{"id":"bgbl1-1972-60-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":60,"date":"1972-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -","law_date":"1972-06-29T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1009\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zn Bonn am 1.Juli 1972                                                                                             1 Nr.60\nTaq                                                     In h a 1 t                                                                                     Seite\nW. 6. 72   Gesetz zur wirlschaHlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kranken-\nhauspfk9e~;tilze -    KHG -      .......................................................                                                        1009\nHinweis auf andere Ve:rkündungsblätter\nI3unclcsqcsetzblalt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1018\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1019\nGesetz\nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\nund zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -\nVom 29. Juni 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            2. Investitionskosten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau,\nErweiterungsbau) von Krankenhäusern und\nder Anschaffung der zum Krankenhaus gehö-\nrenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der\n1. Abschnitt                                                    zum Verbrauch bestimmten Güter (Ver-\nAllgemeine V orschriHen                                                  brauchsgüter),\nb) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter\ndes zum Krankenhaus gehörenden Anlage-\n§ 1                                                        vermögens (Anlagegüter);\nGrundsatz                                               zu den Investitionskosten gehören nicht die\nKosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs,\nZweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche\nder Grundstückserschließung sowie ihrer Finan-\nSicherung der Krnnkenhäuser, um eine bedarfsge-\nzierung,\nrechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungs-\nfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten und zu                            3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitions-\nsozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.                                      kosten gleichstehende Kosten\na) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2\nbezeichneten Anlagegüter,\n§ 2                                                 b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwal-\ntungskosten von Darlehen, soweit sie zur\nBegriffsbestimmungen                                                  Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buch-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                                       stabe a bezeichneten Kosten aufgewandt wor-\nden sind,\n1. Krankenhäuser                                                                c) die in Nummer 2 sowie in Buchstaben a und b\nEinrichtungen, in denen durch ärztliche und                                        bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaft-\npflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden                                     liche Einrichtungen der Krankenhäuser betref-\noder Körperschäden festgestellt, geheilt oder ge-                                  fen,\nlindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet                           d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen)\nwird und in denen die zu versorgenden Personen                                     für die in Nummer 2 genannten Wirtschafts-\nuntergebracht und verpflegt werden können,                                         güter,","1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Pflegesätze                                             3. Einrichtungen in Krankenhäusern,\ndie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kosten-                a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1\nträger für stationäre und ha lbstationäre Leistun-              nicht vorliegen, insbesondere -Einrichtungen\ngen des Krnnkcnhauses.                                          für Personen, die als Pflegefälle gelten,\nb) für Personen, die im Maßregelvollzug auf\n§ 3                                    Grund strafrechtlicher Bestimmungen unter-\nAnwendungsbereich                                gebracht sind,\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf                 4. Tuberkulosekrankenhäuser,\n1. Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,                5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits\n2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,                in § 3 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,\nsoweit sie nicht nach der Krankenhausplanung\n3. Polizeikrankenhäuser,                                        des Landes der allgemeinen Versorgung der\n4. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Ren-               Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\ntenversicherung der Arbeiter oder der Ange-             6. Versorgungskrankenhäuser,\nstellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung\nund ihrer Vereinigungen.                                