{"id":"bgbl1-1972-61-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":61,"date":"1972-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)","law_date":"1972-06-12T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1021\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1972                                                                                                           Nr. 61\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n12. 6. 72 Neufassung des Gesetzes über die ErrldJ.tung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung\nder deutsdJ.en Land-, Forst- und EmährungswirtsdJ.aft (Absatzfondsgesetz) . . . . . . . . . . . . . .                                                         1021\n780-5\n26. 6. 12 Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1027\n26. 6. 12 Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(Brucellose-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1046\n7831-1-42·2\n30. 6. 12 Berichtigung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1060\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz)\nVom 12. Juni 1972\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 23. März\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 477) wird nachstehend der\nWortlaut des Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 635) unter Berücksichtigung\n1. der Artikel 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Re-\nform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 645),\n2. des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgeset-\nzes vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177),\n3. des Artikels 2 des Finanzanpassungsgesetzes vom\n30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426)\nund\n4. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Absatz-\nfondsgesetzes\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 12. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz)\n§  1                              (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im ein-\nRedltsform                         zelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt\nsind, die Satzung des Absatzfonds.\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatz-            (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden\nfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in  und diesen besondere Aufgaben übertragen.\nBonn errichtet.\n§ 4\n§ 2                                                    Vorstand\nAufgaben                             (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden\nund zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,\n(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-\nim Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,\nwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-,\nvertritt den Absatzfonds gerichtlich und außer-\nForst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung      gerichtlich.\nund Pflege von Märkten im In- und Ausland mit\nmodernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern.          (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nVerwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren ge-\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient         wählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates\nsich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3       bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des\nund 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft,      Bundesministers.\ndie den Absatz und die Verwertung von Erzeugnis-\nsen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirt-        (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann\nschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirt-     mit Zustimmung des Bundesministers widerrufen\nschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem       werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei\nAufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatz-       Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder be-\nfonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten        schließt.\nsein, die den Organen des Absatzfonds angehören.           (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-\nfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der\n(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie     Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt\ndie Marktberichterstattung betreffen, bedient sich      die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.\nder Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrich-\ntung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz\nverbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt                                § 5\nBeteiligten zu dienen hat.                                                  Verwaltungsrat\n(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach       (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht\nden Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf-       aus 22 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die\ngaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die      Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich\nGesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre     wie folgt zusammen:\nÄnderungen bedürfen der Genehmigung des Bun-            5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertre~\ndesministers für Ernährung, Landwirtschaft und For-        tenen Parteien,\nsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem           7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-            der Deutschen Landwirtschaft,\nster für Wirtschaft.                                    1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-\n(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben            schaftsrates,\ndes ·Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen       1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung\nRentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Be-            der Deutschen Ernährungsindustrie,\nschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des       1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des\nVorstandes.                                                Deutschen Handwerks,\n1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des\n§ 3                              Deutschen Groß- und Außenhandels,\nOrgane                            1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des\nDeutschen Lebensmitteleinzelhandels,\n(1) Organe des Absatzfonds sind\n1 Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-\n1. der Vorstand,                                           ses beim Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n2. der Verwaltungsrat.                                      schaft und Forsten,","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                         1023\nVertreter auf Vorschl<1g des Verbraucherausschus-       (4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden\nses beim BurHlcsministc1r für Wirtschaft,            Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-\n3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vor-        rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen\nschlag des .Aufsichtsorgans der Einrichtung nach     Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst\n§ 2 Abs. 2.                                          durchzuführen.\n(2) Der VerwaHungsrnt erläßt eine Satzung für           (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3\nden Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des       den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des\nBundesministers im Einvcrndnnen mit dem Bundes-         Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für        nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung\nWirtschaft.                                             des Bundesministers seine Aufgaben selbst durch-\n(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-     führen oder durch ein besonders beauftragtes Wirt-\nordnung. Diese bedarl der Genehmigung des Bun-          schaftsunternehmen durchführen lassen.\ndesministers.\n(4) Der Verwaltunqsral wählt alle drei Jahre aus                                § 8\nseiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-                             Haushalt\ntenden Vorsitzenden.\n(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das\n(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor-        Kalenderjahr.\nstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über\nalle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbe-          (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und\nreich des Absatzfonds ~Jehören. Er stellt insbeson-     Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand\ndere Richtlinien für die Durchführung von Maßnah-       ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-\nmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestal-    fassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister\nten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der      zur Genehmigung vorzulegen ist.