{"id":"bgbl1-1972-52-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":52,"date":"1972-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_52.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)","law_date":"1972-06-16T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 52     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972    901\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern\n(BGS-LV)\nVom 16. Juni 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen\nder Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)\nvom 16 . .Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 899) wird\nnuchstE~hend der Wortlaut der Verordnung über die\nLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\nqrenzschutz und im Bundesministerium des Innern\nin der vom 1. Januar 1972 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBerücksichtigt sind\n1. die Bekanntmachung der Neufassung vom\n20. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 482),\n2. die Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium\ndes Innern vom 20. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1017),\n3. die Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-\nministerium des Innern vom 16. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 899).\nBonn, den 16. Juni 1972\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern\n(BGS-LV}\nAbschnitt I                        entsprechend. Allgemeine Werbemaßnahmen gelten\nals Ausschreibung im Sinne dieser Bestimmungen.\nAllgemeines\n§ 5\n§ 1\nAnwendungsbereich                                    Einstellung und Anstellung\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-        Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\nbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesmini-         (Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt\nsterium des Innern Anwendung.                           verliehen (Anstellung).\n§ 6\n§ 2\nLeistungsgrundsatz                                    Erwerb der Befähigung\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der         Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-\nPolizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi-        werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine\ngung und fachlicher Leistung zu entscheiden.            erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der\nvorgeschriebenen Prüfungen.\n§ 3\n§ 7\nGestaltung der Laufbahnen\nBeförderung ·\n(1) Es bestehen die Laufbahnen\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\n1. der Grenzjäger und Unterführer,\ndem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\n2. der Grenzschutzoffiziere.                            grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-\nBeide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen       hen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn\nGrundausbildung in dem Amt des Grenzjägers oder         dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung\ndes Matrosen. Die Beamten der Laufbahn der Grenz-       ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-\nschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbil-       gehalt übertragen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1\ndung auch in Amtern der Laufbahn der Grenzjäger         des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestand-\nund Unterführer bewährt haben. Die Sätze 2 und 3        teile des Grundgehaltes.\ngelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas an-        (2) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\nderes bestimmt ist.                                     dürfen nicht übersprungen werden.\n(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol-           (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-\ndungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeamte        stimmt, ist eine Beförderung unzulässig\nim Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung\n1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder\nmit dem abgekürzten Zusatz „i.BGS\" verwendet.\nder letzten Beförderung in ein Amt, das durch-\nGruppen von Amtern werden unter einer Sammel-\nlaufen werden muß,\nbezeichnung (SB) zusammengefaßt.\n2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze für\ndas nächsthöhere Beförderungsamt.\n§ 4\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\nAusschreibung und Auslese\naussetzung für Beförderungen sind, sind die im Be-\nFür die Ausschreibung der Stellen und die Aus-        amtenverhältnis oder in der Rechtsstellung eines\nlese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver-       Dienstleistenden im Polizeivollzugsdienst geleiste-\nordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422)   ten Dienstzeiten; sie rechnen vom Tage des Beginns","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972                            903\ndes DienstvcrhL\\Hnisscs oder, falls die Dienstzeit in                          Abschnitt II\neinem beslilllmt.en Amt oder mit einer bestimmten                         Laufbahnbewerber\nDienstbezeichnung iJbrreleistet sein muß, vom Zeit-\npunkt des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Bei\n1. Titel\nAnstellunn in einem Beförderungsamt einer Lauf-\nbahn nilt die nach dieser Verordnung zur Erreichung               Laufbahn der Grenzjäger\ndieses Amtes erforderliche Mindestdienstzeit als für                    und Unterführer\nweitere Beförderungen abgeleistete Dienstzeit.