7. Kurkrankenhäuser,\nsoweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht\nbereits nach§ 3 Nr. 4 ausgeschlossen ist,\n8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Ein-\nrichtungen, die nicht unmittelbar der statio-\n2. Abschnitt                             nären Krankenversorgung dienen, insbesondere\nAusbildungsstätten sowie die nicht für den Be-\nFörderung der Krankenhäuser                         trieb des Krankenhauses unerläßlichen Unter-\nkunfts- und Aufenthaltsräume,\n§ 4                            9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher\nFörderungsgrundsätze                          Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhal-\nten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen,\n(1) Die Krankenhäuser werden nach Maßgabe                    soweit sie auf Grund des § 37 des Bundesseu-\ndieses Gesetzes durch Ubernahme von Investitions-               chengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-\nkosten öffentlich gefördert. Dabei müssen die För-              blatt I S. 1012) vorgehalten werden,\nderung nach diesem Gesetz und die Erlöse aus den\n10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen\nPflegesätzen zusammen die Selbstkosten eines spar-\nBedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.\nsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Kranken-\nhauses decken, soweit die nachstehenden Bestim-               (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorsehen.            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates zu bestimmen, daß die Förderung nach diesem\n(2) Anlauf- und Umstellungskosten sind in die\nGesetz auch den in Absatz 3 Nr. 2 bis 8 bezeich-\nFörderung einzubeziehen, wenn ohne ihre Uber-\nneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt\nnahme die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs\nwird, soweit dies zur Erreichung des in § 1 be-\ngefährdet wäre. Unter den in Satz 1 bezeichneten\nzeichneten Zweckes notwendig ist,\nVoraussetzungen können die Kosten des Erwerbs\nvon Grundstücken, der Grundstückserschließung\noder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht                                      § 5\nvon Grundstücken in die Förderung einbezogen\nwerden.                                                                        Art der Förderung\nZur Förderung nach § 4 Abs. 1 werden den Kran-\n(3) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert           kenhäusern Zuschüsse gewährt. An Stelle von Zu-\n1. Krankenhäuser,      die nach dem Hochschulbau-        schüssen kann der Schuldendienst (Verzinsung, Til-\nförderungsgesetz vom 1. September 1969 (Bun-          gung und Verwaltungskosten) von Darlehen, die für\ndesgesetzbl. I S. 1556) in der Fassung des Ge-        Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder\nsetzes zur Änderung des Hochschulbauförde-            ein Ausgleich für Kapitalkosten (§ 2 Nr. 3 Buch-\nrungsgesetzes vom 3. September 1970 (Bundes-          stabe d) gewährt werden.\ngesetzbl. I S. 1301) gefördert werden; dies gilt\nfür Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbil-                                       § 6\ndung von Ärzten nach der Approbationsordnung\nfür Arzte vom 28. Oktober 1970 (Bundesgesetz-                        Krankenhausbedarisplanung\nblatt I S. 1458) erfüllen, nur hinsichtlich der nach     (1) Die Länder stellen Krankenhausbedarfspläne\ndem Hochschulbauförderungsgesetz förderungs-\nsowie für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-\nfähigen Maßnahmen,\nplanung des Bundes auf der Grundlage der Kran-\n2. Krankenhäuser, die die in § 10 Abs. 2 oder 3            kenhausbedarfspläne Programme zur Durchführung\nder Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-            des Krankenhausbaus und deren Finanzierung auf.\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) genann-        In den Programmen ist der voraussichtliche Bedarf an\nten Voraussetzungen nicht erfüllen,                    Finanzierungsmitteln für die Errichtung von Kran-","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972                        1011\nkenhäusorn und die /\\nsch11ffung der zum Kranken-      Aufgaben sowie die Abstimmung der allgemeinen\nhaus gehörenden Wirt.schdft.sgüter anzugeben. Die      Grundsätze für ein bedarfsgerecht gegliedertes\nmehrjührigen Programme sind jährlich der Entwick-      System leistungsfähiger Krankenhäuser. Er kann\nlung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der       weiter alle Fragen beraten, die sich im Zusammen-\nRaumordnung und Ldndcspldnung sind zu be-              hang mit der Pflegesatzregelung nach den §§ 16\nachten. Bis zum 1. Okluber eines jeden Jahres wird     bis 19 und aus der Durchführung des Gesetzes er-\nvon den Uindcrn für das darimffolgende Kalender-       geben, insbesondere auch mit dem Ziel, die Durch-\njahr ein Krankenhausbauprogrmnm (Jahreskranken-        führung des Gesetzes zwischen Bund und Ländern\nhausbauprogramrn) aufgestellt. Ferner ist der Bedarf   abzustimmen.\nan pauschalierten Finanzierungsmitteln für die Wie-\n(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.\nderbeschaffung von mittel- und kurzfristigen An-\nDer Vorsitz wechselt zwischen dem Bundesminister\nlagegütern (§ 9 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 10) an-\nfür Jugend, Familie und Gesundheit und einem der\nzugeben.\nMitglieder aus den zuständigen obersten Landes-\n(2) Vor der endgültigen Aufstellung der mehrjäh-    behörden.\nrigen Progra.mme berät der Ausschuß für Fragen der        (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser über      Gesundheit bildet durch Rechtsverordnung mit Zu-\ndie gegenseitige Abstimmung der Programme auf          stimmung des Bundesrates einen Beirat, der dem\nder Grundlage der Krnnkenhausbedarfspläne mit          Ausschuß nach Absatz 1 für Fragen im Zusammen-\ndem Ziel, den in § 1 bezeichneten Zweck dieses Ge-     hang mit den allgemeinen Grundsätzen für ein be-\nsetzes zu erreichen. Entsprechendes gilt für die An-   darfsgerecht gegliedertes System leistungsfähiger\npassung und Durchführung der Programme.                