{"id":"bgbl1-1972-58-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":58,"date":"1972-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages","law_date":"1972-06-22T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["993\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1972                                                                       Nr. 58\nTag                                                  Inhalt                                                                           Seite\n22. 6. 72      Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages                                   993\n1101-4\n29. 6. 72      Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . .                                  995\n29. 6. 72      Zweite Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     999\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages\nVom 22. Juni 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     (3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach\nsen:                                                                Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen\nMitgliedschaft im Bundestag unberücksichtigt,\nArtikel I                               deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitglied-\n§ 1                                  schaft im Parlament eines deutschen Bundes-\nlandes, für die im Bundesland Ruhegeld gezahlt\nDas Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder\nwird, eine Gesamtzeit von 16 Jahren überschrei-\ndes Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968\nten würden.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 334) wird wie folgt geändert:\n3. In § 8 Abs. 1 werde.n die Worte „ohne sein Ver-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    schulden\" durch die Worte „ohne sein grobes\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                       Verschulden\" ersetzt.\n,, (2) Die Ansprüche nach den §§ 1, 4, 11             4. § 13 erhält folgende Fassung:\nund 13 stehen im Falle der Auflösung des\n,,§ 13\nBundestages ausscheidenden Mitgliedern bis\nzum Ablauf des vierzehnten Tages nach der                     (1) Entsprechend der Aufwandsentschädigun-\nNeuwahl zu; Absatz 1 findet für diesen Zeit-               gen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundes-\nraum keine Anwendung.\"                                     tages monatlich als weitere Aufwandsentschädi-\ngungen\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nsätze 3 und 4.                                             1. Kostenpauschalen zur Abgeltung von Büro-\nkosten und Kostenersatz für die Beschäftigung\nvon Mitarheitern,\n2. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n2. Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Auf-\n,,§ 7a                                   wendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied\ndes Bundestages zusammenhängen und nicht\n(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament                       durch das Kostenpauschale nach Nummer 1\neines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne                        oder das Reisekostenpauschale nach Num-\ndes § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mit-                       mer 3 abgegolten sind,\ngliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die                    3. Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den\nVoraussetzungen für einen Anspruch nach die-\nRechten nach § 17 Abs. 1.\nsem Gesetz erfüllt, so wird Ruhegeld gezahlt.\n(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des\n(2) Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes               Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgeset-\nJahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundes-                zes (Bundeshaushaltsplan).\"\ntag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7\nAbs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet ent-                5. In § 14 wird das Wort „Unkostenpauschale\"\nsprechende Anwendung.                                           durch das Wort „Kostenpauschale\" ersetzt.","994                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            deskosten entschieden haben, können die Todes-\na) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 einge-                   fallversicherung umwandeln oder auflösen.\nfügt:                                                        (2) Im Falle der Umwandlung besteht die\n,,Die Einbehaltung kann auf Antrag unter-                Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten\nbleiben, wenn ein Aufenthalt in einem Kran-               oder beitragsfreien Versicherung mit der Maß-\nkenhaus oder in einem ärztlich geleiteten                 gabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwen-\nSanatorium nachgewiesen wird.\"                            geld entsprechend der Zahl und Höhe der von\nder Versicherungsnehmerin in der Zeit vom\nb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5\n1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der\nund 6.\nUmwandlung bzw. bis zur Gewährung von\n7. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge ge-\n,, (3) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen                kürzt wird.\ndurch Mitglieder des Bundestages wird durch                        (3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem\nden Ältestenrat geregelt.\"                                      Versicherten der auf eigenen Beiträgen be-\nruhende Rückkaufswert erstattet.\"\n8. § 18 erhält folgende Fassung:\n11. In § 26 wird das Wort „Vorstand\" durch das\n,,§  18                           Wort „Ältestenrat\" ersetzt.\nMit dem Reisekostenpauschale sind, un-\nbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 ge-                                       § 2\ntroffenen Regelungen, alle Kosten, die den              § 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkraft-\nMitgliedern des Bundestages für Fahrten im           treten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglie-\nWahlkreis entstehen, abgegolten.\"                    der sowie für ihre Hinterbliebenen.\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 3\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Vorstand\"\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch das Wort „Ältestenrat\" ersetzt.\ndas Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder\nb) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:             des Bundestages (Diätengesetz 1968) in der auf\n,, (4) Weist ein Mitglied des Bundestages         Grund dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem\nanläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätig-         Datum bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten\nkeit einen außergewöhnlichen Aufwand nach,           des Wortlautes zu beseitigen.\nder aus dem Ubernachtungsgeld nicht gedeckt\nwerden kann, so wird eine Entschädigung in                                  Artikel II\nHöhe des unvermeidbaren Mehrbetrages ge-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwährt.\"                                              und des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes\nc) Der jetzige Absatz 4 wird Absatz 5.                     vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin.\n10. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nArtikel III\n,,§  20a                           Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I\n(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des            § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in\nBundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes               Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in\nfür die Fortsetzung der Versicherung auf Bun-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juni 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}