{"id":"bgbl1-1972-6-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":6,"date":"1972-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_6.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, zusammenfassende Übersichten und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr","law_date":"1972-01-20T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["78                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere, zusammenfassende Ubersichten\nund die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nVom 20. Januar 1972\nAuf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs-                Kalendermonats der Außenstelle der Bundes-\ngesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekannt-                  anstalt für den Güterfernverkehr einzureichen,\nmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl.               in deren Bereich das Kraftfahrzeug seinen Stand-\n1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom          ort hat; Fortsetzungsblätter sind an das Haupt-\n24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird          blatt anzuheften. Die Bundesanstalt kann im Ein-\nverordnet:                                                   vernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Aus-\nArtikel 1                           nahmefällen Abweichungen von diesem Form-\nblatt zulassen.\"\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-        2. Das Formblatt der Anlage 2 wird durch das die-\npapiere, zusammenfassende Ubersichten und die                ser Verordnung anliegende Formblatt ersetzt.\nstatistische Erfassung der Beförderungsleistungen\nim Werkfernverkehr, zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 7. Juli 1969 (Bundesge-setzbl. I                                 Artikel 2\nS. 749), wird wie folgt geändert:                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des GüKG\n,, (1) Für jedes im Werkfernverkehr verwendete      auch im Land Berlin.\nKraftfahrzeug von mehr als 1 t Nutzlast oder für\njede im Werkfernverkehr verwendete Zug-                                      Artikel 3\nmaschine ist gesondert eine zusammenfassende\nUbersicht nach Formblatt der Anlage 2 über alle          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nin einem Kalendermonat begonnenen Beförde-            Verkündung in Kraft.\nrungen im \\Nerkfernverkehr oder, wenn solche             (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 2 können die\nBeförderungen in einem Kalendermonat nicht            vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen\ndurchgeführt worden sind, eine Fehlanzeige je-        Vordrucke bis zum 30. Juni 1972 weiterverwendet\nweils bis zum zwanzigsten Tag des folgenden           werden.\nBonn, den 20. Januar 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 6     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1972                                          79\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nMonat                                        197 _\nName (Firma):       -------------------------- ------------------------------------\nGegenstand des Unternehmens: __\n(Genaue Bezeichnung des Unternehmens)\ni n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , Straße                          _________________ Nr. ____\nOrt                                 Kreis\nKraftfahrzeug*)                                   Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug\nLastkraftwagen\n•\n(auch Lastkraftwagen mit\nZugmaschine\n•\n(auch Sattelzugmaschine)\nzusammen im Werkfernverkehr\nverwendete Anhänger\nSpezialaufbau und Sonder-                                                         (auch Sattelanhänger)\nkraftfahrzeuge für\nLastenbeförderung)                                                      1                    2                  3\n1                   1\nAmtliches\nKennzeichen\nNutzlast in kg bei\n1\nl\n1                    1                   l\nLKW und Anhänger\nLeistung in PS\n1                    l\n\") Zutreffendes bitte ankreuzen\nl\nbei Zugmaschine\n1\na) Ort\nStandort des\nKraftfahrzeugs\nb) Kreis\nEs wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-\nstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt\nsind _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.\n- - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ 197_\n(Firmenstempel und Unterschrift)\nZur Beachtung\nDiese Monatsübersicht ist wie folgt auszufüllen und einzureichen:\n1. Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, haben die Monatsübersicht der zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für den\nGüterfernverkehr einzureichen.\n2. Die Monatsübersicht ist für jedes im Werkfernverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat gesondert auszufüllen.\nSie ist der Außenstelle der Bundesanstalt bis zum 20. des dem Beförderungsmonat folgenden Monats einzureichen.\n3. Bei Verwendung von Fortsetzungsblättern bitte diese fortlaufend numerieren.\n4. Der Gegenstand des Unternehmens ist genau zu bezeichnen. Es muß aus der Bezeichnung hervorgehen, ob es sich\num ein Herstellungs-, Großhandels- oder Einzelhandelsunternehmen handelt.\n5. Der Standort eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus §§ 6, 6 a und 51 des Güterkraftverkehrsgesetzes.\n6. Erläuterungen zu den Spalten:\nzu Spalte 2:           Bei Beförderungen nach oder von Orten außerhalb des Bundesgebietes sind der Staat an Stelle des Kreises sowie\nder genaue deutsche Grenzübergang anzugeben.                                                          .           .\nzu Spalte 3:           Hier ist die Kilometeranzahl der für den gewerblichen Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung einzu-\ntragen.\nzu Spalte 4:           Die beförderten Güter sind so genau zu bezeichnen, daß die Zuordnung zu den Gruppen des Güter-\nverzeichnisses möglich ist, z. B. Holzfässer, elektrische Kochtöpfe, Nähmaschinenmöbel, Leergut. Sammel-\nbezeichnungen wie Nahrungsmittel, Kraft- und Treibstoffe, Getränke, Düngemittel reichen nicht aus. ,,Ge-\nbrauchte Verpackungen\" oder „Leergut\" gelten als besondere Güterart und sind als solche zu be-\nzeichnen.\nzu Spalte 5:           In Spalte 5 ist das Rohgewicht für jede Güterart getrennt anzugeben. Unter Rohgewicht ist das Gewicht\ndes beförderten Gutes einschließlich des Gewichtes der Umschließung für die Aufbewahrung und der besonderen\nUmschließung für den Versand zu verstehen.\nzu Spalten 3 u. 5: Besonderheiten bei Sammel- und Verteilerfahrten:\nWerden viele kleine Sendungen von oder zu verschiedenen Be- oder Entladestellen befördert, können Erleichte-\nrungen für die Eintragung derartiger Fahrten beim Kraftfahrt-Bundesamt, 239 Flensburg, Postfach, erfragt werden.\nzu Spalte 6:           Bei Fahrten ohne Anhänger bitte hier eintragen „o.A.\" = ohne Anhänger.\nWurden in einem Kalendermonat keine Beförderungen im Werkfernverkehr durchgeführt, so ist für das betreffende Kraft-\nfahrzeug an Stelle der Monatsübersicht eine Fehlanzeige einzureichen.","80                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nTag                                                                                                                                                   Nutzlast d.\na) Beladeort/Kreis                                            b) Entladeort/Kreis          Entfer-                               Rohgewicht\nder                                                                                                          Art der beförderten Güter               mitgeführten\nLfd. Beför-                                                                                               nung                                  je Güterart\nAnhängers\n(genaue Bezeichnung)         in kg\nNr.  derung                                                      c) Grenzübergang                        in km                                                 in kg\n1                                                                 2                                 3                   4                    5            6\na)\nc)\nf)   ..•  - -- ---------\na)\nc)\nt)\na)\n·----·····\nc)\na)\nt\n.1 b)--~                      1\n-·--------· ----\nc)                                                                                       1\na)\n1b)\n--···--     ------··-\nc)\na)                                                            b)\n-----        -·            ---- --\nc)\n~\na)\n1b)\n----·--------~----\nc)\na)                                                            b)\n-----·-            - ---··-·----\nc)\na)\n1 b)\n- - - - - - - · • - - - · - --                                                 ----\nc)\na)\n1 b)\n-~~~------                 ---  -   --------------------\nc)\na)\n1b)\n~--------------\nc)                                                                                       1\na)\nlb)                                    1\n-------                                                             ---------\nc)                                                                                                  1\na)\n1b)\n-  ~-----·-----\nc)\na)\n1b)\n--  - ----------------- ----·-\nc)                                                                                        1                                      1\na)                                                             b)\nc)"]}