{"id":"bgbl1-1972-54-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":54,"date":"1972-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, für medizinisch-technische Radiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische Assistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrO)","law_date":"1972-06-20T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["929\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1972                                                                                               Nr. 54\nTag                                                           I n h a 1t                                                                                     Seite\n20. 6. 72    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten,\nfür medizinisch-technische Radiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische\nAssistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der\nMedizin - MT.A-APrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     929\n2124-6-1\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, für medizinisch-technische\nRadiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische Assistenten\n(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin -\nMTA-APrO)\nVom 20. Juni 1972\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes über technische                             6. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum\nAssistenten in der Medizin vom 8. September 1971                                   medizinisch-technischen Radiologieassistenten für\n(Bundesgesetzbl. I S. 1515) wird mit Zustimmung des                                veterinärmedizinisch-technische Assistenten nach\nBundesrates verordnet:                                                             § 3 Abs. 2 des Gesetzes die Anlage 6,\n7. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum\n§ 1                                                  veterinärmedizinisch-technischen Assistenten für\nmedizinisch-technische Radiologieassistenten nach\nLehrgänge und Ergänzungslehrgänge                                      § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes die Anlage 7,\n(1} Die Lehrgänge und Ergänzungslehrgänge für                             8. Ergänzungslehrgang von drei Monaten für die\ntechnische Assistenten in der Medizin umfassen die                                 Ausbildung zum medizinisch-technischen Labora-\nin den Anlagen genannten theoretischen und prak-                                   toriumsassistenten für veterinärmedizinisch-tech-\ntischen Unterrichtsfächer mit den dort genannten                                   nische Assistenten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nStundenzahlen. Die Grundausbildung im ersten                                       setzes die Anlage 8,\nHalbjahr der zweijährigen Lehrgänge ist in allen                             9. Ergänzungslehrgang von drei Monaten für die\nFachrichtungen einheitlich. Es gelten für den                                      Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen\n1. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum                                    Assistenten für medizinisch-technische Laborato-\nmedizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten                               riumsassistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Geset-\nnach § 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 1,                                      zes die Anlage 9.\n2. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum                                   (2} Die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 genannten\nmedizinisch-technischenRadiologieassistenten nach                         Lehrgänge umfassen eine sechswöchige praktische\n§ 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 2,                                     Unterweisung in Krankenanstalten. Während dieser\n3. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum                              Zeit -ist der Auszubildende mit solchen Verrichtun-\nveterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach                         gen und Fertigkeiten der Krankenpflege, insbeson-\n§ 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 3,                                     dere Maßnahmen der Ersten Hilfe, vertraut zu ma-\n4. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum                               chen, die für die Berufstätigkeit von Bedeutung sind.\nmedizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten                         Er soll den Umgang mit Kranken lernen sowie mit\nfür medizinisch-technische Radiologieassistenten                         Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt ver-\nnach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Anlage 4,                          traut gemacht werden.\n5. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum                                    (3} Der Auszubildende weist seine regelmäßige\nmedizinisch-technischen Radiologieassistenten für                        und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen\nmedizinisch-technische Laboratoriumsassistenten                           und praktischen Unte_rricht während des Lehrgangs\nnach § 3 Abs. 2 des Gesetzes die Anlage 5,                               oder Ergänzungslehrgangs durch eine Bescheinigung","930                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nnach dem Muster der Anlage 10 oder 11 nach. Die               (2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungslehr-\nTeilnahme un der sechswöchigen Unterweisung in            gänge durchgeführt werden, ist ein Prüfungsaus-\nder Krankenanstalt wird durch eine Bescheinigung          schuß für die Ergänzungsprüfung einzurichten, der\nnach dem Muster der Anlage 12 nachgewiesen.                aus folgenden Mitgliedern besteht:\n1. einem Medizinalbeamten, bei der Ergänzungsprü-\nfung für veterinärmedizinisch-technische Assisten-\n§ 2                                 ten einem beamteten Tierarzt, als Vorsitzenden\nStaatliche Prüfungen und Ergänzungsprüfungen               und\n2. an der Lehranstalt tätigen Lehrkräften als Fach-\n(1) Die Prüfun~Jen und Ergänzungsprüfungen um-\nprüfer.