\n§ 11\n§ 8                                             Ämter der Laufbahn\nEinstellung, Ausbildung, Prüfung                Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\nund Beförderung                     umfaßt folgende Ämter:\n(1) Der Bundesminister des Innern erläßt Vor-\nschriften über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung    Amts bezei chn ung                Sammelbezeichnung\nund Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-\nordmmg halten müssen. Bei der Vorbereitung der         Grenzjäger\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen wirkt der           Matrose i. BGS\nBundespersonalausschuß mit.\nGrenztruppjäger\n(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen        Vormatrose i. BGS                 Grenzjäger (SB)\nsind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:                Grenzoberjäger                    GS-Matrosen (SB)\nsehr gut      (1)    eine Leistung, die den Anforde-   Obermatrose i. BGS\nrungen in besonderem Maße         Grenzhauptjäger\nentspricht;                       Hauptmatrose i. BGS\ngut           (2)    eine Leistung, die den Anforde-\nl\nOberwachtmeister i. BGS\nrungen voll entspricht;           Maat i. BGS                       GS-Wachtmeister (SB)\nbefriedigend (3)     eine Leistung, die im allgemei-   Hauptwachtmeister i. BGS          GS-Maate (SB)\nnen den Anforderungen ent-        Obermaat i. BGS\nspricht;\nMeister i. BGS\nausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel\nBootsmann i. BGS\naufweist, aber im ganzen den\nAnforderungen noch entspricht;    Obermeister i. BGS\nOberbootsmann i. BGS\nmangelhaft    (5)    eine Leistung, die den Anforde-\nrungen nicht entspricht, jedoch   Hauptmeister i. BGS\nGS-Meister (SB)\nerkennen läßt, daß die notwen-    Hauptbootsmann i. BGS\nGS-Bootsmänner (SB)\ndigen Grundkenntnisse vorhan-     Stabsmeister i. BGS\nden sind und die Mängel in ab-    Stabsbootsmann i. BGS\nsehbarer Zeit behoben werden      Oberstabsmeister i. BGS\nkönnten;                          Oberstabsbootsmann\nungenügend (6)       eine Leistung, die den Anforde-   i. BGS\nrungen nicht entspricht und bei   Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser\nder selbst die Grundkenntnisse    Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen der\nso lückenhaft sind, daß die Män-  Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer angege-\ngel in absehbarer Zeit nicht be-  ben sind, treten an ihre Stelle für die Polizeivoll-\nhoben werden könnten.             zugsbeamten des Bundesgrenzschutzes See die ver-\ngleichbaren Amts- und Sammelbezeichnungen nach\n§ 9                          Satz 1.\nFachverwendungen                                                  § 12\n(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen                 Voraussetzungen für die Einstellung\nsind die von den Beamten in Fachverwendungen               In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer\nwahrzunehmenden Aufgaben zu berücksichtigen.            1. bei der Einstellung mindestens 17 und höchstens\n(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt die           24 Jahre alt ist,\nArten der Fachverwendungen.                            2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine\nentsprechende Schulbildung besitzt.\n§ 10\nGreuzschutzfachschule                                              § 13\nDer Bundesminister des Innern bestimmt, inwie-                             Grundausbildung\nweit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter-           (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Wäh-\nführerlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz-       rend der Grundausbildung sind die Leistungen des\noffizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme an    Beamten nach jedem Ausbildungsabschnitt zu beur-\ndem Unterricht einer Grenzschutzfachschule abhän-       teilen; am Ende der Grundausbildung wird eine zu-\ngig zu machen sind.                                     sammenfassende Beurteilung erstellt.","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Crund,rnsbilclung schließt mit der Prüfung                              § 16\nab, ob der Beamte f(ir den Polizeivollzugsdienst be-                      Beamte auf Lebenszeit\nfähigt ist. Dabei sind die wlihrend der Grundaus-\nbildung c1bgege:bPnc:n Bc:urteilungen zu berücksich-         Unterführer in den Ämtern vom Meister i. BGS\ntigen. Der Bundcsm in i stt:r des Innern regelt Verfah-   an aufwärts können zu Beamten auf Lebenszeit er-\nren und Inhalt der Prüfung unter Mitwirkung des           nannt werden, wenn sie die Prüfung für die Ernen-\nBundespersonalausschusses.                                nung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben,\nund wenn sie die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-\n(3) Beamte, die sich auch nach einer Verlängerung      aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\nder Grundausbildung um höchstens sechs Monate             erfüllen. Zur Prüfung können Unterführer zugelas-\nbei Wiederholung der Prüfung als nicht befähigt           sen werden, wenn sie eine Dienstzeit von minde-\nerweisen, werden entlassen.                               stens fünf Jahren abgeleistet haben. Die Prüfung\nkann einmal wiederholt werden.\n§ 14\nAusbildung zum Unterführer\nGrenzjäger (SB), deren Befähigung für den Polizei-\n2. Titel\nvollzugsdienst festgestellt worden ist und die als\nUnterführer geeignet erscheinen, können zur Unter-          Laufbahn der Grenzschutzoffiziere\nführerausbildung zugelassen werden; diese dauert\nmindestens sechs Monate. Sie legen nach dem Unter-                                 § 17\nführerlehrgang eine Unterführerprüfung ab. Die\nPrüfung darf einmal wiederholt werden. Ist der Be-                         Ämter der Laufbahn\namte erst zwölf Monate nach beendeter Grundaus-              (1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere umfaßt\nbildung zur Ausbildung zugelassen worden, so darf         folgende Ämter:\ndie Ausbildungszeit bis auf drei Monate abgekürzt\nwerden.                                                   