{"id":"bgbl1-1972-56-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":56,"date":"1972-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme zur Beschränkung der Reederhaftung (Seerechtliche Verteilungsordnung)","law_date":"1972-06-21T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1972                                                                                                                Nr. 56\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n21. 6. 72   Gesetz über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme zur\nBeschränkung der Reederhaftung (Seerechtliche Verteilungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               953\n311-4, 360-1, 368-1, 302-2\n21. 6. 72   Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungs-\ngesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     966\n4100-t, 4101-1, 9516-1, 310-5, 310-4, 311-4, 310-14, 315-1, 361-1, 4103-1, 9514-1, 27-2, 940-9, 4101-4, 8231-6, 8231-6-1\n20. 6. 72   Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen\nund Zubereitungen rwch § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                978\n2121-50-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  980\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              981\nGesetz\nüber das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung\nder Haftungssumme zur Beschränkung der Reederhaftung\n(Seerechtliche Verteilungsordnung)\nVom 21. Juni 1972\nInhaltsverzeichnis\nErster Teil                                                          §     6     Einzahlung der Haftungssumme\n§     7     Eröffnung des Verfahrens\nVerteilungsverfahren\n§     8     Wirkungen der Eröffnung\nErster Abschnitt                                                        §     9     Sachwalter\nAllgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit                                               § 10        Offentliche Aufforderung\n§     Einleitung des Verteilungsverfahrens                                                    § 11        Bekanntmachung\n§ 2 Zuständigkeit                                                                             § 12        Rechtsmittel\n§ 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                                                     Feststellung der am Verfahren teilnehmenden\nAnsprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten\nEröffnungsverfahren und öffentliche Aufforderung\n§ 13        Anmeldung von Ansprüchen\n§  4 Antrag\n§ 5 Festsetzung der Haftungssumme. Zulassung von                                               § 14        Gegenstand der Anmeldung\nSicherheiten                                                                             § 15        Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner","954                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen                           Sechster Abschnitt\nPersonenschiiden\nKosten aus der Bestellung eines Sachwalters\n§ 17 Einstellun~J des Verfahrens                                         und aus Rechtsstreitigkeiten\n§ 18 Prüfungsverfahren                                                   über angemeldete Ansprüche\n§ 19 Feststellung der Ansprüche                            § 31 Kostentragung\n§ 20 Erlöschen von Sicherungsrechten                       § 32 Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten\n§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung        § 33 Zurückbehaltung bei der Verteilung\n§ 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht an-                          zweiter Teil\ngemeldeten Ansprüchen\nSonstige verfahrensrechtliche Vorschriften\nzur Ausführung des Internationalen\nUbereinkommens vom 10. Oktober 1957\nVierter Abschnitt                              über die Beschränkung der Haftung\nVerteilung                                     der Eigentümer von Seeschiffen\n§ 23 Verteilungsgrundsätze                                 § 34 Wirkung der Errichtung eines Haftungsfonds im\n§ 24 Erlöschen der persönlichen Haftung                         Ausland\n§ 35 Aufhebung von Arresten\n§ 25 Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung\n§ 26 Verfahren bei der Verteilung\n§ 27 Verfahren in besonderen Fällen                                              Dritter Teil\n§ 28 Weitere Verteilung                                                     Schlußbestimmungen\n§ 29 Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung         § 36 Änderung der   Konkursordnung\n§ 37 Änderung des   Gerichtskostengesetzes\n§ 38 Änderung der   Bundesgebührenordnung für Rechts-\nFünfter Abschnitt                           anwälte\nNachträgliche Erweiterung des Verfahrens             § 39 Änderung des   Rechtspflegergesetzes\nauf Antrag eines Schuldners                 § 40 Berlin-Klausel\n§ 30                                                       § 41 Inkrafttreten","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                         955\nDer Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos-         (4) Die Länder können vereinbaren, daß die\nsen:                                                    Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten\neines anderen Landes zugewiesen werden.\nErster Teil\nVerteilungsverfahren                                               § 3\nAnwendung der Zivilprozeßordnung\nErster Abschnitt\n(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit\nAllgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit              dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vor-\nschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende An-\n§ 1                            wendung. Die Entscheidungen können ohne münd-\nliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen er-\nEinleitung des Verteilungsverfahrens            folgen von Amts wegen.\nEin Schuldner, der seine Haftung für Ansprüche           (2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsver-\naus einem bestimmten Ereignis nach §§ 486 bis 487 a      fahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit\ndes I-fondelsgesetzbuchs oder nach Artikel 3 §§ 1 bis   nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die\n3 des Seerecht:sänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972      Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 966) beschrünken will, kann       trägt einen Monat.\nein gerichtliches Verfahren zur Einzahlung und Ver-\nteilung der Haftungssumme (Verteilungsverfahren)\nbeantragen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der\nGesamtbetrag der aus dem Ereignis entstandenen                              Zweiter Abschnitt\nAnsprüche, für welche die .Haftung beschränkt wer-                         Eröffnungsverfahren\nden soll, die in § 487 a des Handelsgesetzbuchs                     und öffentliche Aufforderung\nbestimmte Haftungssumme voraussichtlich über-\nsteigt.                                                                            §4\nAntrag\n(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsver-\n§ 2\nfahrens muß enthalten:\nZuständigkeit                       1. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und\n(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff,·        gewerbliche Niederlassung des Antragstellers\ndas in einem Schiffsregister im Geltungsbereich              sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten\ndieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amts-            Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-\ngericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffs-       tung durch die Eröffnung des Verfahrens be-\nregister geführt wird.                                       schränkt werden soll;\n2. Angaben über Namen, Flagge und Registerort\n(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff,\ndes Schiffes;\ndas nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amts-        3. die zur Berechnung der Haftungssumme notwen-\ngericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk           digen Angaben über den Raumgehalt des Schif-\nder Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung            fes;\noder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhn-         4. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus\nlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder           dem die Ansprüche entstanden sind, für welche\neine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhn-            die Haftung beschränkt werden soll;\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-          5. die Angabe des Betrages und des Grundes der\nsetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zu-            dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für\nständig, in dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz      1\nwelche die Haftung beschränkt werden soll.