Krankenhäuser und mit der Pflegesatzregelung zur\nSeite steht. Dem Beirat gehören sieben Vertreter der\n(3) Bei der Aufstellung der Krankenhausbedarfs-\npläne und der Progrnmme zur Durchführung des           Krankenhausträger, fünf der Sozialleistungsträger,\nzwei Vertreter der Ärzteschaft, ein Vertreter der\nKrankenhausbaus sind die Krankenhausgesellschaft\nsowie die Spitzenverbände der gesetzlichen Kran-       Arbeitnehmer und ein Vertreter der Arbeitgeber\nan. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über\nkenkassen und der sonstigen wesentlich Beteiligten\nim Lande anzuhören. Die Landesregierungen bestim-      das Verfahren des Beirats geregelt und vorgesehen\nmen, wer als wesentlich Beteiligter im Sinne des       werden, daß der Beirat Sachverständige, insbeson-\nSatzes 1 anzusehen ist. Die Krankenhausbedarfs-        dere aus den Krankenhausberufen, zu beteiligen hat.\npläne sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.\n(4) Die zuständigen Stellen der Länder teilen dem                            § 8\nBundesminister des Innern zum frühestmöglichen                    Voraussetzungen der Förderung\nZeitpunkt diejenigen Krankenhausneubauvorhaben\nmit, die für eine Förderung nach diesem Gesetz in         (1) Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz\nBetracht kommen. Innerhalb von drei Monaten nach       nur gefördert, soweit und solange sie in den Kran-\nEingang der Mitteilung teilt dieser dem Land und       kenhausbedarfsplan eines Landes (§ 6) aufgenom-\ndem Träger seine Absicht mit, den Träger des Kran-     men sind und wenn die zuständige Landesbehörde\nkenhauses aufzufordern, in das Krankenhaus Schutz-     ihre Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan und\nräume einzubauen, wenn der Bund die f~ntst:ehenden     im Falle der Förderung nach § 9 die Aufnahme in\nMehrkosten trägt. Der Bundesminister des Innern ist    das J ahreskrankenhausbauprogramm festgestellt\nvon diesem Zeitpunkt ab insoweit am Planungsver-       hat. Allgemeine Krankenhäuser mit weniger als\nfahren zu beteiligen. Die endgültige Aufforderung      100 planmäßigen Betten werden nach § 9 Abs. 1 und\nmuß innerhalb von drei Monaten ausgesprochen           2 nur gefördert, wenn sie in die Krankenhausbe-\nwerden. Im Land Berlin sind die Sätze 1 bis 4 mit      darf splanung ausdrücklich als zur Versorgung der\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des          Bevölkerung auf Dauer erforderlich aufgenommen\nBundesministers des Innern die zuständige oberste      worden sind. Die Feststellung nach Satz 1 kann mit\nLandesbehörde für den Zivilschutz tritt.               Bedingungen und Auflagen verbunden werden, so-\nweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhaus-\nbedarfsplanung des Landes erforderlich ist. Gegen\n§ 7                          die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme\nAusschuß für Fragen der wirtschaftlichen       in die Krankenhausbedarfspläne steht der Verwal-\nSicherung der Krankenhäuser               tungsrechtsweg offen.\n(1) Beim Bundesminister für Jugend, Familie und\n(2) Anderen Krankenhäusern, die bei Inkrafttre-\nGesundheit wird ein Ausschuß für Fragen der wirt-      ten dieses Gesetzes betrieben werden, ist ein Aus-\nschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gebildet,     gleich bis zur Höhe des Betrages, der einem ver-\ndem die beteiligten Bundesressorts und die zustän-     gleichbaren öffentlich geförderten Krankenhaus auf\ndigen obersten Landesbehörden angehören. Der            Grund des § 9 Abs. 3 und 4 und der §§ 10 bis 12 ge-\nAusschuß hat die durch einzelne Beratungsgegen-        währt wird, zur Vermeidung von unzumutbaren\nstände Betroffenen zu beteiligen.                      Härten in dem hierdurch gebotenen Umfang für eine\nbegrenzte Ubergangszeit, jedoch nicht über einen\n(2) Dem Ausschuß obliegen neben der Beratung       Zeitraum von 10 Jahren hinaus, zu gewähren, wenn\nin allen Angelegenheiten, die der Förderung des in     damit die Umstellung auf andere Aufgaben oder\n§ 1 genannten Zwecks dienen, insbesondere die          die Einstellung des Betriebs erleichtert wird;\nsich aus § 6 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 ergebenden        dies gilt auch für Krankenhäuser, mit deren Bau vor","1012                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndem 1. Januar 1972 begonnen worden ist. Satz 1\nAnforderungsstufen\nfindet keine Anwendung ,:mf die in § 4 Abs. 3 be-         Jahr der Inbetriebnahme\nzeichneten Krankenhäuser.                                                              I     II     III     IV\n§ 9\nbis 31. 12. 1950            13072 15351 17802 22704\nab 1. 1. 1951             1 15 200 17 850 20 700  26400\nFörderung der Errichtung von Krankenhäusern,\nder Wiederbeschaffung miUelfristiger Anlagegüter\nund des Ergänzungsbedarfs                     (2) Es gehören Krankenhäuser\n(1) Für Krankenhäuser, die nach Inkrafttreten        1. mit bis zu 250 Krankenhausplanbetten\ndieses Geselzes errichtet werden, sind auf Antrag            zur Anforderungsstufe I\nFördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit            2. mit mehr als 250 und bis zu 350 Krankenhaus-\nder Errichtung entstehenden und nachzuweisen-                planbetten\nden förderungsfähigen Investitionskosten zu bewil-\nzur Anforderungsstufe II\nligen, wenn die in § 8 Abs. l bezeichneten Voraus-\nsetzungen und die für die Förderung mit Landes-         3. mit mehr als 350 und bis zu 650 Krankenhaus-\nmitteln geltenden Voraussetzungen vor liegen und             planbetten\ndie gesamte Finanzierung entsprechend den Grund\"'.           zur Anforderungsstufe III\nsätzen der Landesförderung gesichert ist. Es sind\n4. mit mehr als 650 Krankenhausplanbetten\nnur die bei Anwendung der Grundsätze der Spar-\nsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten              zur Anforderungsstufe IV.\nKosten zu berücksichtigen.                              