{"id":"bgbl1-1972-53-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":53,"date":"1972-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_53.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)","law_date":"1972-06-16T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 53 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                         915\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes\n(Tuberkulose-Verordnung)\nVom 16. Juni 1972\nAuf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des          rinderhaltenden Betriebe des Landes Tuberkulose\n§ 79 Abs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung          festgestellt ist und die allgemeine Seuchenlage im\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-            Bundesgebiet dies gestattet. Sie kann ferner Aus-\ngesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes-         nahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder unter\nrates verordnet:                                            zwei Jahren in Beständen, in denen Rinder aus-\nschließlich zur Mast gehalten werden.\n1. Begriffsbestimmungen\n§ 4\n§ 1\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                 Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern\nzweifelhaft (Anlage 3 § 2 Abs. 2 Nr. 3), so sind\n1. Tuberkulose des Rindes, wenn diese durch kli-            diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich\nnische, al lcrgischc, bakteriologische oder patholo-    beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum\ngisch-anatomische Untersuchungsverfahren fest-          Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus\ngestellt ist; als allergisches Untersuchungsver-\ndem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur\nfahren gilt die intrakutane Tuberkulinprobe;\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde ent-\n2. Verdacht auf Tuberkulose des Rindes, wenn das            fernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter\nErgebnis der Untersuchung nach Nummer 1 den             amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht wer-\nAusbruch der Tuberkulose befürchten läßt.               den. Zur Untersuchung dieser Rinder können auch\n(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verord-          andere als die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten\nnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich           Tuberkuline verwendet werden.\nals tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18\nals amtlich anerkannt gilt.                                                           § 5\nWerden in einem Rinderbestand Tuberkulin-\nII. Schutzmaßregeln                     proben durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern\nnicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                   vorliegt, das Ergebnis dem zuständigen beamteten\n§ 2                            Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.\nImpfungen gegen die Tuberkulose des Rindes\nund Heilversuche sind verboten. Die zuständige Be-\n2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nhörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissen-\nder Tuberkulose\nschaftlicher Versuche zulassen, wenn veterinär-\noder des Verdachts auf Tuberkulose\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\n§ 6\n§ 3\n(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rin-\n(1) Der Besitzer von über sechs Wochen alten             dern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft\nRindern ist verpflichtet, die Tiere im Abstand von          und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender\nje zwei Jahren nach näherer Anweisung der zu-               Vorschriften der Sperre:\nständigen Behörde durch einen beamteten oder amt-\nlich beauftragten Tierarzt auf Tuberkulose unter-           1. Die Rinder des Bestandes\nsuchen zu lassen. Sofern Anlaß zu einer früheren\na) sind im Stall oder mit Genehmigung der zu-\nUntersuchung besteht, ordnet die zuständige Be-\nständigen Behörde auf der Weide abzuson-\nhörde dies an.\ndern,\n(2) Für die Tuberkulinprobe ist ein Tuberkulin\nzu verwenden, das nach Anlage 1 hergestellt und                 b) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nnach Anlage 2 geprüft worden ist; die Tuberkulin-                   Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonsti-\nproben sind nach Anlage 3 durchzuführen und zu                      gen Standort entfernt werden.\nbeurteilen.\n2. Die Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose fest-\n(3) Die Tiere des Rinderbestandes sind dauerhaft             gestellt worden ist, ist vor der Abgabe oder\ndurch amtliche oder amtlich anerkannte Marken zu                Verfütterung aufzukochen oder in gekennzeich-\nkennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser                neten Behältern oder getrennt von der Milch an-\nWeise gekennzeichnet sind.                                      derer Kühe an eine Sammelmolkerei zur aus-\n(4) Die zuständige Behörde kann den Abstand                  reichenden Erhitzung abzugeben; dies gilt nicht,\nder Untersuchungen nach Absatz 1 auf drei Jahre                 sofern die unschädliche Beseitigung nach § 61\nfestsetzen, wenn in weniger als 0,2 v. H. aller                 des Viehseuchengesetzes anzuordnen ist.","916                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. Behälter,     Gerütschaflen und sonstige Gegen-                   4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nstände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-\norten des Bestandes benutzt worden sind, sind                                    § 9\nnach näherer Anweisung des beamteten Tier-               (1) Angeordnete     Schutzmaßregeln sind aufzu-\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.             