{"id":"bgbl1-1972-64-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":64,"date":"1972-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 4. UAG)","law_date":"1972-07-07T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1161\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 1 t. Juli 1972                                                                                        Nr. 64\nTag                                                         I n h a lt                                                                                     Seite\n7. 7. 72   Viertes Gesetz zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. Un-\nterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 4. UAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1161\n621-1\n7. 7. 72   Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1163\n2121-50-1\n7. 7. 72   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb\nvon Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten ............................. .                                                        1167\n7822-3-2-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1168\nViertes Gesetz\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 4. UAG)\nVom 7. Juli 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          3. Na,ch § 270 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsen:                                                                                                                        11§ 270 a\nSozialzuschlag\n§ 1\n(1) Zu dem nach § 270 sich ergebenden Aus-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                                   zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe wird ein So-\nzialzuschlag gewährt.\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                                           (2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berech-\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Vier-                           tigten 30 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht\nundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-                                    sich\nausgleichsgesetzes vom 22. Februar 1972 (Bundes-                                 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten\ngesetzbl. I S. 189), wird wie folgt geändert:                                          getrennt lebenden Ehegatten um 45 Deutsche\nMark monatlich,\n1. In § 267 Abs. 1 wird ersetzt                                                  2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,\na) in Satz 1 die Zahl 11235\"                                                        sofern es von dem Berechtigten überwiegend\ndurch die Zahl 11255\",                       unterhalten wird und das siebente Lebens-\njahr vollendet hat, um 55 Deutsche Mark\nb) in Satz 2 die Zahl         II 155\"                                               monatlich.\ndurch die Zahl 11170\"\nund die Zahl 1180\"                                                     (3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, so-\ndurch die Zahl 1187\",                  weit er die Summe\n1. der nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a bis d,\nc) in Satz 6 die Zahl            1140\"                                              Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 anrechnungsfreien Einkünfte\ndurch die Zahl 1155\".                        mit Ausnahme der Grundrente nach dem\nBundesversorgungsgesetz für Kriegsbeschä-\n2. In § 269 wird ersetzt\ndigte, Kriegerwitwen und Kriegerwitwer so-\na) in Absatz 1 die Zahl 11235\"                                                      wie der Schwerstbeschädigtenzulage und\ndurch die Zahl „ 255\",                 2. des Selbständigenzuschlags nach § 269 a\nb) in Absatz 2 die Zahl 11 155\"                                               übersteigt. Der Sozialzuschlag für Kinder nach\nAbsatz 2 Nr. 2 vermindert sich ferner um die\ndurch die Zahl 11 170 „\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 5 anrechnungsfreien Ein-\nund die Zahl „80\"                                               künfte mit Ausnahme der Grundrente nach dem\ndurch die Zahl 11 87\".                 Bundesversorgungsgesetz für Waisen.\"","1162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. In § 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die                       haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen\nZahl 210\" ersetzt durch die Zahl 240\".\n11                              11                           2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozial-\nzuschlag nach § 270 a Abs. 2 Nr. 2 oder § 275\n5. § 275 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 3\".\n11 (1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im\nSinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe                 9. § 292 wird wie folgt geändert:\nauf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts.\nAn die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269                     a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-\nAbs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von                          satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „93\" durch\nmonatlich 141 Deutsche Mark. § 270 a ist nur auf                      die Zahl „ 102\" ersetzt.\nVollwaisen anzuwendE~n, die das 15. Lebensjahr                     b) In Absatz 4 Nr. 1 werden eingefügt:\nvollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Be-\ntrag von 20 Deutsche Mark monatlich anzu-                             aa) nach den Worten „Satzes der Unterhalts-\nsetzen.\"                                                                   hilfe\" die Worte „zuzüglich Sozialzu-\nschlag\",\n6. In § 276 Abs. 4 wird ersetzt\nbb) nach den Worten „Zuschlagsbetrag nach\na) in Satz 1 die Zahl „75\"                                                 § 269 Abs. 2\" die Worte „und als Sozial-\ndurch die Zahl     11 81 \",            zuschlag der in § 270 a Abs. 2 Nr. 1 be-\ndie Zahl 55\"\n11                                              stimmte Betrag.\"\ndurch die Zahl „59\"\nund die Zahl 35\"                                       c) Im vorletzten Satz des Absatzes 4 werden\n11\nersetzt\ndurch die Zahl      11 37\",\nb) in Satz 5 die Zahl     11  93\"                                     die Zahl „35\" durch die Zahl „38\",\ndurch die Zahl 102\".\n11                die Zahl „60\" durch die Zahl „66\" und\ndie Zahl „ 12\" durch die Zahl „ 13\".\n7. In § 278 a Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort\n,,Zahlungen\" die Worte „einschließlich des So-\nzialzuschlags (§ 270 a)\" eingefügt.\n8. § 279 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                     § 2\na) Es werden ersetzt                                                                Berlin-Klausel\ndie Zahl „520\" durch die Zahl     „570\",\ndie Zahl „230\" durch die Zahl     „290\",                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Zahl „88\" durch die Zahl         „95\",                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Zahl „ 195\" durch die Zahl    „206\",\ndie.Zahl „750\" durch die Zahl     „800\",\ndie Zahl „310\" durch die Zahl     „321 \",\ndie Zahl „285\" durch die Zahl     „345\" und\ndie Zahl „ 139\" durch die Zahl    „ 146\".                                           § 3\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nInkrafttreten\n,,Für Kinder, die das siebente· und für Voll-               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet                  1972 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}