Amtsbezeichnung               Sammelbezeichnung\n§ 15\nBeförderung                          Grenzjäger\n(1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach       Matrose i. BGS\nAbschluß des allgemeinen Teils der Grundausbil-           Grenztrupp j äger\ndung zulässig.                                            Vormatrose i. BGS\n(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur        Fahnenjunker i. BGS           GS-Offizi er an wär ter\nzulässig, wenn der Beamte nach Beendigung der             Seekadett i. BGS              (SB)\nGrundausbildung mindestens sechs Monate in einer          Fähnrich i. BGS\nDienststellung verwendet worden ist, die eine Spe-        Fähnrich zur See i. BGS\nzialausbildung erfordert, und wenn er eine einschlä-\nOberfähnrich i. BGS\ngige Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung\nOberfähnrich zur See t BGS\nl\noder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-\nschutz bestanden hat.                                     Leutnant i. BGS\nLeutnant zur See i. BGS\n(3) Die Ämter Grenzoberjäger und Grenzhaupt-\njäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.               Oberleutnant i. BGS           GS-Leutnante (SB)\nOberleutnant zur See\n(4) Grenzjäger (SB) können zum Oberwachtmei-           i. BGS\nster i. BGS befördert werden, wenn sie die Unter-\nführerausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.         Hauptmann i. BGS\nl\nKapitänleutnant i. BGS\n(5) Weitere Beförderungen sind erst zulässig:\nMajor i. BGS\n1. zum Meister i. BGS nach einer Dienstzeit von           Korvettenkapitän i. BGS\nfünf Jahren,\nOberstleutnant i. BGS         GS-Stabsolfiziere (SB)\n2. zum Obermeister i. BGS, wenn der Polizeivoll-          Fregattenkapitän i. BGS\nzugsbeamte nach § 21 des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes zum Beamten auf Lebenszeit ernannt           Oberst i. BGS\noder seine Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Bundes-     Brigadegeneral i. BGS\npolizeibeamtengesetzes auf zwölf Jahre verlän-                                    } GS-Generale (SB)\nGeneralmajor i. BGS\ngert worden ist.\nl\nStabsarzt i. BGS\n(6) Vor der Beförderung zum Meister i. BGS soll\nOberstabsarzt i. BGS          CS-Sanitätsoffiziere\nder Beamte sechs Monate im Grenzschutzeinzel-\nOberfeldarzt i. BGS           (SB)\ndienst tätig gewesen sein.\n(7) Voraussetzung für die Beförderung zum Stabs-       Oberstarzt i. BGS\nmeister i. BGS ist das Bestehen der Stabsme_ister-        Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser\nprüfung.                                                  Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn der\n(8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wieder-        Grenzschutzoifiziere angegeben sind, treten an ihre\nholt werden. Zum Stabsmeister i. BGS dürfen nur           Stelle für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-\nPolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit befördert wer-       grenzschutzes See die entsprechenden Amtsbezeich-\nden.                                                      nungen nach Satz 1.","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972                        905\n(2) Das Amt des Jnspekleurs der Bereitschafts-        Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach Ab-\npolizeien d<!r Linder wird außerhalb der regelmäßi-      schluß des allgemeinen Teils der Grundausbildung\ngen Lrn!buhn erreicht; die Vorschriften dieser Ver-      zulässig.\nordnung über Crenzschutzolfiziere sind auf dieses\n(4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-\nAmt sinngemdß crnzuwenden.\ndungszeit kann der Oberfähnrich i. BGS zum Leut-\nnant i. BGS befördert werden.\n§ 18\nVoraussetzungen für die Einstellung                                      § 20\n(l) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge-                    Ausbildung und Beförderung\nstellt werden, wer                                                    der Grenzschutzoffizieranwärter\n1. das Rf:~i fezeugnis Pin er höheren Schule oder eine                   mit dem Ingenieurzeugnis\nentsprechende Schulbildung besitzt und bei der\nEinstellung höchstens 24 Jahre alt ist oder               (1) Bewerber mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18\nAbs. 1 Nr. 2) werden als Fähnrich i. BGS eingestellt.\n2. das   Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister       Die Ausbildung dieser Grenzschutzoffizieranwärter\ndes  Innern anerkannten Ingenieurakademie für         dauert mindestens zwei Jahre.                 ·\ndas  Bau- oder Maschinenwesen besitzt und bei\nder Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist.              (2) Die Anwärter legen nach dem Offizierlehrgang\ndie Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5\n(2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme         gilt entsprechend.\nder Fahnenjunker i. BGS, der Fähnriche i. BGS und\nder Oberfähnriche i. BGS, führen im Schriftverkehr           (3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach\nihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,, (OA) \".           Bestehen der Offizierprüfung zum Oberfähnrich\ni. BGS und nach Ablauf der vorgeschriebenen Aus-\nbildungszeit zum Leutnant i. BGS beförde~t werden.