heben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder\n4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege       sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet\nder Rinder betrauten Personen haben sich nach         erwiesen hat.\nVerlassen des Stalles nach näherer Anweisung\ndes beamteten Tierarztes zu reinigen und zu              (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn\ndesinfizieren.                                        1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, ge-\ntötet oder entfernt worden sind,\n(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maß-\nregeln nach Absatz 1 Nr. 1; die Maßregeln nach                b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 können von der zuständigen                  Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7\nBehörde angeordnet werden.                                        Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rin-\nder, entfernt worden sind und bei den übrigen\nRindern des Bestandes frühestens acht Wo-\n§ 7                                    chen nach der Entfernung eine klinische Unter-\nDie zuständige Behörde ordnet die Tötung von                  suchung in Verbindung mit einer Tuberkulin-\nRindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt wor-               probe sowie eine weitere, im Abstand von\nden ist, sofern nicht die Tötung nach § 61 des Vieh-              mindestens acht Wochen durchgeführte Tuber-\nseuchengesetzes anzuordnen ist. Sie kann die Tö-                  kulinprobe einen negativen Befund ergeben\ntung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur                haben oder\nVerhütung der Verbreitung der Tuberkulose erfor-              c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchen-\nderlich ist.                                                      verdächtigen Rinder entfernt worden sind und\nfrühestens acht Wochen nach der Entfernung\nbei den übrigen Rindern eine klinische Unter-\n3. Desinfektion                              suchung in Verbindung mit einer Tuberkulin-\nprobe einen negativen Befund ergeben hat\n§ 8\nund\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen\nTuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest-           2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des\ngestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei ge-               beamteten Tierarztes unter amtlicher Uber-\nliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu rei-             wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-\nnigen und zu desinfizieren.                                   arzt abgenommen worden ist.\n(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen\nTuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest-                        III. Nicht anerkannte Bestände\ngestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren\nsonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung                                     § 10\ndes beamteten Tierarztes                                     (1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere,      Seuche nach § 9 Abs. 2 Buchstaben a und b als er-\ninsbesondere die Stallgänge, J aucherinnen, Fut-      loschen gilt, hat alle über sechs Wochen alten Rinder\ntergänge, die verwendeten Gerätschaften und           durch einen beamteten oder amtlich beauftragten\nsonstigen Gegenstände, die Träger des Anstek-         Tierarzt zweimal mittels Tuberkulinprobe und, so-\nkungsstoffes sein können, unverzüglich zu reini-      weit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch\ngen und zu desinfizieren;                             klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu lassen; der\nAbstand zwischen den Untersuchungen muß minde-\n2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-\nstens sechs Monate betragen. Die erste dieser Unter-\norten an einem für empfängliche Tiere un-\nsuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach\nzugänglichen Platz zu packen, mit dünner\nEntfernung aller seuchenkranken und seuchenver-\nChlorkalkmilch zu übergießen und mindestens für\ndächtigen Rinder des Bestandes durchgeführt wer-\ndie Dauer von drei Wochen zu lagern; das Uber-\nden. Bei den zwischen den Untersuchungen über\ngießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unter-\nsechs Wochen alt gewordenen Rindern, die im Be-\nbleiben, wenn der Dung mit einer Schicht nicht\nstand geboren sind, und bei den zwischen den Unter-\ninfizierten Dunges oder Erde bedeckt wird;\nsuchungen aus anerkannten Beständen in den Be-\n3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen        stand eingestellten Rindern genügt eine einmalige\nStandorten, soweit sie nicht dem Dung bei-            Untersuchung dieser Rinder.\ngegeben werden, zu desinfizieren.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerken-\n(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß          nung eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\ndie Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Stand-       widerrufen worden ist.\nplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie           (3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestan-\ngegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stall-        des, der nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis\nabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere           untersucht worden ist, hat sechs Monate nach dieser\ngestanden haben.                                          Untersuchung alle über sechs Wochen alten Rinder","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                            917\ndurch einen bemntel.en oder amtlich beauftragten               (2) Die zuständige Behörde ordnet die Unter-\nTierarzt einmal mittels Tuberkulinprobe und, so-          suchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürch-\nweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch          ten ist, daß die Tuberkulose auf Rinder übertragen\nklinisch untersuchen zu lassen.                           worden ist.\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 15\nAbsatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter\nzwei Jahren in Beständen zulassen, in denen Rinder            Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat\nausschließlich zur Mast gehalten wm-dcm.                  dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes\n1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber-\n§ 11                               kulose leiden, und\nRinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen         2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen\n1. nicht auf Weiden, Tierschauen oder Körungen                 Haustieren anderer Besitzer\nverbracht, an öffent.lichen Tränken und offenen      in Berührung kommen.\nGewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen\noder Plätzen getrieben werden,                                                    § 16\n2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde                 (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nund nur zum Schlachten abgegeben werden.              eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num-             nicht vorgelegen hat.\nmer 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nnicht entgegenstehen.                                          (2)  Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\n1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im\nBestand festgestellt worden ist,\nIV. Anerkannte Bestände\n2.    die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 nicht vorge-\n§ 12\nnommen worden ist oder\nDie zuständige Behörde erkennt einen Rinder-\n3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den\nbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn\nanerkannten Bestand verbracht worden sind.\nl. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen\nBefund ergeben haben oder                                (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Ver-\ndachts auf Tuberkulose widerrufen worden und er-\n2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten\nweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbe-\nBeständen neu aufgebaut worden ist.\ngründet, so kann die zuständige Behörde den Rin-\nderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als\n§ 13                           tuberkulosefrei anerkennen.\n(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rin-\nder verbracht werden, die aus anerkannten Bestän-             (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Tuber-\nden stammen.                                              kulose festgestellt worden ist, nach Feststellung\ndes Verdachts unverzüglich aus dem Bestand ent-\n(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen        fernt worden, so kann anstelle des Widerrufs das\nl. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen            Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das\nnicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet         Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet\noder sonst zusammengebracht werden,                   werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13\n2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten              Abs. 2 Satz 1, § 14 oder § 15 nicht eingehalten wor-\nBeständen zusammengeführt werden sowie nur            den ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die\nin Deckstlinde verbracht werden, die ausschließ-      Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c\nlich beim Decken von Rindern aus anerkannten          erfüllt sind.\nBeständen verwendet werden.\nNummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung                         V. Ordnungswidrigkeiten\nverbracht werden.                                                                      § 17\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n§ 14                          des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(1)  1st in einem Gehöft mit einem anerkannten         oder fahrlässig\nBestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder              1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen\nVerdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat                 Heilversuch durchführt,\nder Besitzer\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 10 Abs. 1\n1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrich-                  Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in\ntigen,                                                       dem    vorgeschriebenen    Abstand   untersuchen\n2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen                     läßt,\nTiere abzusondern und vom Rinderbestand fern-           3. entgegen § 3 Abs. 3 Rinder nicht mit den vor-\nzuhalten und                                                  geschriebenen Marken kennzeichnet,\n3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete             4. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder\nUntersuchung zu dulden.                                       von dem sonstigen Standort entfernt,","918                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe                                   Bayern\nnicht unverzüglich mitteilt,\n3. § 66 der Verordnung zur Verhütung und Be-\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder               kämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember\nnicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1            1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nBuchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von                S. 494), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndem sonstigen Standort entfernt,                          zum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April\n7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 über die               1971 (Bundesgesetzbl. I S. 354),\nBehandlung oder Abgabe von Milch zuwider-\nhandelt,                                                                        Berlin\n8. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder         4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\n§ 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Des-            Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom\ninfektion zuwiderhandelt,                                 25. Februar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 571),\n9. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das\nHalten von Rindern aus nicht anerkannten Be-                                    Bremen\nständen zuwiderhandelt oder solche Rinder ent-\ngegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt,                        5. die Verordnung zum Schutz gegen die Tuber-\nkulose des Rindes vom 5. April 1966 (Gesetz-\n10. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkann-             blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 67), zu-\nten Bestand verbringt,                                    letzt geändert durch die Änderungsverordnung\n11. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem                 vom 15. April 1969 (Gesetzblatt der Freien\nanerkannten Bestand mit Rindern aus einem                 Hansestadt Bremen S. 49),\nnicht anerkannten Bestand zu_sammenbringt,\nHessen\n12. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das\nDecken von Rindern aus einem anerkannten               6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen\nBestand zuwiderhandelt,                                   die Tuberkulose des Rindes vom 23. November\n1965 (Gesetz~ und Verordnungsblatt für das\n13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Be-               Land Hessen I S. 317), zuletzt geändert durch\nhörde nicht benachrichtigt,                               die Verordnung zur Anpassung der Straf- und\n14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert            Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-\noder von einem anerkannten Rinderbestand                  nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-\nnicht fernhält.                                           rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten (EGOWiG) vom 15. Oktober 1970 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen\nVI. Schlußvorschriften                       I S. 673),\n§ 18                                                 Niedersachsen\nEin Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser         7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum\nVerordnung von der zuständigen Behörde amtlich                  Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom\nals tuberkulosefrei anerkannt worden ist, gilt als              26. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und\nanerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.                 Verordnungsblatt S. 49), zuletzt geändert durch\ndie Änderungsverordnung vom 1. Oktober 1969\n§ 19                                (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 182),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                            Nordrhein-Westfalen\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom             8. der Abschnitt III Nr. 20 (§§ 303 bis 320) und\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im                die Anlagen G, K und L der Viehseuchenver-\nLand Berlin.                                                    ordnung zur Ausführung des Viehseuchengeset-\nzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\n§ 20\nfalen S. 359), zuletzt geändert durch die Sie-\nDiese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-            bente Änderungsverordnung vom 23. Septem-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen-                 ber 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere                 Land Nordrhein-Westfalen S. 336),\n1. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber-\nkulose des Rindes vom 3. August 1965 (Bundes-                                Rheinland-Pfalz\ngesetzbl.I S. 669), geändert durch die Änderungs-     9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\nverordnung vom 30. November 1967 (Bundes-                  Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom\ngesetzbl. I S. 1179),                                     5. April 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Rheinland-Pfalz S. 65),\nBaden-Württemberg\n2. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber-                                      Saarland\nkulose des Rindes vom 22. August 1968 (Gesetz-        10. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber-\nblatt für Baden-Württemberg S. 414),                       kulose des Rindes vom 4. August 1966 (Amts-","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                           919\nblal.t des Sc_1arland€~S S. 609), geändert durch die        vom 10. Dezember 1963 (Gesetz- und Verord-\nAnderungsverordnllng vom 13. September 1968                 nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 161),\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 726),\n12. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-\nSchleswig-Holstein                           ordnung) zum Schutze gegen die Tuberkulose\n11. die Vcrordntm9 (Viehseuchenpolizeiliche Anord-              des Rindes vom 6. Juli 1966 (Gesetz- und Ver-\nnung) zur Bekämphmq der Rindertuberkulose                   ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 166).\nBonn, den 16. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","920                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nHerstellung des Tuberkulins\n§ 1\nStämme\n(1) Zur Herstellung des auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen\nalbumosefreien Tuberkulins darf nur der Tuberkelbakterienstamm Vallee (bovin) verwendet\nwerden.\n(2) Der Stamm ist zu Beginn eines jeden Jahres _vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt am Main\nzu beziehen und auf festen Nährböden weiterzuzüchten und spätestens alle acht Wochen zu über-\nimpfen. Der Stamm muß auf flüssigem Nährboden gutes Oberflächenwachstum entwickeln. Durch\naufeinanderfolgende Passagen auf flüssigen Nährböden kann diese Eigenschaft gewonnen und\nerhalten werden.\n§ 2\nNährböden\n(1) Als Nährböden dürfen nur verwendet werden:\nL fester Nährboden: Eiernährboden zur Haltung der Stämme;\n2. flüssige Nährböden:\na) zur Erreichung des Oberflächenwachstums:\nübliche Rindfleischbouillon mit 1 v. H. Pepton und 0,2 v. H. pnmarem Kaliumphosphat\n(KH2P04), der 7 v. H. Glycerin (70 g oder 56 ml je Liter) hinzugefügt werden. Nach der\nSterilisation in Autoklaven muß der pH-Wert 7,3 betragen;\nb) zur Produktion:\nDer fertige Nährboden enthält in 1 Liter:\n10,0 g Asparagin\n1,8 g Dikaliumphosphat\n0,9 g neutrales Natriumcitrat\n1,5 g Magnesiumsulfat\n0, 1 g Eisenei trat\n2,5 g Glucose\n50 ml Glycerin DAB 6.\n(2) Das Nährsubstrat ist wie folgt herzustellen:\n:IO g Asparagin sind in 1 Liter heißem destilliertem Wasser zu lösen. Die übrigen Zusätze sind der\nAsparaginlösung in der angegebenen Menge und Reihenfolge hinzuzufügen. Das Gemisch ist\n15 Minuten aufzukochen und auf pH 7,0 einzustellen. Sobald die Lösung sich abgesetzt hat oder\ndurch Seitzfilter filtriert worden ist, ist sie in Kulturgefäße abzufüllen und im Autoklaven 10 Mi-\nnuten bei 120° C zu sterilisieren.\n(3) Die fertigen Nährsubstrate sind mit Kulturhaut zu beimpfen.","Nr. 5]   'T'dg der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                   921\n§ 3\nBehandlung der Kulturen\nJe nctch lnlensi lüt d(~s W dchslums in den Produktionsgefäßen sind die Kulturen 10 bis 12 und\nmehr Wochen zu bebrüten. Nach Entfernung der verunreinigten Kulturen sind die Kulturgefäße\nzu sc1mnH:~ln und drei Stunden strömendem Dampf zur Abtötung der Organismen auszusetzen. Nach\nAbkühlung über Nacht ist der Inhalt der Kulturgefäße grob zu filtrieren. Das Filtrat ist auf ein\nFünftel seines Vollmwns einzudampfen und mit gleicher Menge einer lprozentigen Phenol-\nlösung zu verdünnen. Hierauf ist das Tuberkulin in den Kühlschrank zu verbringen und etwa\nzwei Wochen ruhig stehenzuJassen, damit sich etwaige Trübungen am Boden absetzen können.\nSobclld die überstehende Flüssigkeit vollkommen klar ist, ist das Tuberkulin vorsichtig abzu-\nheben, auf Keimfrnilwit zu prüfen uncl, wenn es keimfrei ist, zur Prüfung einzureichen.\n§ 4\nBehandlung des Tuberkulins\nNach Absch I ul~ der .Prüfung ist das Tuberkulin in der Form in den Herstellerbetrieben aufzu-\nbewahren, in der es zur Prüfung dem Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden ist, bis es für den\nVerkauf durch eine Verdünnung auf 50 000 Internationale Einheiten für Tuberkulin je Milliliter\n(IE/ml) gebrnuc:hsfertig 9emac:ht und abgefüllt werden muß. Die Verdünnung darf nur in Gegen-\nwart des Kontrollb(~amlr'.n des Prüfungsinstituts vorgenommen werden.","922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nPrüfung des Tuberkulins\n§ 1\nZur Feststellung der Rindertuberkulose darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das im\nPaul-Ehrlich-Institut (Prüfungsinstitut) geprüft worden ist.