{"id":"bgbl1-1972-56-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":56,"date":"1972-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/56#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_56.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)","law_date":"1972-06-21T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":14,"num_pages":12,"content":["966                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze\n(Seerechtsänderungsgesetz)\nVom 21. Juni 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  (3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden\nrats das folgende Gesetz beschlossen:                        1. auf Ansprüche der zur Schiffsbesatzung ge-\nhörenden Personen sowie auf Ansprüche\nArtikel 1                                 Dritter wegen der Tötung oder Verletzung\nvon zur Schiffsbesatzung gehörenden Perso-\nÄnderungen des Handelsgesetzbuchs                      nen, es sei denn, daß das Heuerverhältnis\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:                  ausländischem Recht unterliegt und nach die-\nsem Recht die Haftung beschränkt werden\n1. In § 93 Abs. l werden die Worte „Güterbeför-                  kann;\nderungen, Bodmerei, Schiffsmiete\" ersetzt durch\n2. auf Ansprüche aus Bergung oder Hilfsleistung\ndie Worte „Güterbeförderungen, Schiffsmiete\".\nsowie auf Ansprüche auf Beitragsleistung zur\n2. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „Bodmerei-                  großen Haverei;\nbriefe und\" gestrichen.                                 3. auf Ansprüche wegen nuklearer Schäden.\n(4) Der Reeder kann seine Haftung nicht be-\n3. § 482 erhüH folgc-mde Fassung:                          schränken, wenn er die Erfüllung des Anspruchs\n,,§ 482                          besonders gewährleistet hat. Das gleiche gilt,\nwenn den Reeder selbst oder seinen gesetz-\nDie Anordnung der Zwangsversteigerung eines          lichen Vertreter oder, falls der Reeder eine\nSchiffes im Wege der Zwangsvollstreckung so-            juristische Person oder eine Personenhandels-\nwie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff          gesellschaft ist, ein Mitglied des zur Vertretung\nist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der        berechtigten Organs oder einen zur Vertretung\nReise befindet und nicht in einem Hafen liegt.\"         berechtigten Gesellschafter an der Entstehung\ndes Schadens ein Verschulden trifft. Mitreeder\n4. An die Stelle der §§ 486, 487 treten folgende           können ihre Haftung auch dann nicht beschrän-\n§§ 486 bis 487 d:\nken, wenn den Korrespondentreeder an der\n,,§ 486\nEntstehung des Schadens ein Verschulden trifft.\n(1) Der Reeder kann seine Haftung für ver-\n(5) Ist der Reeder eine Personenhandelsgesell-\ntragliche und außervertragliche Ansprüche Drit-\nschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine\nter auf Ersatz des Schadens aus der Tötung oder\npersönliche Haftung für Ansprüche beschränken,\nVerletzung eines Menschen (Personenschaden)\nfür welche die Gesellschaft nach den Absätzen\noder auf Ersatz des Schadens aus dem Verlust\n1 bis 4 ihre Haftung beschränken kann.\noder der Beschädigung einer Sache oder des son-\nstigen Vermögensschadens (Sachschaden) be-\nschränken, sofern dit~se Ansprüche aus der Ver-                                   § 487\nwendun9 des Schiff es entstanden sind.\n(1) Außer dem Reeder können auch die fol-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf An-            genden Personen ihre Haftung für vertragliche\nsprüche wegen Schäden, die von einer Person             und außervertragliche Ansprüche Dritter auf\nverursacht worden sind, die sich nicht an Bord          Ersatz von Personen- und Sachschäden beschrän-\ndes Schiffes befunden hat, es sei denn, daß             ken, die im Zusammenhang mit der Verwendung\n1. es sich um Ansprüche wegen der Tötung oder           des Schiffes entstanden sind:\nVerletzung von zum Zwecke der Beförderung           1. der Charterer;\nan Bord des Schiffes befindlichen Menschen          2. die Personen der Schiffsbesatzung und die\noder wegen dE~s Verlustes oder der Beschädi-             sonstigen Bediensteten des Schiffseigentümers,\ngung von an Bord des Schiff es befindlichen             Reeders oder Charterers.\nSachen handelt oder\nSatz 1 gilt in den Fällen der Nummer 2 nur für\n2. das den Schaden verursachende Verhalten im\nAnsprüche wegen Schäden, die der Schuldner in\nZusammenhang mit der Führung oder der\nAusübung seines Dienstes verursacht hat.\nsonstigen Bedienung des Schiffes, dem Ein-\nladen, Befördern oder Ausladen von Gütern                (2) § 486 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Die\noder dem Einschiffen, Befördern oder Aus-            Beschränkung der Haftung einer der in Absatz 1\nschiffen von Reisenden steht.                       Nr. 2 genannten Personen wird jedoch durch ihr","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                           967\nVerschulden nicht ausgeschlossen, es sei denn,            schiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653~ gleich,\ndaß sie zugleich Reeder oder Charterer ist und            sofern der Fonds entsprechend den Vorschriften\nden Schaden in dieser Eigenschaft verursacht              dieses Ubereinkommens errichtet ist und dem\nhat, oder daß sie den Schaden vorsätzlich her-            Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht.\nbeigeführt h al.\n(3) Ferner kann ein an Bord tätiger Seelotse                                    § 487 b\nseine Haftung für die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-            Ist aus dem Ereignis, aus dem ein Anspruch\nneten Ansprüche beschrtinkcn, soweit für diese            gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5,\nAnsprüche auch der Reeder oder eine der in                § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen ent-\nAbsatz 1 Satz 1 genanntPn Personen als Gesamt-            standen ist, zugleich ein Gegenanspruch des\nschuldner haftet und die Haftung nach § 486 oder          Schuldners gegen den Gläubiger entstanden, so\nnach Absal.z 1 und 2 beschränken kann. § 486              sind die Vorschriften der §§ 486 bis 487 a über\nAbs. 2 und 3, Abs. 4 Salz 1 gilt entsprechend;            die Beschränkung der Haftung nur auf den\ndie Beschränkung der Haftung wird durch ein               Betrag des gegen den Reeder oder eine der in\nVerschulden des Seelotsen nicht ausgeschlossen,           § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten\nes sei denn, daß er den Schaden vorsätzlich               Personen gerichteten Anspruchs anzuwenden,\nherbeigeführt hat.                                        der nach Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.\n§ 487 a\n§ 487 C\n(1) Die Haftungsbeschränkung wird durch ein\nFür Ansprüche auf Ersatz der Kosten der\ngerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren)\nRechtsverfolgung kann die Haftung nicht be-\nnach den Vorschriften der Seerechtlichen Ver-\nschränkt werden.\nteilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 953) bewirkt. Durch die Eröffnung                                  § 487 d\ndes Verteilungsverfahrens beschränkt sich die\nWird die Haftung eines Schuldners für einen\nHaftung des Reeders und der in § 486 Abs. 5,\nAnspruch durch die Eröffnung eines Verteilungs-\n§ 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen für alle\nverfahrens beschränkt, in dem ein anderer die\naus einem bestimmten Ereignis entstandenen\nHaftungssumme eingezahlt hat, so ist bei einer\nAnsprüche, für die sie nach §§ 486, 487 ihre\nAusgleichung zwischen dem anderen und dem\nHaftung beschränken können, auf den in dem\nSchuldner nur der Betrag zugrunde zu legen,\nVerfahren cin9ezahlten Geldbetrag (Haftungs-\nden der Gläubiger des Anspruchs im Verteilungs-\nsumme), aus dem die Gli.:iubiger nach Maßgabe\nverfahren erhält.\"\nder Vorschriften über das Verteilungsverfahren\nbefriedigt werden.