\nfassen einen schriftlichen, einen praktischen und\neinen mündlichen Teil.                                        (3) Untersteht eine Lehranstalt der staatlichen Auf-\n(2) Gegenstand dieser Prüfungen und Ergänzungs-        sicht nach den Schulgesetzen eines Landes, so soll\nprüfungen sind die in den Anlagen genannten Fä-           ein Beauftragter der Schulverwaltung zusätzlich dem\ncher. Es gelten für die                                   Prüfungsausschuß angehören.\n1. Prüfung      für medizinisch-technische Laborato-          (4) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat\nriumsassistenüm nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1        einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige\nNr. 1 des Gesetzes die Anlage 13,                    Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsaus-\n2.   Prüfung für medizinisch-technische Radiologie-       schusses sowie deren Stellvertreter und beruft sie\nassistenlen nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 des Ge-    ab. Vor der Best 2llung der Fachprüfer nach Absatz 1\nsetzes die Anlage 14,                                Nr. 2 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Nr. 2 und\nderen Stellvertreter ist der Leiter der Lehranstalt zu\n3.   Prüfung für veterinärmedizinisch-technische Assi-    hören. Der Vorsitzende bestimmt die Fachprüfer und\nstenten nach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-     deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.\nsetzes die Anlage 15,\n4.  Ergänzungsprüfung für medizinisch-technische La-\nboratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des                                   § 4\nGesetzes die Anlage 16,                                                  Zulassung zur Prüfung\n5.  Ergänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-tech-          (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag über\nnische Assistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-      die Zulassung zur Prüfung oder Ergänzungsprüfung\nsetzes die Anlage 17.                                 und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem\n(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü-         Leiter der Lehranstalt fest.\nfungsausschuß bei der Lehranstalt ab, an der er den\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn\nLehrgang oder Ergänzungslehrgang abgeschlossen\nhat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die         1. bei der Prüfung nach§ 2 Nr. 3 des Gesetzes\nPrüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden              a) ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde\nsoll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas-                    und\nsen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus-\nschüsse sind vorher zu hören.                                  b) die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 über die\nTeilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-\ndungsveranstaltungen,\n§ 3                            2. bei einer Prüfung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2\nPrüfungsausschüsse                          oder § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder bei einer\nErgänzungsprüfung\n(1) Bei jeder Lehranstalt wird ein Prüfungsaus-\nschuß gebildet. Werden an einer Lehranstalt Lehr-              a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift\ngänge mehrerer Fachrichtungen durchgeführt, so                     oder beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde\nwird für jede Fachrichtung ein Prüfungsausschuß                    des Bewerbers\ngebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus folgen-                 und\nden Mitgliedern:                                               b) die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 über die\nTeilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-\n1. einem Medizinalbeamten, bei der Prüfung für ve-\ndungsver anstal tun gen\nterinärmedizinisch-technische Assistenten einem\nbeamteten Tierarzt, als Vorsitzenden und              vorliegen.\n2. folgenden Fachprüfern:                                    (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol-\na) einem an der Lehranstalt unterrichtenden Arzt      len dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-\noder, bei der Prüfung für veterinärmedizinisch-   fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.\ntechnische Assistenten, Tierarzt,\nb) einem an der Lehranstalt als ständige Lehr-\n§ 5\nkraft tätigen technischen Assistenten in der\nMedizin der Fachrichtung, die die Prüfung be-                    Schriftlicher Teil der Prüfung\ntrifft,\n(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in den\nc) sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehrkräf-     Prüfungen und Ergänzungsprüfungen auf alle\nten und                                           Fächer, die nach § 2 Abs. 2 Gegenstand der betref-\nd) dem Leiter der Lehranstalt.                         fenden Prüfung sind. Der Prüfling hat in einer Auf-","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                          931\nsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor-         chemische Zubereitung) auszuführen, die Meß-\nten. Die Aufsichtsmbeit dauert bei den Prüfungen               ergebnisse auszuwerten und die Auswahl der\nfünf Stunden, bei den Ergänzungsprüfungen eine                 Methode und die zu bestimmenden Schutz-\nStunde und soll an einem Tage erledigt sein. Der               maßnahmen zu erklären,\nAufsichtsführende wird vom Vorsitzenden des Prü-           d) ,,Radiophysik, Strahlenschutz und Dosimetrie\"\nfungsausschusses bestellt.                                     je eine Aufgabe auf dem Gebiet der Strahlen-\n(2) Die Aufsichtsarbeit wird von dem Vorsitzen-             schutzdosimetrie einschließlich der Kontami-\nden des Prüfungsausschusses gestellt und von ihm               nationsüberwachung und der klinischen Dosi-\nim Benehmen mit mindestens zwei Fachprüfern nach               metrie auszuführen und auszuwerten;\n§ 9 benotet.                                            