\nVerfahren in der Herstellungsstätte\n§ 2\nDer Kontrollbeauftragte des Prüfungsinstituts nimmt die Gesamtmenge des zur Prüfung be-\nstimmten, mit einer Kontrollnummer versehenen Tuberkulins gegen Quittung in Empfang und\nmacht darüber in seinem Dienstbuch Eintragungen. Insbesondere hat der Kontrollbeauftragte sich\nan Hand der Produktionsprotokolle zu überzeugen, daß das Tuberkulin nach Anlage 1 hergestellt\nist, und in seinem Dienstbuch einen entsprechenden Vermerk zu machen.\n§ 3\n(1) Wird ein   Tuberkulin aus verschiedenen Einzelportionen in der Weise hergestellt, daß in\nmehreren Gefäßen gleichartig zusammengesetzte Mischungen bereitet werden, so muß der Kon-\ntrollbeauftragte die Herstellung der Mischungen überwachen und sich von ihrer völligen Uber-\neinstimmung überzeugen, wenn sie die gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontroll-\nbeauftragte hat in diesem Falle die Operationsnummer der Einzelportionen in seinem Dienstbuch\nzu vermerken und über die Zusammensetzung der in seiner Gegenwart hergestellten Mischungen\nAufzeichnungen zu machen.\n(2) Wird eine größere Menge Tuberkulin in verschiedenen Gefäßen verteilt, muß die Vertei-\nlung ebenfalls unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten erfolgen, falls die abgeteilten Mengen die\ngleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in seinem Dienstbuch Auf-\nzeichnungen über die in seiner Gegenwart vorgenommene Verteilung zu machen.\n§ 4\nZur Keimfreihaltung des Tuberkulins ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von\n0,5 v. H. zu verwenden. Der Zusatz muß vor der Dbergabe des Tuberkulins an den Kontroll-\nbeauftragten erfolgen.\nEinsendung zur Prüfung\n§ 5\nAuf Antrag der Herstellungsstätte hat der Kontrollbeauftragte die Prüfung des Tuberkulins\neinzuleiten.\n§ 6\n(1) Für die Prüfung sind von jedem Präparat\n7 Proben zu je 5 ml und\n3 Proben zu je 10 ml\nin Gegenwart des Kontrollbeauftragten zu entnehmen und in sterilisierte Gefäße abzufüllen.\n(2) Wurde ein Tuberkulin dem Kontrollbeauftragten in mehreren Gefäßen übergeben (§ 3), so\nbestimmt dieser, aus welchem Gefäß die Proben zu entnehmen sind.\n(3) Nach Entnahme der Probenmengen sind die Gefäße in Gegenwart des Kontrollbeauftragten\nzu plombieren und in einem Raume abzustellen, den der Kontrollbeauftragte unter Mitverschluß\nzu halten hat.","m:T r If'TSTr:1mnrrssTcJnP, ocr ,:ienc:in an Kc1mwwngen 1v11ue1n sowie aas trgeon1s aer Prurung\nauf Keimfreiheit und Vertr~iglichkeit ersichtlich sind. In dem Begleitschein müssen ferner die Ge-\nsamtmenge des Tuberkulins und Anzahl, Inhalt und Bezeichnung der Einzelgefäße, in denen es\naufbewahrt wird, sowie die zur Prüfung gestellte Menge angegeben sein. Der Begleitschein ist\nvon dE~m Konlrolllw,rnftragten auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.\nPrüfung\n§ 9\nDie Prüfun!J des Tuberkulins erstreckt sich auf die Feststellung der Keimfreiheit, der Verträg-\nlichkeit, des Phenolgehaltes, der Nichtsensibilisierung und des Gehaltes an wirksamer Substanz.\n§ 10\n(1) Die Prüfung auf Keimfreiheit erfolgt nach folgenden Methoden:\n• in Gesarntsticl1probenvolumen von wenigstens 10 ml Tuberkulin ist auf\nThioglykolatmedium,\nTraubenzuckerbouillon und\nSabouraudagar\n10 Tage lang jeweils zur I-lälfte bei 37° C und bei Zimmertemperatur zu bebrüten. Das Verdün-\nnungsverhäll.nis Tuberkulin: Nährmedium muß mindestens 1 : 50 betragen.\n(2) Haben sich aus dem Tuberkulin in dieser Zeit Keime entwickelt, so ist es zurückzuweisen.\n§ 11\n(1) Zur Prüfung auf Verträglichkeit wird zwei weißen Mäusen im Gewicht von 16 bis 18 g\n0,5 ml dc• s Tuberkulins unter die Haut gespritzt. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden\nkeine oder nur unwesentliche Vergiftungserscheinungen, so darf angenommen werden, daß das\nTuberkulin verträglich ist.\n(2) Ferner werden je 1,0 ml des Tuberkulins pro 100 g Lebendgewicht unter die Bauchhaut von\nzwei etwa 350 bis 500 g schweren Meerschweinchen gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich\nangesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tage ein starkes\nInfiltrat zeigen, das sich, ohne durchzubrechen oder Nekrosen zu erzeugen, am dritten Tage\nzurückbildet und am sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Durchbrüchen oder\nNekrosen der Bauchhaut oder bilden sich Infiltrate bis zum sechsten Tage nicht zurück, so ist das\nTuberkulin zurückzuweisen.\n§ 12\nZur Feststellung des Fehlens von Reizeigenschaften werden zwei Meerschweinchen intrakutan\n2 500 IE/ml des zu prüfenden Tuberkulins in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte\nFlankenhaut injiziert. Nach 40 Stunden darf keine Reaktion auftreten, die über eine durch einen\nunbeimpften 0,5 v. H. Phenol enthaltenden Produktionsnährboden verursachte Reaktion hinaus-\ngeht.\n§ 13\nZur Prüfung der genauen Dosierung des Phenolgehalts und auf das etwaige Vorhandensein eines\nanderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse des Tuberkulins durchzuführen.\n§ 14\nDie Prüfung des Tuberkulins auf Nichtsensibilisierung ist wie folgt durchzuführen:\nDrei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand\nvon fünf Tagen eine intrakutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. 15 Tage später\nwerden diese Meerschweinchen mit einer intrakutanen Injektion der gleichen Tuberkulindosis","924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(1 500 JE/rnl) qeprüft. Die Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchs-\n:1.wecken verwendeten Meerschweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle\nmit der gleichen Dosis Tulwrkulin (1 500 IE/ml) gespritzt worden sind.