{"id":"bgbl1-1972-66-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":66,"date":"1972-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin","law_date":"1972-07-11T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z 1997 A\n1972                        A usgegehen zu Bonn am 14. Juli 1972                                                             1 Nr. 66\nInhalt                                                                     Seite\n11. 7. 72  \\/r!H>rdnunq iiber die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1177\n7. 7. 72  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 --) . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1182\nlill-1\n7. 7. 72  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 2a und zu § 39 Abs. 2\nSal·1. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968- EStG 1967 -)                              1182\n611-1\n7. 7. 72  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 und zu § 39 Abs. 2\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1965 -·- EStG 1965 - und vom\n27. Februar 1968     ESt(~ 1%7 -) ................................................... .                             1182\n611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften                                                                  1183\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin\nVom 11. Juli 1972\nA uJ Crund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-                                              § 4\nsetzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                Ausbildungsberufsbild\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-             Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit             die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung               1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte;\nverordnet:\n2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf;\n§ 1\n3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts-\nSachlicher Geltungsbereich                        verkehr im Haushalt;\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in          4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;\nder ländlichen Htrnswirtschaft.\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-\nbildungsstätte;\n§ 2\n6. Ernährung,     Nahrungszubereitung und Lebens-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nmittelbevorratung;\nDer Ausbildun9sheruf „Hc.rnswirtschafterin\" wird           7. Einrichtung und Pflege der Wohnung;\nstaatlich anerkannt.\n8. Pflegen und Instandhalten von Textilien;\n§ 3\n9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;\nAusbildungsdauer                       10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-\nDi(~ Ausbildun~J dduert zwei Jahre.                           milie;","1178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz und                  f) Aufstellen von Zeitplänen unter Berücksich-\nVcrsichenmgen;                                                tigung von Arbeitsschwerpunkten sowie von\n12. Kenntnisse der wirl.sclrnft.lichen Verflechtung                 Ansprüchen der Familienangehörigen, auch\nzwischen Jlilushall und lcmdwirtschaftlichem Be-              für Bildung und Freizeit;\ntrieb;                                                5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-\n13. A ufbereitcn und V t:rmcuklen landwirtschaft-                   bildungsstätte:\nlicher Erzeu~Jnisse;                                      a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in\nGesetzen und Verordnungen,\n14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-\nVt:rtretungen und Zusammenschlüsse.                       b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-\n§ 5\nlinien und Merk;blätter,\nAusbildungsrahmenplan                        c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen,\n(l) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                  Erste Hilfe,\nnisse nach § 4 soll nach folgender Anleitung sachlich          d) Kenntnisse über unfallsichere Arbeits-\ngegliedert werden:                                                  kleidung;\nl. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte:                  6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-\na) Struktur und Standort des Haushalts,                   mittelbevorratung:\nb) Familienstruktur,                                      a) Kenntnisse über eine gesunde Ernährung, ins-\nc) Grundlagen des Wirtschaftens, insbesondere                  besondere über Gehalt und Bedarf an Nähr-\nHaushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-                   stoffen und Kalorien sowie nähr- und wirk-\ngüterausstattung;                                         stoffschonende Zubereitung,\nb) Kenntnisse über die Qualität der Lebensmit-\n2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf:\ntel, insbesondere über Handelsklassen,\na) Arten, Ermittlung und Auswahl der Bedürf-\nc) Kenntnisse über Lebensmittelrecht,\nnisse,\nd) Kenntnisse über küchentechnische Verfahren,\nb) Feststellung des