3. bei der Prüfung für veterinärmedizinisch-techni-\n§ 6\nsche Assistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 3\nNr. 1 des Gesetzes auf die in Anlage 15 Nr. 8\nPraktischer Teil der Prüfung                bis 12 genannten Fächer; es sind in\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich      a) ,,Histologie, Histopathologie und Cytologie\neinschließlich Spermatologie\" je ein Paraffin-\n1. bei der Prüfung für medizinisch-technische Labo-\nschnitt und ein Gefrierschnitt sowie ein cyto-\nratoriumsassistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1\nlogisches und ein spermatologisches Präparat\nNr. 1 des Gesetzes auf die in Anlage 13 Nr. 8 bis\nherzustellen, zu färben und zu beschreiben,\n11 genannten Fächer; es sind in\nb) ,, Klinische Chemie\" drei verschiedene Bestim-\na) ,,Histologie, Histopathologie und Cytologie\"\nmungen durchzuführen, davon eine einfache\nje ein Paraffinschnitt und ein Gefrierschnitt           und eine schwierige quantitative Analyse,\nsowie ein cytologisches Präparat herzustellen,\nzu färben und zu beschreiben,                       c) ,,Hämatologie und Immunhämatologie\" zwei\nverschiedene Bestimmungen, davon eine auf\nb) ,,Klinische Chemie\" drei verschiedene Bestim-           dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine im-\nmungen durchzuführen, davon eine einfache               munhämatologische Untersuchung durchzufüh-\nund eine schwierige quantitative Analyse,               ren,\nc) ,,Hämatologie und Immunhämatologie\" drei            d) ,,Mikrobiologie (einschließlich Virologie und\nverschiedene Bestimmungen, davon eine auf               Parasitologie) und Serologie\" eine Anzüch-\ndem Gebiet der Zellmorphologie, eine auf dem            tung und Identifizierung von Mikroorganis-\nGebiet der Gerinnungsanalytik und eine im-              men einschließlich Resistenzbestimmung, eine\nmunhämatologische Untersuchung durchzufüh-              virologische, eine parasitologische Unter-\nren,                                                    suchung und eine quantitative serologische\nd) ,,Mikrobiologie (einschließlich Virologie und           Reaktion durchzuführen; die virologische Un-\nParasitologie) und Serologie\" eine Anzüch-              tersuchung kann sich auch auf das Gebiet der\ntung und Identifizierung von Mikroorganis-              Gewebezüchtung beziehen,\nmen einschließlich Resistenzbestimmung, eine        e) ,, Untersuchung von Lebensmitteln tierischer\nvirologische, eine parasitologische Unter-              Herkunft\" je eine organoleptische, chemische,\nsuchung und eine quantitative serologische              histologische und mikrobiologische Unter-\nReaktion durchzuführen; die virologische Un-            suchung durchzuführen;\ntersuchung kann sich auch auf das Gebiet der\nGewebezüchtung beziehen;                         4. bei der Ergänzungsprüfung für medizinisch-tech-\nnische Laboratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 1\n2. bei der Prüfung für medizinisch-technische Radio-       Nr. 2 des Gesetzes auf das in Anlage 16 Nr. 3 ge-\nlogieassistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 des     nannte Fach „Hämatologie und Immunhämatolo-\nGesetzes auf die in Anlage 14 Nr. 9 bis 12 ge-         gie\", in dem drei verschiedene Bestimmungen,\nnannten Fächer; es sind in                             davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie,\na) ,,Röntgendiagnostik einschließlich Röntgen-          eine auf dem Gebiet der Gerinnungsanalytik, und\nanatomie\" eine Einstellung mit Aufnahme in          eine immunhämatologische Untersuchung durch-\nzwei Ebenen und zwei Spezialeinstellungen            zuführen sind;\nam Patienten oder am Phantom auszuführen,\n5. bei der Ergänzungsprüfung für veterinärmedizi-\nzu verarbeiten und die Auswahl der Methode,\nnisch-technische Assistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2\ndie dargestellten anatomischen Einzelheiten\ndes Gesetzes auf das in Anlage 17- Nr. 3 genannte\nsowie die Verarbeitungsbedingungen ein-\nFach „ Untersuchung von Lebensmitteln tierischer\nschließlich der Fehler und die zu beachtenden\nHerkunft\", in dem je eine organoleptische, che-\nSchutzmaßnahmen zu erklären,\nmische, histologische und mikrobiologische Unter-\nb) ,,Strahlentherapie\" je eine Einstellung aus          suchung durchzuführen sind.\ndem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbe-\nstrahlung am Patienten oder am Phantom un-         (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in dem\nter Berücksichtigung der Apparatetechnik, Do-   einzelnen Fach von zwei Fachprüfern abgenommen\nsimetrie und die erforderlichen Aufzeichnun-    und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer\ngen auszuführen,                                bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fach-\nprüfern eine Note für das Fach.\nc) ,,Nuklearmedizin in Diagnostik und Therapie\"\nje eine funktions- und szintigraphische Unter-     (3) Der praktische Teil der Prüfung soll jeweils\nsuchung einschließlich der Verarbeitung des     innerhalb einer Woche, bei Ergänzungsprüfungen\nRadionukleids       (Radioaktivitätsbestimmung,  innerhalb von zwei Tagen beendet sein. In der Prü-","932                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Auf-       Note für die Aufsichtsarbeit mindestens „ausrei-\nzeichnung anzufertigen, in der Arbeitsgang und Er-        chend\" beträgt. Der praktische und der mündliche\ngebnis dargestellt werden.                                Teil der Prüfung sind bestanden, wenn die Prüfungs-\nleistung in jedem Fa& mindestens „ausreichend\" ist.