\nin § 2 Abs. 4 genanntem Mittel gewährleistet ist.\n(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf\nDiese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des\ndes Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-\nBundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für\ndes Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen\nWirtschaft.\nTätigkeitsbericht vorzulegen.\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\nfünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die                                   § 9\nEntlastung des Vorstandes.\nPrüfung\n(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge\nDer Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den\nmit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienst-\nBundesrechnungshof.\nverträge bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nministers.                                                                        § 10\n§ 6                                                Finanzierung\nMitglieder der Organe                     (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des Bun-\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver-       des die Zinseinkünfte aus dem. Zweckvermögen zu,\nwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die        das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach\nWählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.           § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der land-\nwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal-      (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das .Ände-\nten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im       rungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\neinzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.        S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds werden\nweitere Mittel gemäß den nachstehenden Absätzen\n§ 7                           zugeführt durch Beiträge sowie durch Bundesmittel\nnach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.\nAufsicht\n(2) Soweit bisher Zuschüsse des Bundes gewährt\n(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des\nwurden an Einrichtungen, die den Absatz land-,\nBundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind\nforst- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse\nauf Verlangen des Bundesministers aufzuheben,\nfördern, und diese Einrichtungen in die Abhängig-\nwenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung\nkeit des Absatzfonds übergehen, sollen die Mittel\nverstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.\nunter Berücksichtigung des künftig erforderlichen\n(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-    Aufwandes dem Absatzfonds zur Verfügung gestellt\nminister und seinem Beauftragten jederzeit Aus-         werden; die Mittel für die Marktberichterstattung\nkunft über seine Tätigkeit zu erteilen.                 sollen dem Absatzfonds gesondert zugewiesen wer-\nden. Darüber hinaus werden dem Absatzfonds Haus-\n(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der       haltsmittel in abnehmenden Jahresraten gewährt.\nFinanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel-\nlen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung       (3) Die Beiträge werden von den Betrieben der\ndes Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit    Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft nach Maß-\nGehör zu gewähren.                                      gabe der Absätze 4 bis 9 erhoben.","1024                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Der Beitrag beträgt für                           10. Betriebe, die Stammholz handeln, bearbeiten\noder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je 100\n1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-\nDeutsche Mark von inländischen Erzeugern auf-\ngramm aufgenommene Zuckerrüben,\ngenommenes, zum Sägen, Messern oder Schälen\n2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000 Ki-            bestimmtes Stammholz.\nlogramm in der Handclsmüllerei vermahlenes\nBrotgetreide,                                          (5) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen,\nZierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen-\n3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je 1 000 Ki-     und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer\nlogramm verwendetes Malz,                           Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei\n4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die         den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächen-\nund soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beeren-       einheiten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanz-\nobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern,         gut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,09 Deut-\nHülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel trei-     sche Mark je genutzte Flächeneinheit. Als Flächen-\nben, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark        einheit gelten\nvon inländischen Erzeugern oder Sammlern an         1. bei Blumen und Zierpflanzen:\nsie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Wa-          5,0 Quadratmeter Freiland,\nren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeu-         1,0 Quadratmeter Frühbeet,\ngerzusammenschluß oder ein Großhandelsbe-\n0,5 Quadratmeter Gewächshaus;\ntrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeuger-\nzusammenschluß oder Großhandelsbetrieb bei-         2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen-\ntragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor-          und Landschaftsbau:\nden ist,                                                20,0 Quadratmeter Freiland.\n5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge-           Werden die unter den Nummern 1 und 2 genannten\nnannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte    Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder ge-\noder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung       mischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Qua-\nentweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren        dratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau\noder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bear-    überwiegt. Werden die unter den Nummern 1 und 2\nbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren      genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeit-\nCharakter überwiegend von diesen Waren be-          lichen Wechsel oder gemischt in der Weise ange-\nstimmt wird, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche     baut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjahres\nMark zu diesem Zweck aufgenommene Waren             oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen ge-\ndieser Art,                                         nutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der\n6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmsta-          nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden Qua-\ntionen 1 Deulsche Mark je 1 000 Kilogramm an-       dratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.\ngelieferte Milch,                                      (6) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen\n7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließlich         1. des Absatzes 4 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für die ein\nSchlupfraum mindestens 1 000 Eier fassen, 5,90          anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,\nDeutsche Mark je 100 geschlüpfte, zur Erzeugung     2. des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Her-\nvon Konsumeiern bestimmte Hennenküken der\nstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Brannt-\nLegerassen; die Brüterei hat gegen ihren Ab-            wein oder Spirituosen oder die nicht zum mensch-\nnehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung\nlichen Verzehr bestimmt ist,\nin Höhe ihrer Beitragsschuld für die entgeltlich\noder unentgeltlich gelieferten Tiere; erfolgt die   3. des Absatzes 4 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung\nLieferung an den Letztabnehmer über einen oder          nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter\nmehrere Zwischenabnehmer, so hat jeder von              natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und\nihnen einen Ausgleichsanspruch gegen seinen             unter künstlichen Klimabedingungen nicht zu Er-\nAbnehmer für die diesem gelieferten Tiere bis           werbszwecken erzeugt wird.