{"id":"bgbl1-1972-61-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":61,"date":"1972-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/61#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_61.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)","law_date":"1972-06-26T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":26,"num_pages":14,"content":["1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(Brucellose-Verordnung)\nVom 26. Juni 1972\nAuf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des        Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren kann\n§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung        die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-\ngeselzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes-          (2) Die Tiere des Rinderbestandes sind dauerhaft\nrates verordnet:                                          durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken zu\nkennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser\nWeise gekennzeichnet sind.\nI. Begriffsbestimmungen\n§ 1                                                     § 4\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem\n1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Zie-       Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,\ngen, wenn diese durch bakteriologische oder           Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärzt-\nserologische, bei Schweinen, Schafen und Ziegen       lichen Untersuchung folgendes:\nauch durch allergische Untersuchungsverfahren         1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vor-\nfestgestellt ist;                                         genommen werden.\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der         2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so\nUntersuchung nach Nummer 1 oder der patholo-              aufzubewahren, daß Ansteckungsstoff nicht ver-\ngisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung,          schleppt werden kann.\ninsbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten\noder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch                                       § 5\nder Brucellose befürchten läßt.\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der\n(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verord-        Brucellose öffentlich bekannt.\nnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als\nbrucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amt-                                 § 6\nlich anerkannt gilt.                                         (1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rin-\nder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht\nII. Schutzmaßregeln                   gesperrten Gehöften befinden, abzusondern. Die\nTiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln gegen die            beseitigt ist.\nBrucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(2) Ist zu befürchten, daß sich die Brucellose bei\n§ 2                          Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Ge-\nbietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Be-\nImpfungen gegen die Brucellose der Rinder,             hörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf\nSchweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind         Brucellose aller Bestände der betreff enden Tierart\nverboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen           des verdächtigen Gebietes anordnen.\nzur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zu-\nlassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht ent-                2. Besondere Schutzmaßregeln gegen\ngegenstehen.                                                              die Brucellose der Rinder\n§ 3                                                     § 7\n(1) Der Besitzer von über 12 Monate alten Rin-            (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose\ndern ist verpflichtet, die Tiere jährlich nach näherer    oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-\nAnweisung der zuständigen Behörde auf Brucellose          stellt, so ist von allen über 12 },Conate alten Rindern\nuntersuchen zu lassen                                     des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und\nnach der Anlage zu untersuchen. Die zuständige\n1. durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage            Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast\noder                                                  gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn\n2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch ab-           veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\ngegeben wird, durch zwei im Abstand von sechs            (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose\nMonaten vorgenommene Kannenmilch- oder                oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-\nEinzelgemelkuntersuchungen nach der Anlage;           stellt, so kann die zuständige Behörde die Unter-\nmännliche Tiere, die zum Decken oder zur in-          suchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pf erde, Hunde\nstrumentellen Besamung verwendet werden, sind         und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die\nstets gemäß Nummer 1 zu müersuchen.                   mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder\nDie zuständige Behörde ordnet eine frühere Unter-         an demselben Standort untergebracht sind oder\nsuchung an, sofern Anlaß dazu besteht. Für die            waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder an-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                         1047\nordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abge-        1. von Absatz 1 Nr. 2\nstoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgebore-             a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen\nnen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachge-                  Erscheinungen der Brucellose, insbesondere\nburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anord-              Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburts-\nnen.                                                            verhaltungen, festgestellt sind,\n§ 8                              b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose          c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und             werden,\nder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-           d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-\nschriften der Sperre:                                           weide befinden;\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes      2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,\nund des Stalles oder des sonstigen Standortes      wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-     stehen.\nschrift „Rinderbrucellose      Unbefugter Zutritt\nverboten\" gut sichtbar anzubringen.                   (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der\n2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie     seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der\ndürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem son-      verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Ver-\nstigen Standort entfernt werden.                   hütung der Verbreitung der Brucellose notwendig\nist.\n3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder\nsind von den übrigen Rindern des Bestandes                                    § 9\nsowie von anderen für die Seuche empfänglichen        Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln\nTieren abzusondern.                                nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach\n4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zu-           § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der\nständigen Behörde in den Bestand verbracht         zuständigen Behörde angeordnet werden.\nwerden.\n5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist vor der                3. Besondere Schutzmaßregeln gegen die\nAbgabe oder Verfütterung aufzukochen oder                           Brucellose der Schweine\nin gekennzeichneten Behältern oder getrennt                                   § 10\nvon der Milch anderer Kühe an eine Sammel-\n(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose\nmolkerei zur ausreichenden Erhitzung abzu-\namtlich festgestellt, so ist von allen über vier Mo-\ngeben.\nnate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe\n6. Das Decken und das instrumentelle Besamen der       zu entnehmen und nach der Anlage zu untersuchen.\nRinder des Bestandes sind verboten.                Die zuständige Behörde kann für Schweine, die aus-\n7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-         schließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen\nstände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-    zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht\norten des Bestandes benutzt worden sind, sind      entgegenstehen. Neben der Blutuntersuchung ist\nnach näherer Anweisung des beamteten Tier-         auch eine Untersuchung mittels allergischer Probe\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.           nach der Anlage zulässig.\n8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in        (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose\noder auf denen sich seuchenkranke oder -ver-       amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde\ndächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Be-       die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1\nsitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere      1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von              Schweinebestandes\nPersonen im amtlichen Auftrag betreten werden;          und\nnach Verlassen des Stalles haben sich diese Per-\nsonen nach näherer Anweisung des beamteten         2. für Pf erde, Hunde und andere für die Seuche\nempfängliche Tiere, die mit Schweinen des Be-\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nstandes in demselben Stall oder an demselben\n9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-            Standort untergebracht sind oder waren,\nborene Kälber oder Nachgeburten sind unver-        anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von ab-\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie      gestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totge-\nnicht zu Untersuchungen benötigt werden.           borenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nach-\n10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen         geburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose an-\nFrüchten, totgeborenen Kälbern oder Nachge-        ordnen.\nburten in Berührung gekommene Streu ist un-\n§ 11\nverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie\nverbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des-          (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose\ninfektionsmittel tief vergraben wird.              oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-\nstellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu-        Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nlassen                                                  Sperre:","1048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes       anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbrei-\nund des Sta llcs oder sonstigen Standortes Schil-   tung der Brucellose notwendig ist.\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n,,Schweincbruccllose --- Unbefugter Zutritt ver-      (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nboten\" gut sichtbar anzubringen.                    Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn veterinär-\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\n2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu\nkennzeichnen.\n§ 12\n3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nSchweine sind von den übrigen Schweinen des            Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine\nBestandes sowie von anderen für die Seuche          in größerem Umfang auf, so verbietet oder be-\nempfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie      schränkt die zuständige Behörde für die Dauer der\nsind auf Anordnung der zuständigen Behörde und      Gefahr\nunter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum      1. in dem gefährdeten Gebiet\nAbtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus             a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,\nden Ställen nicht entfernt werden. Zu einer\nb) den       gemeinschaftlichen Weidegang      der\nSchlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen be-\nSchweine aus verschiedenen Beständen,\nfördert werden, die so beschaffen sind, daß tie-\nrische Abgänge, Streu und Futter weder durch-           c) Körungen, Versteigerungen und Märkte von\nsickern noch herausfallen können.                             Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;\n4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen         2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde             deten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,\naus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten\nsoweit dies zur Verhütung der Verbreitung der\nentfernt werden.\nBrucellose erforderlich ist.\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zu-\nständigen Behörde in den Bestand verbracht                    4. Besondere Schutzmaßregeln gegen die\nwerden.                                                           Brucellose der Schafe und Ziegen\n6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke                                     § 13\noder seuchenverdächtige Schweine vorüber-              (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf\ngehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen         Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen\nfür die Dauer von vier Monaten mit Klauen-          Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes,\ntieren nicht beschickt werden.                      außer Sauglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen\n7. Das Decken und das instrumentelle Besamen der        und nach der Anlage zu untersuchen. Neben der\nSchweine des Bestandes sind verboten.               Blutuntersuchung ist auch eine Untersuchung mit-\n8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-          tels allergischer Probe nach der Anlage zulässig.\nstände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-        (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der\norten des verseuchten oder verdächtigen Be-         Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zustän-\nstandes benutzt worden sind, sind nach näherer      dige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reini-\ngen und zu desinfizieren.                           1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des\nSchaf- oder Ziegenbestandes und\n9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in\noder auf denen sich seuchenkranke oder ver-         2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\ndächtige Schweine befinden, dürfen nur vom              empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen\nBesitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit           des Bestandes in demselben Stall oder an dem-\nder Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der             selben Standort untergebracht sind oder waren,\nTiere betrauten Personen, von Tierärzten und        anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von ab-\nvon Personen im amtlichen Auftrag betreten          gestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totge-\nwerden; nach Verlassen des Stalles haben sich       borenen Lämmern oder Teilen davon sowie von\ndiese Personen nach näherer Anweisung des be-       Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose\namteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi-      anordnen.\nzieren.\n10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-                                    § 14\nborene Ferkel oder Nachgeburten sind unver-            (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich\nzu Untersuchungen benötigt werden.                  festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der son-\n11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen          stige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\nFrüchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachge-         der Sperre:\nburten in Berührung gekommene Streu ist un-\nverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie      1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes,\nverbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des••           des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder\ninfektionsmittel tief vergraben wird.                    mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n,, Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verbo-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der             ten\" oder „Ziegenbrucellose - Unbefugter Zu-\nansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes                tritt verboten\" gut sichtbar anzubringen.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                         1049\n2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch          verzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie\namtliche oder amtlich anerkurmte Marken oder            verbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des-\nTätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, so-            infektionsmittel tief vergraben wird.\nweit sie nicht bereits in dieser Weise gekenn-\nzeichnet si.nd.                                      (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn veterinär-\n3. Die seuchenkrankcn und seuchenverdächtigen        polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\nSchafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen\nund Ziegen des Bestandes sowie von anderen           (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung\nfür die Seuche empfänglichen Tieren im Stall      der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des\noder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie     Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der\nsind zusätzlich zu kennzeichnen.                  Verbreitung der Brucellose notwendig ist.\n4. Die scuchenkranken und seuchenverdächtigen\nSchafe und Ziegen sind auf Anordnung der zu-              5. Besondere Schutzmaßregeln gegen die\nständigen Behörde und unter deren Aufsicht un-               Brucellose bei anderen Haustieren\nverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie                                  § 15\nsind unschildlich zu beseitigen.\nIst der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht\n5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen        auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1\nSchafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder     bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so\nenthäutet werden.                                 kann die zuständige Behörde für die verseuchten\n6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen        und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnah-\nSchafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus       men anordnen, die nach dieser Verordnung zum\nden Ställen oder sonstigen Standorten nicht ent-  Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,\nfernt werden.                                     Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.\n7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Zie-                           6. Desinfektion\ngen dürfen nur mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde und nur zur alsbaldigen Tötung                                  § 16\naus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten         (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei\nentfernt werden.                                  denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose fest-\n8. Schafe und ZierJen dürfen nur mit Genehmigung     gestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei gelie-\nder zuständi~J(m Behörde in den Bestand ver-      fert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen\nbracht werden.                                    und zu desinfizieren.\n9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestan-         (2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\ndes ist vor der Abgabe oder Verfütterung auf-     arztes sind\nzukochen.\n1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-\n10. Das Decken und das instrumentelle Besamen             dächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren\nder Schafe und Ziegen des Bestandes sind ver-         sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehl-\nboten.                                                geburten oder Blutentnahmen im Bestand die\n11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-           Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jau-\nstände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-       cherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaf-\norten des verseuchten oder verdächtigen Bestan-       ten und sonstige Gegenstände, die Träger des\ndes benutzt worden sind, sind nach näherer            Ansteckungsstoff es sein können, einschließlich\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reini-          der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berüh-\ngen und zu desinfizieren.                             rung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen\nund zu desinfizieren,\n12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in\noder auf denen sich seuchenkranke oder ver-       2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten\ndächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen           an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Zie-\nnur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter,         gen unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner\nden mit der Beaufsichtigung, Wartung und               Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens\nPflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-         drei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit dün-\närzten und von Personen im amtlichen Auftrag          ner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der\nbetreten werden; nach Verlassen des Stalles           Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges\nhaben sich diese Personen nach näherer Anwei-          oder Erde bedeckt wird,\nsung des beamteten Tierarztes zu reinigen und     3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen\nzu desinfizieren.                                      Standorten, soweit sie nicht dem Dung beige-\n13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-          geben werden, zu desinfizieren.\nborene Lämmer oder Nachgeburten sind unver-\n(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie\nbetrauten Personen haben in den Fällen des Ab-\nnicht zu Untersuchungen benötigt werden.\nsatzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder son-\n14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen       stigen Standortes Hände und Unterarme sowie\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nachge-        Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen\nburten in Berührung gekommene Streu ist un-       und zu desinfizieren.","1050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß          des § 9 unterliegt, hat bei allen über 12 Monate\ndie Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Stand-       alten Rindern des Bestandes\nplätze der Tiere und die diesen benachbarten              1. im Abstand von drei Monaten zwei Blutproben\nStandplützc oder die S1.allabteilungen, auf oder in           oder\ndenen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat,\noder auf die Plcttze, an denen die Blutentnahmen          2. dreimal im Abstand von drei Monaten Kannen-\ndurchgeführt worden sind, beschränkt wird.                    milch- oder Einzelgemelkproben und frühestens\nsechs Wochen nach der letzten Milchuntersuchung\neine Blutprobe\n7. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nentnehmen und nach der Anlage untersuchen zu\n§ 17                          lassen. Bei den zwischen den Untersuchungen über\n(1) Angeordnete Schutzmußregeln sind aufzu-            12 Monate alt gewordenen Rindern, die im Bestand\nheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich        geboren sind, und den ,:_, ,v 1schen den Untersuchun-\nder Verdacht als unbegründet erwiesen hat.                gen aus anerkannten Beständen in den Bestand ein-\ngestellten Rindern genügt eine Blutuntersuchung\n(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn            dieser Rinder.\n1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder            (2) Rinder aus diesen Beständen dürfen\nZiegenbestandes verendet sind, getötet oder ent-\nfernt worden sind;                                    1. nicht auf Weiden, Tierschauen oder Körungen\nverbracht, an öffentlichen Tränken und offenen\n2. bei den im Bestand verbliebenen                            Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen oder\na) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab-               Plätzen getrieben werden sowie\nstand von drei Monaten entnommene Blut-\n2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nproben und bei den milchgebenden Rindern\nzwei zugleich entnommene Milchproben,                 und nur zum Schlachten abgegeben werden.\nb) über vier Monate alten Schweinen zwei im           Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num-\nAbstand von sechs bis acht Wochen entnom-          mer 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nmene Blutproben,                                   nicht entgegenstehen.\nc) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-\nmern, zwei im Abstand von sechs bi;;; acht                        IV. Anerkannte Bestände\nWochen entnommene Blutproben und eine\n§ 19\nallergische Probe\nnach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-            Die zuständige Behörde erkennt einen Rinder-\nsucht worden sind und bei diesen Tieren Er-           bestand amtlich als brucellosefrei an, wenn\nscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose          1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2\nbefürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei         Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 oder § 18 Abs. 1\ndarf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen           einen negativen Befund ergeben haben und seit\nnach Entfernung der seuchenkranken und seu-               sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen\nchenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem                der Brucellose im Bestand aufgetreten sind oder\nfrühestens drei Wochen nach dem Kalben ent-\n2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten\nnommen sowie die allergische Probe jeweils\nBeständen neu aufgebaut worden ist.\nfrühestens drei Wochen nach Entfernung der seu-\nchenkrankeh und seuchenverdächtigen Tiere\ndurchgeführt werden; oder                                                      §  20\n3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdäch-           (1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rin-\ntigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder       der verbracht werden, die aus anerkannten Bestän-\nZiegenbestandes entfernt worden sind und bei          den stammen.\nden verbliebenen Tieren die für die jeweilige\n(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen\nTierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Unter-\nsuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt         1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen\nworden und bei den Tieren Erscheinungen, die              nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet\nden Ausbruch der Brucellose befürchten lassen,            oder sonst zusammengebracht werden,\nnicht festgestellt sind, und                          2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten\n4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des                Beständen zusammengeführt werden sowie nur\nbeamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber-            in Deckstände verbracht werden, die ausschließ-\nwachung durchgeführt und vom beamteten Tier-              lich beim Decken von Rindern aus anerkannten\narzt abgenommen worden ist.                               Beständen benutzt werden.\nNummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung\nIII. Nicht anerkannte Bestände               verbracht werden.\n§ 18                                                    § 21\n(1) Der Besitzer eines Rinderbestandes, der bei           (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nInkrafttreten dieser Verordnung noch nicht aner-          eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19\nkannt war und nicht den Vorschriften des § 8 oder         nicht vorgelegen hat.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                         1051\n(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn             6. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11\nAbs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das\n1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-\nstand festgestellt ist,                                   Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\n2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz        nicht    7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht\nvorgenommen worden sind oder                              aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\noder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder\n3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den              § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,\nanerkannten Bestand verbracht worden sind.\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5\n(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Ver-               oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand\ndachts auf Brucellose widerrufen worden und er-               verbringt,\nweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbe-          9. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14\ngründet, so kann die zuständige Behörde den                   Abs. 1 Nr. 9 über die Behandlung oder Abgabe\nRinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich               von Milch zuwiderhandelt,\nals brucellosefrei anerkennen.\n10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7\n(4) Sind Rinder, bei denen Verdncht auf Brucel-            oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder be-\nlose vorliegt, nach Feststellung des Verdachts un-            samen läßt,\nverzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann         11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11\nan Stelle des Widerrufs das Ruhen der Anerkennung             Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des\nangeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung                  § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfek-\nkann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vor-             tion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11\nschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden            Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des§ 14 Abs. 1 Nr. 13\nist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Vor-              oder 14 über die unschädliche Beseitigung zu-\naussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt              widerhandelt,\nsind.\n12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9\noder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen\nV. Brucellosefreier Schweinebestand                 oder sonstige Standorte betritt oder einer die-\nser Vorschriften oder § 16 Abs. 1 oder 3 über das\n§ 22\nReinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,\nEin Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn     13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in\n1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der                  nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,\nSchweine oder Verdacht auf Brucellose nicht fest-    14. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Aus-\ngestellt worden ist oder, sofern ein solcher Ver-         läufe mit Klauentieren beschickt,\ndacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer\nklinischen Untersuchung und einer Untersuchung       15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Tiere nicht unschäd-\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als unbegründet erwiesen            lich beseitigt,\nhat,                                                 16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen\n2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein an-              schert oder enthäutet,\nerkannter Bestand ist.                               17. der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über\ndie Haltung von Rindern aus nicht anerkannten\nBeständen zuwiderhandelt oder solche Rinder\nVI. Ordnungswidrigkeiten                      entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgibt,\n§ 23                         18. entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkann-\nten Bestand verbringt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich         19. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern\noder fahrlässig                                              aus nicht anerkannten Beständen zusammen-\nbringt oder\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen\nHeilversuch durchführt,                             20. der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das\nDecken von Rindern zuwiderhandelt.\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Tiere nicht oder\nnicht in dem vorgeschriebenen Abstand unter-                         VII. Schlußvorschriften\nsuchen läßt,\n§ 24\n3. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder\nEin Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kenn-\nVerordnung von der zuständigen Behörde amtlich\nzeichnet,                                           als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als an-\n4. entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt            erkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.\noder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Auf-\nbewahrung zuwiderhandelt,                                                     § 25\n5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-","1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom                 und das Einführungsgesetz zum Gesetz über\n26. Juli l9G5 (ßundcsgcselzbl. I S. 627) auch im Land        Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 15. Ok-\nBerlin.                                                      tober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Hessen I S. 673),\n§ 26\nDiese V crordnung tri lt drei Monate nach der Ver-                         Niedersachsen\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen-           7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere              Schutze gegen die Brucellose der Rinder,\n1. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-             Schweine, Schafe und Ziegen vom 26. Januar\nlose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen            1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679),          nungsblatt S. 52), geändert durch die Änderungs-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung          verordnung vom 25. Januar 1968 (Niedersächsi-\ndes Viehseuchengesetzes vom 22. Januar 1969             sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19),\n(Bundesgesetzbl. I S. 77),\nN ordrhein-W estf alen\nBaden-Württemberg                        8. der Abschnitt III Nr. 15 bis 18 (§§ 229 bis 269)\n2. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-             der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des\nlose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen            Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964\nvom 22. August 1968 . (Gesetzblatt für Baden-           (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nWürttemberg S. 421),                                     Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert\ndurch die Siebente Änderungsverordnung vom\nBayern                               23. September 1971 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 336),\n3. §§ 32 und 33 der Verordnung zur Verhütung\nund Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De-\nRheinland-Pfalz\nzember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die        9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\nVerordnung zum Schutz gegen die Hühnerpest               Schutze gegen die Brucellose der Rinder,\nvom 16. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 354),          Schweine, Schafe und Ziegen vom 31. Oktober\n1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nBerlin                              Land Rheinland-Pfalz S. 305), geändert durch die\n4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum                Erste Änderungsanordnung vom 16. September\nSchutze gegen die Brucellose vom 7. Februar             1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin           Land Rheinland-Pfalz S. 213),\nS. 387),\nSaarland\nBremen                           10. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-\n5. die Verordnung zum Schutz gegen die Brucel-              lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nlose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen            vom 4. August 1966 (Amtsblatt des Saarlandes\nvom 5. April 1966 (Gesetzblatt der Freien Hanse-         S. 612), geändert durch die Änderungsverord-\nstadt Bremen S. 70), zuletzt geändert durch die         nung vom 13. September 1968 (Amtsblatt des\nVerordnung vom 15. April 1969 (Gesetzblatt der          Saarlandes S. 726),\nFreien Hansestadt Bremen S. 50),\nSchleswig-Holstein\nHessen                           11. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-\n6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen               ordnung) zum Schutze gegen die Brucellose der\ndie Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und         Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom\nZiegen vom 22. November 1965 (Gesetz- und                23. Jun. 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nVerordnungsblatt für das Land Hessen I S. 310),         Schleswig-Holstein S. 135), geändert durch Än-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur An-           derungsverordnung vom 19. Dezember 1968\npassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an           (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\ndas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)             Holstein 1969 S. 7).\nBonn, den 26. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                            1053\nAnlage\nDurchführung der serologischen Untersuchung\nzur amtlichen Feststellung der Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nInhaltsübersicht\nA. Feststellung der Brucellose bei Rindern                    III. Untersuchung von Spermaproben\nI. Untersuchung von Blulproben                                   a) Ausführung\nb) Beurteilung\n1. Langsamagglutination\na) Ausführung\nb) Beurteilung\nB. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\n2. Komplementbindungsreaktion\na) Ausführung                                         1. Langsamagglutination\nb) Beurteilung                                        2. Kornplementbindungsreaktion\n3. Schneller Coombstest\na) Ausführung\nb) Beurteilung                               C. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen\n4. Auswertung der serologischen Reaktionen der          I. Untersuchung von Blutproben\nBlutproben                                            1. Langsamagglutination\nII. Untersuchung von Milchproben                                  a) Ausführung\nb) Beurteilung\n1. Abortus-Bang-Ringprobe\na) Ausführung                                         2. Komplementbindungsreaktion\nb) Beurteilung                                        3. Auswertung der serologischen Reaktionen der\nBlutproben\n2. Langsamagglutination des Milchserums\na) Ausführung                                     II. Untersuchung mit allergischer Probe\nb) Beurteilung                                        (Brucellinisierung)\n3. Auswertung der serologischen Reaktionen der                a) Ausführung\nMilchproben                                              b) Beurteilung\nZur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein                             1. Langsamagglutination\nAntibrucella-Standardserum und ein Antigen zu\nverwenden, die vom Bundesgesundheit.samt herge-                                  a) Ausführung\nstellt sind.\n(1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem\nA. Feststellung der Brucellose bei Rindern             Brucella-Testantigen ist entsprechend der Ge-\nbrauchsanweisung ein Testkonzentrat herzustellen.\nDer Feststellung der Brucellose bei Rindern dient       Das Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur\ndie serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder      von + 4 ° C aufzubewahren (gebrauchsfertige Tropf-\nSperma proben.                                            testflüssigkeit).\nI. Untersuchung von Blutproben                   (2) Zur Ausführung der Langsamagglutination\nsind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-\nBei der serologischen Untersuchung ist jede Blut-       destens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und\nprobe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In          gegebenenfalls noch höhere Verdünnungen anzu-\nZweifelsfällen ist als Ergänzungsreaktion die Kom-        setzen. Die Agglutinationsverdünnungen können\nplementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver-           nach drei Methoden angesetzt werden:\ndacht einer frischen Infektion und zur Sicherung\nder serologischen Diagnose in besonderen Fällen           1. In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die Röhr-\nsollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt           chen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbolkoch-\nwerden.                                                       salzlösung (0,85prozentige Kochsalzlösung mit","1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\neinem Zusatz von 0,5 0/o Acidum carbolicum li-                  entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je\nquefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden                    0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-\ndann 0, 1 ml des zu untersuchenden Serums hin-                  fügt.\nzugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der\nMischung fortlaufend in die Röhrchen 2 und 3                            1.            2.           3.        Röhrchen\nübertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der                                                                  0,5ml\nnach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent-                                                               Test-\ny             y             y\nfernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen                           0,5ml         0,5ml        0,5ml flüssigkeit\nTropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf-                          1        y             y -,-•       weg\npipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu                     0,1 ml\nverwenden, die - senkrecht gehalten - je ml\n20 Tropfen Wasser lief em) zugesetzt.\nSerum            +            +\n+          0,5 ml        0,5ml\n0,9ml          NaCl         NaCl\n1.            2.           3.        Röhrchen                NaCl\nje 1 Tropfen\nTest-                   1 : 20        1 : 40       1 : 80\n1 ml         1 ml     i'    1 ml flüssigkeit\ny     -1->-                      (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten\n1                                  weg\n1,9 ml                                                 Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,\netwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank\nNaCl-            +          +                           aufbewahrt und dann abgelesen.\nLösung          1 ml        1 ml\n+          NaCl-       NaCl-                             (4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen\n0,1 ml       Lösung      Lösung                         empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu\nSerum                                                   wiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle\n1 : 20       1 : 40      1 : 80                        ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-\nlösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.\n2. In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol-                                      b) Beurteilung\ngenden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit\nKarbolkochsalzlösung verdünnten Tropftestflüs-                 (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-\nsigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen              waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des\n0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut           Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:\ndurch und entnimmt aus diesem Röhrchen 1 ml                    vollständige Agglutination und Sedi-\nund gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das                   mentation mit 100prozentiger Klä-\n2. Röhrchen gut durchgemischt, daraus 1 ml ent-                rung der überstehenden Flüssigkeit\nnommen und in das Röhrchen 3 hineingebracht                    (beim Aufschütteln starke Klümp-\nund durchgemischt. Nach der Durchmischung im                   chenbildung)                                  = + + ++\nletzten Röhrchen wird 1 ml entfernt.                           nahezu vollständige Agglutination\nmit etwa 75prozentiger Klärung der\n1.           2.           3.        Röhrchen           überstehenden           Flüssigkeit    (beim\n1 ml         1 ml           1 ml\nAufschütteln Klümpchenbildung)                       +++\ni'    -1-->-  weg                noch deutliche Agglutination mit\n1        y\n0,1 ml                                                      etwa 50prozentiger Klärung der über-\nstehenden Flüssigkeit (beim Auf-\nSerum            +          +                               schütteln noch Klümpchenbildung)                       ++\n+          1,0 ml      1,0 ml\n1,9 ml       verd.       verd.                           · noch Spuren eine' Agglutination\nverd.         Test        Test                             (beim Aufschüttehi geringe, feine\nTest                                                      Klümpchen)                                                +\n1: 20        1 : 40      1: 80                             keine Agglutination sichtbar, knopf-\nartiger Bodensatz, der beim Neigen\ndes Röhrchens ;p1släuft, gleichmäßig\n3. Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit             getrübte Flüssig,.2it\nwird mit neun Teilen 0,Sprozentiger Karbolkoch-\nsalzlösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man                    (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der\n0,9 ml, in Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5-           überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-\nprozentigen Karbolkochsalzlösung. Dann werden              kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:\nin Röhrchen 1 0, 1 ml des zu untersuchenden Se-\nrums hinzugefügt, der Inhalt vermischt und                                                                      Klärung\nR\"'h h             Karbol-                           der über-\n0,5 ml dieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen.             o rc en Kochsalzlösung          Testflüssigkeit   stehenden\nIn Röhrchen 2 werden die übertragene Mischung                                                                 Flüssigkeit\nund die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-\nsalzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste-                    1           4,0ml                              ++++\nhenden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus                    2            4,0ml        +  1 Tropfen             +++\nRöhrchen 3 werden nach Mischung der über-                        3            4,0ml        +  2 Tropfen               ++\ntragenen Flüssigkeit mit der bereits vorhande-                   4            4,0ml        +  3 Tropfen                  +\nnen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts                      5            4,0ml        +  4 Tropfen","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                                                  1055\n(3) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn die         Es sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu-\nAgglutination bei der Serumverdünnung von 1 : 40          setzen. Die Ausgangsverdünnung 1 : 1 000 wird\nmit den A~rnlutinationsgraden + +- + +, + + + oder        durch Zugabe von 10 rnl Kochsalzlösung zu 0,01 rnl\n+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40 + +      Arnbozeptor hergestellt. Hiervon werden nach\nentspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein-        gründlichem Mischen 4 rnl in die 2 ml betragende\nheiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml).                        Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten\nTitrationsreihe verbracht, was die Verdünnung\n(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei     1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-\nder Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination         gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch\nmit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,              fortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 rnl die\n+ + oder bei der Scrumverdünnung 1 : 40 noch eine         weiteren Verdünnungen gewonnen werden.\nAgglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-\ntritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml).                    