\n§ 19\nAusbildung und Beförderung der Grenzschutz-\n§ 21\noffizieranwärter\nGrenzschutzoifizieranwärter aus der Grenzjäger-\n(1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-\nund Unterführerlaufbahn\nter mit dem Reifezeugnis oder einer entsprechen-\nden Schulbildung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) dauert min-              (1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-\ndestens drei Jahre.                                       bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können\nzur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn sie\n(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung\ndie Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe der\neine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-\nGrenzschutzfachschule bestanden oder auf andere\ngang die Fahnenjunkerprüfung und nach dem Of-\nWeise die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis\nfizierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfun-\neiner vom Bundesminister des Innern anerkannten\ngen können einmal wiederholt werden. Anwärter,\nIngenieurakademie für Bau- oder Maschinenwesen\ndie eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-\nerlangt haben. Die bisherige Ausbildung kann, mit\nholung nicht bestehen oder vorzeitig auf ihre wei-\nAusnahme des Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jah-\ntere Ausbildung in der Laufbahn der Grenzschutz-\nren auf die Offizierausbildung (§ 19 Abs. 1 und § 20\noffiziere verzichten, können auf eigenen Antrag oder\nAbs. 1) angerechnet werden. -\nmit ihrem Einverständnis in ein entsprechendes Amt\nder Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer über-            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können ge-\ngeführt werden. Sie führen nach Uberführung in            eignete Unterführer mit einer Dienstzeit von min-\ndiese Laufbahn die Amtsbezeichnung des entspre-           destens zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluß\nchenden Amtes. Wird die Uberführung in ein ent-           des Aufbaulehrgangs der Grenzschutzfachschule zur\nsprechendes Amt der Laufbahn der Grenzjäger und           Offizierausbildung zugelassen werden. Absatz 1\nUnterführer nicht beantragt oder das Einverständnis       Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nhierzu nicht gegeben oder wird der Antrag wegen\n(3) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung\nmangelnder Eignung der Beamten abgelehnt, so sind\nführt der Oberwachtmeister i. BGS die Amtsbezeich-\ndie Anwärter zu entlassen.\nnung „Fahnenjunker i. BGS\", der Meister i. BGS die\n(3) Während der Ausbildung kann der Grenz ..           Amtsbezeichnung „Fähnrich i. BGS\". Im übrigen gilt\nschutzoffizieranwärter befördert werden:                  § 18 Abs. 2.\n1. zum Fahnenjunker i. BGS            nach  bestandener      (4) Für Beförderungen während der Ausbildung\nFahnenjunkerprüfung;                                  gilt § 19 Abs. 3. Nach Bestehen der Offizierprüfung\n2. zum Fähnrich i. BGS nach Bewährung als Unter-          wird der Grenzschutzoffiiieranwärter zum Ober-\nführer und erfolgreichem Abschluß der weiteren        fähnrich i. BGS ernannt,-- soweit er nicht bereits\nAusbildung an den Grenzschutzschulen vor Be-          Stabsmeister i. BGS oder Oberstabsmeister i. BGS\nginn des Offizierlehrgangs. Das erfolgreiche          ist.\nDurchlaufen dieses Ausbildungsabschnitts wird            (5) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich als un-\ndurch eine Beurteilung und die Lehrgangsbeschei-      geeignet erweisen oder die Offizierprüfung end-\nnigungen festgestellt;                                gültig nicht bestehen, treten in ein entsprechendes\n3. zum Oberfähnrich i. BGS nach bestandener Of-           Amt der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zu-\nfizierprüfung.                                        rück und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 22                               (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist nach\neiner Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernennung\nBeförderung der Grenzschutzoffiziere\nzum Major i. BGS zulässig.\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist\nzulässig nach einer Dienstzeit von sieben Jahren\nseit Ernennung zum Leutnant i. BGS.                                                 § 25\n(2) Die Beförderun~J zum Major i. BGS ist zuläs-        Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen\nsig nach                                                             mit wissenschaftlicher Vorbildung\n1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal            (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-\nwiederholt werden kann, und                          dungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung er-\n2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung      fordern, kann eingestellt werden, wer ein der tech-\nzum Leutnant i. BGS.                                 nischen Verwendung entsprechendes Studium an\neiner wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten\n(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zuläs-      Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung ab-\nsig nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernen-      geschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat.\nnung zum Leutnant i. BGS.                                Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf\n(4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung und     Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig\nAusbildung nach§ 20 können befördert werden              1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Nummer 2\n1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit von            Anwendung findet,\nfünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,\n2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber nach Ab-\n2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von zehn           schluß eines der technischen Verwendung ent-\nJahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,               sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung\n3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von               abgelegt hat.\nsechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant\ni. BGS.                                                 (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\nAbsatz 2 Nr. 1 findet Anwendung.                         offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-\n§ 23                            aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\nerfüllt.\nGrenzschutzsanitätsoffiziere\n(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-          (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können be-\nstellt werden, wer nach der Approbation als Arzt         fördert werden\nzwei Jahre im Arztberuf praktisch tätig gewesen          1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von vier\nist und eine Offizierprüfung oder eine Eignungsprü-          Jahren seit Ernennung zum Hauptmann i. BGS,\nfung nach näheren Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1\n2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit\nbestanden hat.\na) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 von zwölf\n(2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das               Jahren,\nBeamtenverhä.ltnis auf Widerruf berufen und zum\nb) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 von zehn\nStabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Beendi-\nJahren\ngung einer Einführungszeit von einem Jahr kann\nder Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten auf               seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.\nLebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-\n§  26\ndespolizeibeamtengesetz erfüllt.\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen\n(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere    können    nach\nmit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurakademie\neiner Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernennung\nzum Stabsarzt i. BGS zum Oberstarzt i. BGS beför-                    für das Bau- oder Maschinenwesen\ndert werden.                                                (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-\nwendungen kann eingestellt werden, wer das Inge-\n§ 24\nnieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern\nGrenzschutzofüziere mit Befähigung zum Richteramt        anerkannten Ingenieurakademie für das Bau- oder\n(1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit        Maschinenwesen besitzt und eine Offizierprüfung\nBefähigung zum Richteramt kann eingestellt wer-          bestanden hat. Der Bewerber wird in das Beamten-\nden, wer außer der zweiten juristischen Staatsprü-       verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant\nfung eine Offizierprüfung bestanden hat. Der Be-         i. BGS ernannt.\nwerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf            (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nberufen und zum Major i. BGS ernannt.                    rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-       offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-         aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-       erfüllt.\naussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz             (3) Für die Beförderung der Grenzschutzoffiziere\nerfüllt.                                                 nach Absatz 1 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972                           907\n§ 27                                                    § 29 b\nGrenzschutzoffiziere als Leiter eines Musikkorps              Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten\nund früheren Polizeivollzugsbeamten\n(l) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als\nanderer Dienstherren\nLeiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,\nwer ein Studium der Musik an einem öffentlichen            (1) Bei der Ubernahme von Polizeivollzugsbeam-\noder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit der Ka-     ten und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer\npellmeisterprü fung abgeschlossen und eine Offizier-    Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden;\nprüfung bcslanden hat. Der Bewerber wird in das         dies gilt nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzes\nBeamtenverhi:iltnis auf Widerruf berufen und zum        oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bis-\nOberleutnant i. BGS ernannt.                            herigen Rechtsstellung übernommen werden.\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-         (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-          stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-        die Befähigung für eine Laufbahn im Polizeivoll-\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-      zugsdienst erworben hat, besitzt die Befähigung für\naussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz        eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-\nerfüllt.                                                dienst nach dieser Verordnung. In Zweifelsfällen\n(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können\nstellt der Bundesminister des Innern fest, welche\nnach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Oberleut-      Laufbahnen vergleichbar sind.