{"id":"bgbl1-1972-52-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":52,"date":"1972-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)","law_date":"1972-06-16T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972                                899\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern\n(BGS-LV)\nVom 16. Juni 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei-                   ungenügend         (6)    eine Leistung, die den\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                 Anforderungen nicht ent-\nmachung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I                                             spricht und bei der selbst\nS. 165) verordnet die BundesrerJierung:                                                     die Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, daß die\nMängel in absehbarer\nArtikel 1                                                          Zeit nicht behoben wer-\nden könnten.\"\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-          2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Ausbildungs-\ndesministerium des Innern in der Fassung der Be-             und Prüfungsbestimmungen\" durch die Worte\nkanntmachung vom 20. April 1967 (Bundesgesetzbl. I           ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\" ersetzt.\nS. 482), geändert durch die Verordnung zur Än-            3. In § 22 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nderung der Verordnung über die Laufbahnen der                ,,Absatz 2 Nr. 1 findet Anwendung.\"\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nim Bundesministerium des Innern vom 20. Juli 1971         4. In § 27 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1017), wird wie folgt geändert:\n5. § 37 wird wie folgt geändert:\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                              a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Zahl\n,, 1971\" durch die Zahl „ 1973\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestim-\nmungen\" durch das Wort „Vorschriften\", in             b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fas-\nSatz 2 werden die Worte „Ausbildungs- und                 sung:\nPrüfungsbestimmungen\" durch die Worte                     ,, 1. Bewerber, die für eine technische Fach-\n,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\" er-                         verwendung vorgesehen sind, wenn sie\nsetzt.                                                            die Gesellenprüfung in einem der betref-\nfenden Fachrichtung entsprechenden Hand-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwerk (§ 31 der Handwerksordnung in der\n,, (2) In den Ausbildungs- und Prüfungsord-                     Fassung der Bekanntmachung vom 28. De-\nnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzu-                         zember 1965 - Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1\nsehen:                                                            - zuletzt geändert durch das Beurkun-\ndungsgesetz vom 28. August 1969 - Bun-\nsehr gut        (l)    eine Leistung, die den\nAnforderungen in beson-                    desgesetzbl. I S. 1513) oder eine entspre-\nchende Abschlußprüfung im Sinne des § 34\nderem Maße entspricht;\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom\ngut             (2)    eine Leistung, die den                     14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112),\nAnforderungen voll ent-                    geändert durch das Gesetz zur Änderung\nspricht;                                  des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März\nbefriedigend    (3)    eine Leistung, die im all-                 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), bestanden\ngemeinen den Anforde-                      haben und in ihrem Beruf mindestens zwei\nrungen entspricht;                        Jahre tätig waren,\".\nausreichend     (4)    eine Leistung, die zwar        c) Die Absätze 4 und 7 werden gestrichen; die\nMängel aufweist, aber              Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.\nim ganzen den Anforde-         d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nrungen noch entspricht;              ,, (5) Bis zum 31. Dezember 1973 können Be-\nmangelhaft      (5)    eine Leistung, die den             werber nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung\nAnforderungen nicht ent-           in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch\nspricht, jedoch erkennen           eingestellt werden, wenn sie keine Offizier-\nläßt, daß die notwen-              prüfung abgelegt haben. Dies gilt entspre-\ndigen Grundkenntnisse              chend für die Eignungsprüfung nach § 23\nvorhanden sind und die             Abs. 1. Die Beamten haben vor der Berufung\nMängel in absehbarer               in das Beamtenverhfütnis auf Lebenszeit ihre\nZeit behoben werden                Eignung für den Beruf des Grenzschutzoffi-\nkönnten;                           ziers abschließend nachzuweisen. Der Bundes-","900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nrninisler des Innern regelt das Verfahren für        Leutnant i. BGS befördert werden. Das Amt des\nden Nüchweis der EifJntmg unter Mitwirkung           Oberfähnrichs i. BGS braucht nicht durchlaufen zu\ndes ßundespersonülausschusscs. Bei Bewer-            werden. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1\nbern nach § 26 tritt an die Stelle des Eig-          schließt die Grundausbildung den Fahnenjunker-\nnungsnachweises eine hauptberufliche Tätig-          lehrgang ein; die Eignungsprüfung entfällt.\"\nkeit von mindestens dreijähriger Dauer nach\nErwerb des Ingenieurzeugnisses, die für die       8. § 40 wird gestrichen.\nVerwendung im Bundesgrenzschutz förderlich\nist.\"                                             9. § 41 wird wie folgt geändert:\n6. In § 38 werden die Absätze 1 bis 3 gestrichen.           a) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Ab-\nAbsatz 4 wird einziger Absatz und erhält fol-                satz 6.\ngende Fassung:                                           b) In Absatz 6 wird die Zahl „ 1971\" durch die\n,,Bis zum 31. Dezember 1973 kann als Grenz-                 Zahl „ 1973\" ersetzt.\nschutzoffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz\nSee eingestellt werden, wer mindestens das Zeug-                             Artikel 2\nnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nschule oder eine entsprechende Schulbildung so-\ndie Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nwie das Befähigungszeugnis AGW als Nautischer\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-\nSchiffsoffizier auf Großer Fahrt oder das Ab-\ndesministerium des Innern unter Berücksichtigung\nschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf Großer\nder Änderungen durch diese Verordnung bekannt-\nFahrt besitzt und bei der Einstellung höchstens\nzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n27 Jahre alt ist. Für die Ausbildung, Prüfung\nlauts zu beseitigen.\nund Ernennung gilt § 20, für die Beförderung\n§ 22 Abs. 4 entsprechend.\"\nArtikel 3\n1. § 39 erhält folgende Fassung:                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,§ 39                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\nUbergangsregelung für die Ausbildung\npolizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nund Beförderung\nder Grenzschutzoffizieranwärter\nArtikel 4\nBis zum 31. Dezember 1973 können abweichend\nvon § 19 Abs. 4 Grenzschutzoffizieranwärter nach         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\neiner Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum        nuar 1972 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}