\nhat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen\n(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift\nden Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den\nder Eintragung im Schiffsregister sowie eine be-\ndieser seine Haftung beschränken kann, zuständig\nglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden\nist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung\nEintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.\ngegen den Antragsteller wegen eines solchen An-\nspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zu-           (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen,\nständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst     daß die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 vorliegen.\ndie Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist,          (4) Behauptet der Antragsteller, daß aus dem Er-\ndie übrigen aus.                                         eignis nur Ansprüche wegen Sachschäden geltend\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,          gemacht werden können, so hat er glaubhaft zu\ndurch Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren          machen, daß aus dem Ereignis Ansprüche wegen\nfür die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von          Personenschäden, für welche die Haftung durch die\nihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für         Eröffnung des Verfahrens beschränkt werden kann,\neine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi-     nicht entstanden sind oder nicht mehr geltend ge-\ngung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landes-           macht werden können.\nregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-            (5) Der Antrag kann bis zum Beginn des allge-\ndesjustizverwaltungen übertragen.                        meinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.","956                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nX r\n-:, ,)                        zugelassen hat, daß die Sicherheit für die fest-\nfil~slsetzung der Ilaflungssumme.              gesetzte Haftungssumme oder für einen Teil der-\nZulassung von Sicherheiten                 selben geleistet wird.\n(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Haftungs-        (4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht\nsumme fest, die    zITT Beschdjnkung der Haftung ein-    der Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der\nzuzahlen ist.                                             Haftungssumme gleich.\n(2) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß aus            (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlaufe des\ndem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden,             Verfahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an,\nfür welche die Haftung beschränkt werden kann,            daß und in welcher Weise sie zu ergänzen oder\ngegen ihn nicht geltend gemacht werden können,            anderweitige Sicherheit zu leisten ist. Vor der Ent-\nso kann die Haftungssumme auch dann unter Be-             scheidung ist der Antragsteller zu hören. Das Ge-\nrücksichtigung nur der Ansprüche wegen Sach-              richt bestimmt eine Frist für die Ergänzung oder\nschäden festgesetzt: werden, wenn gegen andere            Leistung der Sicherheit.\nSchuldner aus dem Ereignis Ansprüche wegen Per-              (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners\nsonenschäden geltend gemacht werden können, für           eine niedrigere Haftungssumme festgesetzt und ist\nwelche die Haftung beschränkt werden kann.                das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ur-\n(3) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung      sprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits er-\nder festgesetzten Haftungssumme ganz oder teil-           öffnet, so ordnet das Gericht an, daß der Mehrbetrag\nweise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das         an den Einzahler zurückgezahlt wird. Die Anord-\nGericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher         nung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.\nArt die Sicherheit zu leisten ist. Bei der Zulassung\neiner Sicherheit ist festzusetzen, welchen Betrag der                               § 7\nHaftungssumme die Sicherheit ersetzen soll. Einer                        Eröffnung des Verfahrens\nBeschwerde gegen diese Entscheidungen kann das\nGericht abhelfen.                                            (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des\nVerteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haf-\n(4) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen ge-         tungssumme eingezahlt worden ist.\ngen einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit\ndem der Gläubiger an dem beantragten Verfahren               (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:\nteilnimmt, bis zur Eröffnung des Verteilungsverfah-       1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem\nrens, längstens jedoch auf die Dauer von drei Mona-           die Ansprüche entstanden sind, für welche die\nten, einstellen, wenn zu erwarten ist, daß die Haf-           Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens be-\ntungssumme demnächst eingezahlt wird. Die Ein-                schränkt werden soll;\nstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer\nSicherheitsleistung abhängig gemacht werden.              2. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und\ngewerbliche Niederlassung des Antragstellers\n(5) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haf-              sowie der i....brigen dem Gericht bekannten\ntungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf              Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-\nGrund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten           tung beschränkt werden soll;\nHaftungssumme bereits eröffnet worden, so be-             3. Angaben über Namen, Flagge und Registerort\nstimmt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der            des Schiffes;\nMehrbetrag einzuzahlen ist.\n4. die Feststellung, daß die Haftungssumme einge-\nzahlt worden ist, oder Angaben über Art und\n§ 6                               Höhe von etwa anstelle der Einzahlung der Haf-\ntungssumme geleisteten Sicherheiten einschließ-\nEinzahlung der Haftungssumme\nlich der Angabe, welchen Betrag der Haftungs-\n(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt               summe die Sicherheitsleistung ersetzt;\nbei der für das Verteilungsgericht zuständigen Ge-        5. die Su.a1de der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Kon-\nrichtskasse; § 7 Abs. l, § 8 der Hinterlegungsord-            kursordnung gilt entsprechend.\nnung sind anzuwenden.\n(3) Sind bei der Festsetzung der Haftungssumme\n(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5\nnur Ansprüche wegen Sachschäden berücksichtigt\nAbs. 3 zugelassenen Sicherheit geschieht in der\nworden, so ordnet das Gericht im Eröffnungs-\nWeise, daß der Schuldner einen Anspruch der\nbeschluß an, daß das Verteilungsverfahren nur mit\nStaatskasse gegen ihn auf Zahlung des festgesetz-\nWirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet\nten Betrags der Haftungssumme begründet und die\nwird.\nSicherheit für diesen Anspruch bestellt.\n(4) Der Beschluß über die Eröffnung des Vertei-\n(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen An-      lungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die\nspruch, für welchen der Schuldner seine Haftung           Festsetzung der Haftungssumme verbunden wer-\ndurch das Verteilungsverfahren beschränken kann,          den, wenn die festzusetzende Haftungssumme be-\nso ist der Gläubiger dieses Anspruchs verpflichtet,\nreits eing~zahlt worden ist.\nauf Kosten des Schuldners die zur Bestellung der\nSicherheit nach Absatz 2 seinerseits erforderlichen         (5) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses\nErklärungen abzugeben und Handlungen vorzuneh-            erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß\nmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 3          gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                         951\nGldubiger ctn dem Verfahren teilnimmt, eine Klage           (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und\nanhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrie-        Befugnisse:\nben wird.                                                1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Wider-\nspruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die\n§ 8                              Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf\nWirkungen der Eröffnung                      Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen;\n2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf An-\n(1) An dem Verteilunqsverfahren nehmen alle\nordnung des Gerichts;\nGläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haf-\ntung durch die Eröffnung des Verfahrens beschränkt       3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu\nworden ist. Diese Ansprüche können nur nach den              tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn\nVorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden.                deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden\nist.