\n5. § 488 erhält folgende Fassung:\n(2) Der Betrag der Haftungssumme bestimmt\nsich nach dem Raumgehalt des Schiffes. Als                                         ,,§ 488\nRaumgehalt des Schiffes ist der Nettoraumgehalt              Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht\nanzusehen, bei Schiffen mit mechanischem An-              des Heimathafens (§ 480) verklagt werden. § 738\ntrieb vermehrt um den Raumgehalt, der zur                 bleibt unberührt.\"\nErmittlung des Nettoraumgehalts vom Brutto-\nraumgehalt als Maschinenraum abgesetzt wor-            6. § 494 Abs. 2 wird aufgehoben.\nden ist. Ergibt sich ein Raumgehalt von weniger\nals dreihundert Tonnen, so ist ein Raumgehalt\n7. § 501 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvon dreihundert Tonnen anzusetzen.\n,,(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der\n(3) Für jede Raumtonne ist das Dreitausend-            Beendigung einer Reise die Reparatur des\neinhundertfache des Wertes von fünfundsechzig             Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines\nund einem halben Milligramm Gold von neun-                Gläubigers beschlossen worden ist, für dessen\nhundert Tausendstel Feingehalt anzusetzen. Sind           Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt\naus dem Ereignis nur Ansprüche wegen Sach-                hat oder beschränken könnte, so kann jeder\nschäden entstanden oder können außerdem ent-              Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zuge-\nstandene Ansprüche wegen Personenschäden                  stimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus-\nnicht mehr geltend gemacht werden, so ist für             führung des Beschlusses erforderlichen Einzah-\njede Raumtonne nur das Tausendfache des in                lungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart\nSatz 1 genannten Wertes anzusetzen. Bei der               ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.\"\nBerechnung der Haftungssumme ist von dem\nWert auszugehen, der im Zeitpunkt der Eröff-\n8. § 507 wird wie folgt geändert:\nnung des Verteilungsverfahrens der Parität der\nDeutschen Mark zum Gold zugrunde liegt.                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Der Eröffnung des Verteilungsverfahrens                    ,,(1) Die Mitreeder haften für die Verbind-\nnach der Seerechtlichen Verteilungsordnung                     lichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur\nsteht die Errichtung eines Haftungsfonds in einem              nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffs-\nVertragsstaat des Internationalen Ubereinkom-                  parten.\"\nmens vom 10. Oktober 1957 über die Beschrän-              b) In Absatz 2 werden die Worte „etwa\" und\nkung der Haftung der Eigentümer von See-                       ,, persönlichen\" gestrichen.","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n9. § 509 wird wiP lolgl geändert:                           Auswärtigen durch Rechtsverordnung bestimm-\nten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\na) In Absdtz l wird hinter dem Wort „verwen-             Deutschland aufgenommen.\nden\" eingcdügt: ,,(Baureederei)\".\nb) In A.bsntz 2 tritt c1n die Stelle des Semiko-                               § 523\nlons hinter dem Wort „werden\" ein Punkt.\nDus darauf folgende Wort „er\" beginnt mit              (1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verkla-\neinem großen Buchsl:<:1ben.                         rung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis\nzu erbieten und die zur Feststellung des Sach-\n<·) Absatz 2 erhält folgenden Satz :3:                   verhalts sonst dienlichen Beweismittel zu be-\n„Zur Vertretung der Baureederei bedarf er           zeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich be-\neiner besonderen Ermächtigung der Mitree-           glaubigte Abschrift der den Unfall betreffenden\nder; durch ein im Rahmen einer solchen Er-          Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis\nmächt.igunu geschlossenes Rechtsgeschäft            aller Personen der Schiffsbesatzung beizufügen.\nwird die Baureederei dem Dritten gegen-                (2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem\nüber auch dann bmechtigt und verpflichtet,          Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist der\nwenn das Geschäft ohne Nennung der ein-             Grund dafür anzugeben. Der Antrag muß in die-\nzelnen Mitreeder geschlossen wird.\"                 sem Fall eine vollständige Beschreibung der\nerlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwen-\n10. a.) In § 511 werden die Worte ,, (Schiffskapitän,        dung oder Verringerung der Nachteile ange-\nSchiffer)\" ersetzt: durch die Worte ,, (Kapitän,     wendeten Mittel enthalten.\nSchiff er)\".                                           (3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt\nb) Im gesamten Vierten Buch des Handelsge-               das Gericht oder der Konsularbeamte einen tun-\nsetzbuchs wird die Bezeichnung „Schiffer\"            lichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän\nersetzt durch die Bezeichnung „Kapitän\".            und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden\nsind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa\nsonst durch den Unfall Betroffenen mitzuteilen,\n11. § 512 wird wie folgt geändert:                           soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzöge-\nrung des Verfahrens geschehen kann. Die Mit-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                     teilung kann durch öffentliche Bekanntmachung\n,, (1) Diese Haftung des Kapitäns besteht          erfolgen.\nnicht nur gegenüber dem Reeder, sondern\nauch gegenüber dem Befrachter, Ablader und\n§ 524\nLadungsempfänger, dem Reisenden und der\nSchiffsbesatzung.\"                                     (1) Die Verklarung geschieht durch eine Be-\nweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang\nb) In Absatz 3 wird das Wort „persönlich\" ge-\ndes Unfalls sowie über den Umfang des einge-\nstrichen.\ntretenen Schadens und über die zur Abwendung\noder Verringerung desselben angewendeten\nMittel.\n12. Die §§ 522 bis 525 erhalten folgende Fassung:\n(2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den\n,,§ 522                          Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine Be-\n(1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich        eidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere\nwährend der Reise ereignet und der das Schiff            Zeugen sollen in der Regel unbeeidigt vernom-\noder die Lndung betrifft oder sonst einen Ver-           men werden.\nmögensnachteil zur Folg<:: haben kann, berech-              (3) Der Reeder und die etwa sonst durch den\ntigt und auf Verlangen verpflichtet, die Auf-            Unfall Betroffenen sind berechtigt, selbst oder\nnahme f~iner Verklarung zu beantragen. Das               durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen.\nVerlangen kann von dem Reeder und von den                Sie können eine Ausdehnung der Beweisauf-\nPersonen gestellt werden, für die der Unfall als\nnahme auf weitere Beweismittel beantragen.\nInhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbetei-\nligte, Reisende oder Personen der Schiffsbesat-             (4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist\nzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur             befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme\nFolge haben kann. Der Kapitän ist berechtigt             auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies\nund auf Verlangen einer in Satz 2 genannten              zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich er-\nPerson verpflichtet, die Aufnahme der Verkla-            scheint.\nrung in dem Hafen, den das Schiff nach dem\nUnfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht                                 § 525\nund in dem sie ohne eine unverhältnismäßige\n(1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall\nVerzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle\nBetroffenen können Abschrift der den Unfall be-\ndes Schiftsverlustes an dem ersten geeigneten\ntreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des\nOrt zu beantragen.