Abweichend von Satz 1 kann eine andere Anfor-\n(2) Absatz 1 gilt für Krankenhäuser, die teilweise   derungsstufe oder im Ausnahmefall ein anderer Be-\nnach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet werden,       trag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung\nnur hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt entstan-     der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Be-\ndenen Investitionskosten nach Maßgabe der Fest-         rücksichtigung seiner im Krankenhausbedarfsplan\nstellung im J ahreskrankenhausbauprogramm.              bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend\nist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ndie Wiederbeschaffung von Anlagegütern, deren Nut-          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmehr als fünfzehn Jahren und bis zu dreißig Jahren      den in Absatz 1 bezeichneten Vomhundertsatz oder\nerstreckt (mittelfristige Anlagegüter) sowie für die    die dort bezeichnete Bemessungsgrundlage zu än-\nErgänzung von Anlagegütern, soweit diese über die       dern, soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche\nübliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter           Änderung des Verhältnisses der langfristigen, mittel-\nan die medizinische und technische Entwicklung we-      fristigen und kurzfristigen Anlagegüter zueinander\nsentlich hinausgeht. Dies gilt auch für Kranken-        oder an eine wesentliche Änderung ihrer Nutzungs-\nhäuser, die vor Inkrufttreten dieses Gesetzes errich-   dauer erforderlich ist.\ntet worden sind. Die Landesregierungen werden er-\n(4) Zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nkönnen die Fördermittel in kürzeren als jährlichen\nfür die Wiederbeschaffung von mittelfristigen An-\nZeiträumen ausgezahlt werden.\nlagegütern und die Ergänzung von Anlagegütern\npauschale Abgeltungen bewilligt werden können; in           (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ndiesem Falle bedarf es nicht der Aufnahme in das        Gesundheit setzt in Abständen von höchstens zwei\nJahreskrankenhausbauprogramm.                           Jahren die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes       entsprechend der durchschnittlichen Kostenentwick-\nist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit         lung der Investitionen nach Absatz 1 durch Rechts-\ndiese nicht über die übliche Anpassung der vorhan-      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates neu\ndenen Anlagegüter an die medizinische und tech-         fest.\nnische Entwicklung wesentlich hinausgeht.                                         § 11\nFörderung der Nutzung von Anlagegütern\n§ 10\n(1) An Stelle der Förderung der Anschaffung und\nFörderung der Wiederbeschaffung\nWiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9\nvon kurzfristigen Anlagegütern\nkönnen auf Antrag Fördermittel in Höhe der Ent-\n(1) Für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern,      gelte für die Nutzung solcher Anlagegüter bewilligt\nderen Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-      werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Ver-\nraum von mehr als drei Jahren und bis zu fünfzehn       wendung der Fördermittel zu erwarten ist und die\nJahren erstreckt (kurzfristige Anlagegüter). werden     für die Bewilligung zuständige Behörde vor Ab-\nauf Antrag Fördermittel als pauschale jährliche         schluß der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis\nAbgeltung in Höhe von 8,33 vom Hundert der Be-          erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im\nmessungsgrundlage nach Satz 2 für jedes Kranken-        voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgege-\nhausplanbett bewilligt. Als Bemessungsgrundlage         ben werden. Das Einverständnis kann auch nach-\nsind entsprechend dem Jahr der Inbetriebnahme und       träglich erklärt werden, wenn die Verweigerung\nder Anforderungsstufe die Beträge der nachstehen-       eine erhebliche Härte darstellen würde und wirt-\nden Tabelle zugrunde zu legen:                          schaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972                        1013\n(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach            (3) Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht ge-\n§ 10 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten      währt für Krankenhäuser, die auf Grund des § 8\nZweck verwendet werden, soweit dies einer wirt-         Abs. 2 gefördert werden, sowie für Einrichtungen\nschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit     oder Anlagegüter, die nach diesem Gesetz nicht\nder Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck          öffentlich gefördert werden können.\nnicht beeinträchtigt wird.\n§ 14\n§ 12                                        Bedingungen und Auflagen\nFörderung bei Aufnahme von Darlehen                      bei der Bewilligung der Fördermittel\n(1) Sind für förderungsfähige Investitionskosten        Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Be-\nvon Krankenhäusern, die nach § 10 mit öffentlichen      dingungen oder Auflagen nur verbunden werden,\nMitteln gefördert werden, vor Inkrafttreten dieses      soweit sie für die Einhaltung der Ziele des Kranken-\nGesetzes Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenom-        hausbedarfsplanes erforderlich sind. Die Bewilligung\nmen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel       der Mittel nach § 8 Abs. 2 kann außerdem mit Be-\neingesetzt worden, so werden auf Antrag in Höhe         dingungen oder Auflagen verbunden werden, die\nder sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel be-     für die Umstellung oder für die Einstellung des Be-\nwilligt; für nach dem 1. Januar 1970 aufgenommene       triebes erforderlich sind.