPhrnchl zu werden.\n3)  Strciclwn, falls 1111z11lrelfond oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisc!nhahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzulragcn.\n5)  In Deutschland: .,lfomnlcter Ticrnrzl\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes servicc!s vdc,rinilires du tlc!p,irtement\"; in· Italien: .,VeteriniJrio provinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,Insrwcteur Districtshoofd\".\n6)  Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b), c) und d) dieser Bescheinigung.\n7)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","1192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 3\n{zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr ... ,. ................... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere       Geschlecht    Rasse       Alter                          oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit   ) -   Eisenbahnwagen 3 ) -  Lastkraftwagen 3 )      -   Flugzeug 3} -  Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ................ ..\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na} Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-\nten Blutscrumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie\nbei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 } 5 };\nc) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nd) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-\nheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung\nder Anzeigepflicht unterliegen.","Nr. 67 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                  1193\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\nmntl icher reststelJung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbruccllosP, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit) gewesen;\ne) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 ),\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere                                                                                           .. 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\nf) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 2 ),\n-- Betrieb zum Markt und von dort 2),\n- über eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder\nund Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                            ... am ..\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1) Einc1 Cesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schiff 9emcinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\n4)  Diese Frist bezieht sich auf den T,1g der Verladung.\n5)  Die Blulscrumagglutiualion 11nd die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-\ngramm wiegen.\n11) In Belgien: ,,Inspecteur vetcrinaire\" oder „Inspecteur Dierenarts\"; in Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services vötc!rin,1ires dn d(!partement\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,.Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: ,,Inspecleur Districtshoofd\".","1194                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 4\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr....................... ..\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................. ..\nAusstellende Behörde: ...........................................................................................................................................................\nI. Zahl der Tiere: ......................................................................................................................................................... ..\nII. Angaben zur Identifizierung dm Tiere:\nAmtlidJ.e Marke und sonstige KennzeidJ.en\nZahl der Tiere                                  SdJ.wein oder Ferkel                                                        oder BesdJ.reibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\n.................................. ········································································ ·················································································\n'\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...................................................................................................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach ................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3)      -     Eisenbahnwagen 4)                     -     Lastkraftwagen 4)                    -     Flugzeug 4)         -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders: .....................................................................................................................\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................. ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für\nSchweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehsel!-chenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 3 ),\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere ............ ..... .. ... ................ .                                       . ·················· ················································ 3);\n(Bezeichnung des Marktes)","Nr. 67 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                                                         1195\ne) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb a),\n- Betrieb zum Markt und von dort 3),\n- über eine Silmmelstelle:i),\nabqesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-sd1 weine, die den im innergE!meinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTrnnsportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in.                           ................................................. am ................................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\ndie Flugnummer einzutragen.\nli) In Deutschland: ,.Beilmleler Tierarzt\"; in Belgien: ,.Inspecteur veteri1rnire\" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes services vetcrinüires du d6p,utemcnt\"; in Italien: .,Veterindrio provinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlilnden: .,Inspecteur Dislrictshoufd\",\nAnlage 2\nAnlage Ia\n(zu § 3 Abs. 2)\nBeurteilung\nder Blutbefunde bei der Untersuchung auf Rinderleukose\nFür die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der\nLymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl\nje mm 3 ; diese ist nach folgender Formel zu errechnen:\nGesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in °/o\n100\nFolgende hämatologischen              Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:\nbei Rindern im Alter von                  Lymphozyten/mm 3 :\nüber 2 bis 3 Jahren:                  über 10 000\nüber 3 bis 6 Jahren:                  über 9 000\nüber 6 Jahren:                        über 7 500","1196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\nAnlage II\nMuster 1\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern 1 )\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ..\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere         Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Kalb                   oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach __ _\n(Bestimmungsort und -land)\nmit -   Eisenbahn 2 ) -    Lastkraftwagen 2 )  -  Flugzeug 2 )  - Schiff2)\nNummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2 )            . _\nName des Schiff es 2 )  .\nFlugnummer 2)\nName und Anschrift des Absenders: .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-\nbaren Viehseuche auf;\n3) -                                                                                                 4\nb)       sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten )\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);","Nr. 67 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                                           1197\nsie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zuge-\nlassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe\nZiffer V)2);\nsie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V) 2);\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-\nlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind\nunmittelbar vom Betrieb 2 ),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2 ),\nüber eine Sammelstelle 2),\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-\ngen zur Verladestelle befördert worden;\ne) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b\n2. oder 3. Unterabsatz ist gegebenenfalls erteilt worden.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                             am ................................................................................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1)  Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich aus·\ngestellt werden.\n2)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)  Bei Kälbern, sofern sie jünger sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.\n4)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5)  In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: ,,lnspecteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes services vet6rina ires du d6parlement\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: ,,Inspecteur Districtshoofd\".","1198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen 1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ............................................................................... .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere          Schwein oder Ferkel                        oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von .\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit -  Eisenbahn 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff2)\nNummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2)      .\nName des Schiffes 2)\nFlugnummer 2)\nName und Anschrift des Absenders: .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-\nbaren Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der\nRichtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","Nr. 67 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972                                                                             1199\nc) sie sind\nunmittelbar vom Betrieb 2),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nin vorher gcreini~Jlen und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegc!benenfolls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) an der Vcrladcstcllc und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von lO km ist während der letzten 30 Tage 3) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                       ...... am .................................................................................. .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemein-\nsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt\nwerden.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n4) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt\"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire\" bzw . .,Inspecteur Dierenarts\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes scrvices vcterinaires du döpartement\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den\nNiederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd\".","1200                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinbanddecken 1971\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °;o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\ngegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-\nrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PosUach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als forl.qcltend fostgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}