\nnant i. BGS von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS           (3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesmini-\nbefördert werden.                                       ster des Innern, ob bei der Ubernahme ein Amt\nübersprungen wird.\n§ 28\nOffizierprüfung\n(1) Offizierprüfung im Sinne der §§ 23 bis 27 ist\nauch                                                                           Abschnitt III\n1. die in der Polizei des Reiches, in der früheren\nWehrmacht oder in der Bundeswehr bestandene                             Andere Bewerber\nPrüfung zum Berufsoffizier,\n2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im Polizei-\nvollzugsdienst der Länder.                                                     § 30\n(2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1           Besondere Voraussetzungen für die Ernennung\nwird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve          (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\noder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im          und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivoll-\nSinne der §§ 23 bis 27 anerkannt.                       zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-\nden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen\nAufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimm-\nter Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewerber\n3. Titel                         vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen nicht\nGemeinsame Vorschriften                        gefordert werden.\n(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die\n§ 29                          eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-\nfung zwingend erforderlich sind (§§ 23 bis 27), dür-\nEinstellung von früheren Soldaten der Bundeswehr        fen andere Bewerber nicht eingestellt werden.\nBewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf           (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\nZeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet         den,\nhaben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-\nwehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestellt      1. wenn sie mindestens 28, in der Laufbahn der\nwerden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-             Grenzschutzoffiziere mindestens 32 Jahre alt sind,\nbildung und Ausbildung beruhenden Fachkenntnisse        2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und\nfür eine Verwendung im Bundesgrenzschutz geeig-         3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Bundes-\nnet sind.                                                    ministers des Innern durch den Bundespersonal-\n§ 29 a\nausschuß oder durch einen von ihm zu bestim-\nmenden unabhängigen Ausschuß festgestel_lt wor-\nEinstellung von Dienstleistenden                  den ist.\nDienstleistende und frühere Dienstleistende kön-         (4) Die Bewerber werden\nnen in ein Amt, das der im Grenzschutzdienstver-\nhältnis erreichten Dienstbezeichnung entspricht,         1. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen\neingestellt werden. Die Einstellung ist nur zulässig         und\n1. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf             2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn einge-\nWiderruf bis zum vollendeten 30. Lebensjahr,             stellt; bei einer Verwendung als\n2. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-             a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Besoldungs-\nbenszeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr.                 gruppe 1,","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Unterführer in einem Amt der Besoldungs-                                 Abschnitt V\ngruppe 5,\nFortbildung\nc) Grenzschutzoffizier in einem Amt der Besol-\ndungsgruppe 9\n§ 35\nder Bundesbesoldungsordnung A.\n(1) Die Polizeivo1lzugsbeamten sind verpflichtet,\n(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-         sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entspre-\ngung regelt der Bundespersonalausschuß.                    chend fortzubilden.\n§ 31                               (2) Der Bundesminister des Innern fördert und\nregelt die dienstliche Fortbildung.\nEinführungszeit\n(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung\neine Einführungszeit. zu leisten; diese beträgt\n1. in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\nzwei Jahre,\n2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere drei\nJahre.                                                                     Abschnitt VI\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh-                   Dbergangs- und Schlußvorschriften\nrungszeit kann der Beamte zum Beamten auf\nLebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem                                          § 36\nBundespolizeibeamtengesetz erfüllt.                                              (weggefallen)\n§ 32\n§ 37\nBeförderurm                                   Ubergangsregelung für d.ie Einstellung\n(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 22.          (1) Bis zum 31. Dezember 1973 dürfen die für\n(2) Während der Einführungszeit ist eine Beförde-     Bewerber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 festge-\nrung nicht zulässig.                                      setzten Altersgrenzen mit Zustimmung des Bundes-\nministers des Innern bis zu fünf Jahren überschrit-\nten und die in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindestalters-\ngrenze unterschritten werden, wenn dies notwendig\nist, um Bewerber in ausreichender Zahl zu gewin-\nnen.