\nin § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten Berichts sowie\n(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich            der Niederschrift über die Beweisaufnahme ver-\ndes Grundgesetzes durch die Gerichte, außerhalb          langen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu be-\ndesselben durch die vom Bundesminister des               glaubigen.","Nr. 56     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                               969\n(2) 1st clds VE~rlahren <1uf Verlangen einer der           c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 4:\nin § 522 Abs. 1 Sdl.z 2 qenannten Personen bean-                       ,, (4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche\ntragt., so 11,.ll diese die entstandenen Kosten zu                eines Ladungsbeteiligten aus Verlust oder\nerst<1Ucn, soweit sie nicht Anspruch auf Ersatz                   Beschädigung der Ladung im eigenen Namen\ndes durch den Unfall ihr entstandenen Schadens                    außergerichtlich oder gerichtlich zu betrei-\nhat. Die Verpflid1tunq des Reeders, dem Kapitän                   ben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hier-\ndie vcrc1uslc1gten Kosten zu erstatten, wird hier-                zu nicht rechtzeitig in der Lage ist.\"\ndurch nicht berüh rl.. fn den Fällen der großen\nHaverei findd dic! Vorschrift des § 706 Nr. 7 An-        18. § 537 wird aufgehoben.\nwendunq.\"\n19. § 538 erhält folgende Fassung:\n13. § 528 wird wie Jolgt geündert:                                                          ,,§ 538\na) Absül.z l Satz 2 wird aufgehoben.                            Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän\nzur Verfügung über Ladungsteile durch Ver-\nb) Absatz 2 erhält fol~Jencle Fassung:\näußerung, Verpfändung oder Verwendung nur\n,, (2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht       befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung\ndavon abhängig, daß der Kapitän nach Ab-                 der Reise notwendig ist.\"\nsatz 1 zu dem Geschäft befugt war, daß die\nvon ihm zwischen mehreren Geschäften ge-\ntroffene Wahl zweckmäßig war und daß die             20. § 540 erhält folgende Fassung:\ndurch das Geschäft erlangten Mittel oder                                            ,,§ 540\nsonstigen Gegenstände tatsächlich zur Erhal-\nLiegt der Fall einer großen Haverei nicht vor,\ntung des Schiffes oder zur Ausführung der\nso ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungs-\nReise verwendet werden. Das Geschäft ist\nteile durch Veräußerung, Verpfändung oder Ver-\njedoch für den Reeder nicht verbindlich, wenn\nwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf\ndem Dritten der Mangel der Befugnis des\nanderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn\nKapitäns oder die Absicht zur anderweitigen\ndie Wahl eines anderen Mittels einen unver-\nVerwendung bekannt oder infolge grober\n11                    hältnismäßigen Schaden für den ~der zur\nFahrlässigkeit unbekannt war.\nFolge haben würde.\"\nc) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 3:\n,, (3) Zur Eingehung von Wechselverbind-           21. § 541 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nlichkeiten ist der Kapitän nur befugt, wenn                 ,,(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540\nihm eine besondere Vollmacht hierzu erteilt              über Ladungsteile, so ist der Reeder verpflichtet,\nworden ist.\"                                             den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen\ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\"\n14. Die §§ 529, 530 werden aufgehoben,\n22. § 542 erhält folgende Fassung:\n15. In § 533 Abs. 1 werden die Worte „die Haftung                                           ,,§ 542\ndes Reeders mit Schiff und Fracht begründet\"\ndurch das Wort „verpflichtet\" ersetzt.                          Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf\nGrund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540 vorge-\nnommenen Rechtsgeschäfte gilt § 529 Abs. 2\n16. § 534 wird wie folgt geändert:                               sinngemäß.\"\na) In Absatz 1 wird die Zahl „530\" ersetzt durch\ndie Zahl „528\".                                      23. § 615 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 528.                                             ,,§ 615\nund 530\" ersetzt durch „des § 528\".                         Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 auszuliefern, bevor die darauf haftenden Bei-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                     träge zur großen Haverei sowie Bergungs- und\nHilfskosten bezahlt oder sichergestellt sind.\"\n11. § 535 wird wie folgt geändert:                               Der bisherige Absatz 2 entfällt.\na) In Absatz 2 werden die Worte „als deren\n24. § 632 wird wie folgt geändert:\nVertreter\" gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung auf\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               ,,§§ 535 bis 537\" ersetzt durch die Verwei-\n,, (3) Der Kapitän ist in solchen Fällen er-            sung auf ,,§§ 535 und 536\".\nmächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn\nein erheblicher Schaden wegen drohenden                  b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nVerderbs oder aus sonstigen Gründen anders                c) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte\nnicht abzuwenden ist, zu veräußern oder zur                    ,, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmerei-\nBeschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung                      gelder\" die Worte „sowie Bergungs- und\noder \\tVe Lterbeförderung zu verpfänden.\"                     Hilfskosten\".","970                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     32. § 723 Abs. 4 wird aufgehoben.\n,, (3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1\ndem Kapitän obliegenden Pflichten haftet           33. § 724 wird wie folgt geändert:\nauch der Verfrachter.     11\na) An Absatz 1 werden folgende Worte ange-\nfügt, wobei hinter das Wort „ein\" ein Bei-\n25. In § 634 Abs. 7 wird die Verweisung auf ,, §§ 535                   strich tritt:\nbis 537 und 632\" ersetzt durch die Verweisung\n,,soweit nicht der Verlust oder die Wertver-\nauf,,§§ 535, 536 und 632\".\nringerung durch eine Schadensersatzforde-\n26. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts „Bod-                      rung (§ 721 a) ausgeglichen wird.\"\nmerei\" (§§ 679 bis 699) des Vierten Buchs wer-                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nden aufgehoben.\n,, (2) Ist der Verlust oder die Wertverringe-\n27. In § 702 Abs. 3 werden die Worte „der §§ 485,                       rung erst nach dem Beginn der Löschung er•\n486\" ersetzt durch „des § 485\".                                    folgt, so hat dies auf die Verteilung des Scha-\ndens, welcher die große Haverei bildet, kei-\n28. § 704 wird wie folgt geändert:                                      nen Einfluß,    II\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n34. An die Stelle der §§ 725, 726 treten folgende\n„Die Verpflichtung, von einem geretteten                §§ 725 bis 726 a:\nGegenstand beizutragen, wird dadurch, daß                                          ,,§ 725\nder Gegenstand später von einer besonderen\nHaverei betroffen wird, nur dann vollständig               (1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu ent-\naufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem                 richtenden Beitrags ist der Schiffseigentümer,\nBeginn der Löschung am Ende der Reise ganz             zur Zahlung des von der Ladung zu entrichten-\nverloren geht.  11                                     den Beitrags ist der Eigentümer der Ladung ver-\npflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeit-\nb) Die Vorschrift erhält folgenden Satz 2:                   punkt des Beginns der Löschung am Ende der\n„Die Verpflichtung bleibt auch in diesem               Reise.