{"id":"bgbl1-1972-57-4","kind":"bgbl1","year":1972,"number":57,"date":"1972-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_57.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1972-06-26T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1972                           989\nVerordnung\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nVom 26. Juni 1972\nAuf Grund                                               geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des\nTabaksteuergesetzes vom 3. März 1972 (Bundes-\ndes § 154 Abs. 3 und des § 161 a Abs. 4 des Geset-\ngesetzbl. I S. 261),\nzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922\n(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch   wird verordnet:\ndas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol vom 23. Dezember 1971 (Bun-                                     Artikel 1\ndesgesetzbl. I S. 2137),\n§ 63 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz\ndes § 7 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes in der        über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 -\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958           der Grundbestimmungen vom 12. September 1922\n(Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das    (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707) - , zu-\nGesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergeset-            letzt geändert durch die Verordnung zur Änderung\nzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745),          der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das\ndes § 6 Abs. 2 des Salzsteuergesetzes in der Fassung      Branntweinmonopol vom 18. September 1962 (Bun-\nder Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundes-           desgesetzbl. I S. 653), wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften\nder Reichsab~Jabenordnung und anderer Gesetze                 ,,Die in § 151 des Gesetzes bezeichneten Erzeug-\nvom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),               nisse sind vom Monopolausgleich befreit, wenn\nsie unter Voraussetzungen in das Monopolgebiet\ndes § 6 Abs. 2 des Spielkartensteuergesetzes in der           eingeführt werden, unter denen sie bei einer Ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961                   fuhr in das Zollgebiet nach den §§ 35 bis 38, 40\n(Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das        bis 42, 44 bis 58, 65 bis 71 und 73 der Allgemei-\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften             nen Zollordnung zollfrei wären.\"\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\nvom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877),           2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ndes § 6 Abs. 2 des Zündwarensteuergesetzes in der             „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961                   Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\n(Bundesgesetzbl. I S. 729), zuletzt geändert durch das        im Reiseverkehr treten\nGesetz zur )'\\nderung strafrechtlicher Vorschriften           1. an die Stelle der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze                     stabe a und Nr. 3 der Allgemeinen Zollord-\nvom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877),                  nung vorgesehenen Mengen das Anderthalb-\ndes § 8 Nr. 1 des Kaffeesteuergesetzes in der Fas-               fache dieser Mengen,\nsung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968                 2. an die Stelle der Wertgrenzen, die in § 47\n(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch            Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2 erster Halb-:\ndas Gesetz zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes                 salz der Allgemeinen Zollordnung vorgesehen\nvom 17. Dezember 1971 (Bundcsgesetzbl. I S. 2017),               sind, die für die Befreiung von der Einfuhr-\ndes § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in der Fassung               umsatzsteuer vorgesehene Wertgrenze,\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bun-                3. an die Stelle des Ausschlusses der Abgaben-\ndesgesetzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das            freiheit für alkoholische Getränke in § 48\nGesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und                 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung eine\ndes Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes-                  Steuerbefreiung bis zu folgenden Mengen:\ngesetzbl. I S. 661),                                             a) 0,25 Liter destillierte Getränke oder Spiri-\ndes § 96 Nr. 3 Buch~üabe d des Tabaksteuergesetzes                   tuosen mit einem Weingeistgehalt von\nvom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt                  mehr als 22° oder","990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) 0,5 Liter destillierte Getränke oder Spirituo-    2. an die Stelle des Ausschlusses der Abgabenfrei-\nsen oder Aperitifo aus Wein oder Alkohol,            heit für alkoholische Getränke in § 48 Abs. 4 der\nmit einem Weingeistgehalt von 22° oder                Allgemeinen Zollordnung eine Steuerbefreiung\nweniger,                                              bis zu 0,5 Liter Schaumwein.\noder\nDie Steuerbefreiung im Reiseverkehr nach den Sät-\nc) 0,5 Liter Likörwein.                             zen 1 und 3 Nr. 1 und 2 ist insoweit ausgeschlossen,\nDie Steuerbefreiung im Reiseverkehr nach den           als die nach den Vorschriften über die Steuerbefrei-\nSätzen 1 und 3 Nr. 1 und 3 isl insoweit ausge-         ung von destillierten Getränken, Spirituosen, Aperi-\nschlossen, uls die nach den Vorschriften über die      tifen aus Wein oder Alkohol sowie Likörwein im\nSteuerbefreiung von Schaumwein im Reisever-            Reiseverkehr in Betracht kommende Steuerbefrei-\nkehr in Betracht kommende Steuerbefreiung für          ung für diese Erzeugnisse in Anspruch genommen\nSchaumwein in Anspruch genommen wird. Äthyl-           wird.\"\nalkohole und Sprite der Nr. 22.08 und 22.09 des\nArtikel 4\nZolltarifs sind im Reiseverkehr im Rahmen der\nin den Sätzen 1 und 3 Nr. 1 und 3 vorgesehenen             § 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nMengengrenzen vom Monopolausgleich befreit.             Salzsteuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesge-\nDabei sind die Mengen an Athylalkoholen und             setzbl. I S. 52), geändert durch die Verordnung zur\nSpriten auf Trinkbranntwein mit einem Wein-            Änderung der Durchführungsbestimmungen zum\ngeistgelldlt von 50° umzurechnen.\"                     Salzsteuergesetz vom 14. Januar 1962 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 15), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 67 der Anlage 3 der Grundbestimmungen zum\nGesetz über das Branntweinmonopol vom 12. Sep-                  „Salz ist von der Steuer befreit, wenn es unter\ntember 1922 (Zentralblatt: für das Deutsche Reich              Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet einge-\nS. 707, 865) - der Essigsäureordnung - , zuletzt ge-           führt wird, unter denen es bei einer Einfuhr in\nändert durch die Verordnung zur Anderung der Aus-              das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44,\nführungsbestimmungen zum Gesetz über das Brannt-               45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemei-\nweinmonopol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I                nen Zollordnung zollfrei wäre.\"\nS. 379), wird wie folgt geändert:\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:                             „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines\n„Essigsäure ist von der Steuer befreit, wenn sie           Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nunter Voraussetzungen in das Monopolgebiet                  im Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-\neingeführt wird, unter denen sie bei einer Einfuhr          grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4\nin das Zoll~Jebiet nach den §§ 35 bis 38, 40, 41,           Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord-\n44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der Allge-          nung vorgesehen sind, die für die Befreiung von\nmeinen Zollordnung zollfrei wäre.\"                          der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert-\ngrenze; die in § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Allgemeinen Zollordnung vorgesehene Be-\n„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines               schränkung für Lebensmittel des täglichen Be-\nMi tgliedstaalcs der Europäischen Gemeinschaften            darfs gilt für diese Einfuhren nicht.\"\nim Reiscverk0~hr tritt an die Stelle der Wert-\ngrenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4\nSatz 2 erster IIalbsc1tz der Allgemeinen Zollord-                                Artikel 5\nnung vorgesehen sind, die für die Befreiung von            § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nder Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert-               Spielkartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundes-\ngrenze; die in § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz      gesetzbl. I S. 684), geändert durch die Verordnung\nder Allgemeinen Zollordnung vorgesehene Be-            zur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nschränkung für Lebensmittel des täglichen Be-          zum Spielkartensteuergesetz vom 14. Januar 1962\ndarfs gilt für diese Einfuhren nicht.\"                  (Bundesgesetzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                          1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\nIn § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen\n„Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn\nzum Schaumweinsteuergesetz vom 6. November\nsie unter Voraussetzungen in das Erhebungs-\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 766), zuletzt geändert\ngebiet eingeführt werden, unter denen sie bei\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der\neiner Einfuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34 bis\nDurchführungsbestimmungen           zum    Schaumwein-\n38, 40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 67 und 68 der\nsteuergesetz vom 8. März 1972 (Bundesgesetzbl. I\nAllgemeinen Zollordnung zollfrei wären.\"\nS. 426), werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:\n,,Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-        2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften im\n„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines\nReiseverkehr treten\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\n1. an die Stelle der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a          im Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-\nder Allgemeinen Zollordnung vorgesehenen                   grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4\nMenge eine solche von 3 Liter,                             Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord-","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1972                             991\nnung vor~Jcsehen sind, die Iür die Befreiung von                  b) bei anderen Einfuhren\nder Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert-                            50 Gramm nicht gerösteter oder geröste-\ngrenze.\"                                                             ter Kaffee oder\n20 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen.\",\nArtikel 6                            b) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n§ 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum                     „Die Steuerfreiheit gilt auch für kaffeehaltige\nZünd warensteU(!r(Jesel.z vom 3. Au~Just 1961 (Bun-                 Waren (§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Kaffee-\n11\ndesgesctzbl. J S. 1249), geändert durch die Verord-                 gehalt diese Mengen nicht übersteigt.