\nAbschnitt IV\n(2) Bis zum 31. Dezember 1973 können als Ober-\nDienstliche Beurteilung                   wachtmeister i. BGS eingestellt werden\n1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-\n§ 33                                 dung vorgesehen sind, wenn sie die Gesellen-\nAllgemeines                              prüfung in einem der betreffenden Fachrichtung\nentsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerks-\n(1) Eignung und Leistung des Polizeivollzugs-               ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nbeamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn             vom 28. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. 1966 I\nes die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse             S. 1 -- zuletzt geändert durch das Beurkundungs-\nerfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem               gesetz vom 28. August 1969 - Bundesgesetzbl. I\nBeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und              S. 1513) oder eine entsprechende Abschlußprüfung\nmit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist akten-                im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-\nkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den               zes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nPersonalakten zu nehmen.                                      S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-             des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971\nmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Be-               (Bundesgesetzbl. I S. 185), bestanden haben und\namten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch           in ihrem Beruf mindestens zwei Jahre tätig\nvon der nicht.regelmäßigen Beurteilung zulassen.              waren,\n2. Bewerber, die für efüe Verwendung im Musik-\n§ 34                                dienst vorgesehen sind, wenn sie eine Orchester-\nInhalt der Beurteilun9                        schule mit Erfolg besucht haben und ein ent-\nsprechendes Abschlußzeugnis oder eine Beschei-\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken         nigung über den erfolgreichen Besuch der\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,\nOrchesterschule besitzen.\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten\nund Belastbarkeit.                                           (3) Bis zum 31. Dezember 1973 können als Meister\n(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge•-     i. BGS eingestellt werden\nsamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere        1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-\ndienstliche Verwendung abzuschließen.                         dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972                           909\nVerwendung entsprechenden Beruf mindestens                                     § 40\ndie Mejslerprüfung vor einer Handwerks- oder\n(weggefallen)\nIndustrie- und IIandclsJ:.ammer bestanden haben,\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik-\n§ 41\ndienst vorgesehen sind, wenn sie die Vorausset-\nzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllen und minde-               Ubergangsregelung für Beförderungen\nstens drei Jahre als Berufsmusiker tätig waren.        (1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt\n(4) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz-         waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-\nsanitätsoffizier, die ihre Approbation nach der Be-     setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nstallungsor<lnung für Arzte vom 15. September 1953      Artikel 131 des Grundgesetzes fall enden Personen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt geändert durch     geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-\ndie Verordnung über die Neugliederung der Medi-         setzung für Beförderungen sind, anzurechnen\nzinalassistentenzeit und über die Approbations-         1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember\nurkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I             1953,\nS. 214), erhalten haben, müssen mindestens ein Jahr     2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem\npraktische ärztliche Tätigkeit nach ihrer Approba-          31. Dezember 1953 und bis zu zwei Jahren Zei-\ntion nachweisen.                                            ten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilf e-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(5) Bis zum 3l. Dezember 1973 können Bewerber\nvom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793),\nnach den §§ 23 bis 27 unter Berufung in das Be-\namtenverhältnis auf Widerruf auch eingestellt wer-      3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffentlichen\nden, wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben.         Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit die Tätig-\nDies gilt entsprechend für die Eignungsprüfung              keit nach Art und Bedeutung mindestens der\nnach § 23 Abs. 1. Die Beamten haben vor der Be-             Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-\nrufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ihre         bahn entspricht.\nEignung für den Beruf des Grenzschutzoffiziers ab-         (2) Wehrmachtsbeamten, die unter Absatz 1 fal-\nschließend nachzuweisen. Der Bundesminister des         len, kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt\nInnern regelt das Verfahren für den Nachweis der        der Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die\nEignung unter Mitwirkung des Bundespersonal-            Mindestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet\nausschusses. Bei Bewerbern nach § 26 tritt an die       werden.