\nzur Höhe des von ihm gegenüber seinem Liefe-           (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nranten für jedes dieser Tiere gezahlten Aus-        Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ngleichs,                                            Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berech-\n8. Geflügelschlachtereien,      deren     monatliche    nung des nach Absatz 4 Nr. 4, 5 und 10 für die Bei-\nSchlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt,     tragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu be-\n0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Lebend-         stimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von öffent-\ngewicht des geschlachteten, zur Vermarktung be-     lichen Abgaben und von Kosten der Beförderung\nstimmten Mastgeflügels,                             und Verpackung zum Warenwert zu regeln.\n9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlach-         (8) In den Fällen des Absatzes 4 richtet sich eine\ntetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,             Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem\n2,80 Deutsche Mark je Rind,                      Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen\n1,00 Deutsche Mark je Schwein,                   Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die\n0,30 Deutsche Mark je Schaf,                     Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.\nes sei denn der ganze Tierkörper wird bei der          (9) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nfleischbeschaurechtlichen Beurteilung beanstan-     vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndet,                                                und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-","Nr. 61  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972                             1025\nkeü und das Verfahren bei der Erhebung, die Bei-         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt ode.r in der\ntreibung und die PJlligkeit der Beiträge durch        Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nRechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung      einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nkann bestimmen, daß für die :Erhebung der Beiträge    heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\ndas Bundesamt für Ernlihrung und Forstwirtschaft,     Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\ndje Einfuhr- und VorratsslelJen für Schlachtvieh,     wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-\nFleisch und Fleischerzeugnisse, für Fette, für Zucker triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\noder für Getreide und Futtermittel oder die Mühlen-   Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden\nstelle zusti:indig sind. Die landwirtschaftlichen     ist, unbefugt verwertet.\nAlterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die       (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nfür die Beitragspflicht nach Absatz 5 in Betracht     verfolgt.\nkommenden Betriebe der für die Beitragserhebung\nzuständigen Behörde mitzuteilen.                                                 § 13\nOrdnungswidrigkeiten\n(10) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Er-\nträgnissen des Absa lzfonds innerhalb eines Haus-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nhaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben        1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 9\nverwendet werden, verbleiben sie ihm für die Er-          Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich\nfüllung seiner Aufgaben.                                  der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der Bei-\ntragsschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\n§ 11                             verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nAuskunftspflicht                       diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenver-   2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,\neinigungen haben dem Bundesminister und den nach          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nLandesrecht zuständigen obersten Landesbehörden       3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besich-\nauf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu er-           tigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche\nteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz      Unterlagen nicht duldet.\noder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Auf-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ngaben erforderlich sind. Der Bundesminister mit\nbuße geahndet werden.\nZustimmung des Bundesrates sowie die Landesre-\ngierungen können durch Rechtsverordnung bestim-                                  § 14\nmen, daß diese Auskünfte auch anderen Behörden                              Steuerfreiheit\nzu erteilen sind.\nDer Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der       kommen, von der Vermögensteuer und von der Ge-\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen        werbesteuer befreit\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des                                  § 15\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\nund Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-                        Änderung anderer Gesetze\nschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen         (1) § 22 des Milch- und Fettgesetzes wird wie\nEinsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und     folgt geändert:\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nzur Vertretung berufenen Personen die verlangten          a) In Satz 1 wird der Betrag „0,25 Pf\" durch den\nAuskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1               Betrag „0,20 Pf\" ersetzt.\nzu dulden.                                                b) In Satz 2 wird der Betrag „0,5 Pf\" durch den\nBetrag „0,4 Pf\" ersetzt.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,       2. In Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Semi-\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in           kolon ersetzt und Satz 2 gestrichen.\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung       3. In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-          „Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem          nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969\nGesetz über       Ordnungswidrigkeiten aussetzen          (Bundesgesetzbl. I S. 635).\"\nwürde.\n(2) § 6 des Fischgesetzes erhält folgende Fassung:\n§ 12\n,,§ 6\nGeheimhaltungspflicht\nBeiträge zur Förderung des Fischabsatzes\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Er-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nschließung und Pflege des Marktes mit modernen\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nMitteln und Methoden werden Beiträge erhoben\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\ntrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,       1. von Betrieben der Seefischerei, die in deutschen\nunbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu       Häfen Fische oder Fischwaren anlanden, soweit\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser       diese zum menschlichen Verzehr veräußert wer-\nStrafen bestraft.                                         den,","1026                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. von Betrieben, die zum menschlichen Verzehr         dung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages\nFische und Fischwaren als erste Abnehmer oder      und zu seiner Erhebung zu hören.\nals Einführer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außen-\n(5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt\nwirtschaftsgeselzes erwerben.                      der Bundesminister im Benehmen mit den obersten\n(2) Der Beitnig wird nach dem Gewicht der Fische    Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so be-\nund Fischwaren bemessen,                               ruft der Bundesminister auf Vorschlag dieses Ver-\na) bei Betrieben der Seefischerei nach dem Frisch-     bandes einen Beirat, der ihn über die Verwendung\nfischanlandegewicht,                               der Mittel berät.\"\nb) bei ersten Abnehmern und Einführern nach dem                                 § 16\nProduktgewicht.\nBerlin-Klausel\nDer Beitrag darf 0,50 Deutsche Mark je 100 Kilo-\ngramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen.           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß.        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\neiner Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 in Verbin-       des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}