\n§ 7                               (2) Uber die bestandene Prüfung oder Ergänzungs-\nMündlicher Teil der Prüfung                prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der An-\nlage 18 erteilt, auf dem die Prüfungsnote für die\n(1) Im mündlichen Teil der Prüfungen nach § 2         schriftliche Aufsichtsarbeit und die Gesamtnoten für\nNr. 3 und§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3     den praktischen und für den mündlichen Teil der\nNr. 1 des Gesetzes wird der Prüfling in zwei der Prü-     Prüfung einzutragen sind. Die Gesamtnote wird je-\nfungsfächer geprüft, die nach § 6 Gegenstand des          weils in der Weise ermittelt, daß die Summe der\npraktischen Teils der betreffenden Prüfung sind. Die      Noten für die Fächer des betreff enden Prüfungsteils\nPrüfungsfächer werden vom Vorsitzenden des Prü-           durch deren Anzahl geteilt wird. Dabei lautet die\nfungsausschusses ausgewählt. In den Ergänzungs-           Gesamtnote\nprüfungen wird in dem Fach geprüft, in dem prak-\ntisch geprüft wird.                                       1. ,,sehr gut\" bei Werten bis unter 1,5,\n2. ,,gut\" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird in dem\neinzelnen Fach von dem Vorsitzenden des Prüfungs-         3. ,,befriedigend\" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,\nausschusses und zwei Fachprüfern (Prüfungskom-            4. ,, ausreichend\" bei Werten von 3,5 bis 4,0.\nmission) abgenommen und nach § 9 benotet.                 Uber das Nichtbestehen der Prüfung oder Ergän-\n(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für den        zungsprüfung erhält der Prüfling vom Vorsitzenden\neinzelnen Prüfling je Fach etwa zehn Minuten dau-         des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,\nern. Dabei soll in Gruppen von nicht mehr als fünf        in der die Noten über die Prüfungsleistungen im\nPrüflingen geprüft werden.                                schriftlichen Teil der Prüfung und in den einzelnen\nFächern des praktischen und des mündlichen Teils\n§ 8\nanzugeben sind.\nNiederschrift                          (3) Der schriftliche Teil der Prüfung und jedes Prü-\nfungsfach des praktischen oder des mündlichen Teils\nUber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,   der Prüfung können zweimal wiederholt werden.\naus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prü-         Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer er-\nfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten              neuten vollständigen Lehrgangsausbildung in der\nhervorgehen.                                              betreffenden Fachrichtung nicht möglich.\n§ 9\n(4) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil oder im\nBenotung                          praktischen Teil oder mündlichen Teil mehr als ein\nDie schriftliche Aufsichtsarbeit (§ 5 Abs. 2) sowie    Prüfungsfach zu wiederholen, so darf er zur Prüfung\ndie Leistungen in den einzelnen Fächern des prak-         nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren\nLehrgangsausbildung teilgenommen hat, deren In-\ntischen und des mündlichen Teils der Prüfung (§ 6\nAbs. 2 und § 7 Abs. 2) werden wie folgt benotet:          halt und Dauer vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nschusses bestimmt werden. Die Dauer darf ein hal-\n,,sehr gut\" (1), wenn die Leistung den Anforderun-     bes Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsprü-\ngen in besonderem Maße entspricht,                     fungen müssen jeweils spätestens zwölf Monate nach\n„gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen         der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen\nvoll entspricht,                                       von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde\n,, befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allge-      in begründeten Fällen zulassen. Die Sätze 1 und 2\nmeinen den Anforderungen entspricht,                   gelten nicht im Falle der Wiederholung einer Ergän-\nzungsprüfung.\n„ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel\naufweist,_aber im ganzen den Anforderungen noch\nentspricht,                                                                       § 11\n,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforde-                     Rücktritt von der Prüfung\nrungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von\ndie notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind         der Prüfung oder Ergänzungsprüfung zurück, so hat\nund die Mängel in absehbarer Zeit behoben wer-\ner die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem\nden können,\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.\n,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anfor-        Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die\nderungen nicht entspricht .und selbst die Grund-       Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung\nkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in       ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling\nabsehbarer Zeit nicht behoben werden können.           nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer\nKrankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-\n§ 10\nscheinigung verlangt werden.\nBestehen und Wiederholung der Prüfung\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\n(1) Die Prüfung oder Ergänzungsprüfung ist be-         erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe\nstanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.          für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt\nDer schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die     die Prüfung als nicht bestanden.","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                           933\n§ 12                                                   § 15\nVersäumnisfolgen                         Anrechenbare Unterbrechungen der Lehrgänge\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin         (1) Auf die zweijährigen Lehrgänge und die ein-\noder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht      jährigen Lehrgänge werden Unterbrechungen durch\nrechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so     Ferien angerechnet.