{"id":"bgbl1-1972-57-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":57,"date":"1972-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)","law_date":"1972-06-23T00:00:00Z","page":985,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["985\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1972                                                                                                             Nr. 57\nTag                                                                         In h a I t                                                                                     Seite\n23.6. 72    Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der\nBundesrepubHk Deutschland und Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          985\n21. 6. 72  Verordnung zur Aufhc~bung der Verordnung über Mindestpreise für Trinkmilch . . . . . . . . .                                                                       987\n7B52-2\n26. 6. 72  Vierte Verordnung zur .i\\nderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     988\n26-1-1\n26. 6. 72  Verordnung zur i\\ndcnrng von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen                                                                                  989\n612--7-1, Anlage 3 zu 1>12-7-1, 612-3-1. 612-5-1, 612-12-1. 612-9-1, 612-2-1, 612-3-1, 612-1-1\nGesetz\nüber die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nVom 23. Juni 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               (4) Die Vorschriften über die zollsichere Herrich-\nsen:                                                                                        tung von Transportmitteln sind entsprechend anzu-\n§ 1                                                          wenden.\n(1) Gütertransportmittel (Straßengüterfahrzeuge,\nEisenbahngüterwugen, Binnenfrachtschiffe und Be-                                                                                               § 2\nhälter), in denen zivile Güter im Durchgangsverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber-                                                 (1) Wer im Durchgangsverkehr Güter befördert\nlin (West) befördert werden sollen, sind zu ver-                                            oder befördern läßt oder Transportmittel durchführt\nplomben. Das gleiche gilt für leere Transportmittel,                                        oder durchführen läßt, hat die Güter und Transport-\nsoweit nicht im Einzelfall im Verwaltungsweg Aus-                                           mittel den zuständigen Zolldienststellen vorzufüh-\nnahmen zugelassen werden.                                                                   ren und anzumelden. Die Güter hat er auf Verlangen\nauch darzulegen.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden\nkeine Anwendung auf Gütertransportmittel, die                                                    (2) Transportmittel können einer Dberholung,\nGüter einer Beschau unterworfen werden.\n1. nach ihrem Bautyp nicht oder nur unter unver-\nhältnismäßigem Aufwand verschlußsicher herge-\nrichtet werden können;\n2. im Einzelfall Güter befördern, die sich nach ihrer                                                                                           § 3\nBeschaffenheit für einen Transport unter Ver-                                                Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die\nplombung nicht eignen;\nZollbehörden zuständig.\n3. im Einzelfall offen fahren; beim Transport von\nGütern gilt dies nur in Ausnahmefällen;\n4. im Schienenverkehr leer oder mit Begleitperso•-                                                                                              § 4\nnal fahren.\nDer für die Finanzen zuständige Bundesminister\nGütertransportmittel fahren offen im Sinne der                                              kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der\nNummer 3, wenn ihre Ladefläche nicht allseitig um-                                          Erfassung und Behandlung des Durchgangsverkehrs\nschlossen ist.\nnäher regeln und für die Beteiligten die erforder-\n(3) Gütertransportmittel mit Ausnahme von                                                lichen Vorführungs-, Anmeldungs- und Darlegungs-\nEisenbahngüterwagen, die Schrott im Durchgangs-                                             pflichten im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur\nverkehr befördern, sind stets zu verplomben.                                                Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in","986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch        (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nbestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nim Verwaltungswege zugelassen werden können.             die Hauptzollämter.\n§ 6\n§ 5\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfahrlässig                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nnicht vorführt oder nicht:, nicht vollständig oder\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nunrichtig anmeldet oder darlegt;\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n2. einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand· auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                              § 7\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbuße geahndet werden.                                    dung, sein § 1 jedoch erst am 1. Juli 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 23. Juni 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}