\nnung zur Andcrung der Durchführungsbestimmun-\ngen zum Zündwarensteuergcsclz vorn 14. Januar\nArtikel 8\n19G2 (Bundesgesel.zbl. J S. 5), wird wie folgt geän-\ndert:                                                        § 1 der Verordnung zur Durchführung des Tee-\nsteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\n1. Satz l crhi.ilt folgende f>assung:\nS. 671) wird wie folgt geändert:\n„Zündwaren sind von der Steuer befreit, wenn\nsie unter Voraussdzungc!n in das Erhebungs-            1. In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ngebiet eingeführt werden, unter denen sie bei\n„Tee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von Reisenden\neiner Dinfuhr in das Zollg(:~biet nach den §§ 34\nbis 38, 40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 64, 65, 67        ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder\nVerbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk\nund 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei\nwären.\"                                                    in ihrem persönlichen Gepäck in das Erhebungs-\ngebiet eingeführt wird, ist bis zu folgenden Men-\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                  gen steuerfrei:\n„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines             1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\nMitgliedstaates der Europi:iischen Gemeinschaften               gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nim Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-\n150 Gramm Tee oder\ngrenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4\nSatz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord-                   60 Gramm Teeauszüge oder -essenzen,\nnung vorgesehen sind, die für die Befreiung von            2. bei anderen Einfuhren\nder Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert-                       100 Gramm Tee oder\ngrenze.\"\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.\"\nArtikel 7                        2. In Absatz 2 werden\n§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee-            a) in Satz l der mit den Worten 20 Gramm\"\n11\nsteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                  beginnende und mit den Worten „nicht über-\nS. 669) wird wie folgt geändert:                                    steigt. 11\nendende Satzteil durch folgenden\nSatzteil ersetzt:\n1. In Absatz 1 werden                                               „a) Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines\na) die Worte „ der von einem Reisenden persön-                       Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nlich oder im mitgeführten Handgepäck in das                       meinschaften\nErhebungsgebiet eingeführt wird und der                           30 Gramm Tee oder\nweder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\n15 Gramm Teeauszüge oder -essenzen,\nwendung bestimmt ist\" durch die Worte „der\nvon Reisenden ausschließlich zum persön-                       b) bei anderen Einfuhren\nlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren                         20 Gramm Tee oder\nHaushalt oder als Geschenk in ihrem persön-                       10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.\",\nlichen Gepäck in das Erhebungsgebiet einge-\nführt wird\",                                           b) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nb) in Nummer 1 die Zahl „500 durch die Zahl\n11                           „Die Steuerfreiheit gilt auch für teehaltige\n11                  11\n„750 und die Zahl 200 durch die Zahl „300\n11\n11            Waren (§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Tee-\n11\ngehalt diese Mengen nicht übersteigt.\nersetzt.\n2. In Absatz 2 werden                                                                 Artikel 9\na) in Satz 1 der mit den Worten „50 Gramm\"                § 37 der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nbeginnende und mit den Worten „nicht über-         steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\n11\nsteigt. endende Satzteil durch folgenden Satz-     S. 281), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur\nteil ersetzt:                                      Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 3. März\n„a) Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines      1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261), wird wie folgt ge-\nMitgliedstaates der Europäischen Ge-         ändert:\nmeinschaften\n100 Gramm nicht gerösteter oder geröste-      1. Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:\nter Kaffee oder                                    11\n(2) Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr\n40 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen,            eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-","992                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nschcdls\\JCmPinschaft im Rcisew-)rkehr sind abwei-                       1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), Artikel 3 des Ge-\nchend von § 47 _/\\bs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der                           setzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und\nAllgemeinen Zollordnun~J bis zu 300 Zigaretten                          des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes-\noder 150 Zi~Jarillos oder 75 Zigarren oder 400 g                        gesetzbl. I S. 661), Artikel 4 des Gesetzes zur Än-\nRauchtabak steuerfrei.\"                                                 derung des Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745) und Artikel 8 des\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                     Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 10                                     S. 1051) auch im Land Berlin.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten                                                       Artikel 11\nVerbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ersch,~int in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Veiordnun~Jen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung ve,kündet. laufender Bezug uur im Postabounement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als forlqeltend fostrwslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\n. .. S._437) nach Sachqehieten geordnet veröffentlicht. Dei Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspr_ers fur _Tell I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.   .                              gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Ve1sa11d4t!bühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}