Bedarfs,\ne) Anwenden und Abwandeln von Grundrezep-\nc) Deckung des Bedarfs unter Berücksichtigung\nten in der Nahrungszubereitung unter Be-\nder Eigenleislung und des Marktangebotes;\nrücksichtigung der Familienstruktur,\n3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts-             f) Verwenden kochfertiger und tischfertiger Le-\nverkehr im Haushalt:                                           bensmittel der Industrie,\na) Kenntnisse über Oualitätsanforderungen an              g) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-\nGebrauchs- und Verbrauchsgüter,                           nen, tischfertigen Speisen und Gerichten,\nb) verbraucherbewußtes Einkaufen,                         h) Herstellen von Mahlzeiten und Backwerk für\nc) Kenntnisse über das Verhalten im Geschäfts-                 besondere Anlässe,\nverkehr,                                              i) Zubereiten von Schonkost,\nd) A ufzeichnunqen der Einnahmen und Aus-                 k) Aufstellen von Speiseplänen und Berechnen\ngaben, einfacher Schriftverkehr,                          von Tagesverpflegungen,\ne) Kenntnisse über Rechtsverhältnisse beim                 1) Kenntnisse über die Haltbarkeit der Lebens-\nKauf,                                                     mittelvorräte,\nf) Inanspruchnahme von Dienstleistungen,                 m) Anwenden verschiedener Verfahren für das\ng) einfache Haushaltsbuchführung,                              Haltbarmachen, Warten der Lebensmittelvor-\nh) Kenntnisse über Grundsätze für das Aufstel-                 räte;\nlen eines Geldvoranschlages für einen Haus-       7. Einrichtung und Pflege der Wohnung:\nhalt,                                                a) Kenntnisse über die Zuordnung der Raum~\ni) Kenntnisse über Möglichkeiten der Ver-                     gruppen und die Einrichtung der Räume,\nmögensbildung;                                       b) Kenntnisse über die Versorgung der Räwne\n4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation:                      mit Wasser, ·wärme, Licht und Kraft,\na) Kenntnisse über Arbeitsmittel, Arbeitsplatz,           c) Entsorgung der Wohnung, insbesondere Ab~\nKörperhaltung, Arbeitshygiene und Arbeits-                fallbeseitigung, Entlüftung, Abwässer,\nablauf,                                              d) Kenntnisse über Ordnungseinrichtungen, Ar-\nb) Herrichten von Arbeitsplätzen, Ordnung am                   beitshilfsmittel und Reinigungsverfahren,\nArbeitsplatz,                                        e) Reinigen und Pflegen der Wohn- und Wirt-\nc) Fertigkeiten in Arbeitstechniken unter An-                  schaftsräume und ihrer Einrichtung,\nwendung verschiedem~r Energien,                       f) Pflegen von Zimmer- und Balkonpflanzen,\nd) Einsetzen, Hcmclhaben und Pflegen von Ge-              g) Verwenden und Pflegen von Schnittblumen,\nräten und Maschinen,                                  h) besondere Pflege- und Reinigungsarbeiten,\ne) Vergleichen von Arbeitsverfahren nach Zeit-,                 insbesondere an Metallen, Hölzern, Kunst-\nKraft- und Materialbedarf, Auswählen von                   stoffen und empfindlichen Einrichtungsgegen-\nArbeitsverfahren,                                          ständen;","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1972                            1179\n8. Pflegen und lnslc1ndhc1Hen von Textilien:                g) Kenntnisse über Organisationen und sonstige\na) Kenntnisse über EigC'nschaften und Behand-                Einrichtungen für die Hauswirtschaft und für\nlung von Textilien,                                     den Verbraucher;\nb) Kenntnisse über Waschverfahren,                 12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung\nc) Waschen, Plfogen und Ausbessern von                  zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem\nWäsche,                                            Betrieb:\nd) Kenntnisse über die wirtschaftliche Anwen-           a) Betriebsdaten und Arbeitsabläufe zum Ken-\ndung der Wasch- und Pflegemittel sowie über             nenlernen des landwirtschaftlichen Betriebes,\nKosten- und Vergleichsrechnung,                    b) Einsatz und Einteilung der weiblichen Ar-\ne) Anwtmdc-m zeitspanmder Nähtechniken,                      beitskräfte in Haushalt und Betrieb,\nc) Abhängigkeit des Haushalts von der wirt-\nf) Kenntnisse über Hilfsmittel und Grundregeln\nschaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Situa-\nfür Pflege und Reinigung von Oberbeklei-\ntion im Betrieb,\ndung,\nd) Umfang der Entnahme von Naturalien für\ng) Waschen, Pflegen und Ausbessern der Ober-\nden Haushalt;\nbekleidung;\n13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-\n9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens:                licher Erzeugnisse:\na) Kenntnisse ü bcr Ansprüche der Pflanzen an            a) Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nKlima, Boden, Düngung und Pflege,                       für den Verkauf, wahlweise für ein Erzeug-\nb) Kenntnisse über die Kultur üblicher Gemüse-               nis,\nund Blumenarten,                                    b) Beobachten des Marktgeschehens, Absatz-\nwege;\nc) zweckmäßiges Bearbeiten und Düngen des\nBodens im Wohn- und Nutzgarten,               14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-\nd) Kenntnisse über die Kultur einiger Beeren-           vertretungen und Zusammenschlüsse:\nobstarten und Ziergehölze,                          a) Organisationen und sonstige Einrichtungen\ne) Grundkenntnisse über den Pflanzenschutz,                  für die Landwirtschaft,\nf) Bestellungs-, Pflege- und Erntearbeiten im          b) wirtschaftliche Zusammenschlüsse.