\nDarlehen jedoch nur, soweit ein unabweisbarer Be-\ndarf nachgewiesen wird. Satz 1 gilt entsprechend                                   § 15\nfür Darlehen der Länder und Gemeinden (Gemein-\ndeverbände), soweit diese nicht nach Inkrafttreten                   Sicherung der Zweckbindung\ndieses Gesetzes in Zuschüsse umgewandelt werden.           (1) Bei der Bewilligung ist sicherzustellen, daß\ndie nach den §§ 9 bis 12 gewährten Fördermittel\n(2) Absatz l gilt nicht für Darlehen, die zur Ab-    nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Kran-\nlösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers          kenhauses verwendet werden.\nnach dem 1. Januar 1970 aufgenommen wurden.\nFördermittel werden nicht gewährt für erhöhte La-          (2) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn\nsten aus einer Umschuldung, es sei denn, daß diese      das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Kranken-\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unver-       hausbedarfsplan nicht mehr erfüllt. Soweit mit den\nmeidbar war.                                            Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder be-\nschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung\n(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Ab-         zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der\nsatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Aus-         abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der je-\nkunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kennt-    weils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung\nnis zur Feststellung der Voraussetzungen nach Ab-       zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur\nsatz 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte       bis zur Höhe des Liquidationswertes der Kranken-\nnicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder un-     hausanlage, wenn dem Krankenhaus aus einem von\nrichtig gegeben, so können die Fördermittel versagt     ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung\noder zurückgefordert werden.\nder Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben un-\nmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Ver-\n§ 13                           pflichtung entsprechend anteilig begrenzt.\nAusgleich für Eigenmittel                   (3) Die Fördermittel können zurückverlangt wer-\nden, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen\n(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der         oder Auflagen verwendet werden.\nFörderung nach diesem Gesetz mit Eigenmitteln des\nKrankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung un-           (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nach Beendi-\nterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regel-         gung der Leistungen nach § 8 Abs. 2 die Umstellung\nmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch           auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht er-\nnicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger      folgt.\nbei Beendigung der Förderung auf Antrag ein dem\nAnteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich\nfür die Abnutzung während der Zeit der Förderung                              3. Abschnitt\naus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im\nSinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei ver-        Vorschriften über Krankenhauspflegesätze\nfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Sind\nfür die Wiederbeschaffung des Anlagegutes Förder-                                  § 16\nmittel nach § 10 bewilligt worden, entfällt der Aus-           Verordnung zur Regelung der Pflegesätze\ngleichsanspruch, soweit zu dem nach Satz 1 für die-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsen Anspruch maßgebenden Zeitpunkt die Mittel\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\noder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Kran-\nVorschriften über die Pflegesätze der Kranken-\nkenhausträgers vorhanden sind.\nhäuser, über Rechnungs- und Buchführungspflichten\n(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs       und das anzuwendende Verfahren nach § 18 zu er-\nsind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der            lassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-\nFörderung und die restliche Nutzungsdauer während       nung auf die Landesregierungen übertragen werden;\nder Zeit der Förderung zugrunde zu legen.               dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregie-","1014                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nrungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                                    § 18\nauf oberste Ltmdesbehörden weiter übertragen                             Festsetzungsverf ahren\nkönnen.\n(1) Die Pflegesätze werden, soweit sie nicht be-\n§ 17                           reits durch eine auf Grund des § 16 Satz 2 erlassene\nGrundsätze für die Pflegesatzregelung           Verordnung bestimmt sind, von der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde festgesetzt. Soweit Eini-\n(1) Die Pflegesätze sind für alle Benutzer nach       gungsverhandlungen noch nicht geführt worden\neinheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen\nsind, fordert sie vor ihrer Entscheidung die betrof-\nauf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam         fenen Krankenhausträger und Sozialleistungsträger\nwirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses\nauf, eine Einigung über die Pflegesätze herbeizu-\nund einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirt-\nführen; das Ergebnis ist bei der Festsetzung zu be-\nschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die\nrücksichtigen. Kommt eine Einigung innerhalb von\nmedizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung\nsechs Wochen nach der Anzeige über den Beginn\ndurch die Krankenhäuser sichern.