\nFa,J. bestehen, wenn ein Dritter, der den Ver-\n(2) Zur Zahlung des von den Fracht: oder\nlust durch eine rechtswidrige Handlung ver-\nUberfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags ist\nursacht hat, hierfür eine Entschädigung zu\nder Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, daß\nzahlen hat.\"\ndie Fracht auch im Falle des Verlustes der Güter\n29. § 706 Nr. 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zah-\nlung des auf die Fracht für die geretteten Güter\n,, (3) Dahin werden insbesondere gezählt der Ver-           entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter;\nlust an den während der Reise veräußerten oder                Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nverpfändeten Gütern sowie die Kosten für die\nErmittlung der Schäden und für die Aufmachung                     (3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des\nder Rechnung über die große Haverei (Dis-                     Beitrags Verpflichtete haftet nur bis zur Höhe\npache).\"                                                      des Wertes der geretteten Gegenstände, mit\ndenen er beitragspflichtig ist. Maßgebend ist der\n30. Folgende Vorschrift wird als§ 721 a eingefügt:                Wert der Gegenstände bei Beginn der Löschung\nam Ende der Reise; § 717 Abs. 2, § 719 Nr. 1\n,,§  721 a                          und 2, §§ 721, 721 a und 722 sind anzuwenden.\nGeht nach dem I-Iavereifall und bis zum Be-\nginn der Löschung am Ende der Reise ein bei-\n§  726\ntragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt\nan Stelle des Gegenstands ein wegen des Ver-                      (1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht\nlustes gegen einen Dritten bestehender Ersatz-                zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungs-\nanspruch mit seinem Wert bei. Geht ein bei-                   berechtigten an dem Schiff die Rechte von\ntragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren                Schiffsgläubigern.\noder wird er im Wert verringert, so ist bei der                  (2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern\nErmittlung des Beitrags dem Wert des Gegen-                   steht den Vergütungsberechtigten wegen des\nstands der Wert eines Ersatzanspruchs hinzu-                  von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein\nzurechnen, der wegen des teilweisen Verlustes                 Pfandrecht zu.\noder der Wertminderung gegen einen Dritten\nbesteht.\"                                                                                §  726 a\n(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gü-\n31. § 722 erhält folgende Fassung:\ntern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang vor\n,,§ 722                           allen anderen an den Gütern begründeten Pfand-\nWird nach dem Havereifall und vor dem Be-                 rechten, auch wenn diese früher entstanden sind.\nginn der Löschung am Ende der Reise die Haf-                  Sie gehen jedoch Pfandrechten nach § 25 der\ntung eines beitragspflichtigen Gegenstands für                Strandungsordnung nach.\neine durch einen Notfall entstandene Forderung                   (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-\nbegründet, so trägt der Gegenstand nur mit sei-               rechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen der\nnem Wert nach Abzug dieser Forderung bei.        11\nspäter entstandenen Forderung dem wegen der","Nr. 56 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                          971\nfrüher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte             Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig;\nwegen gleichzeitig entstandener Forderungen                §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung bleiben un-\nsind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt ent-              berührt.\nsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von\n(2) Gegen einen Angehörigen eines fremden\nPfandrechten nach § 726 Abs. 2 zu Pfandrechten             Staates kann die Klage auch in anderen Gerichts-\nnach § 752 Abs. 2.                                         ständen erhoben werden, wenn nach den Ge-\n(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gü-         setzen dieses Staates die Zuständigkeit für die\ntern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr           Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht\nseit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2            entsprechend Absatz 1 geregelt ist.\ngilt entsprechend.\"\n(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den\nSchiften oder den an Bord befindlichen Personen\n35. § 731 wird wie folgt geändert:\noder Sachen durch einen Zusammenstoß zuge-\na) Absatz l endet nach dem Wort „ausliefern\".              fügt worden ist, können in den Gerichtsständen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben wer-\nden, wenn die Ansprüche weder auf die Vor-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                   schriften dieses Titels noch auf entsprechende\nausländische Rechtsvorschriften gestützt werden.\n36. § 732 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise,                              § 738 a\njedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Ha-\nverei gehörenden Aufwendung, über einen Teil                  (1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf\nder Ladung durch Veräußerung, Verpfändung                  die Vorschriften dieses Titels oder auf entspre-\noder Verwendung verfügt, so ist der Verlust,               chende ausländische Rechtsvorschriften gestützt\nden ein Ladungsbeteiligter dadurch erleidet, daß           wird, bei einem ausländischen Gericht anhängig,\ner wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541)              so hat die Klage die in § 263 Abs. 2 Nr. 1 der\nkeine Befriedigung finden kann, von sämtlichen             Zivilprozeßordnung bestimmte Wirkung der\nLadungsbeteiligten nach den Grundsätzen der                Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des\ngroßen Haverei zu tragen.\"                                 Gerichts auf einer dem § 738 Abs. 1 entsprechen-\nden Regelung beruht und wenn das Gericht des\nStaates, vor dem die Klage auf Schadensersatz\n37. § 737 erhält folgende Fassung:\nanhängig ist, im Falle einer vor einem deutschen\n,,§ 737                            Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der\nRechtshängigkeit anerkennen würde.\n(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über\ndie Beschränkung der Haftung des Reeders und                  (2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen\nüber seine Haftung aus Verträgen sowie die                 Gericht eine Klage gemäß Absatz 1 durchgeführt,\nVorschriften, nach denen die zur Schiffsbesat-             so kann er wegen desselben Anspruchs gegen\nzung gehörenden Personen verpflichtet sind, für            denselben Beklagten bei einem anderen nach\ndie Folgen ihres Verschuldens aufzukommen.                 § 738 Abs. 1 zuständigen Gericht nicht erneut\nKlage erheben. Dies gilt nicht, soweit das Ver-\n(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht\nfahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen\ndas Verschulden eines an Bord tätigen Seelotsen\nGunsten durchgeführt worden ist und er auf\ndem Verschulden eines Mitgliedes der Schiffs-\nseine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet.\nbesatzung gleich.\"\nSatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Gegensei-\ntigkeit verbürgt ist.\n38. An die Stelle des § 738 treten folgende §§ 738\nbis 738 c:                                                                        § 738 b\n,,§ 738\nDie Vorschriften der §§ 738 und 738 a gelten\n(1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die          nicht, wenn sich der Zusammenstoß auf dem\nVorschriften dieses Titels oder auf entspre-               Rhein oder auf der Mosel ereignet hat.