\nNutzgarten,                                      (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ng) Pflegen des Wohngartens,                        nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nzeitlich gegliedert werden:\nh) Grundkenntnisse über die Planung des Nutz-\nund Wohngartens;                              1. Erst.es Ausbildungsjahr\na) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher\n10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-                Richtwerte sollen vermittelt werden:\nmilie:\naa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte\na) Versorgung und Betreuung von Kindern,                         nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b.\nb) Kenntnisse über die Versorgung und Betreu-                    Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-\nung von pflegebedürftigen, insbesondere                     schäftsverkehr im Haushalt nach Absatz 1\nalten Menschen,                                             Nr. 3 Buchstaben a bis e in einem Monat,\nc) Fertigkeiten in der Hauskrankenpflege,                  bb) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le-\nbensmittelbevorratung nach Absatz 1\nd) Kenntnisse über Formen der Freizeitgestal-\nNr. 6 Buchstaben a, b, d bis f und m in\ntung,\nfünf Monaten,\ne) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits-                  cc) Einrichtung und Pflege der Wohnung nach\ngemeinschaft, auch gegenüber Gästen;                        Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g in ein-\neinhalb Monaten,\n11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz\nund Versicherungen:                                         dd) Pflegen und Instandhalten von Textilien\nnach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben a bis c in\na) Grundkenntnisse über Arbeitsrecht, insbe-                      einem fvfonat,\nsondere Arbeitsvertrag und Ausbildungsver-\nhältnis,                                              ee) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-\ntens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben a\nb) Kenntnisse über Jugendschutz, insbesondere                     bis c in einem Monat,\nüber den Schutz der Jugend in der Offentlich-\nff) soziale und erzieherische Aufgaben in der\nkeit,\nFamilie nach Absatz 1 Nr. 10 in einem\nc) Kenntnisse über Sozialversicherung,                            Monat,\nd) Kenntnisse über privatrechtliche Kranken-                gg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz\nund Unfallversicherung,     ·                               und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11\ne) Grundkenntnisse über Haftpflichtversiche-                      Buchstaben a bis c in einem halben Monat.\nrung,                                            b) Außerdem hat sich die Berufsausbildung wäh-\nf) Kenntnisse über Sachversicherung, insbeson-             rend des ganzen ersten Ausbildungsjahres auf\ndere Hausratversicherung,                             die in Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d und","1180                                    13undesgesetzblaU, Jahrgang 1972, Teil I\nNr. 5 ge11d11ntt)ll I:c,rtiqkciten und Kenntnisse                                § 8\nzu erstrecken.                                                               Berichtsheft\n2. Zweites AusbildunqsjcdH                                      Die Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Die Aus-\na) Unter ßt\\dchl.ung ndchslehender zeitlicher\nbildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-\nRichl.werl.e sollen verrnitlelt werden:\nmäßig zu überprüfen.\nc1c1) Kenntnisse tiber die' Ausbildungsstätte\nna eh A bsd l:1. 1 Nr. l Buchstabe c sowie\nKenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf                                     § 9\nnuch i\\bsuLz ·1 Nr. '2 in f\\inem halben Mo-                         Zwlschenprüfung\nnat,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll\nbb) Gülcrheschaffunq, Geldwirtschaft und Ge-          nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischenprü-\nschüflsvcrkehr im liausha lt nach Absatz l      fung durchgeführt werden.\nNr. 3 Buchstaben I bis i in eineinhalb Mo-\nnc1 len,                                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-\ncc)    Ernühnmg, J'\\/ah run~Jszubereitung und Le-\nbensrnittcllwvorralung nach Absatz 1            geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nNr. 6 Bud1slaben c und g bis l in vier Mo-\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nnaten,\nwesentlich sind.