\nhat er die Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden\ndes Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt            (2) Unterbrechungen wegen Krankheit, aus son-\nder Vorsitzende die Versäumung des Prüfungster-        stigen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden\nmins oder die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig    Gründen oder wegen Schwangerschaft, werden auf\nerfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unter-    die Dauer des Lehrgangs angerechnet, und zwar bei\nbrechung der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung     1. zweijährigen Lehrgängen bis zu insgesamt acht\nals nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur             Wochen,\nzu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht    2. bei einjährigen ·Lehrgängen bis zu vier Wochen\nzu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer             und\nKrankheit· kann die Vorlage einer ärztlichen Be-       3. bei Ergänzungslehrgängen bis zu einer Woche.\nscheinigung verlangt werden.\n(3) Auf die sechswöchige praktische Unterweisung\n(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht        in der Krankenanstalt können Unterbrechungen aus\nerteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründ'e   den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen\nunverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende      nur bis zur Dauer von einer Woche angerechnet\nTeil der Prüfung als nicht bestanden.                  werden.\n§ 13                                                   § 16\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                              Berlin-Klausel\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nsich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht        über technische Assistenten in der Medizin auch im\nhaben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht    Land Berlin.\nbestanden\" erklären. Eine solche Erklärung ist nach\nAblauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung                                § 17\nnicht mehr zulässig.\nInkrafttreten\n§ 14\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nPrüfungsunterlagen                    Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungs-\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht      ordnung für medizinisch-technische Assistenten vom\nin seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die           7. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 874, 1961 I\nschriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die    S. 218) außer Kraft, soweit sie nicht nach § 15 Abs. 1\nAnmeldung und Niederschriften zehn Jahre aufzu-        des Gesetzes über technische Assistenten in der Me-\nbewahren.                                              dizin weiter anzuwenden ist.\nBonn, den 20. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","934                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. l Nr. 1)\nZwei.jähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten\nnach§ 2 Nr. 3 des Gesetzes\nA. Erstes Ausbildungshalbjahr\nTheoretischer Unterricht                    Stunden     Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Berufskunde, Staatsbürger- und                       1. Physikalisches Praktikum                     60\nGesetzeskunde                               40       2. Chemisches Praktikum                        160\n2. Grundlagen der Mathematik und                        3. Einführungskursus in die medizinische\nFachrechnen                                 40          Laboratoriumstechnik (Histologie, Kli-\n3. Grundlagen der Physik                       60          nische Chemie, Hämatologie, Mikrobio-\n4. Grundlagen der allgemeinen und der an-                  logie)                                      100\norganischen Chemie                          60       4. Einführungskursus in die Radiologie          40\n5. Allgemeine Hygiene                          20\n6. Allgemeine Krankheitslehre                  20\n7. Biologie                                    40\n8. Einführung in die Laboratoriumsmedizin\n(Histologie, Klinische Chemie, Hämato-\nlogi.e, Mikrobiologie)                      40\n9. Einführung in die Radiologie einschließ-\nlich des Strahlenschutzes                   20\nB. Zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr\nTheoretischer Unterricht                    Stunden    Praktischer Unterricht                        Stunden\n1. Medizinische Dokumentation und                       1. Praktikum der Histologie, der Histo-\nStatistik                                   40          pathologie und der Cytologie               200\n2. Grundlagen der organischen und der                   2. Praktikum der Klinischen Chemie            400\nphysiologischen Chemie                      80       3. Praktikum der Hämatologie und der\n3. Anatomie, Physiologie und Pathologie                    Immunhämatologie                            200\ndes Menschen                                80       4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-\n4. Hygiene                                     20          lich Virologie und Parasitologie) und der\n5. Histologie, Histopathologie und Cyto-                   Serologie                                   300\nlogie                                      100       5. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 4      300\n6. Klinische Chemie                           100\n7. Hämatologie und Immunhämatologie            80\n8. Mikrobiologie (einschließlich Virologie\nund Parasitologie) und Serologie           100\n9. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 8      100","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                         935\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)\nZweijähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten\nnach § 2 Nr. 3 des Gesetzes\nA. Erstes Ausbildungshalbjahr\nsiehe Anlage 1 zu A.\nB. Zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr\nTheoretischer Unl(\\tTicht                    Stunden    Praktischer Unterricht                     Stunden\n1. Medizinische Dokumentation und                       1. Praktikum der Klinischen Chemie ein-\nStatistik                                    40        schließlich Radiochemie                   120\n2.  