\n(2) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1       Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Ver-\ngenannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des           waltung von Sicherheiten beauftragen.\nVerteilungsverfahrens anhängig sind, werdl-'!n mit\ndem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen,           (3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rah-\nbis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das        men seiner Befugnisse begründet, sind auf Anord-\nVerteilungsverfahren ctufgchobcn oder eingestellt        nung des Verteilungsgerichts aus der Haftungs-\nwird.                                                    summe zu begleichen.\n(3) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens         (4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm\nist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1        obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwort-\ngenannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfah-          lich.\nren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzuläs-          (5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des\nsigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht      Gerichts. Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld\ndes ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Ge-         festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. Vor\nricht kann auf Antrag anordnen, daß die Zwangs-          der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.\nvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicher-\n(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme\nheitsleistung eingestellt. oder nur gegen Sicherheits-\neine angemessene Vergütung für seine Geschäfts-\nleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behaup-\nführung und die Erstattung angemessener barer\ntungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft         Auslagen verlangen. Er hat Anspruch auf einen\nzu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstrek-      Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Er-\nkungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es          füllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Höhe\nbestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren      der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses\ndie Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen         setzt das Gericht fest.\nist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangs-\nvollstreckung fort.gesetzt wird. Die Entscheidungen         (7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines\nnach Satz 3 und 4 können ohne mündliche Verhand-         Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu\nlung ergehen.                                            legen. Die Rechnung muß mit den Belegen spä-\ntestens eine Woche nach der Beendigung auf der\n(4) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so       Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-\nkann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des            gelegt werden. Der Schuldner, jeder an dem Ver-\nSchuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln         fahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nach-\ngegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. So-         folgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen\nlange eine Klage nach Absatz 3 Satz 2 anhängig           gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer\nist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zu-       Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht\nständig.                                                 erhoben werden, gilt die Rechnung als anerk :mnt.\n(5) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über\n§ 10\ndas Vermögen eines Schuldners das Konkursverfah-\nren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren er-                       Offentliche Aufforderung\nöffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfah-         (1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt\nrens dadurch nicht berührt.                              das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teil-\nnehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung\n(6) Ein Gläubiger, der c1n dem Verfahren teil-\nund bestimmt einen Termin zur Prüfung der ange-\nnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch\nmeldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin).\ndes Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsver-\nDie in der öffentlichen Aufforderung zu bestim-\nfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet,\nmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll\nfür den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht\nmindestens zwei Monate betragen. Der Zeitraum\nmehr zu verwerten.\nzwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem\nallgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine\n§ 9                           Woche und höchstens zwei Monate betragen.\nSachwalter                           (2) Die öffentliche Aufforderung enthält:\n(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens       1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem\nbestellt das Gericht einen Sachwalter. § 78 Abs. 2,          in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis\n§ 81 Abs. 2 der Konkursordnung gelten entsprechend.          entstanden sind und für welche die Haftung des","958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSchuldners durch die Eröffnu:::ig des Verfahrens         (4) Den ihrer Anschrift nach bfc!kannten Gläubigern\nbeschränkt worden ist, innerhalb der in der öf-       und Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der\nfentlichen Auflorderung bestimmten Frist bei dem     öffentlichen Bekanntmachung besonders mitzuteilen.\nGericht anzumelden, auch sowE~it sie dem Gericht      Der Mitteilung ist der volle VVortlaut des Beschlus-\nbereils auf cmdere Weise c1ls durch Anmeldung         ses über die Festsetzung der Haftungssumme und\ndes Gläubigers bekannt sind;                          des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungs-\n2. den Hinweis, daß Ansprüche, für welche die             verfahrens beizufügen\nHaftung des Schuldners d llrch die Eröffn1mg des                                § 12\nVerführens beschränkt worden ist, nur nach Maß-\ngabe der Vorschriften für clüs Verteilungsverfah-                          Rechtsmittel\nren verfolgt werde11 können, und daß die Gläu-           (1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der\nbiger nicht angemclci(~!er Ansprüche nach diesen      Haftungssumme kann nur der Antragsteller Be-\nVorschriften an der Verteilung der Haftungs-         schwerde einlegen. Nach der Eröffnung des Vertei-\nsumme nicht tei !nehmen;                             lungsverfahrens kann Beschwerde nicht mehr ein-\n3. die Aufforderung an c1 lle Schuldner, die außer        gelegt werden.\ndem Antragsteller für einen Anspruch aus dem             (2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens\nEreignis haften und deren Haftung durch die          können alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und\nEröffnung des V erfahnms beschränkt worden ist,      alle Schuldner,. die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 ge-\ninnerhalb der in der öffentlichen Aufforderung       meldet haben, gegen den Beschluß über die Fest-\nbestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige      setzung der Haftungssumme Erinnerung einlegen.\nAnschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang     Dem Antragsteller steht die Erinnerung jedoch nur\ndes Verfahrens unterrichtet werden wollen;           zu, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde\n4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche            gegen den Beschluß bei der Eröffnung des Vertei-\ndieser Aufforderung nicht nachkommen, das Ver-       lungsverfahrens noch nicht abgelaufen war. Eine\nfahren gegen sich gelten lassen müssen.              vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens\n(3) Ist das Verfahren nur mit Wirkung für An-         eingelegte Beschwerde, über die noch nicht rechts-\nsprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so             kräftig entsdiieden worden ist, ist nach der Eröff-\nenthält die öffentliche Aufforderung außerdem die         nung des Verfahrens als Erinnerung zu behandeln.\nAufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1              (3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb\nalle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden,          eines Monats nach Ablauf der in der öffentlichen\ndie aus dem in dem Eröf fn ungsbeschluß bezeichneten      Aufforderung bestimmten Frist zur Anmeldung der\nEreignis entstanden sind und für welche die Haftung       Ansprüche eingelegt werden. Uber sämtliche Er-\ndes Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das           innerungen ist in einem einheitlichen Verfahren\nVerfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen            gleichzeitig zu entscheiden.\nPersonenschäden eröffnet worden wäre.\n(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des\nVerteilungsverfahrens können alle Gläubiger an-\n§ 11\ngemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich\nBekanntmachung                       nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, Erinnerung\n(1) Nach der Eröffnung desVerteilungsverfahrens       einlegen. Absatz 3 gilt entsprechend.\nhat das Gericht' den wesenllichen Inhalt des Be-             (5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt\nschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme          werden, daß der Antragsteller nach § 1 Satz 2 nicht\nund des Beschlusses über die Eröffnung des Ver-           antragsberechtigt ist.\nteilungsverfahrens, die öffentliche Aufforderung und\n(6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder\nden allgemeinen Prüfungstermin öffentlich bekannt-\nnach Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung\nzumachen; in der Bekanntmachung sind Name und\neines Gläubigers alsbald stattzugeben, kann es zur\nAnschrift des Sachwalters anzugeben. Das Gericht\nAbwendung eines schwer zu ersetzenden Nachteils\nhat auch besondere Prüfungstermine öffentlich be-\nzulassen, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines\nkanntzumachen.\nAnspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Vertei-\n(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch       lungsverfahren teilnimmt, bis zur Entscheidung über\nmindestens einmalige Einrückung in den Bundes-            die Erinnerung insoweit betrieben wird, wie dies\nanzeiger sowie in wenigstens ein weiteres vom             zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist.\nGericht zu bestimmendes Blatt. Die Bekanntmachung\ngilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages\nnach der Ausgabe der die erste Einrückung enthal-\ntenden Nummer des Bundesanzeigers. Ist nach den                              Dritter Abschnitt\nUmständen anzunehmen, daß in erheblichem Um-                                   Feststellung\nfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, die           der am Verfahren teilnehmenden Ansprüche.\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet                       Erlöschen von Sicherungsrechten\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nhaben, so soll die Bekanntmachung auch in wenig-\n§ 13\nstens ein Blatt eingerückt werden, das in diesem\nGebiet erscheint.                                                       Anmeldung von Ansprüchen\n(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zu-           (1) Die A:c.meldung eines Anspruchs muß die\nstellung an alle Beteiligten.                            Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. Sie","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                            959\nkann bei dem Ccrich1 schriftlich eingereicht oder zu     fahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat.\nProtokoll der Geschüfl.sstelle erklärt werden; ur-       Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Ver-\nkundliche BeweisrniUPl o(for eine Abschrift dersel-      teilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der\nben sollen beigefügt werden.                             Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.\n(2) Der Urk und~-;bcamlc der Ge~;chäftsstelle trägt\ndie angemcddcl(~n Ansprüche getrennt nach An-                                      § 16\nsprüchen we0c:n Personenschäden und nach An-                    Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche\nsprüchen wegen Sildischüden in eine Tabelle ein.\nwegen Personenschäden\nAnsprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamt-\nschuldner hallen, sind kenntlich zu machen. Die             (1) Ist das Verfahren nur mit Wirkung für An-\nTabelle ist zm;2mnnen mil den Anmeldungen auf der        sprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so\nGeschäftsstelle des Gcricb ls zm Einsicht der Betei-     ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungs-\nligten niederzulegen.                                    summe ab, wenn gegen den Antragsteller oder\ngegen einen anderen Schuldner ein Anspruch wegen\n(3) Die Anmeldung kann zurücl<genommen werden,\neines aus demselben Ereignis entstandenen Per-\nsolange nicht der Anspruch und das Recht seines\nsonenschadens angemeldet und glaubhaft gemacht\nGläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren fest-\nwird, daß für diesen Anspruch die Haftung be-\ngestellt worden ist. Die Rücknahme kann schriftlich\nschränkt werden kann. Von der Abänderung der\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.    Haftungssumme kann abgesehen werden, wenn nicht\ngegen den Antragsteller, sondern nur gegen einen\n§ 14                           anderen Schuldner ein Anspruch wegen eines Per-\nGegenstand der Anmeldung                  sonenschadens, für den die Haftung beschränkt\nwerden kann, angemeldet und glaubhaft gemacht\n(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher\nwird. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungs-\nMark geltend zu machen, der ihnen am Tage der            termins ist die Erweiterung des Verfahrens aus-\nEröffnung des Verteilungsverfahrens zukommt. An-\ngeschlossen.\nsprüche, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet\nsind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder un-              (2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ein-\ngewiß ist oder nicht in Deutscher Mark feststeht,        zahlung des Mehrbetrags.\nsind lltl.Ch ihrem Schcitzungswert in Deutscher Mark         (3) Für den Beschluß über die       Erhöhung der\ngeltend zu machen.                                       Haftungssumme gilt § 5 Abs. 3 bis 5 entsprechend.\n(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur            (4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um\ninsoweit geltend gemacht werden, als sie bis zur         den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht\nEröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind.               worden ist, beschließt das Gericht, daß das Vertei-\n(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teil-        lungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche\nnahme an dem Verfahren erwachsen, können im              wegen Personenschäden eröffnet wird.\nVerteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden.\n(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.                                         § 17\n(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1                          Einstellung des Verfahrens\nSatz 2 ein Schätzungswert wegen außergewöhnlicher           (1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungs-\nUmstände des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden     verfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröff-\nkann, ist der Anspruch ohne Angabe eines Betrags         nung des Verfahrens\nanzumelden. Bei der Anmeldung ist jedoch der\n1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höhe-\nHöchstbetrag anzugeben, mit dem der Anspruch in\nren Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch\ndem Verfahren geltend gemacht wird. Der Höchst-\nnicht innerhalb der bestimmten Frist eingezahlt\nbetrag darf den Wert nicht übersteigen, der dem\nwird,\nAnspruch nach den Umständen voraussichtlich zu-\nkommen wird.                                             2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der\nbestimmten Frist ergänzt -oder geleistet wird oder\n(6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen\n3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurück-\nals Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch\ngenommen wird.\ndasselbe Verteilungsverfahren beschränkt werden\nkann, und hat einer oder haben mehrere von ihnen             (2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich\nnach Maßgabe des § 487 a des Handelsgesetzbuchs          bekanntzumachen. § 11. Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\ndie Haftung beschränkt, so kann der Gläubiger bis        chend. Erfolgt die Einstellung, nachdem in dem\nzu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungs-      Verfahren bereits Ansprüche und das Recht ihrer\nverfahren den Betrag in voller Höhe geltend machen,      Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren fest-\nden er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu        i gestellt worden sind, so ist in der Bekanntmachung\nfordern hatte.                                           auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche nach\n§ 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.\n§ 15\n(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und\nAnmeldung von Ansprüchen durch Schuldner\n§ 20 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden\nDer Schuldner eines Anspruchs, mit dem der            nach Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in\nGläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teil-        dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar gewor-\nnehmen können, kann den Anspruch in dem Ver-             den ist, die eingezahlte Haftungssumme an den","960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinzahler zurückgezahlt und geleistete Sicherheiten      für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin\nfreigegeben. Mit der Freigabe erlöschen die nach         ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden\n§ 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der Staatskasse.        kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe,\n(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung      daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teil-\ndes Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstrek-        nahme an dem Verfahren bis zu dem bei der An-\nkung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger        meldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall\nan dem Verfahren teilnimmt, insoweit zulassen, wie       festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser\ndies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist,       Höhe später feststellbar wird.\nwenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht,             (5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuld-\ndaß der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten         ner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch,\nFrist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen         für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel ver-\noder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf      sehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Voll-\nGrund einer solchen Anordnung kann nicht mehr            streckungsbefehl vorliegt, braucht der Widerspre-\nvollstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haf-         chende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,\ntungssumme eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt\n1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit\noder geleistet worden ist.\ndessen Rechtsvorgänger arglistig zusammenge-\n(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf            wirkt hat, um dem Gläubiger im Verteilungs-\nFreigabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller             verfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu\noder einem anderen an dem Verfahren teilnehmen-              verschaffen, oder\nden Schuldner nach Absatz 3 zusteht, in der Zeit\nbis zum Ablauf von einem Monat seit dem Zeit-           2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig\npunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar         geführt hat.\ngeworden ist, von mehreren Gläubigem gepfändet,          Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann\nso sind die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer         dem Widersprechenden überlassen, wenn er den\nAnsprüche zu befriedigen.                               Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen\nbraucht.\n§ 18                             (6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die\nPrüfungsverfahren                     Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits\nzu verfolgen, so kann der Widersprechende die\nDie angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich        Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn\nihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer         die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des\nGläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfah-       Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. Wird die Weigerung\nren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln         vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der\nerörtert. § 141 Abs. 2, §§ 142, 143 der Konkursord-     Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widerspre-\nnung gelten entsprechend.                               chenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.\n§ 19\n§ 20\nFeststellung der Ansprüdte\nErlöschen von Sidterungsredtten\n( 1) Ein Anspruch unri das Recht seines Gläubigers\n(1) Wird ein Anspruch und das Recht seines Gläu-\nauf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten\nbigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren\nals festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Wider-   festgestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen\nspruch weder von dem Gläubiger eines angemelde-          Anspruch bestehenden Schiffshypotheken, Schiffs-\nten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen\ngläubigerrechte und sonstigen Sicherungsrechte die\nAnspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird\nRechtsfolgen ein, die das Erlöschen des gesicherten\noder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.\nAnspruchs haben würde. Ist die Sicherheit nach ihrer\n(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines         Bestellung an einen Dritten übertragen worden, so\njeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle ein-         gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbarkeit der\nzutragen. Die Eintragung gilt hinsichtlich der fest-     Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugun-\ngestellten Ansprüche ihrem Betrag und ihrer Zu-          sten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtbe-\ngehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personen-            rechtigten herleiten, nicht entgegengehalten werden\noder Sachschäden nach sowie hinsichtlich des Rechts     kann.\nihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren             (2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis\nfür das Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil         der Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in\ngegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprü-           beglaubigter Form zu erteilen.\nchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen\nden Sachwalter.                                             (3) Wird das Verteilungsverfahren später ein-\ngestellt und hat für einen Anspruch ein Sicherungs-\n(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche     recht bestanden, das der Gläubiger auf Grund der\nbleibt es überlassen, die Feststellung derselben         Regelung des Absatzes 1 oder des § 6 Abs. 3 ver-\ngegen den Bestreitenden zu betreiben. Die Vor-           loren hat, so hat der Gläubiger wegen seines An-\nschriften des § 146 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der     spruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch des Ein-\n§§ 147, 148 der Konkursordnung gelten sinngemäß.         zahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme. Soweit\n(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne          die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicher-\nAngabe eines Betrags angemeldet worden sind und          heitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1","Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                         961\ngenannten Gldubiuer ein Recht auf bevorzugte Be-                       Vierter Abschnitt\nfriedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anord-\nnung des Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu\nVerteilung\nverwerten, der Erlös gilt als vom Sicherungsgeber\neingezahlte Haftungssumme. Mehrere Pfandrechte                                 § 23\nan demselben Anspruch haben gleichen Rang; die                        Verteilungsgrundsätze\nPfandrechte gehen den in § 17 Abs. 5 genannten\n(1) Aus der Haftungssumme sind zum Zwecke der\nPfändungspfandrechten im Range vor.\nVerteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste\n(4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es     Teilsumme beträgt einundzwanzig Einunddreißigstel,\nnicht bis zum Ablauf eines Monats seit dem Zeit-      die zweite zehn Einunddreißigstel der festgesetzten\npunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar   Haftungssumme. Aus der ersten Teilsumme werden\ngeworden ist, beim Verteilungsgericht geltend ge-     nur die festgestellten Ansprüche wegen Personen-\nmacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist befrie-    schäden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berich-\ndigt das Verteilungsgericht den Gläubiger; § 26       tigt. An der Verteilung der zweiten Teilsumme\nAbs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden mehrere        nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche\nPfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873 bis     wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag sowie\n882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet   die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä-\nder Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber     den mit dem Betrag, mit dem diese bei der Vertei-\noder ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb       lung der ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach\nder Frist des § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Be-      dem Verhältnis dieser Beträge teil.\nstehen des Pfandrechts, so hat der Gläubiger inner-      (2) Hat das Verfahren nur Wirkung für Ansprüche\nhalb einer von dem Verteilungsgericht zu setzenden    wegen Sachschäden, so nehmen die Gläubiger der\nFrist nachzuweisen, daß er Klage auf Feststellung     festgestellten Ansprüche an der Verteilung der ge-\ndes Pfandrechts erhoben hat; erbringt der Gläubiger   samten Haftungssumme nach dem Verhältnis der\ndiesen Nachweis nicht, so wird das geltend gemachte   Beträge ihrer Ansprüche teil.\nPfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach\n(3) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur\nSatz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsver-\nLast fall enden Kosten werden mit Vorrang vor den\nfahrens oder, wenn der Streitgegenstand zur Zu-\nfestgestellten Ansprüchen berichtigt. Wird die Ver-\nständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem\nteilung nach Absatz 1 vorgenommen, so werden\nLandgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Ver-\nKosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche\nteilungsgericht seinen Sitz hat.\nwegen Personenschäden entstanden sind, aus der\nfür Personenschäden bestimmten Teilsumme und\n§ 21                         Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche\nEndgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung     wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für\nSachschäden bestimmten Teilsumme berichtigt.\nWird ein Anspruch und das Recht seines Gläu-\nbigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren         (4) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teil-\nfestgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf summen oder der gesamten Haftungssum::ne ver-\nAntrag des Schuldners die endgültige Einstellung      bleibender Uberschuß wird an den Einzahler zurück-\nder Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von         gezahlt, an mehrere Einzahler im Verhältnis der\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des An-           Beträge ihrer Einzahlungen.\nspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft\nvollzogen werden.                                                               § 24\n§ 22                                   Erlöschen der persönlichen Haftung\nErlöschen von Sicherungsrechten und endgültige        Einern Gläubiger, der bei der Verteilung der\nEinstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht      Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallen-\nangemeldeten Ansprüchen                den Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt,\n(1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen  haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsver-\ndie Haftung durch die Eröffnung des Verteilungs-      fahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der\nverfahrens beschränkt worden ist, nicht angemeldet,   Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Fest-\nso treten hinsichtlich der für den Anspruch beste-    stellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren\nhenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den    dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den An-\nFall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs    spruch gegen den Schuldner gerichtlir::h geltend\nbestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des        gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß\nallgemeinen Prüfungstermins ein.                      der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Ver-\nteilungsverfahrens haftet.\n(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen\nAnspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen\nPrüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangs-                                 § 25\nvollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767,                  Rechtskräftige Feststellung der\n769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.                       persönlichen Haftung\n(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner          Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuld-\neine Bescheinigung über die Beendigung des all-       ner eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß die Haf-\ngemeinen Prüfungstermins zu erteilen.                 tung des Schuldners für den Anspruch durch das","962                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerteilungsverfahren nicht beschränkt worden ist,            (6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht be-\nso kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend         rücksichtigt worden sind, kön::ien nachträglich, so-\ngemacht wercfon, daß der Gläubiger mit dem An-            bald sie die Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt\nspruch an dem Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechts-      haben, die bisher festgesetzten Anteile aus dem\nkraft erst ein, nachdem der Anspruch in dem Ver-          verbliebenen Betrag der Haftungssumme verlangen,\nteilungsverfahren festgestellt worden ist, so ist der     soweit dieser reicht und nicht infolge des Ablaufs\nAnspruch trotz seiner Feststellung bei der Vertei-        einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu\nlung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt         verwenden ist.\nunberührt.                                                                         § 27\nVerfahren in besonderen Fällen\n§ 26\nSoweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4\nVerfahren bei der Verteilung                zunächst nur das Recht des Gläubigers auf Teil-\n(1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungs-       nahme an dem Verfahren bis zu dem bei der\ntermins soll eine Verteilung an die Gläubiger der         Anmeldung angegebenen Höchstbetrag festgestellt\nfestgestellten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen          worden ist, auch der Höhe nach feststellbar wird,\nauf die festgestellten Ansprüche werden von der           kann der Gläubiger einen besonderen Prüfungs-\nGerichtskasse auf Anordnung des Verteilungsgerichts       termin zur Erörterung dieses Anspruchs beantragen.\nvorgenommen. Das Gericht ordnet die Verwertung            Soweit feststeht, daß der Anspruch den festge-\nvon Sicherheiten an, soweit die Verteilung· dies          stellten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann\nerfordert.                                                jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger\nund Schuldner sowie der Sachwalter auf Feststel-\n(2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der         lung klagen, daß der Anspruch insoweit bei der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis         Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.\nder bei der Verteilung zu berücksichtigenden An-\nsprüche, gegliedert nach Ansprüchen wegen Perso-\n§ 28\nnenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden,\nauf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten                       Weitere Verteilung\nnieder und macht die Summe der Ansprüche öffent-            Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer\nlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.        hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar\nFür Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt § 158         wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.\nder Konkursordnung entsprechend.