Ambo-\nleptor      1 · 1 000       2 000       4 000       8 000        16 000\n.       1 500       3 000       6 000       12 000        24 000\n(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das\nSerum in keiner der Verdünnungen agglutiniert             Kochsalz-\nvorlage\noder lediglich bei einer Serumverdünnung von 1 : 20       (ml)                    2     2     2     2     2     2      2\neine Agglutination mit dem Agglutinationsgrad          +\nauftritt (weniger als 30 IE/ml).                          Von jeder Arnbozeptorverdünnung werden 0,5 ml in\nRöhrchen pipettiert, die enthalten:\n2. Komplementbindungsreaktion                      1,0 ml Kochsalzlösung\na) Ausführung                            0,5 rnl Komplement 1 : 20 (5 °/o)\n(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten               0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nbei 56° bis 60° C inaktiviert. Ausgehend von der          Kontrollen:\nSerumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85pro-\nzentige Kochsalzlösung) werden in geometrischer           1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nFolge die weiteren Verdünnungen hergestellt und                kontrolle:              2,0 ml Kochsalzlösung\nmit konstant bleibenden Mengen Antigen, Komple-           2. Kornplernent-             0,5 rnl Schaferythrozyten (2,5 °/o)\nment und hämolytischem System angesetzt. Es wird               kontrolle:              0,5 rnl Komplement 1 : 20 (5 0/o)\nmit ½- Volumendosen (pro Reaktionskomponente                                           1,5 ml Kochsalzlösung\n0,5 ml) gearbeitet, so daß die einzelnen Verdün-\n3. Ambozeptor-               0,5 ml Schaferythrozyte~ (2,5 0/o)\nnungsreihen auch durch direktes Einfüllen des\nkontrolle:              0,5 rnl Ambozeptor 1 : 1 000\nunverdünnten Serums, beginnend mit 0,1 ml, ge-\n1,5 rnl Kochsalzlösung\nwonnen werden können.\nDie Verdünnungsflüssigkeit für alle Reagenzien ist        Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-\nKochsalzlösung.                                           ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,\ndie noch alle Blutzellen zu lösen vermag, gilt als\nDie Bindungsphase ist für die Dauer von einer             Arnbozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt\nStunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach           zwei Einheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämo-\nZugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz           lyse zeigen.\nweitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er-\nwärmen.                                                        (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vorn Bun-\nJedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu-          desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-\ngabe:                                                     flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-\n(bzw. 0, 1, 0,05, 0,025 ml  tination gelieferte, an dem internationalen Anti-\n0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch-            brucella-Standardserurn eingestellte Antigen. Aus\n{ salzlösung)                 dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-\nbrauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte\n0,5 ml Antigen\ndes Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1\n0,5 ml Komplement                                       Buchstabe a Abs. 1). Nach Zugabe von 99 Teilen\n1,0 ml hämolytisches System.                            0,85prozentiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf\nein Teil Testkonzentrat liegt das gebrauchsfertige\n(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut        Antigen für die Kornplernentbindungsreaktion vor.\ngesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung ge-         Dieses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn\nwaschen und jedesmal 10 Minuten bei 3 000 U.p.M.           stets frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigen-\nzentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten            konzentration höchster spezifischer Empfindlichkeit\nwird eine 2,Sprozentige Aufschwemmung bereitet,            und ist frei von antikornplernentären Eigenschaften.\ndie mit dem gleichen Volumen der Ambozeptor-\nlösung (zweifach er Lösungstiter) versetzt wird. Das           (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter\nhämolytische System ist nach einer Sensibilisierung        Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit\nvon 15 Minuten im Wasserbad bei 37° C gebrauchs-           eines eingestellten Antibrucellaserums und des\nfertig.                                                    Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des\nZur Nachprüfung des in konservierter Formmonate-           diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu\nlang stabil bleibenden Arnbozeptors ist eine Aus-          können. Als Bezugsgröße dient das internationale\nwertung des Titers nach folgendem Schema erfor-            Antibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,\nderlich:                                                   welches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält","1056                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(1 ml unverdünntes Standardserum         1 000 IE). Die     (5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden\nGebrauchsdosis des Komplements entspricht der             hitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05,\nMenge, die von 2 JE und Antigen zu etwa 100 °/o           0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen\nabgebunden wird. Diese Kornplementdosis liegt im          von mehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das\nBereich von zwei hi..imol ytischen Einheiten der Anti-    Serum durch Uberpipettieren in der Vorlage der\ngenkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum          Kochsalzlösung zu verdünnen. Hierzu geht man von\nist vom Bundesgcsundheitsmnt zu beziehen.                 der Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums\nDie Komplementauswertung:\n+ 0,8 ml Kochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus\nund überträgt nach gründlichem Mischen jeweils\nDas Komplement wird an jedem Untersuchungstag             0,5 ml in das nächstfolgende Röhrchen, in dem\nin 11 Konzentrationsstufen geprüft.                       0,5 ml Kochsalzlösung vorgelegt wurden. Entspre-\nchend den angewandten ¼-Volumendosen enthält\nKomple-                                                   das erste Röhrchen 0,1ml Serum und 0,4 ml Koch-\nmentver-\n1,5 2   2,5 3   3,5 4   4,5   5   5,5 6    salzlösung.                                ·\ndünnung\nin¼\nKomple-                                                   Ansatz der Hauptreaktion:\nment\n1: 10 ml   0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9   1,0 1,1 1,2     0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,\nKochsulz-                                                    0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung\nIösung ml  1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1   1,0 0,9 0,8\nAntigen         0,5 ml\nVon jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml              Komplement 0,5 ml\nin Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan-\n1 Stunde bei Zimmertemperatur\ndardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen\nenthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer-           1 ml hämolytisches System\ntemperatur stehengelassen und danach je 1,0 ml               30 Minuten Wasserbad (37° C).\nhämolytisches System zugegeben. Nach einem Auf-           Kontrollen:\nenthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist\ndie Reaktion abzulesen.                                   Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,\n0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und\nGleichzeitig wird 0,5 m] jeder Komplementverdün-             1 ml hämolytisches System).\nnung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz-\nlösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml           Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml\nhämolytisches System zugesetzt.                              Antigen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komple-\nment und 1 ml hämolytisches System).\nDie serumhaltigen Proben werden 2 bis 3 Minuten\nlang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages-        Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse\nlicht abgelesen. Es ist das Röhrchen der höchsten         eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-\nKomplementkonzentration mit deutlich beginnender          bar.\nHämolysetönung des Uberstandes zu bestimmen.              Bei der Ablesung wird unterschieden:\nDas da vor befindliche Röhrchen gibt die Gebrauchs-          100 0/o Hämolysehemmung = 4 (+ + + +)\ndosis an.\n75 0/o Hämolysehemmung = 3 ( + + +)\nMeerschweinchenseren, die gemäß der Komplement-\nauswertung in einer Konzentration von mehr als                50 °/o Hämolysehemmung = 2 (        + +)\n5 0/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet.                  25 0/o Hämolysehemmung = 1 (           +)\nAufbereitung des Standardserums:                              keine Hämolysehemmung = -\nDas Standardserum wird aus der lyophilisierten            Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50prozen-\nForm wie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsich-         tige Hämolysehemmung entscheidend.\ntig zu öffnen und ihr Inhalt in 1 ml Aqua destillata\nzur Rekonstitution und in weiteren 4 ml Kochsalz-                                b) Beurteilung\nlösung aufzuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5            Ein Serum ist dann in der Komplementbindungs-\nverdünnten Serums und inaktiviert es 30 Minuten           reaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn\nbei 58° bis 60° C. Das inaktivierte Serum wird nun-       das erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50prozentige\nmehr auf die Verdünnung 1 : 25 eingestellt und kon-       Hämolysehemmung aufweist.\nserviert.