Grundlc1gen dPr or~J<1nischen und der               2. Praktikum der Röntgendiagnostik           400\nphysiologischen Chemie                       80     3. Praktikum der Strahlentherapie            200\n3.  Anatomie, Ph ysioloqie und Pathologie               4. Praktikum der Nuklearmedizin              180\ndes Menschen                                 80\n5. Praktikum des Strahlenschutzes und der\n4.  Hygiene                                      20        Dosimetrie                                120\n.5. Klinische Chemie einschließlich Radio-              6. Praktikum der Röntgenfotografie            40\nchemie                                       60\n7. Praktikum der Elektrodiagnostik            40\n6.  Medizinische Strahlenkunde                   20\n8. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7     300\n7.  Röntgcndiu~:inostische Methoden ein-\nschließlich RöntgcH<matomie                120\n8.  Strahlentherapeutische Methoden              60\n9.  Nuklearmcdizinische     Methoden       in\nDiagnostik und Therapie                      40\n10.  Radiophysik, Stra.hlenschutz und Dosi-\nmetrie                                       40\n11.  Röntgenfologrnfie                            20\n12.  Elektrodiagnostik                            20\n13.  Zur Verteilunq auf die Fächer 1 bis 12      100","936                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)\nzweijähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum veterinärmedizinisdt-tedmisdten Assistenten\nnadt § 2 Nr. 3 des Gesetzes\nA. Erstes Ausbildungshalbjahr\nsiehe Anlage 1 zu A.\nB. zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr\nTheoretischer Unterricht                      Stunden    Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Medizinische Dokumentation und                        1. Praktikum der Histologie, der Histopa-\nStatistik                                    40         thologie und der Cytologie einschließlich\n2. Grundlagen der organischen und der •                     der Spermatologie                          200\nphysiologischen Chemie                        80      2. Praktikum der Klinischen Chemie            300\n3. Anatomie, Physiologie und Pathologie                  3. Praktikum der Hämatologie und der\nder Tiere                                    80         Immunhämatologie                            160\n4. Hygiene                                       20      4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-\n5. Histologie, Histopathologie und Cyto-                    lich Virologie und Parasitologie) und der\nlogie einschließlich Spermatologie          100         Serologie                                  300\n6. Klinische Chemie                              60      5. Praktikum der Untersuchung von Lebens-\n7. Hämatologie und Immunhämatologie              60         mitteln tierischer Herkunft                 140\n8. Mikrobiologie_ (einschließlich Virologie              6. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 5      300\nund Parasitologie) und Serologie             100\n9. Untersuchung von Lebensmitteln tieri-\nscher Herkunft                               60\n10. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 9        100\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)\nEinjähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum medizinisdt-tedtnisdten Laboratoriumsassistenten\nfür medizinisdt-tedmisdte Radiologieassistenten\nnadt § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                      Stunden    Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Histologie, Histopathologie und Cyto-                 1. Praktikum der Histologie, der Histo-\nlogie                                       100         pathologie und der Cytologie                200\n2. Klinische Chemie                              60      2. Praktikum der Klinischen Chemie             300\n3. Hämatologie und Immunhämatologie              80      3. Praktikum der Hämatologie und der\n4. Mikrobiologie (einschließlich Virologie                  Immunhämatologie                            200\nund Parasitologie) und Serologie            100      4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-\nlich Virologie und Parasitologie) und der\nSerologie                                   300","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                         937\nAnlage 5\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 5)\nEinjähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten\nfür medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                    Stunden   Praktischer Unterricht                      Stunden\n1. Radiochemie                                 10     1. Praktikum der Radiochemie                   20\n2. Medizinische Strahlenkunde                  20     2. Praktikum der Röntgendiagnostik            400\n3. Röntgendiagnostische     Methoden ein-             3. Praktikum der Strahlentherapie             200\nschließlich Röntgenanatomie                120     4. Praktikum der Nuklearmedizin               180\n4. Strahlentherapeutische Methoden             60     5. Praktikum .des Strahlenschutzes und der\n5. Nuklearmedizinische Methoden in Dia-                  Dosimetrie                                 120\ngnostik und Therapie                        40     6. Praktikum der Röntgenfotografie             40\n6. Radiophysik, Strahlenschutz und Dosi-              7. Praktikum der Elektrodiagnostik             40\nmetrie                                      40\n7. Röntgenfotografie                           20\n8. Elektrodiagnostik                           20\nAnlage 6\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 6)\nEinjähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum medizinisch-techniscl)en Radiologieassistenten\nfür veterinärmedizinisch-technische Assistenten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                    Stunden   Praktischer Unterricht                      