\n(3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt                               § 29\nsind und für deren Ansprüche ein mit der Voll-\nAufhebung des Verfahrens.\nstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein End-\nNachtragsverteilung\nurteil oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt,\nhaben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei           (1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des\nWochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den           Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme\nNachweis zu führen, daß und für welchen Betrag            verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26\ndie Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren         Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind.\nin dem früher anhängigen Prozeß aufgenommen ist.          Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein be-\nWird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so           rechtigtes Interesse nachweist, eine Bescheinigung\nwerden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Ver-          über ·die Aufhebung zu erteilen.\nteilung nicht berücksichtigt.                                (2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungs-\n(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurück-      verfahrens für den Gläubiger eines Anspruchs, für\nbehalten, die auf                                         den ein Anteil nach f 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3\n1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung           zurückbehalten worden ist, das Recht auf Teilnahme\nerhobenen Widerspruchs im Prozeß befangen             an dem Verfahren festgestellt oder ergibt sich, daß\nsind,                                                 ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung\nwegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berück-\n2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubi-\nsichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung\ngers auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch\nstatt.\nnicht der Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),\n3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt\nsind, die der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2\ngerichtlich geltend gemacht hat,                                        Fünfter Abschnitt\nentfallen.                                                    Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens\nauf Antrag eines Schuldners\n(5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den\ndie Haftung durch das Verteilungsverfahren be-\nschränkt worden ist, glaubhaft, daß wegen dieses                                   § 30\nAnspruchs die Zwangsvollstreckung im Ausland                 (1) Hat das Gericht nach § 5 Abs. 2 die Haftungs-\ndroht, so kann das Gericht den auf den Anspruch           summe unter Berücksichtigung nur der Ansprüche\nentfallenden Anteil zurückbehalten. Das Gericht           wegen Sachschäden festgesetzt oder. hat es nach\nkann die Entscheidung wegen veränderter Umstände          § 16 Abs. 1 Satz 2 die Festsetzung nicht a1:>geändert,\nabändern.                                                 obwohl aus dem Ereignis auch Ansprüche wegen","Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                         963\nPersonenschäden enlsli::mden sind, für welche die      messenen Vorschusses auf die von dem Antrag-\nHaftung besdntink l werden kann, so kann jeder         steller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten ab-\nSchuldner eines solchen Anspruchs wegen Personen-      hängig machen.\nschtiden die Fcsl.setzung des Mehrbetrags der Haf-        (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1\ntungssumme lwan Im gen.                                zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig\n(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haf-     zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den\ntungssumme ~1 ilt § 5 Abs. 3 bis 5 entsprechend.       Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg ver-\nsucht worden ist. In diesem Falle ist § 23 Abs. 1 bis\n(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme\n3 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug\nwird das Verfahren nur unler Beschränkung auf\ndieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme\nAnsprüche weg(m Sachschäden durchgeführt, wenn\ndie Haftungssumme nur insoweit eingezahlt worden       verbleibt.\nist.                                                                            § 33\n(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festge-              Zurückbehaltung bei der Verteilung\nsetzte Mchrbetru~J der Hallungssumme eingezahlt,          Ist bei dem. Beginn der Verteilung ungewiß, ob\nfülchdem das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche       im Verlaufe des Verfahrens noch Kosten entstehen\nwegen Süchschi-iden bereits eröffnet worden ist, so    werden, welche der Haftungssumme nach § 31\nbeschließt das Gericht, daß das Verfahren auch mit     Abs. 2 oder nach § 32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll\nWirkung für Ansprüche wegen Personenschäden            das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen\neröffnet wird. Nach dem Beginn des allgemeinen         Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Ent-\nPrüfungstermins ist die Erweiterung des Verfah-        scheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie\nrens ausgeschlossen.                                   jedoch wegen veränderter Um.stände abändern.\n(5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehr-\nbetrags der Haftungssumme gilt derjenige, der die\nErweiterung des Verfahrens nach Absatz 1 bean-\ntragt, als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes.                         Zweiter Teil\nSonstige verfahrensrechtlichen Vorschriften\nzur Ausführung des Internationalen Oberein-\nkommens vorn 10. Oktober 1957\nSechster Abschnitt                           über die Beschränkung der Haftung\nKosten aus der Bestellung eines Sachwalters                   der Eigentümer von Seeschiffen\nund aus Rechtsstreitigkeiten\nüber angemeldete Ansprüche                                         § 34\nWirkungen der Errichtung eines Haftungsfonds\n§ 31\nim Ausland\nKostentragung                        Ist in einem anderen Vertragsstaat des Interna-\n(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:        tionalen Ubereinkommens vom 10. Oktober 1957\nüber die Beschränkunq der Haftung der Eigentümer\n1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwal-\nvon Seeschiffen entsprechend den Vorschriften\nters;\ndieses Ubereinkommens ein Haftungsfonds errichtet\n2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten          worden, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen\nder Verwaltung und Verwertung von Sicher-         der Ansprüche, die aus dem Fonds zu befriedigen\nheiten.                                           sind, § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend, wenn der Fonds\n(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten        den Gläubigern tatsächlich zur Verfügung steht. Für\nzur Last:                                              Klagen wegen der Ansprüche, die aus dem Fonds\n1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Ver-    zu befriedigen sind, gilt § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und       entsprechend, sofern das für die Errichtung und\nüber das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme      Verteilung des Haftungsfonds maßgebende Recht\nan dem. Verfahren, welche aus der Prozeßfüh-      der Errichtung des Haftungsfonds diese Rechtsfolgen\nrung des Sachwalters entstehen;                   beilegt.\n2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach                             § 35\n§ 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nAufhebung von Arresten\n§ 147 Satz 2 der Konkursordnung der Haftungs-\nsumme zur Last fallen.                               Ist wegen eines Anspruchs, für den der Schuldner\nseine Haftung nach §§ 486 bis 487 a des Handels-\ngesetzbuchs oder nach Artikel 3 §§ 1 bis 3 des\n§ 32                          Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972\nZahlung der vorn Antragstell.er zu tragenden Kosten    (Bundesgesetzbl. 