\ncld) Einrichtung und Pfle~re der Wohnung nach\nAbsatz 1 Nr. 7 Buchstabe h in einem Mo-                                   § 10\nnat,\nAbschlußprüfung\nee) Pflegen und Jnst.andhalt:en von Textilien\nnach A bsdtz 1 Nr. 8 Buchstaben d bis g in         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im\neinem Monat,                                    Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunter-\nlJ) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-\nricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit\ntens nach Absc:itz 1 Nr. 9 Buchstaben d\ndiese für die Berufsausbildung wesentlich sind.\nbis h in einem Monat,\ngq) SoziaJkunclE-),     Arbeitsrecht, Jugendschutz        (2) Zur Prüfung der Fertigkeiten sollen minde-\nund Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11         stens vier Aufgaben vorwiegend aus den nach-\nBuchstaben d bis g in einem halben Mo-          stehend aufgeführten Arbeitsgebieten gestellt wer-\nnat,                                            den:\nhh) Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflech-·         1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevor-\ntung zwischen Haushalt und landwirt-                ratung;\nschaftlichem Betrieb, Aufbereiten und           2. Pflegen von Wohn- und Wirtschaftsräumen und\nVermarkten landwirtschaftlicher Erzeug-             ihrer Einrichtung;\nnisse sowie Kenntnisse der landwirtschaft-\nlichen Interessenvertretungen und Zusam~        3. Pflegen und Instandhalten von Textilien;\nmenschlüsse nach Absatz 1 Nr. 12 bis 14         4. Bestellen, Pflegen und Ernten im Nutzgarten,\nin eineinhalb Monaten.                              Pflegen des Wohngartens;\nb) Außerdem hat die Berufsausbildung während              5. Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse für\ndes ganzen zweiten Ausbildungsjahres die in               den Verkauf.\nAbsatz 1 Nr. 4 Buchstaben e und f genannten\nFertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln so-            (3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling\nwie die in Nummer 1 genannten Fertigkeiten            schriftlich und mündlich in folgenden Gebieten ge-\nund Kenntnisse zu wiederholen und zu ver-             prüft werden:\ntiefen.                                               1. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;\n§ 6                           2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte            3. Ernährung und Lebensmittelbevorratung;\nSofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-         4. Einrichtung und Pflege der Wohnung;\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-             5. Textilien und ihre Pflege;\nstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-          6. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;\nrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-            7. soziale und erzieherische Aufgaben in der Fami-\ngeführt werden.                                                  lie;\n§ 7                           8. Sozialkunde, Arbeitsrecht und Jugendschutz;\nIndividueHer Ausbildungsplan                   9. wirtschaftliche Verflechtung zwischen Haushalt\nund landwirtschaftlichem Betrieb.\nDie Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildende                   (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der\neinen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.            Abschlußprüfung haben die Leistungen nach Ab-","Nr. (i(j  TcJ~J der Ausgabe: Bonn, den 14. Juii 1972                        1181\ns<1tz 'l. d<.1s vi(~rl<1dw und die L(!isltmgcn nach Ab-         bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei·\nsatz 3 das sechs! ,1clw Cc:w icht. Bei den Leistungen           dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nnach Absctl'/. ] l1cilien der schril11iche und der münd-        herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n! ichc· Teil der PridL111~J das q lcidw Cewicht.\n§ 12\n§ 1]                                                  Berlin-Klausel\nUbergangsrege]ung                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Für lfornlsilusbildttnqsverhältnisse, die bei In-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkrafLlrclen dieser Verordnung länger als ein Jahr               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nbestehc~n, sind die bisheriqen Vorschriften weiter              dungsgesetzes auch im Land Berlin,\nanzuwenden, es sei denn, d i<) Vertragsparteien ver-\neinbMen die ;\\nw<:ndunq ch:r Vorschriften dieser                                         § 13\nVerordnung.                                                                          Inkrafttreten\n(2) Für fü-'!rufsdusbildtm~Jsverhi:iltnisse, die bei In-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkrafttreten d icser Verordmmg noch nicht ein Jahr               dung in Kraft.\nlfonn, den 11. Juli 1972\nDer Bundesminister\nJü r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}