{"id":"bgbl1-1972-65-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":65,"date":"1972-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)","law_date":"1972-07-07T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1972                                                                                           Nr.65\nTag                                                             Inhalt                                                                                      Seite\n7. 7. 72      Erste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)                                                                    1169\n9511-1\n10. 7. 72      Verordnung zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1172\n611-10-1-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblall. Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1173\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1173\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1174\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1972 beigefügt.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)\nVom 7. Juli 1972\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und                                       tung von Zusammenstößen auf See (Anlage B\nAbs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes                                            des Internationalen Schiffssicherheitsvertra-\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965                                           ges - Seestraßenordnung - Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch                                         blatt 1965 II S. 742) in der jeweils gültigen\nArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kosten-                                             Fassung anzuwenden sind. Steht eine Vor-\nermächtigungen und zur Dberleitung gebührenrecht-                                           schrift der Seestraßenordnung mit einer Vor-\nlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz-                                        schrift der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in\nblatt I S. 901), wird verordnet:                                                            Widerspruch, so gilt nach Regel 30 der See-\nstraßenordnung die Seeschiffahrtstraßen-Ord-\nArtikel 1                                                      nung.\"\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden vor der Zahl „2.12,\"\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641) wird wie folgt ge-\ndie Zahl „2.11\" und ein Komma und vor der Zahl\nändert:\n,.2.14,\" die Zahl „2.13\" und ein Komma einge-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                     fügt.\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „bei\nTinsdal über die Wasserstraße verlaufenden\"                           3. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngestrichen.                                                                 ,.Sichtzeichen, die von Fahrzeugen geführt wer-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                             den müssen, sind ständig mitzuführen und wäh-\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 bestimmen auch                                 rend der Zeit, in der sie zu führen sind, fest\nden Bereich, in dem die Regeln zur Verhü-                                   anzubringen.\"","1170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                           11. In § 55 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Weichengebiet\" e1n Komma und die Worte\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,nach Möglichkeit\" eingefügt.\n11 (4) Fahrzeuge in Fahrt unter Ruder oder\nSegel, die die nach Regel 7 Buchstabe d der      12. In § 62 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen;\nSeestraßenordnung vorgeschriebenen Lichter           die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Num-\nnicht fest angebracht führen können oder die         mern 4 bis 7.\nnach Regel 7 Buchstabe f keine Lichter zu\nführen brauchen, haben das Sichtzeichen          13. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nNummer 4 der Anlage lI.1 zu führen.\"\n,, (2) Die Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen\nb) Absa.tz 5 erhält folgende Fassung:                      Aurich, Bremen, Hamburg und Kiel werden er-\n11 (5) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 4           mächtigt, Rechtsverordnungen über die Begren-\nund Maschinenfohrzeuge von weniger als               zung von militärischen und zivilen Ubungs- und\n12,'.W m Länge, auf denen auf Grund ihrer            Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte\nBauart das Sichtzeichen Nummer 4 der An-             Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.\"\nlage II.1 oder die nach Regel 7 Buchstabe c\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen           14. § 65 wird wie folgt geändert:\nSichtzeichen nicht fest angebracht werden            a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „der\nkönnen, dürfen in der Zeit, in der Lichter-                Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt\nführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es                oder\" gestrichen.