\nDies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml                                  3. Schneller Coombstest\nfrisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt\na) Ausführung\n1 : 10 000) und 10 ml Glyzerin.\n(1) Als Antigen dient das vom Bundesgesund-\nHerstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi-\nheitsamt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit\nscher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so-\nfür die Ausführung der Langsamagglutination ge-\nwie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal\nlieferte, an dem internationalen Antibrucella-Stan-\ndurch ¼stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst.\ndardserum eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach\nZum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250               Gebrauchsanweisung hergestellten Testkonzentrats\ndurch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des         wird mit 2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünn-\nkonservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver-       tes Antigen).\ndünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das\nVorratsserum ist bei 4 ° C zu lagern und in viertel-         (2) 0,1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml\njährlichem Turnus auszutauschen.                         Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau","Nr. 61 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                                1057\n70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver-                             Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des\ndünnten Anti~Jens wird dc1s Gemisch im Wasserbad                            schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer\nbei 37° C für 30 Minuten erwärmt.                                           Brucellose mit ausreichender Sicherheit an.\n(3) Nc1ch der Erwärmung im Wasserbad werden                             Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in\nder Langsamagglutination ist die Komplementbin-\n1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt-\ntelt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert;                         dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ\ndie überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und                            aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle\nder Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt.                           Coombstest herangezogen werden. Fällt die\nNach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der                            Komplementbindungsreaktion oder der schnelle\nBodensatz kräftig c1ufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung                         Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert\nzuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und                          anzusehen.\nabsaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei-                          Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung\nmal zu wiederholen.                                                         bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der\nserologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-\n(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines                          werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach\n1 : 10 verdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind),                           drei bis vier Wochen zu wiederholen.\ndas mindestens einen Präzipitationstiter von\n1 : 10 000 hat, gegeben und anschließend der dreimal                        Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse\ngewaschene und zuletzt mit einem Tropfen Koch-                              ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-\nsalzlösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens                             treffenden Rinder zu berücksichtigen.\n(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken                             In verseuchten Rinderbeständen zeigt das zweifel-\nder Tüpfelplatte gut verteilt.                                              hafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im\nallgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,\n(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge                         während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-\nvon Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi-                           felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination\ntiven und -negc1 tiven Seren keine befriedigenden                           bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß\nErgebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß                            eine Brucellose vorliegt.\ndie Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-\nRind-Serums wie folgt ermittelt werden:\nFür die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein                                      II. Untersuchung von Milchproben\nSerum erforderlich, das ausschließlich inkomplette\nAls Untersuchungsverfahren sind die Abortus-\nAntikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang-                      Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-\nsamagglutination positives Serum, das beim\nzuwenden.\nCoombstest einen höheren Titer von i. A. aufweist.\nDie Auswertung erfolgt nach folgendem Schema,\n1. Abortus-Bang-Ringprobe\nwenn z.B. das in der Langsamagglutination positive\nSerum einen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 +                                              a) Ausführung\naufweist.                                                                      (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster\nLinie für Reihenuntersuchungen von Kannenpülch-\nVerdünnung\nTiter der inkompl. Antikörper             Titer eines         proben angewandt. Sie dient ferner zur Unter-\neines brucellosepositiven          brucellosenegaliven\ndes präzip.                                                                suchung von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu\nSerums                          Serums\nSerums\n1 : 320    1 : 640   1 : 1280 1 : 2560 1 : 10    1 : 20 1 : 40 sind Anfangsgemelke weniger gut geeignet als\n+    ++++        ++           Durchschnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ab-\nunverdünnt                       ++++                                 +\n1 · 12,5                         + 1-++              +++         +          lauf der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutinin-\n1 : 25                           ++++                    +                  gehalt des betreffenden Milchserums, sondern auch\n1 : 50                              +++\nl : 100                                  +                                  mit der Aufrahmung zusammenhängen.\nIm vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver-                                (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-\ndünnung 1 : 50.                                                             probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesund-\nheitsamt zu beziehen.\nb) Beurteilung\n(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm\nAlle innerhalb von 10 Minuten auftretenden\nInnendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette\nAgglutinationen sind als positiv anzusehen; der\nGebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert.                                (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit\nentsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-\nrecht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)\nzu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-\n4. Auswertung der serologischen Reaktionen                            Ringprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält\nder Blutproben                                     die Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-\nMit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der                            serbad bei 37° C.\nRegel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti-\nnation und - soweit durchgeführt - die Ergän-                                                   b) Beurteilung\nzungsreaktionen negative Ergebnisse haben.                                     (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die\nDer positive Ausfall der Langsamagglutination,                              Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten\ngegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven                              unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-","1058                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nten Ringes vi)llig entfärbt oder Milch und Rahm                    3. Auswertung der serologischen Reaktionen\ngleichartig oder der Rahm stJrker als die Milch ge-                               der Milchproben\nfärbt sind.\n(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-\n(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die            Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-\nProbe blaugcfärbl blc~ibt und der Rahm völlig ent-           zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe\nfärbt oder eine schwJchcre flirbung als die Milch            zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben\nzeigt. Die bei lJngerem Stehen gelegentlich auf-             ist nach den im Abschnitt A I angegebenen Ver-\ntretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an             fahren durchzuführen.\nder Oberfläche ist nicht von Bedeutung.\n(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zu be-\n(3) In aJlen zweifclhaflen Füllen ist die Probe zu       urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe\nwiederholen oder eine andere Untersuchungs-                  als auch die Langsamagglutination oder lediglich die\nmethode anzuwenden.                                          Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-\nsen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-\n(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen,\nRingprobe durch die Langsamagglutination nicht be-\ndie in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder\nstätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.