\n§ 1.5\n(1) Der Gehalt an spezifisch wirksamer Substanz wird in Internationalen Einheiten für Tuber-\nkulin (IE/ml) gemessen. Als Maßstab dient ein Standard-Tuberkulin, das dem vom Staatens\nSeruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT)\nPntspricht und im Paul-Ehrlich-Institut aufbewahrt wird.\n(2) Das Tuberknlin muß mindestens 100 000 IE in 1 ml enthalten (vergleiche jedoch § 20 Abs. 2).\n§ 16\n( 1) Zm Prüfung des Gehaltes an wirksamer Substanz sind weiße Meerschweinchen im Gewicht\nvon 400 g bis 600 g mit 0,5 mg einer Aufschwemmung virulenter Tuberkelbakterien in physio-\nlogischer Kochsalzlösung subkutan am Nacken zu infizieren. Für die Infektion ist ein boviner\nTuberkelbakterienstarnm des Paul-Ehrlich-Instituts zu verwenden, der so virulent sein soll, daß\ndie subkutane Injektion von 0,5 mg nach etwa fünf bis sechs Wochen eine ausgedehnte Tuberku-\nlose der Lunge, Leber und Milz erzeugt. Die Tiere sind nach der Infektion so zu füttern und zu\nhalten, daß sie während dieser Zeit möglichst auf ihrem Ausgangsgewicht bleiben.\n(2) Nach Ablauf von fünf Wochen ist ein Vorversuch vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden\n1:c~inem der infizierten Meerschweinchen 20 IE (Volumen: 0,1 rnl) intrakutan in eine depilierte Haut-\nstelle injiziert. Die Reaktion ist nach 48 Stunden abzulesen.\n(3) Ergibt. die Vorprüfung eine deutliche Tuberkulin-Reaktion, so ist die Prüfung auf den Ge-\nhalt an wirksamer Substanz unverzüglich einzuleiten; andernfalls ist die Vorprobe eine Woche\nspäter zu wiederholen.\n§ 17\n(1) Mindestens 12 infizierte Tiere werden auf beiden Körperseiten vom Schulterblatt bis zum\nHüfthöcker sorgfältig und unter Vermeidung jeder Verletzung der Haut geschoren, mit einem\nDepilatorium schonend depiliert und sofort getrocknet. Auf dem Rücken und in der Mitte des\nBauches bleibt je ein kraniokaudal verlaufender Haarstreifen stehen.\n(2) Nach völliger Trocknung der Tiere werden mit Fleischfarbe auf jede Seite sechs Kreise von\nje 20 mm Durchmesser auf die enthaarten Hautflächen gestempelt.\n(3) Zur Durchführung der Wertbemessung wird. die Stammlösung des Standard-Tuberkulins so\nverdünnt, daß sich eine 500 IE in 1 ml enthaltende Lösung ergibt. Das Tuberkulin wird gemäß der\nWertangabe der Herstellungsstätte so verdünnt, daß sich eine gleichwertige Lösung er-\ngeben müßte. Die Verdünnungen werden mit blutisotonischer Kochsalz-Phosphat-Pufferlösung\n(pH       7,3) hergestellt, die mit 1 v. H. eines geeigneten Peptons und 5 v. H. Glycerin zu versetzen\nist.\n(4) Die Prüfung des Standard-Tuberkulins und des zu bewertenden Tuberkulins erfolgt jeweils\nam gleichen Tier. Von jedem der beiden Präparate werden 0,1 - 0,05 - 0,02 - 0,01 - 0,005 --\n0,002 ml intrakutan injiziert, stets in dem Volumen von 0,1 ml.\n{5) Die Reaktionen werden nach 24 und 48 Stunden in der Weise abgelesen, daß der Durch-\nmesser der Reaktionsflächen gemessen und die mit dem zu bewertenden Tuberkulin und dem\nStandard-Tuberkulin erzielten Ergebnisse miteinander verglichen werden; das Ergebnis ist in\nIE/ml auszudrücken.\n(6) Enthält das geprüfte Tuberkulin mindestens 100 000 IE in l ml, so ist es zuzulassen, andern-\nfalls ist es zurückzuweisen.\n§ 18\nNach Abschluß der Wertbemessung nach den §§ 15 bis 17 ist das Tuberkulin am Rind zu prüfen.\nHierzu wird mindestens vier Schlachtrindern eine Dosis von 5 000 IE des Standard-Tuberkulins\nan der linken Halsseite, eine Handbreit von der Schulterblattgräte, und eine Dosis von 5 000 IE\ndes zu prüfenden Tuberkulins an der entsprechenden Stelle der rechten Halsseite intrakutan\ninjiziert, und zwar jeweils in einem Volumen von 0,1 ml. Das geprüfte Tuberkulin muß an den-\nselben Tieren und in etwa gleicher Stärke positive Reaktionen wie das Standard-Tuberkulin oder\nkeine Reaktionen ergeben. Das Tuberkulin darf nicht zugelassen werden, wenn es bei den gegen-\nüber dem Standard-Tuberkulin negativen Rindern eine Reaktion erzeugt. Bei der Feststellung des\nPrüfungsresultates sind die Ergebnisse von Tieren, die eine zweifel.hafte Reaktion gegenüber dem\nStandard-Tuberkulin aufweisen, nur zusätzlich, und zwar ausschließlich auf Grund des Schlacht-\nbefundes, zu verwerten.","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                       925\n§ 19\nDas PrüJungsinstitut macht das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller durch Ubersendung des\nBefundscheines nach Muster B, der vom Hersteller gleichzeitig mit dem Begleitschein nach\nIvluster A einzusenden ist, unverzüglich bekannt.\n§ 20\n(1) Die Entnahme der Plomben von den Gefäßen (§ 6 Abs. 3), die Abfüllung in die Versandgefäße\nund deren Plombierung dürfen nur unter der Aufsicht des Kontrollbeauftragten erfolgen.\n(2) Die Verdünnung des Original-Tuberkulins zur Erstellung der gebrauchsfertigen, 50 000 IE/ml\nlmthaltenden Präparate ist unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten oder eines unter seiner Ver-\nc:mtwortung tätigen Apothekers vorzunehmen. Die Abfüllung erfolgt unter Aufsicht des Kontroll-\nbeauftragten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Versandgefäße mit derjenigen Tuberkulin-\nMenge beschickt werden, welche die auf den Etiketten anzugebende Dosierung nach Internatio-\nnalen Tuberkulin--Einheiten gewährleistet und macht in seinem Dienstbuche die entsprechenden\nEintragungen. Der Kontrollbeauftragte ist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Tuberkulin\nnur in Verdünnungen in den Verkehr gebracht wird, die 50 000 IE/ml enthalten.