\nder Einigungsverhandlungen oder der Aufforderung\n(2) Werden Arztkosten oder Nebenkosten ge-            nicht zustande, werden die Pflegesätze nach Anhö-\nsondert berechnet, so ist dies bei der Bemessung der     rung der Beteiligten festgesetzt.\nPflegesätze zu berücksichtigen; durch Rechtsverord-\n(2) Für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser, die\nnung nach § 16 ist zu bestimmen, welche Kosten als\nnach einheitlichen Gesichtspunkten bewertet werden\nArzt- oder Nebenkosten anzusehen und in welcher\nkönnen, können einheitliche Pflegesätze festgesetzt\nHöhe die Erlöse des Krankenh,rnses bei der Ermitt-\nwerden. Hierbei sind besondere Umstände des Ein-\nlung der Selbstkosten zu berücksichtigen sind. Als\nzelfalles zu berücksichtigen, wenn diese bei spar-\nNebenkosten im Sinne des Satzes 1 können nur die\nsamer Wirtschaftsführung nicht nur vorübergehend\nKosten besonders teurer diagnostischer oder thera-\nunabweisbare und nachgewiesene höhere Selbst-\npeutischer Verfahren oder besonders teurer Medi-\nkamente bestimmt werden.                                 kosten als die für die Gruppe maßgebenden Selbst-\nkosten zur Folge haben.\n(3) Im Pflegesatz sind Kosten für wissenschaft-\nliche Forschung und Lehre, die über einen nor-\nmalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, und Kosten                                  § 19\nfür Leistungen, die weder unmittelbar noch mittel-                 Ubergangsregelung für Pflegesätze\nbar der stationären Krankenhausversorgung dienen,\n(1) Die bisher geltenden preisrechtlichen Vor-\nnicht zu berücksichtigen.\nschriften sind weiterhin anzuwenden, bis sie durch\n(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz        eine Rechtsverordnung nach § 16 außer Kraft ge-\ngefördert werden, und bei den in § 4 Abs. 3 Nr. 1        setzt werden. Bei der Ermittlung der Selbstkosten\nerster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind         bleiben bei den nach diesem Gesetz geförderten\naußer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflege-        Krankenhäusern die Absetzungen für Abnutzung\nsatz nicht zu berücksichtigen                            und die Anpassungsrückstellungen unberücksichtigt;\n1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der        bei teilweise geförderten Krankenhäusern gilt dies\nWiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit          nur hinsichtlich des geförderten Teils. Zinsen für\neiner durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu        Fremdkapital sind in der Höhe nicht zu berücksich-\ndrei Jahren,                                         tigen, als hierfür Fördermittel gewährt werden. Ge-\n2. Kosten der Grundstücke, des Grundstückser-            nehmigte oder festgesetzte Pflegesätze sind bei der\nwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer       nächsten Genehmigung oder Festsetzung der Pflege-\nFinanzierung,                                        sätze zu ermäßigen, soweit sie die noch verbleiben-\nden Selbstkosten zusammen mit den abgezogenen\n3. Anlauf- und Umstellungskosten,\nherkömmlich geleisteten öffentlichen Betriebszu-\n4. Kosten der in § 4 Abs. 3 Nr. 8 bis 10 bezeichneten    schüssen übersteigen. Ab 1. Januar 1973 sind bei\nEinrichtungen,\nden nach diesem Gesetz geförderten Krankenhäu-\n5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förde-      sern abweichend von Satz 4 die Pflegesätze in vol-\nrung gewährt wird;                                   ler Höhe der noch verbleibenden Selbstkosten ohne\ndies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise geför-       Abzug der herkömmlich geleisteten öffentlichen Be-\ndert werden, nur hinsichtlich des geförderten Teils.     triebszuschüsse und ohne Berücksichtigung der Lei-\nstungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger zu ge-\n(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz\nnicht öffentlich gefördert werden, dürfen von Sozial-    nehmigen oder festzusetzen.\nleistungsträgern keine höheren Pflegesätze gefor-           (2) Ubersteigt der nach Absatz 1 für ein nach\ndert werden, als sie von diesen für Leistungen           diesem Gesetz gefördertes Krankenhaus festgesetzte\nvergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Kran-      Pflegesatz den nach dem bisher geltenden Recht\nkenhäuser zu entrichten sind, es sei denn, daß           maßgebenden Pflegesatz um mehr als 10 vom Hun-\ndas Krankenhaus im Hinblick auf § 330 c des Straf-       dert, so sind die übersteigenden Beträge aus För-\ngesetzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflich-         dermitteln abzugelten; bei der Berechnung bleiben\ntet ist. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem      Kostenänderungen außer Betracht, die auch nach\nGesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen An-       dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren. Ab\ntrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem        1. Januar 1974 ist der in Satz 1 genannte Vomhun-\nKrankenhausbenutzer keine höheren als die sich           dertsatz jährlich um weitere 10 vom Hundert des\naus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern.               nach dem bisher geltenden Recht maßgebenden","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972                       1015\nPflegesatzes zu erhöhen und der Abgeltungsbetrag                                 § 23\nentsprechend zu mindern; seine Zahlung endet spä-\nVerteilung der Finanzhilfen\ntestens am 31. Dezember 1977.\n(3) Bei Festsetzung neuer Pflegesätze auf Grund         (1) Die Finanzhilfen des Bundes nach § 22 Abs. 1\neiner Pflegesatzverordnung nach diesem Gesetz für      Satz 1 sind in voller Höhe, die Finanzhilfen nach\n§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 80 vom Hundert den\nein nach diesem Gesetz ~Jefördertes Krankenhaus\nist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.                  Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zuzuweisen.\n(2) Die übrigen Finanzhilfen des Bundes sind\n§ 20                          durch den Bundesminister für Jugend, Familie und\nNichtanwendung von Pflegesatzvorschriften        Gesundheit nach Schwerpunkten zur Befriedigung\neines überregionalen Bettenbedarfs, zur Berücksich-\nDie Vorschriften des Drillen Abschnitts mit Aus-    tigung unterschiedlicher gesundheitlicher Verhält-\nnahme des § 17 Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 finden        nisse, zur Beseitigung einer regionalen Unterver-\nkeine Anwendung c:mf Krankenhäuser, die nach § 4        sorgung oder zur Durchführung von Rationalisie-\nAbs. 3 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17     rungs- und von Modellmaßnahmen im Benehmen\nAbs. 5 ist bei den nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 oder 7 nicht   mit dem Ausschuß für Fragen der wirtschaftlichen\ngeförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzu-        Sicherung der Krankenhäuser zu verteilen.\nwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleich-\nbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäu-           (3) Innerhalb des Zeitraums vom Inkrafttreten\nser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Kran-   des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1975 sowie in-\nkenhäuser treten.                                       nerhalb jedes darauf folgenden Zeitraums von drei\nJahren dürfen Finanzhilfen nach den Absätzen 1\nund 2 einem Land nur bis zu einem Drittel des Be-\ntrages gewährt werden, den das Land oder die\nGemeinden (Gemeindeverbände) in demselben Zeit-\nraum den Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2, §§ 9 bis\n13 und § 19 Abs. 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar\n4. Abschnitt\ngewährt haben; dabei sind Leistungen nach § 12\nFinanzhilfen des Bundes                   Abs. 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Soweit der\nAusgleich nicht innerhalb des jeweiligen Zeitraums\nmöglich oder zweckmäßig ist, ist er in dem auf den\n§ 21                          Zeitraum folgenden Haushaltsjahr vorzunehmen.\nDie Länder erhalten monatlich Abschlagsleistungen\nFinanzhilfen für Investitionen in Krankenhäusern     nach Maßgabe von Absatz 1.\nDer Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für\n(4) Als Leistungen der Länder und Gemeinden\nInvestitionen in Krankenhäusern. Die Finanzhilfen\n(Gemeindeverbände) im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\ndürfen nur für Investitionen verwendet werden, die\ngelten für das Haushaltsjahr 1972 auch die von den\nnach diesem Gesetz gefördert werden.\nLändern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) in\ndiesem Jahr den Krankenhäusern für Investitions-\n§ 22                          kosten gewährten Beträge.\nFinanzierungsplaf ond\n(1) Der Bund stellt in jedem Haushaltsjahr für                                § 24\nFinanzhilfen nach § 21 ein Drittel des Betrages be-       Mitteilung über die Verwendung der Finanzhilfen\nreit, der in den Ländern nach § 4 Abs. 2 Satz 1,\n§ 8 Abs. 2, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 19      Uber die Durchführung der Programme (§ 6)\nAbs. 2 und 3 aufgewendet wird. Für Aufwendungen         übermitteln die Länder dem Bundesminister für\nnach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 9 stellt der Bund 1972     Jugend, Familie und Gesundheit jährlich eine Uber-\n350 Millionen DM, 1973 360 Millionen DM, 1974 370       sicht, aus der sich für jedes Vorhaben mit förde-\nMillionen DM und 1975 385 Millionen DM bereit;          rungsfähigen Kosten über 5 Millionen DM ergeben:\nin den folgenden Jahren erhöhen sich diese Beträge      die Gesamtkosten, die förderungsfähigen Kosten und\nentsprechend den jährlichen Steigerungsraten der        die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betref-\ndurchschnittlichen Bettenwerte.                         fenden Jahr gezahlten Fördermittel. Für die übrigen\nVorhaben soll die Ubersicht nur die Zahl der geför-\n(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern\nderten Vorhaben, die Summe der förderungsfähigen\nin Form von Investitionszuschüssen zur Verfügung.\nKosten und der aus den Finanzhilfen in dem betref-\nDer Bund kann sich die Finanzhilfen auch durch die\nfenden Jahr gezahlten Fördermittel enthalten.\nUbernahme des Schuldendienstes für Kapitalmarkt-\nmittel beschaffen. Soweit das jeweilige Haushalts-\ngesetz diese Möglichkeit vorsieht, wird der Bundes-                              §  25\nminister der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen\nVereinfachter Verwendungsnachweis\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit Kreditinstitute oder sonstige Ei.nrichtun-      (1) Die Länder weisen dem Bundesminister für\ngen mit der Beschaffung von Kapitalmarktmitteln         Jugend, Familie und Gesundheit jeweils für ein\nzu beauftragen und hierfür Bürgschaften, Garantien      Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung\noder sonstige Gewährleistungen zuzusagen.               der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der","1016                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngeförderten Vorhaben, der Summe der für diese                                       § 28\nVorhaben angefallenen förderungsfähigen Kosten                               Auskunftspflicht\nsowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausge-\nzahlten Fördermittel.                                        (1) Die Krankenhausträger und die Soziallei-\nstungsträger sind verpflichtet, dem Bundesminister\n(2) Ein weitergehender      Verwendungsnachweis       für Jugend, Familie und Gesundheit sowie den zu-\nder Länder entfällt.                                      