\nchende ausländische Rechtsvorschriften gestützt\nwerden, ist das Gericht zuständig,\n§ 738 C\n1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche Nie-              Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unter-\nderlassung hat;                                        lassung eines Manövers oder durch Nichtbeob-\nachtung einer Verordnung einem anderen Schiff\n2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß er-\noder den an Bord der Schiffe befindlichen Per-\neignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens\nsonen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß\noder in Binnengewässern stattgefunden hat;\nein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vor-\n3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des           schriften dieses Titels entsprechende Anwen-\nBeklagten vollzogen oder die Vollziehung               dung.\"\neines Arrestes durch Sicherheitsleistung ge-\nhemmt worden ist;                                  39. § 739 Abs. 2 wird aufgehoben.\n4. bei dem bereits eine Klage auf Grund dessel-\nben Zusammenstoßes gegen denselben Be-             40. In § 743 tritt an die Stelle des Wortes „Reeders\"\nklagten anhängig ist oder war.                         das Wort „Eigentümers\".","972                                  Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1972, Teil I\n41. § 749 wird wie folyt yefü1dert:                            lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen\noder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      gläubigers.\n,,(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung              (2) Auch an den übrigen geborgenen oder\nqanz oder teilweise von einem anderen Schiff          geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein\ngeborgen oder gc~rettet, so wird der Berge-           Pfandrecht zu.\noder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem\nKapitän und der übrigen Besatzung des an-                (3) An den geborgenen Sachen hat der Gläu-\nderen Schiffes in der Weise verteilt, daß zu-         biger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zu-\nnächst dem Reeder die Schäden am Schiff und           rückbehaltungsrecht.\nBetriebsmehrkosten ersetzt werden, welche\ndurch die Bergung oder Rettung entstanden                                   § 752 a\nsind, und daß von dem Rest der Reeder zwei\n(1) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-\nDrittel, der Kapitän und die übrige Besatzung\nretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den\nje ein Sechstel erhalten.\"\nVorrang vor allen anderen an den Sachen be-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „end-               gründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher\ngültig, unter Ausschluß des Rechtsweges\"              entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten\ngestrid1en.                                           nach § 25 der Strandungsordnung nach.\n(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-\n42. Die §§ 750 bis 753 erhalt.Ern unter Einfügung eines        rechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der\n§ 752 a folgende Fassung:                                  später entstandenen Forderung dem wegen der\nfrüher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte\n,,§ 750                            wegen gleichzeitig entstandener Forderungen\n(1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten,          sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entspre-\ninsbesondere auch des Berge- und Hilfslohns,               chend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfand-\nsind die Eigentümer der geborgenen oder geret-             rechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach\nteten Gegenstände als Gesamtschuldner ver-                 § 726 Abs. 2.\npflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis              (3) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-\nzur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen                 retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach\noder geretteten Gegenständ<~.                              einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs;\n(2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer             § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.\nVerpflichteter untereinander findet nach dem                  (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den\nVerhältnis des Wertes der geborgenen oder ge-              geborgenen oder geretteten Sachen wegen des\nretteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall          Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den\nder großen Haverei vorht~gt.                               für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor-\nschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch\nnicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu\n§ 751                             richten; das gegen den Kapitän ergangene Ur-\n(1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der           teil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.\nden Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt,\nder Rettung von Menschenleben unterzieht,\nkann von den Personen, welche das Schiff oder                                      § 753\ndie an Bord befindlichen Sachen geborgen oder                 (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befrie-\ngerettet haben, einen billigen Anteil an der               digung oder Sicherstellung des Gläubigers weder\ndiesen Personc~n zustehenden Vergütung ver-                ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er\nlangen.                                                    schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er\ndem Gläubiger für einen diesem dadurch ent-\n(2) Steht den Personen, welche das Schiff oder\ndie an Bord befindlichen Sachen geborgen oder              stehenden Schaden.\ngerettet haben, aus den in § 748 genannten                    (2) Hat der Reeder die Handlung-sweise des\nGründen keine oder nur eine verminderte Ver-               Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften\ngütung zu, so haben die Personen, die sich der             des§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.\"\nRettung von Menschenleben unterzogen haben,\ninsoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil\nnach Absatz 1 entgeht, einen unmittelbaren             43. Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält\nAnspruch gegen den Eigentümer der geborgenen               folgende Fassung:\noder geretteten Gegenstände. § 750 gilt ent-                       „Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger\nsprechend.\n§  754\n(3) Die geretteten Personen haben Berge- oder              (1) Folgende Forderungen gewähren die Rech-\nHilfslohn nicht zu entrichten.                             te eines Schiffsgläubigers:\n1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übri-\n§  752                                gen Personen der Schiffsbesatzung;\n(1) Wegen der Bergungs-        und Hilfskosten,         2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafen.-\ninsbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs-                  abgaben sowie Lotsgelder;","Nr. 5(j Tüg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                          973\n3. Sd1üdcnscrsdlzfordcrungcm wegen der Tötung                                   § 759\nod(-•r V<:rlc:tzun~J von Menschen sowie wegen           (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-\ndes V(•rlusl(•s odPr der Beschädigung von            lischt nach Ablauf eines Jahres seit der Entste-\nSachen, solern diese Forderungen aus der             hung der Forderung.