\n§ 21\nDer Kontrollbeauftragte ist dafür verantwortlich, daß die für den Verkehr bestimmten Abfüllun-\ngen einer Sterilitätsprüfung nach dem in § 10 vorgeschriebenen Verfahren unterzogen werden.\nVon dem Tuberkulin einer Kontrollnummer sind mindestens 20 Endabfüllungen zu prüfen.\n§ 22\n\\Nird ein Tuberkulin auf Grund der Prüfung als den Anforderungen nicht entsprechend beur-\nteilt, so hat der Kontrollbeauftragte den Vorrat dem Hersteller wieder zur Verfügung zu stellen\nund in seinem Dienstbuche einen Vermerk darüber zu machen.\n§ 23\nDie Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa          + 4° C aufzu-\nbewahren sind, beträgt\nfür unverdünntes Tuberkulin:          5 Jahre,\nfür verdünntes Tuberkulin:            2 Jahre.\nDas Datum, an dem die Verdünnung jeweils vorgenommen wurde, ist dem Paul-Ehrlich-Institut\nunter genauer Angabe der dabei verwendeten Verdünnungsflüssigkeit mitzuteilen.\n§ 24\nFühren Nachprüfungen eines geprüften Tuberkulins zu einem Ergebnis, nach dem gegen seine\nweitere Verwendung Bedenken bestehen, so hat das Prüfungsinstitut dies der zuständigen Be-\nhörde unverzüglich anzuzeigen.","926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster A\nBegleitschein\nzu dem vom                                                   in\ndem Paul-Ehrlich-Institut. in Frankfurt am Main zur Prüfung eingesandten Tuberkulin\nKontroll-(Haupt.buch-)Nr.:\n(entsprechend der Aufschrift auf den Probefläschchen)\nArt des Tuberkulins:\nGesamtmenge:\nZur Prüfung gestellte Menge:\nBezeichnung und Inhalt der Einzelgefäße:\nZusammensetzung:\nArt und Menge der Konservierungsmittel:\nErgebnis der Prüfung in der Herstellungsstätte:\n1. Keimfreiheit:\n2. Verträglichkeit:\n3. Wertbestimmung: 1 ml =                  Internationale Einheiten für Tuberkulin (IE)\nTag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten Proben:\nTag der Einsendung an das Prüfungsinstitut:\nBemerkungen:\nDer Kontrollbeauftragte:                                  Der Vertreter der Herstellungsstätte:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972                        927\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 2)\nDurchführung der Tuberkulinprobe\n§ 1\nAllgemeines\n(1) Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulin, das auf synthetischem Nährboden durch Hitze-\nkonzentration gewonnen ist, durchzuführen. Die Tuberkulinisierung hat durch eine intrakutane\nInjektion entweder am Hals oder an der Schulter des Rindes zu erfolgen. In den Fällen des § 4\nder Verordnung können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig vorgenommen werden.\n(2) Die zu injizierende Tuberkulindosis beträgt 0,1 ml mit einem Gehalt von 5 000 IE an\nsynthetischem Tuberkulin.\n§ 2\nBeurteilung\n(1) Die Reaktion darf nicht früher als 72 und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion\ndes Tuberkulins abgelesen und beurteilt werden.\n(2) Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist\n1. als negativ zu beurteilen, wenn außer einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von\nhöchstens 2 mm keine klinischen Erscheinungen wie Schmerz, teigige Konsistenz, Exsudation,\numschriebene Nekrose oder Mitentzündung der regionalen Lymphgefäße und Lymphknoten\nfestgestellt werden,\n2. als positiv zu beurteilen, wenn klinische Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art\nund eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm festgestellt werden,\n3. als zweifelhaft zu beurteilen, wenn eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm ohne\nklinische Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art oder eine solche von weniger als\n2 mm mit klinischen Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art festgestellt wird.","928                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nMuster B\nBefundschein\ndes Paul-Ehrlich-Instituts in Frankfurt am Main\nüber das ErfJebnis der Prüfung des von\nin\nam                                                                            eingesandten Tuberkulins\nKontroll-(Hauptbuch-)Nr.:\nArt des Tuberkulins:\nMenge:\neingetroffen am:                                                                                                        vorm./nachm.\n1. Das Tuberkulin entspricht der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\ns. 915);\nes hat den Wert von\n2. Das Tuberkulin entspricht nicht der Tuberkulose-Verordnung, weil\nDas Paul-Ehrlich-Institut erhebt eine Prüfungsgebühr von\n...................... DM\nBemerkungen:\nFrankfurt am Main, den\nDer Leiter\ni/ ~::~:::··...\\\nstempel\n.....·                                      (Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nHerausgebe,: Dei Bundesministe, der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II weiden die Gesetze und Ve1ordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nu1 im Postabonnement. AbbP.stellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBL I\nS 437) nach Sachqebieten geo1dnet veröttentlicht De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis lü1 Teil I und Teil II halh1ährlich Je 25,- DM. Einzelstürke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngeselzhlätter die vor dem 1 Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt. Köln 3 99 ode1 gegen Vorausrechnung bzw gegen Nachnahme.\nPreis diese, Ausqabe 0,65 DM zuzüqlich Versar,dgebühr 0.15 DM, bei Lreterung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e."]}