\nchemisch--physikalisch verändert ist, beeinflußt wer-\nden. Solche Proben sind von der Beurteilung aus-                (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die\nzuschließen.                                                 Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu\nwiederholen.\n2. Langsamagglutination des Milchserums\na} Ausführung                                  III. Untersuchung von Spermaproben\n(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-\na} Ausführung\nherigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer-\nnung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab-                   (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-\npräparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in        agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur\neinen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin-            Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe\nnen zentrifugiert.                                           zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit\nklar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000\n(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von            U.p.M.}.\njedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnun-\ngen von 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher,           (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von\nmit der dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen.             dem gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen\nDie Technik ist den in Abschnitt A I Nr. 1 Buch-             1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-\nstabe a Abs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend            kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-\nauszuführen.                                                 flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-\nZum Beispiel:                                                suchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).\n1.           2.          3.          4. Röhrchen\nb) Beurteilung\nFür die Ablesung des Agglutinationsergebnisses\n1 ml         1 ml         1 ml                 gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-\n1       y             y    -,-• weg                 geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt\n0,4 ml                                    0,8ml           vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von\nSerum            +            +           NaCl-            1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-\n+           1 ml         1 ml       Lösung            graden + + + +, + + + oder + + auftritt.\n1,6 ml       verd.          verd.          +             Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der\nverd.         Test          Test         0,2 ml          Spermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-\nTest                                   Serum            tion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,\n1 :5        1 : 10        1 : 20         1:5             + + oder + oder bei der Spermaplasma-Verdün-\nSerum-             nung von 1 : 10 noch eine Agglutination mit dem\nkontrolle           Agglutinationsgrad + auftritt.\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-\nb) Beurteilung\nplasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.\nFür die Ablesung der Agglutination gelten die in\nAbschnitt A I Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-\nlinien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei\nder Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti-               B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\nnation mit den Agglutinationsgraden + + + +,\n+ + + oder + + auftritt.                                        Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen\ndient die serologische Untersuchung von Blutproben\nEin zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der           und die Brucellinisierung. Bei der Blutuntersuchung\nMilchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination            ist jedes Serum mit der Langsamagglutination und\nmit dem Agglutinationsgrad + auftritt.                       der Komplementbindungsreaktion zu untersuchen.\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch-            Für die Komplementbindungsreaktion ist das Serum\nserum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert.              30 Minuten bei 60° C zu inaktivieren.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                        1059\nI. Untersuchung von Blutproben                 gebnisse, so sind auch alle in der Langsamaggluti-\nnation negativ ausgefallenen Blutproben der betref-\n1. Langsamagglutination                  fenden Herde mit der Komplementbindungsreaktion\nDie Langsamagglutination ist nach den in Ab-          zu prüfen, um auch solche Reagenten zu erfassen,\nschnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh-      die nur in der Komplementbindungsreaktion positiv\nren und zu beurteilen.                                   reagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-\nsuchungen mit der Langsamagglutination und der\n2. Komplementbindungsreaktion                Komplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch\ndie Brucellinisierung, wiederholt werden.\n(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-\nrungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-\n1. Langsamagglutination\ntion mit eirn~m verhältnismäßig schnellen Schwin-\nden der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der                             a) Ausführung\ndamit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu           Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-\nnegativen Werten kann das Nichlvorliegen einer           schnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richt-\nBrucellose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere       linien auszuführen mit der Maßgabe, daß die\nhat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt.         Zusammensetzung der zu verwendenden Karbol-\n(2) Die Komplemenlbindungsreaktion ist nach den       kochsalzlösung in der Weise zu ändern ist, daß die\nin Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien aus-      Lösung anstatt 0,85 °/o Kochsalz 5 °/o Kochsalz ent-\nzuführen und zu beurteilen.                              hält.\nb) Beurteilung\nII. Untersuchung mit allergischer Probe               (1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-\n(Brucellinisierung)                    schnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-\nDie Brucellinprobe ist mit einem Brucellin des        linien zu beurteilen.\nBundesgesundheitsamtes durchzuführen.\n(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak-\na) Ausführung                        tionen in der Langsamagglutination ist die Komple-\nmentbindungsreaktion anzuschließen.\n(1) Als Injektionsstellen sind Ohrgrund, Ohr-\naußenfläche oder die seitlichen Nackenpartien zu\n2. Komplementbindungsreaktion\nbevorzugen. Mit einer Tuberkulinspritze werden\n0,1 ml des Allergens intradermal in der Weise in-           Die Komplementbindungsreaktion ist nach den in\njiziert, daß sich an der Injektionsstelle eine weiße     Abschnitt A I Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-\nQuaddel bildet.                         .                führen und zu beurteilen.\n(2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur         3. Auswertung der serologischen Reaktionen\nVermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben.                               der Blutproben\nb) Beurteilung                          Bei der Beurteilung der Blutproben sind die\nSeuchenlage in der Herde sowie das eventuell\n(1) Die Reaktion ist 24 Stunden nach der Brucel-\nvorliegende Ergebnis und der Zeitpunkt einer Bru-\nlinisierung abzulesen.\ncellinisierung zu berücksichtigen. Langsamaggluti-\n(2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich an    nations-Titer sind mit Hilfe der Komplementbin-\nder Injektionsstelle eine umschriebene hämorrha-         dungsreaktion zu klären. Die Langsamagglutina-\ngische Entzündung mit blaurotem nekrotischen Zen-        tions-Ergebnisse sind nur dann als positiv zu\ntrum entwickelt hat, die kokardenartig hervortritt.      bewerten, wenn einzelne der in Betracht kommen-\n(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die        den Seren auch in der Komplementbindungsreaktion\nInjektionsstelle unverändert ist.                        positiv reagieren.\nII. Untersuchung mit allergischer Probe\n(Brucellinisierung)\nC. Feststellung der Brucellose\nbei Schafen und Ziegen                       Die Brucellinprobe ist mit einem Brucellin des\nBundesgesundheitsamtes durchzuführen.\nZur Feststellung der Brucellose bei Schafen und\nZiegen dient die serologische Untersuchung von                               a) Ausführung\nBlutproben und die Brucellinisierung.\n(1) Bei der Brucellinisierung wird der Kopf des zu\nimpfenden Tieres derart erfaßt, daß die Handballen\nI. Untersuchung von Blutproben                 auf der Ganaschengegend liegen und die Finger den\nBei der serologischen Untersuchung ist jedes          Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei\nSerum mittels der Langsamagglutination zu unter-         festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,\nsuchen. Blutproben, deren Untersuchung ein zweifel-      so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-\nhaftes Ergebnis erbracht hat, sind auch mit der          apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer\nKomplementbindungsreaktion zu untersuchen; für           Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des\ndie Komplementbindungsreaktion ist das Serum             Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides\n30 Minuten bei 60° C zu inaktivieren. Ergibt die         intradermopalpebral ein und injiziert 0,2 ml des\nKomplementbindungsreaktion hierbei positive Er-          Allergens."]}