\nVerwendun~J des Schiffes entstanden sind;\nausgenommen sind jedoch Forderungen we-                 (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der\ngen des Verlustes oder der Beschädigung von          Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die\nSachen, die aus einern Vertrag hergeleitet           Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfand-\nwerden oder auch aus einem Vertrag her-              rechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege\ngeleitet werden können;                              der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne\ndaß das Schiff in der Zwischenzeit von einer\n4. Bergungs- und Hilfskosten, auch im Falle des\n§ 743; Beiträge des Schiffes und der Fracht\nBeschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei\nzur großen Haverei; Forderungen wegen der            geworden ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht\nBeseitigung des Wracks;                              eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts\ndem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb\n5. Forderungen der Träger der Sozialversiche-            dieser Frist beitritt.\nrung einschließlich der Arbeitslosenversiche-\nrung gegen den Reeder.                                  (3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläu-\nbiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem\n(2) Absatz 1 Nr. 3 findet. keine Anwendung            Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht\nauf Ansprüche, die auf die radioaktiven Eigen-           eingerechnet. Eine Hemmung oder Unterbre-\nschaften oder eine Verbindung der radioaktiven           chung der Frist aus anderen Gründen findet nicht\nEigenschaften mit giftigen, explosiven oder son-         statt.\nstigen gefährlichen Eigenschaften von Kern-\nbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen                                     § 760\noder Abfällen zurückzuführen sind.                          (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus\ndem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die\n§ 755                          Zwangsvollstreckung.\n(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forde-           (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvoll-\nrungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff.        streckung kann außer gegen den Eigentümer\nDas Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des             des Schiffes auch gegen den Ausrüster oder\nSchiffes verfolgt werden.                                gegen den Kapitän gerichtet werden. Das gegen\nden Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete\n(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen\nUrteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirk-\nZinsen der Forderungen sowie für die Kosten\nsam.\nder die Befriedigung ans dem Schiff bezwecken-\nden Rechtsverfolgung.                                       (3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des\nSchiffsgläubigers gilt zugunsten des Gläubigers\nals Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigen-\n§ 756                          tümer eingetragen ist. Das Recht des nicht ein-\ngetragenen Eigentümers, die ihm gegen das\n(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger er-\nPfandrecht zustehenden Einwendungen geltend\nstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit\nzu machen, bleibt unberührt.\nAusnahme der Zubehörstücke, die nicht in das\nEigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.\n§ 761\n(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf\neinen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen                  Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben\ndes Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes         den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am\ngegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt            Schiff.\nhinsichtlich der Vergütung für Schäden am                                       § 762\nSchiff in Fällen der großen Haverei.\n(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der\n(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf           Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen-\neine Forderung aus einer Versicherung, die der           folge der Nummern, unter denen die Forderun-\nReeder für das Schiff genommen hat.                      gen in § 754 aufgeführt sind.\n(2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1\nNr. 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch\n§ 757                          den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen\nGehört das Schiff einer Reederei, so haftet es        Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent-\nden Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als             standen sind.\nwenn es nur einem Reeder gehörte.                            (3) Beitragsforderungen zur großen Haverei\ngelten als im Zeitpunkt des Havereifalles, For-\nderungen auf Bergungs- und Hilfskosten als im\n§ 758\nZeitpunkt der Beendigung des Bergungs- oder\nErlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs-       Hilfsleistungswerks und Forderungen wegen\ngläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch        der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der\ndas Pfandrecht.                                          Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.","972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4 l. § 749 wird wie lolgt geändert:                            lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen\noder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                     gläubigers.\n,,(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung             (2) Auch an den übrigen geborgenen oder\nganz oder teilweise von einem anderen Schiff         geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein\ngeborgen oder gerettet, so wird der Berge-           Pfandrecht zu.\noder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem\nKapitän und der übrigen Besatzung des an-               (3) An den geborgenen Sachen hat der Gläu-\nderen Schiffes in der Weise verteilt, daß zu-        biger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zu-•\nnächst dem Reeder die Schäden am Schiff und          rückbehaltungsrecht.\nBetriebsmehrkosten ersetzt werden, welche\ndurch die Bergung oder Rettung entstanden                                  §  752 a\nsind, und daß von dem Rest der Reeder zwei\n(1) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-\nDrittel, der Kapitän und die übrige Besatzung\nretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den\nje ein Sechstel erhalten.\"\nVorrang vor allen anderen an den Sachen be-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „end-              gründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher\ngültig, unter Ausschluß des Rechtsweges\"             entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten\ngestrichen.                                          nach § 25 der Strandungsordnung nach.\n(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-\n42. Die §§ 750 bis 753 erhalten unter Einfügung eines          rechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der\n§  752 a folgende Fassung:                                später entstandenen Forderung dem wegen der\nfrüher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte\n.. § 750                          wegen gleichzeitig entstandener Forderungen\n(1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten,         sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entspre-\ninsbesondere auch des Berge- und Hilfslohns,              chend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfand-\nsind die Eigentümer der geborgenen oder geret-            rechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach\nteten Gegenstände als Gesamtschuldner ver-                § 726 Abs. 2.\npflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis             (3) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-\nzur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen                retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach\noder geretteten Gegenstände.                              einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs;\n(2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer            § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.