\nsei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für die-        b) Absatz 1 Nr. 3 wird Absatz 1 Nr. 4 und Ab-\nsen Fall ist eine elektrische Leuchte oder                 satz 1 Nr. 4 wird Absatz 1 Nr. 3.\neine angezündete Laterne mit einem weißen\nLicht mitzuführen; diese ist bei einem Not-          c) In Absatz 1 Nr. 16 werden nach dem Wort\nstand gebrauchsfertig zur Hand zu halten und                „Güter\" die Worte „oder sonstige brennbare\nrechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammen-                  Flüssigkeiten oder Gase\" eingefügt.\nstoß zu verhüten.\"                                   d) In Absatz 1 Nr. 17 werden nach dem Wort\n„Güter\" die Worte „oder die Anzeige des\n5. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nUmschlags\" eingefügt.\n,, (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die\nnach dem Löschen von besonders gefährdenden                e) In Absatz 1 wird folgende Nummer 37 ein-\nGütern oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten                    gefügt:\noder von Gasen noch nicht entgast worden sind.\"                   11 37. eine vollzieh bare schiff ahrtpolizeiliche\nVerfügung nach § 61 Abs. 1 nicht be-\n6. § 25 wird wie folgt geändert:                                            folgt,\";\na) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.                            die bisherigen Nummern 37 und 38 werden\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              Nummern 38 und 39 .\n., (2) Fahrzeuge von weniger als 12,20 m\nLänge brauchen die Schallsignale nach Ab-        15. Die Anlage 1. 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 nicht zu geben, müssen dann aber min-         a) In Nummer 1.18 werden die Worte „oder\ndestens jede Minute ein anderes kräftiges                   ähnliche Zwecke\" durch die Worte „oder\nSchallsignal geben.\"                                        andere zivile Zwecke\" ersetzt.\n7. In§ 37 Abs. 3 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 3\"            b) In Nummer 1.24.2 wird die Zahl „ 1.24.1.8\"\ndurch die Worte „Absatz 2 Nr. 3\" ersetzt.                         durch die Zahl „ 1.24.2.1.8\" ersetzt.\n8. § 40 wird wie folgt geändert:                              c) In Nummer 2.11.3 erhält Satz 2 folgende\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Liege-                      Fassung:\nstellen\" die Worte „und nur unter Einhal-                   ,,Bei Nacht:\ntung der bekanntgemachten Voraussetzun-                     gegebenenfalls weißes Gleichtaktfeuer oder\ngen\" eingefügt.                                             Fahrwassermittebezeichnung (Nr. 2.13) ohne\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „be-                        besondere Hervorhebung.\"\nsonders gefährdender Güter\" die Worte\n16. Die Anlage II. 1 wird wie folgt geändert:\n„oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten\noder von Gasen\" eingefügt.                           a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n9. In § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                     „Kleine Fahrzeuge\n„Der Umschlag ist der zuständigen Strom- und                       (§ 9 Abs. 4)\nSchiffahrtpolizeibehörde rechtzeitig vorher an-                   Fahrzeuge in Fahrt unter Ruder oder Segel,\nzuzeigen.\"                                                        die die nach Regel 7 Buchstabe d der See-\nstraßenordnung vorgeschriebenen Lichter\n10. § 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnicht fest angebracht führen können oder die\n,, (1) Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge                  nach Regel 7 Buchstabe f keine Lichter zu\nnicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen                      führen brauchen:\nund in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleu-\nsenvorhafen auslaufen, solange von dort andere                    Bei Nacht:\nFahrzeuge in die Schleusen einlaufen.\"                            ein festes weißes Licht\".","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1972                         1171\nb) In Nummer 20.1 werden der Uberschrift die                                   Artikel 2\nfolgenden Worte vorangestellt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„ Bei den Außenstationen der Seelotsreviere        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfür die Revierfahrlen sowie\".                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n17. Die Anlage JI.2 wird wie folgt g<:)ändert:                über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt und § 61 des Gesetzes über das See-\nNummer 7.1. l erhi:ilt folgende Fassung:\nlotswesen auch im Land Berlin.\n,, 7 .1.1 Bei den Außenstationen der            Seelots-\nreviere für die Revierfahrten\ndas Schall- oder Lichtsignal                                        Artikel 3\n,,zwei lang, ein kurz\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDie bisherigen Nummern 7.l.1 bis 7.1.4 werden             kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt\nNummern 7.1.2 bis 7.1.5.                                  am 16. Mai 1973 in Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}