{"id":"bgbl1-1972-63-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":63,"date":"1972-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1970 (KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970)","law_date":"1972-06-28T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zu, Bonn am 8. Juli 1972                                                                                                           Nr. 63\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n28. 6. 72     Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversidlerung der Rentner für\n1970 (KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1149\n4. 7. 72     Verordnung über die Anredlnung auf die Ausb~ldungszeit in Ausbildungsberufen der\ngewerblidlen Wirtsdlaft und der wirtsdlafts- und steuerberatenden Berufe - Anredlnung\neines sdlulisdlen Berufsgrundbildungsjahres und des Besudls einer einjährigen Berufs-\nfadlsdlule (Berufsgrundbildungsjahr-Anredlnungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1151\n4. 1. 72    Verordnung über die Anredlnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der\ngewerblidlen Wirtsdlaft und der wirtsdlafts- und steuerberatenden Berufe - Anredl-\nnung des Besudls einer zwei- oder mehrjährigen Berufsfadlsdlule mit einem dem Real-\nsdlulabsdlluß gleidlwertigen Absdlluß (Berufsfadlsdlul-Anredlnungs-Verordnung) . . . . . .                                                                    1155\n23. 6. 72     Entsdleidung des Bundesverfassungsgeridlts (zu § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Bau-\nordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmadlung vom\n27. Januar 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1159\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1159\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                                 1160\nVerordnung\nüber die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1970\n(KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970)\nVom 28. Juni 19'12\nAuf' Grund des § 393 a Abs. 1 Satz 3 und des § 515                                      gestellten leisten eine Nachzahlung an die Träger\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit                                            der Krankenversicherung in Höhe von 3,24248 vom\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                     Hundert der für 1970 nach § 381 Abs. 2 der Reichs-\nversicherungsordnung geleisteten Beiträge.\n§ 1                                                               (2) Für die Feststellung der Beitragsleistung nach\n§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind\nJ\\nderung der Beitragsbemessung                                              die in der Jahresrechnung 1970 ausgewiesenen Bei-\nDie für 1970 der Bemessung der Beiträge nach                                            tragseinnahmen der Träger der Krankenversiche-\n§ 385 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungs-                                        rung zugrunde zu legen.\nordnung zugrunde liegenden Beitragssätze sind für                                              (3) Die Nachforderung des Trägers der Kranken-\ndie Nachzahlung nach § 2 um 3,24248 vom Hundert                                           versicherung ist auf den Träger der Rentenversiche-\nzu erhöhen.                                                                               rung der Arbeiter und den Träger der Rentenver-\nsicherung der Angestellten im Verhältnis der Bei-\n§ 2\ntragsforderung für die versicherungspflichtigen\nNachzahlung                                                       Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-                                        Beitragsforderung für die versicherungspflichtigen\nter und der Träger der Rentenversicherung der An-                                         Rentner der Rentenversicherung der Angestellten\n{~\n.-.1","1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nim Abrechnungsmonat Oktober 1970 aufzuteilen;                                      § 3\ndabei sind die in d<~n Dcil.rc1gsabrechnungen für ver-                       Berlin-Klausel\nsicherungspJlichti~Jc RPntncr (§ 3 Abs. 1 der KVdR-\nBeitragsvorschrifL) ousgewiesenen Gesamtbeträge            Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nzugrunde zu legen. Konnten für Oktober 1970 keine        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBeiträge gefordert werden, so ist die Nachforderung      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nim Verhältnis der Zahl der versicherungspflichtigen\nRentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur\nZahl der versichcrungspflichtiqen Rentner der Ren-\ntenversicherung der Angestellten am 1. Oktober                                     § 4\n1970 aufzuteilen.\nInkrafttreten\n(4) Die Träger der Krankenversicherung haben\ndie Nachforderungen den Triigern der Rentenver-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsicherung nachzuweisen.                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1972\nDer Bundesminister\n, für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}