\nVerpflichteter untereinander findet nach dem                 (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den\nVerhältnis des Wertes der geborgenen oder ge-             geborgenen oder geretteten Sachen wegen des\nretteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall         Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den\nder großen Haverei vorliegt.                              für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor-\nschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch\nnicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu\n§  751                           richten; das gegen den Kapitän ergangene Ur-\n(1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der          teil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.\nden Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt,\nder Rettung von Menschenleben unterzieht,\nkann von den Personen, welche das Schiff oder                                     § 753\ndie an Bord befindlichen Sachen geborgen oder                (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befrie-\ngerettet haben, einen billigen Anteil an der              digung oder Sicherstellung des Gläubigers weder\ndiesen Personen zustehenden Vergütung ver-                ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er\nlangen.                                                   schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er\n(2) Steht den Personen, welche das Schiff oder         dem Gläubiger für einen diesem dadurch ent-\ndie an Bord befindlichen Sachen geborgen oder             stehenden Schaden.\ngerettet haben, aus den in § 748 genannten                   (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des\nGründen keine oder nur eine verminderte Ver-              Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften\ngütung zu, so haben die Personen, die sich der            des§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.\"\nRettung von Menschenleben unterzogen haben,\ninsoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil\nnach Absatz l entgeht, einen unmittelbaren            43. Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält\nAnspruch gegen den Eigentümer der geborgenen              folgende Fassung:\noder geretteten Gegenstände. § 750 gilt ent-                      „Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger\nsprechend.\n§ 754\n(3) Die geretteten Personen haben Berge- oder             (1) Folgende Forderungen gewähren die Rech-\n'Hilfslohn nicht zu entrichten.                            te eines Schiffsgläubigers:\n1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übri-\n§  752                               gen Personen der Schiffsbesatzung;\n(1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten,               2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafen-\ninsbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs-                 abgaben sowie Lotsgelder;","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                                975\nfortgeschafft werden. Soweit möglich sind die     3. § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\nPersonen, die nach Absatz 3 die Kosten der           in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September\nBeseitigung zu erstatten haben, unverzüglich         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641)\", zuletzt geändert\nzu unterrichten.                                    durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundes-\n(3) Diejenigen, welche das Hindernis ver-        gesetzbl. II S. 560), wird wie folgt geändert:\nursacht haben, sowie die Eigentümer der be-          a} Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben.\nseitigten Gegenstände sind verpflichtet, der\nBehörde die Kosten der Beseitigung zu er-            b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstatten. Mehrere Verpflichtete haften als                  „Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über\nGesamtschuldner.                                           Ansprüche aus einem Vorfall, an dem ein\n(4) Wer nach Absatz 3 zur Erstattung von               Seeschiff beteiligt ist, wenn\nBeseitigungskosten verpflichtet ist, haftet                1. der Vorfall sich auf Binnengewässern, auf\nnur bis zur Höhe des Wertes der beseitig-                        denen die Seeschiff ahrtsstraßenordnung\nten Gegenstände, wegen deren Beseitigung                         gilt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal oder in\nseine Erstattungspflicht besteht; maßgebend                      einem Seehafen ereignet hat,\nist der Wert der beseitigten Gegenstände im\nZeitpunkt der Beendigung der Beseitigung.                  2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewäs-\nHaften mehrere Verpflichtete, deren Haftung                      sern außer dem Rhein und der Mosel er-\nnach Satz 1 beschränkt ist, als Gesamtschuld-                    eignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz\nner, so kann die Behörde die Zahlung nur                         des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen\neinmal bis zur Höhe des Wertes der besei-                        oder den an Bord befindlichen Personen\ntigten Gegenstände fordern.                                      oder Sachen durch einen Schiffszusammen-\nstoß oder durch ein unter § 738 c des Han-\n(5) An einem beseitigten Schiff hat die                       delsgesetzbuchs fallendes Ereignis zuge-\nBehörde wegen der Forderungen auf Erstat-                        fügt worden ist. 11\ntung der Kosten seiner Beseitigung die Rechte\neines Schiffsgläubigers (§ 754 Abs. 1 Nr. 4          c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Handelsgesetzbuchs). Auch an den son-                    ,, (2) Binnenschiff ahrtssachen im Sinne dieses\nstigen beseitigten Gegenständen steht ihr                  Gesetzes sind ferner bürgerliche Rechtsstrei-\nein Pfandrecht zu; das Pfandrecht hat den                  tigkeiten, die mit der Benutzung von Binnen-\nVorrang vor allen anderen an den Gegen-                    gewässern durch Schiffahrt oder Flößerei\nständen begründeten Pfandrechten; es erlischt              zusammenhängen und Ansprüche zum Gegen-\nnach einem Jahr seit der Entstehung des                    stand haben, für deren Verhandlung und Ent-\nAnspruchs, § 759 Abs. 2 des Handelsgesetz-                 scheidung die Parteien die Zuständigkeit\nbuchs gilt entsprechend.                                   eines Schiff ahrtsgerichts vereinbart haben.\"\n(6) Die Vollstreckung wegen der Erstat-           d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ntungsforderungen nach Absatz 3 erfolgt im\nWege des Verwaltungszwangsverfahrens.\n4. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nBeseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangs-\nvollstreckung in das unbewegliche Vermögen           a) § 904 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nunterliegen, kann die Vollstreckungsbehörde                „3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft\nauch öffentlich versteigern lassen; die §§ 979                    und alle übrigen auf einem Seeschiff an-\nund 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten                       gestellten Personen, wenn sich das Schiff\nentsprechend; aus dem Erlös sind die Kosten                       auf der Reise befindet und nicht in einem\nder Beseitigung und der Verwertung vorweg                         Hafen liegt. 11\nzu entnehmen.\nb) In § 1002 Abs. 1 und § 1024 Abs. 1 werden die\n(7} Ein Uberschuß bei der Verwertung der               Worte „des § 765 des Handelsgesetzbuchs\nbeseitigten Gegenstände ist unter Verzicht                 und\" gestrichen.\nauf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.\n(8} Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die  5. In § 49 Abs. 2 der Konkursordnung wird der\nHabe der Besatzung, für das Reisegut der             Punkt am Schluß der Vorschrift durch einen\nReisenden und für die Post.                          