ständigen Behörden der Länder Auskünfte zu ertei-\nlen, die benötigt werden\n§ 26                            1. für die Aufstellung allgemeiner Grundsätze eines\nbedarfsgerecht gegliederten Systems leistungs-\nFörderung der Forschung\nfähiger Krankenhäuser,\nVon dem nach § 22 Abs. 1 für Finanzhilfen des         2. für die Beurteilung der nach den §§ 16 bis 19 für\nBundes bereitgestellten Betrag kann der Bundes-               die Bemessung der Pflegesätze maßgebenden\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit einen             Umstände und der in § 23 Abs. 2 genannten Vor-\nBetrag von 0,25 vom Hundert, im Einvernehmen mit              aussetzungen,\nden Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, zur Errei-          3. im Interesse der Forschung nach § 26.\nchung und Unterstützung des in § 1 bezeichneten\nZweckes für Forschungszwecke, insbesondere für die           (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nForschung im Bereich des rationellen Krankenhaus-        Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbaus, der Krankenhausorganisation und der Wirt-          nung mit Zustimmung des Bundesrates die unter die\nschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs, in Anspruch      Auskunftspflicht fallenden Umstände im einzelnen\nnehmen. Die Mittel sind im Benehmen mit den Län-          festzustellen. Insbesondere kommen in Betracht der\ndern für Forschungsvorhaben einzusetzen.                 Personal- und Sachaufwand der Krankenhäuser, die\nVerweildauer der Benutzer, die geleisteten und in\nAnspruch genommenen Pflegetage sowie allgemeine\nstatistische Angaben über die Benutzer, ihre Erkran-\nkungen und ihre örtlichen Beziehungen zum Kran-\nkenhaus.\n5. Abschnitt                                                   § 29\nErgänzende und Schlußvorschriften                         Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\n§ 27                            einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen          betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\noffenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und            und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           bestraft.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nzu erlassen, durch die näher bestimmt wird,                  (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n1. welche Kosten im Sinne des § 2 Nr. 2 als Kosten       einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nder Errichtung von Krankenhäusern anzusehen           heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nsind und welche Wirtschaftsgüter zum Kranken-         Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nhaus gehören,                                         wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n2. unter welchen Voraussetzungen Krankenhäuser            oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\noder Einrichtungen als solche im Sinne des § 4        setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nAbs. 3 Nr. 2 bis 10 anzusehen sind,                   befugt verwertet.\n3. welche Kosten bei der Ermittlung der Betten-              (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nwerte (§ 22 Abs. 1) zu berücksichtigen sind,         verfolgt.\nwelche Aufwendungen als zur üblichen Anpas-                                     § 30\nsung an die medizinische und technische Entwick-                        Ubergangsvorschrift\nlung notwendig anzusehen sind und welches\n(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem\nVerfahren bei Feststellen der Bettenwerte anzu-\nLand ein Krankenhausbedarfsplan oder ein Jahres-\nwenden ist,\nkrankenhausbauprogramm nach § 6 noch nicht auf-\n4. welche regelmäßige oder durchschnittliche Nut-        gestellt, so tritt an deren Stelle für die Anwendung\nzungsdauer (§§ 9, 10, 13, 22 Abs. 1) bei Anlage-     des § 8 bis zum 31. Dezember 1973 die Feststellung\ngütern zugrunde zu legen ist, unter welchen Vor-     des Landes, daß die Voraussetzungen für eine Förde-\naussetzungen Mittel des Krankenhausträgers als        rung nach diesem Gesetz vorliegen.\nfrei verfügbar im Sinne des § 13 Abs. 1 anzu-\n(2) Sind in den Selbstkosten, die der Festsetzung\nsehen sind und welches Verfahren bei der Be-\nder bisherigen Pflegesätze zugrunde gelegt waren,\nrechnung und Feststellung des Ausgleichsan-\ntatsächlich Kosten von Ausbildungsstätten enthal-\nspruchs nach § 13 anzuwenden ist,\nten, so findet insoweit § 17 Abs. 4 Nr. 4 auf die mit\n5. welche Aufwendungen zu den in § 17 Abs. 4             einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstät-\nbezeichneten Kosten zu rechnen sind.                 ten bis zum 31. Dezember 1978 keine Anwendung,","Nr. 60 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972                            1017\nes sei denn, daß diese in einem e:mtsprechenden Um-                                   § 32\nfange ni:lch m1deren Rccbtsvorsd1riften gefördert\nInkrafttreten\nwerden.\n§ ]1                               Es treten in Kraft\nBerlin-Klausel                        1. § 8 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, §§ 12, 17 Abs. 5\nDieses Gc:sdz gilt nach Mi!ßgabc des § 13 Abs. 1            und § 19 Abs. 1 Satz 2 bis 4 am 1. Oktober 1972,\ndes Dritten Ub(\\rlc:i lungsqc:sdzcs vom 4. Januar 1952\n2. §§ 16, 17 Abs. 1 bis 4, §§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 und\n(Bundes~Jesdzbl. l S. 1) cllH:h im Land Berlin. Rechts-\n5, §§ 20, 27 bis 29 am Tage nach der Verkündung,\nverordmmgen, die\\ auf Grund dieses Gesetzes er-\nlüSS(~n werd()fl, qcltcn im Limd Berlin nach § 14 des      3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am\nDritten l'Jberleitun9s~1csctzcs.                               1. Januar 1972.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juni 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}