Stunden\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie               1. Praktikum der Radiochemie                   20\ndes Menschen                                60     2. Praktikum der Röntgendiagnostik            400\n2. Radiochemie                                 10     3. Praktikum der Strahlentherapie             200\n3. Medizinische Strahlenkunde                  20     4. Praktikum der Nuklearmedizin               180\n4. Röntgendiagnostische Methoden ein-                 5. Praktikum des Strahlenschutzes und der\nschließlich Röntgenanatomie                120        Dosimetrie                                 120\n5. Strahlentherapeutische Methoden             60     6. Praktikum der Röntgenfotografie             40\n6. Nuklearmedizinische Methoden in Dia-               7. Praktikum der Elektrodiagnostik             40\ngnostik und Therapie                        40\n7. Radiophysik, Strahlenschutz und Dosi-\nmetrie                                      40\n8. Röntgenfotografie                           20\n9. Elektrodiagnostik                           20","938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 7\n(zu§ 1 Abs. 1 f'-lr. 7)\nEinjähriger Lehrgang\nfür die Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen Assistenten\nfür medizinisch-technische Radiologieassistenten nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                     Stunden    Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Anatomie, Physiologie      und Pathologie            1. Praktikum der Histologie, der Histo-\nder Tiere                                    60         pathologie und der Cytologie einschließ-\n2. Histologie, Histopathologie und Cyto-                   lich der Spermatologie                      200\nlogie einschließlich Spermatologie          100      2. Praktikum der Klinischen Chemie             200\n3. Klinische Chemie                             20      3. Praktikum der Hämatologie und der\n4. Hämatologie und Immunhämatologie             60         Immunhämatologie                            160\n5. Mikrobiologie (einschließlich Virologie              4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-\nund Parasitologie) und Serologie            100         lich Virologie und Para?itologie) und der\n6. Untersuchung von Lebensmitteln tieri-                   Serologie                                   300\nscher Herkunft                               60      5. Praktikum der Untersuchung von Lebens-\nmitteln tierischer Herkunft                 140\nAnlage 8\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 8)\nErgänzungslehrgang\nvon drei Monaten für die Ausbi.Idung zum medizinisch-technischen\nLaboratoriumsassistenten für veterinärmedizinisch-technische Assistenten\nnach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                     Stunden    Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie                 1. Praktikum der Klinischen Chemie              60\ndes Menschen                                 60      2. Praktikum der Hämatologie und der\n2. Klinische Chemie                             20         Immunhämatologie                             60\n3. Hämatologie und Immunhämatologie             20\nAnlage 9\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 9)\nErgänzungslehrgang\nvon drei Monaten für die Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen Assistenten\nfür medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes\nTheoretischer Unterricht                     Stunden    Praktischer Unterricht                       Stunden\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie                 1. Praktikum der Spermatologie                  20\nder Tiere                                    60      2. Praktikum der Untersuchung von\n2. Spermatologie                                10         Lebensmitteln tierischer Herkunft           140\n3. Untersuchung von Lebensmitteln tieri-\nscher Herkunft                               60","Nr. 54        Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                                          939\nAnlage 10\n(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1)\n(Bl'Wid111ll1HJ (!Pr LPhr,rnstall}\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht\nwährend des Lehrgangs\n(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)\ngeboren am                                                                  in\nhat in der Zeit vom                                                              bis\nan dem für den zweiji:ihrigen -- einjährigen-*) Lehrgang für die Ausbildung zum\n... **) vorgeschriebenen\ntheoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.\nDie Ausbildung ist - außer durch Ferien - vom                                                         bis\nunterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 der MTA-APrO ge-\nnannten Art.\nDie Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.*)\n.. , den\nStempel\n(Unterschrift des Leiters der Lehranstalt}\n*) Nichtzutreffendes streichen\n**) Berufsbezeichnung der betreffenden Fdchrichtung einsetzen","940                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 11\n(zu § l Abs. 3 Satz 1)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht\nwährend des Ergänzungslehrgangs\n(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)\ngeboren am                                                                   in\nhat in der Zeit vom                                                               bis\nan dem für den                                                                                                                 *)\nErgänzungslehrgang für die Ausbildung zum\n**) vorgeschriebenen\ntheoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.\nDie Ausbildung ist -- außer durch Ferien - vom                                                         bis\nunterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 Abs. 2 der MTA-APrO\ngenannten Art.\nDie Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.