Strichpunkt ersetzt und der Satz wie folgt weiter-\ngeführt: ,,dies gilt nicht gegenüber den Pfand-\nrechten der Schiffsgläubiger (§ 754 des Handels-\n§ 25 a\ngesetzbuchs}.\"\nWird durch einen der in § 25 Abs. 1 be-\nzeichneten Vorgänge die Gefahr einer Beein-\n6. § 163 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsver-\nträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so\nsteigerung und die Zwangsverwaltung erhält\nist ein Schiffer, der dies wahrnimmt, ver-\nfolgende Fassung:\npflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüg-\nlich Anzeige zu erstatten. 11\n,, (3) Die Träger der Sozialversicherung ein-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten\nb) Die Vorschriften des V. Abschnitts „Von der          als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung\nFestsetzung der Bergungs- und Hilfskosten      11\nnicht angemeldet haben. Bei der Zwangsver-\n(§§ 36 bis 41) werden aufgehoben.                   steigerung eines Seeschiffes vertritt die See-","976                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbernfsgenossenschd ft, bei der Zwangsversteige-                                    Artikel 3\nnrnn einc~s Binnenschi I fes die Binnenschiffahrts-\nAusführungsvorschriften\nBerufsg(:nossensdrnft die übrigen Versiche-\nzu dem Ubereinkommen vom 10. Oktober 1957\nrun9slri.igpr q(!q<'nüber dem Vollstreckungsge-\nüber die Beschränkung der Haftung\nricht.\"\nder Eigentümer von Seeschiffen\n7. In § 145 Abs. 1, 2 und § 146 Abs. 3 des Gesetzes\n§ 1\nüber die Angelewmheitcn der freiwilligen Ge-\nr.ich 1:sharkeit tritt jeweils an die Stelle der Worte       (1) Ein Reeder, der Angehöriger eines Vertrags-\n,,§ 524 Abs. 1 und 2\": ,,§ 522\"; die Worte ,,§ 530       staats des Internationalen Ubereinkommens vom\nAbs. 1,\" werden jeweUs gestrichen.                       10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung\nder Eigentümer von Seeschiffen ist, kann unter den\n8. § 50 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung erhält fol-          Voraussetzungen dieses Ubereinkommens seine\ngende Fassung:                                            Haftung auch für solche Ansprücb.9 beschränken, die\n(2) Für die Aufnahme von Verklarungen so-          nicht nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen\n11\nwie Beweisaufnahmen nach dem Vierten Buch                 sind. § 487 a des Handelsgesetzbuchs ist entspre-\ndes Handelsgesetzbuchs, nach dem Binnenschiff-            chend anzuwenden.\nfahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz wird                (2) Als Angehörige eines Vertragsstaats sind\ndas Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein            natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt\nBetrag von zwanziu Deutsche Mark erhoben.\"                und juristische Personen oder Personenvereinigun-\ngen mit Sitz in einem Vertragsstaat anzusehen.\n9. Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-          Natürliche Personen, welche Deutsche im Sinne des\nhältnisse der Binncnschiffohrt vom 15. Juni 1895          Grundgesetzes sind, gelten stets als Angehörige\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                     eines Vertragsstaats.\n20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt                                   § 2\ngeändert durch das Gesetz vom 14. August 1969\n(1) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs\n(BundesrJes<:~tzbl. I S. 1106) wird wie folgt ge-         ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die nicht nach\nändert:\nden deutschen Gesetzen zu beurteilen sind.\na) In § 92 tritt an die Stelle der Verweisung auf\n(2) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs ist\n,, §§ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs\" die\nnicht anzuwenden, wenn der Reeder Angehöriger\nVerweisung auf ,, §§ 734 bis 737, 738 c des       eines a.nderen Vertragsstaats des Internationalen\nHandelsgesetzbuchs\".\nUbereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die\nh) § 102 Nr. 6 erhült folgende Fassung:                   Beschränkung der Haftung der Eigentümer von See-\n,,6. die Forderungen der Träger der Sozial-       schiffen ist, es sei denn, daß die Haftung für den\nversicherung einschließlich der Arbeits-    Anspruch auch nach dem Recht dieses Vertragsstaats\nlosenversiclwrung rJegen den Schiffs-       nicht beschränkt werden könnte. § 1 Abs. 2 Satz 1\neigner. 11                                  gilt sinngemäß.\n§ 3\n10. § 18 des Flaggcmrechtsgeselzes vom 8. Februar                Die §§ 1, 2 gelten außer für den Reeder auch für die\n1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 79) wird wie folgt             in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 des Handels-\ngeändert:                                                 gesetzbuchs genannten Personen.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Text.                                     Artikel 4\nUbergangsbestimmung\n11. Tarif Nr. 20 Buchstabe c des Gebührengesetzes\nFür die Rechte von Schiffsgläubigern, die vor\nfür das A usw ärti ge Amt und die Auslands-\nInkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten\nbehörden vom 8. März 1936 (Reichsgesetzbl. I\ndie bisherigen Vorschriften weiter.\nS. 137) erhält folgende Fassung:\n11 c) Aufnahme einer                                                              Artikel 5\nVerklarung .......... 40 Deutsche Mark\nDauert das Geschäft                                          Aufhebung von Verordnungen\nlänger als eine Stunde,                            Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\nfür jede weitere                                1. die Verordnung zur Vereinfachung des Verfah-\nangefangene Stunde . . 20 Deutsche Mark.   11\nrens über Verklarungen vom 16. August 1944\n(Reichsgesetzbl. I S. 183);\n12. § 30 Abs. 11 des Bundeswasserstraßengesetzes              2. Artikel 5 § 8 der Verordnung des Reichspräsi-\nvom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173),                denten über Maßnahmen zur Erhaltung der Ar-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai                 beitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende              zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Ge-\nFassung:                                                      meinden vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. J\n,, (11) Die Absätze 1 bis 10 srnd nicht anzu-              s. 273);\nwenden, soweit §§ 25, 25 a der Strandungsord-             3. Abschnitt 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchfüh-\nnung vom 17. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 73)                 rung von Notvorschriften der Sozialversicherung\ngelten.\"                                                      vom 9. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 15).","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juni 1972                        977\nArtikel 6                                               Artikel 8\nVerweisungen                                             Inkrafttreten\nSowe.it in cmdc:ren Vorschriften auf Bestimmungen         (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben       dem das Internationale Ubereinkommen vom 10. Ok-\noder geändert werden, treten an ihre Stelle die          tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der\nentsprechendem Bestimm un~ien dieses Gesetzes.           Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-\nnungsprotokoll hierzu sowie das Internationale\nUbereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-\nArtikel 7                        lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zustän-\nBerlin-Klausel                      digkeit bei Schiffszusammenstößen für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft sein werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952         (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\n(Bundesgesc~tzhl. f S. 1) aud1 im Lcmd Berlin.           ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}