\nStelle des Eignungsnachweises eine hauptberufliche\nTätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer nach           (3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai\nErwerb des Ingenieurzeugnisses, die für die Ver-        1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\nwendung im Bundesgrenzschutz förderlich ist.            dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai\n1945_ geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienstzei-\nten für Beförderungen angerechnet werden.\n§ 38\n(4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai\nUbergangsregelung\n1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\nfür die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten\ndienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai\nin den Bundesgrenzschutz See\n1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienstzei-\nBis zum 31. Dezember 1973 kann als Grenzschutz-      ten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,\noffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz See ein-     angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zei-\ngestellt werden, wer mindestens das Zeugnis über        ten nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine     und 3 entsprechend.\nentsprechende Schulbildung sowie das Befähigungs-\n(5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für\nzeugnis AGW zum Nautischen Schiffsoffizier auf\nBeförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-\nGroßer Fahrt oder das Abschlußzeugnis A 5 zum\ngeleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-\nSeesteuermann auf Großer Fahrt besitzt und bei\ngleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad\nder Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist. Für die\nzugrunde zu legen.\nAusbildung, Prüfung und Ernennung gilt § 20, für\ndie Beförderung § 22 Abs. 4 entsprechend.                  (6) Bis zum 31. Dezember 1973 können Grenz-\nschutzoffiziere abweichend von der Mindestdienst-\nzeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienstjahren\n§ 39                          seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum Haupt-\nUbergangsregelung                    mann i. BGS befördert werden.\nfür die Ausbildung und Beförderung\nder Grenzschutzoffizieranwärter                                        § 42\nBis zum 31. Dezember 1973 können abweichend                                 Ausnahmen\nvon § 19 Abs. 4 Grenzschutzoffizieranwärter nach           (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\neiner Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum          des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle\nLeutnant i. BGS befördert werden. Das Amt des           oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\nOberfähnrichs i. BGS braucht nicht durchlaufen zu       genden Vorschriften zulassen:\nwerden. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 schließt\ndie Grundausbildung den Fahnenjunkerlehrgang            1. Höchstalter für die Einstellung:\nein; die Eignungsprüfung entfällt.                          § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2,","910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. Mindesteinführungszeit:                                                               § 43\n§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2,                            Berlin-Klausel\n§ 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. Uberspringen von Amtern bei der Einstellung           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder Beförderung:                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\n§ 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit      polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 32 Abs. 2,\n4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Ein-                                     § 44 *)\nstellung oder der letzten Beförderung:                                          Inkrafttreten\n§ 7 Abs. 3 Nr. 1,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962\n5. Beförderung innerhalb eines Jahres vor der            in Kraft.\nAltersgrenze für das nächsthöhere Beförderungs-         (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-\namt:\nsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung\n§ 7 Abs. 3 Nr. 2,                                    vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über\n6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:                die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen\nBeamten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften\n§ 15 Abs. 5 Nr. l, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-\nsowie Absütze 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3,\n§ 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3.\nnuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft.\n(2) V✓ird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu-       *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die\nlassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der               Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nim Bundesministerium des Innern in der ursprünglichen Fassung\nEinstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt          vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 516). Der Zeitpunkt des\nInkrnfttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der\ndies zugleich als Beförderung.                              vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}