***)\n, den\nStempel\n(Unterschrift des Leiters der Lehranstalt)\n*) Dauer de~ LehrfJilngs einselzC'n\n**) Berufsbezeir:hnunq der betrcffell(Jr,11 fo<1chrichlung einsetzen\n***) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 54     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                                          941\nAnlage 12\n(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)\n(Bc:zoichnung der Kr,rnkerwnslall)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Unterweisung in der Krankenanstalt\n(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)\ngeboren am\nhat vom                                                                 bis\nan der praktischen Unterweisung in der oben genannten Krankenanstalt nach § 1 Abs. 2 der\nMTA-APrü regelmäßig teilgenommen.\nDie Ausbildung ist vom                                                           bis\nunterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 der MTA-APrü ge-\nnannten Art.\nDie Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.*)\nden\nStempel\n(Ut,tc,rschrifl des Leiters dei Krankenanstalt)                               (Unterschrift des Ausbildenden)\n*) Nichtzutreffendes streic:hc,n","942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 13\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)\nPrüfungsfächer\nder Prüfung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten\nnach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde\n2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik\n3. Physik\n4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie\n5. Hygiene\n6. Biologie\n7. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen\n8. Histologie, Histopathologie und Cytologie\n9. Klinische Chemie\n10. Hämatologie und Imrnunhämatologie\n11. Mikrobiologie (einschließlich Virologie und Parasitologie) und Serologie\nAnlage 14\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nPrüfungsfächer\nder Prüfung für medizinisch-technische Radiologieassistenten\nnach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 2 des Gesetzes\n1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde\n2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik\n3. Physik und Röntgenfotografie\n4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie\n5. Klinische Chemie einschließlich Radiochemie\n6. Hygiene\n7. Biologie\n8. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen\n9. Röntgendiagnostik einschließlich Röntgenanatomie\nJ 0. Strahlentherapie\n11.  Nuklearmedizin in Diagnostik und Therapie\n12.  Radiophysik, Strahlenschutz und Dosimetrie\n13.  Medizinische Strahlenkunde\n14.  Elektrodiagnostik","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972                    943\nAnlage 15\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3)\nPrüfungsfächer\nder Prüfung für veterinärmedizinisch-technische Assistenten\nnach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nl. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde\n2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik\n3. Physik\n4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie\n5. Hygiene\nG. Biologie\n7. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Tiere\n8. Histologie, Histopathologie und Cytologie einschließlich Spermatologie\n9. Klinische Chemie\n10.  Hämatologie und Immunhämatologie\n1 l. Mikrobiologie (einschließlich Virologie und Parasitologie) und Serologie\n12.  Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft\nAnlage 16\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 4)\nPrüfungsfächer\nder Ergänzungsprüfung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten\nnach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen\n2. Klinische Chemie\n3. Hämatologie und Immunhämatologie\nAnlage 17\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 5)\nPrüfungsfächer\nder Ergänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-technische Assistenten\nnach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Tiere\n2. Spermatologie\n3. Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft","944                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 18\n(zu§ 10 Abs. 2 St11z 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüf ungsm1sschussPs\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für ..                                                   ................ ,. ..................... *)\n(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)\ngeboren am                                                                    in\nhat am                                                    die staatliche Prüfung für\nnach § 2 Nr. 3 MTA-G/ § 3 Abs. 1 Nr. 1 MTA-G/ § 3 Abs._2 MTA-G/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 MTA-G/ die\nstaatliche Ergänzungsprüfung für                                                                 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MTA-G,\n§   3 Abs. 3 Nr. 2 MTA-G **) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten\nLehranstalt                                                                                                                                        ***}\nin                                                                        bestanden.\nEr/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\nl. für den schriftlichen Teil:\n2. für den praktischen Teil:\n3. für den mündlichen Teil:\n, den\nSiegel\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n•) Fachrichtung einsetzen\n••) Jeweils nicht Zutreffendes streiclwn und Fachrichtung einsetzen\nU*) Bezeichnung der Lehrnnstalt cinsclzcn\nHerausgeber: Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqeltend fest~Jestellte Bundes1echt ilUf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet verölfentlicht. Dei Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen· werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 25.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter. die vo1 dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages aut das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt. Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese1 Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Versand!Jebühr 0,15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}