1 S. 966) beschränken kann, ein\nArrest vollzogen word2n, so wird dieser nach Maß-\n(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zah-      gabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu          das Arrestverfahren aufgehoben, wenn der Schuld-\ntragenden Kosten zur Haftungssumme an.                 ner zugunsten des Gläubigers einen Geldbetrag\n(2) Das Geric11t soll die Eröffnung des Vertei-     hinterlegt hat, welcher der nach § 487 a Abs. 2, 3\nlungsverfahrens von der Einzahlung eines ange-          des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Haftungs-","964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsumnw entspridi!.. Dies ~Jill auch dann, wenn die              bühr nach dem Betrag der einzelnen Forderungen,\nl-Iinterl<!fftrng in einem Verl.raqsstaat des Interna-          zu deren Prüfung der Termin bestimmt ist, erho-\nti011c1h!n [Jl>Pr<~inkornrrwns vorn 10. Oktober 1957           ben. Für die Wertberechnung gilt § 148 der Kon-\nüber dici Beschrünktnl~J der Haftung der Eigentümer            kursordnung entsprechend.\nvon Seeschillcn <!rlol~JI isl und der hinterlegte Be-\n(4) Für das Beschwerdeverfahren          gilt § 46\ntrag dem ClüubiqPr n1:1ch Maß~Jabe seiner Rechte\nAbs. 2 entsprechend.\"\ntatsüch lieh zur Vcrfünung steht.\n4. Nach§ 97 wird folgender§ 97 a eingefügt:\nDritter Teil                                                       .,§ 97a\nSchlußbestimmungen                                         Kostenschuldner im seerechtlich.en\nVerteilungsverfahren\n§ 36                                  Im seerechtlichen Verteilungsverfahren             ist\nSchuldner der Kosten der Antragsteller.\"\nÄnderung der Konkursordnung\nDie Konkursordnung wird wie folgt geändert:\n5. § 106 erhält folgende Fassung:\nIn § 15 Satz 2 werden hinter ,,(Reichsgesetzbl. I\nS. 1499)\" fol~Jende Worte eingefügt: ,,und § 20 Abs. 3                                      ,,§ 106\nder Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. Juni                                Fälligkeit der Gebühren\n1972 (Bundesgesetzbl. J S. 953)\".\nIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Kon-\nkursverfahren, im Vergleichsverfahren zur Ab-\n§ 37                              wendung des Konkurses und im seerechtlichen\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                 Verteilungsverfahren wird die Gebühr mit der\nStellung des Antrags fällig, durch den das Ver-\nDas Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:          fahren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Ent-\n1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-          scheidung oder sonstige gerichtliche Handlung\ngende Fassung:                                             voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.\"\n,,Gebühren im Konkursverfahren, im Vergleichs-\nverfahren zur Abwendung des Konkurses und im           6. § 111 wird wie folgt geändert:\nseerechtlichen Verteilungsverfahren\".                     a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\ngefügt:\n2. § 48 erhält lol9ende Fassung:                                       ,, (5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see-\nrechtlichen Verteilungsverfahrens soll erst\n,,§ 48\nnach Zahlung der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 be-\nEntsprechend anzuwendende Vorschriften                     stimmten Gebühr und der Auslagen für öffent-\n11\nFür die Gebühren im Konkursverfahren, im                      liche Bekanntmachung entschieden werden.\nVergleichsverfahren zur Abwendung des Konkur-              b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; die\nses und im seerechtlichen Verteilungsverfahren                  Worte „Absätze 1 bis 4\" werden durch die\ngelten §§ 10, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3                 Worte „ Absätze l bis 5\" ersetzt.\nder Zivilprozeßordmmg entsprechend.      11\n§ 38\n3. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:\nÄnderung der Bundesgebührenordnung für\n,,§ 59a                                                  Rechtsanwälte\nSeerecblli dies Verteilungsverfahren              Die Bundes.gebührenordnung für Rechtsanwälte\n(1) Für das Verfahren über den Antrag auf            wird wie folgt geändert:\nEröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfah-         1. An die Uberschrift des Fünften Abschnitts wer-\nrens wird die volle Gebühr erhoben. Für die                den folgende Worte angefügt:\nDurchführung des Verteilungsverfahrens wird das            ,, sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren.\"\nDreifache der vollen Gebühr erhoben; die in\nSatz 1 bestimmte Gebühr wird angerechnet.\n2. Nach§ 81 wird folgender § 81 a eingefügt:\n(2) Die in Absatz 1 bestimmten Gebühren rich-\nten sich nach dem Betrug der festgesetzten Haf-                                        ,,§ 81 a\ntungssumm<:~. Ist diese höher als der Gesamt-                           Seerechtliches Verteilungsverfahren\nbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das\nRecht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfah-                  (1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Ver-\nren festgestellt wird, so richten sich die Gebühren        teilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundesge-\nnach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.                       setzbl. I S. 953) gelten § 72 erster Halbsatz, §§ 73,\n75 entsprechend. § 77 gilt entsprechend mit der\n(3) Für die Anberaumung eines besonderen                Maßgabe, daß an die Stelle der Aktivmasse die\nPrüfungstermins wird die Hälfte der vollen Ge-             festgesetzte Haftungssumme tritt.","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972                              965\n(2) Der Rcd1tsc1nwcill erhält besonders drei           2. die Entscheidung, daß und in welcher Weise\nZehntel der in § 31 bestimmten Gebühren:                      eine im Verlaufe des Verfahrens unzureichend\n1. im Verfohrc~n über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2             gewordene Sicherheit zu ergänzen oder ander-\nder Seerechtlichcn Verteilungsordnung) oder               weitige Sicherheit zu leisten ist (§ 6 Abs. 5 der\nüber eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der See-             Seerechtlichen Verteilungsordnung);\nrechtlichen Verteilungsordnung);\n3. die Entscheidung über die Erweiterung des\n2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von                Verfahrens auf Ansprüche wegen Personen-\nVollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 4 der See-              schäden (§§ 16, 30 der Seerechtlichen Vertei-\nrechtlichen Verteilungsordnung);                          lungsordnung);\n3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der\nZwangsvollstreckung, soweit diese auf § 17            4. die Entscheidung über die Zulassung einer\nAbs. 4 der Seercchtlichcn Verteilungsordnung              Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der See-\ngestützt werden.                                          rechtlichen Verteilungsordnung;\nDie Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. l und 2 gelten        5. die Anordnung, bei der Verteilung Anteile\nnicht.\"                                                       nach § 26 Abs. 5 der Seerechtlichen Vertei-\n§ 39                                  lungsordnung zurückzubehalten.\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                    (2) Der Richter kann sich das Verteilungsver-\nDas Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert.:         fahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn\n1. In § 3 Nr. 2 wird die Ziffer 19\" durch „ 19 a\" er-\n11\ner dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbe-\nsetzt und nach Buchstab0, f) folgender Buch-              halt nicht mehr für erforderlich, kann er das Ver-\nstabe g) eingefügt:                                       fahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach\nder Ubertragung kann er das Verfahren wieder\n,,g) Verfahren nach der Seerecht.liehen Vertei-\nan sich ziehen, wenn und solange er dies für er-\nlungsordnung;\".\nforderlich hält.\"\n2. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\nfolgt gefaßt:\n§ 40\n„Zweiter Abschnitt\nBerlin-Klausel\nDem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nin Konkursverfahren, Vergleichsverfahren\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund seerechtlichen Verteilungsverfahren\".\n3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                                       § 41\n.,§ 19a                                              Inkrafttreten\nSeerechtliches Verteilungsverfahren             (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an\n(1) Im Verfahren nach der Seerecht.liehen Ver-     welchem das Internationale Ubereinkommen vom\nteilungsordnung bleiben dem Richter vorbehal-         10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haf-\nten:                                                  tung der Eigentümer von Seeschiffen für die Bun-\ndesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den\nEröffnungsantrag unter Einschluß dieser Ent-         (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nscheidung und der Ernennung des Sachwalters;      ist im Bundesgesetzblatt bekannt.zugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}