{"id":"bgbl1-1972-52-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":52,"date":"1972-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer","law_date":"1972-06-14T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["897\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1972                                                                                            Nr. 52\nTag                                                          I n h a lt                                                                                     Seite\n14. G. 72    Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft-\nverkehr ausländischer Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            897\n9211-12\n16. 6. 72    Dritte Verordnung zur .i\\nderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivoll-\nzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) ....                                                               899\n2030-6-8\n16. 6. 72    Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\ngrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) .......................... .                                                            901\n2030-6-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     911\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             911\nRechtsvorschriJten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         912\nVeror.dnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer\nVom 14. Juni 1972\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftver-                                  Güterkraftverkehr mit                                     der Bundesrepublik\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                  Deutschland ausschließen, wenn Personen, die für\nvom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1),                             die Leitung des Unternehmens verantwortlich\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-                               sind, oder deren Bevollmächtigte gegen die in der\nrung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. De-                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschrif-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird mit                                ten über die Beförderung von Gütern auf der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                            Straße und den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die\nSteuern, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung\nArtikel 1                                           oder gegen Bedingungen und Auflagen der Ge-\nnehmigung verstoßen und wenn Verwarnungen\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                                  oder Geldbußen wirkungslos geblieben sind.\nGüterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom\n19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1364) wird                                    (4) Sind :Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos\nwie folgt geändert:                                                              geblieben oder handelt es sich um wiederholte\ngrobe Verstöße, kann der Bundesminister für Ver-\n1. In § 1 und§ 6 werden die Worte „oder in den un-                               kehr den Unternehmer endgültig vom grenzüber-\nter ausländischer Verwaltung stehenden Gebie-                                  schreitenden Güterkraftverkehr mit der Bundes-\nten des Deutschen Reiches nach dem Stand vom                                   republik Deutschland ausschließen.                                      11\n31. Dezember 1937 gestrichen und das Zitat ,,§ 13\n11\nAbs. 1\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 13   11\n•\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                                                                           ,,§ 5\n,, (4) Die Genehmigung ist im Fahrzeug mitzu-                                    Keiner Genehmigung nach den in dieser Ver-\nführen und auf Verlangen der zuständigen Kon-                                  ordnung genannten Vorschriften bedürfen\ntrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.          11\n1. die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes von den Bestimmungen die-\n3. In § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nses Gesetzes ausgenommenen Beförderungen;\nfügt:\n2. die Beförderung von Postsendungen;\n,, (3) Der Bundesminister für Verkehr kann den\nUnternehmer für die Dauer von einer Woche bis                                  3. die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;\nzu sechs Monaten vom grenzüberschreitenden                                     4. die Uberführung von Leichen;","898                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. die gclegenllichc Befordcnmg von Gegenstän-            2. grenzüberschreitenden Güterfern- oder -nah-\nden und Mt1lerial ausschließlich zur Werbung              verkehr betreibt, obwohl er nach § 4 Abs. 3\nund Unterrichtung;                                        oder 4 davon ausgeschlossen ist;\n6. Beförderungen in einem Grenzgebiet mit einer           3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-\nTicc:fc von 25 KilomelE!rn in der Luftlinie dies-         kehrs oder in dessen Betrieb tätige Person\nseits der Grenze, wenn die Beförderung in\neinem Grenzgebiet mit einer Tiefe von 25 Kilo-            a) den Bedingungen, Auflagen oder verkehrs-\nmetern in der Luftlinie jenseits der Grenze be-               mäßigen Beschränkungen der Genehmigung\nginnt oder endet und die Gesamtentfernung                     zuwiderhandelt;\nder Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer               b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Genehmi-\nin der Luftlinie betrdgt.\"                                    gung für mehr als ein Kraftfahrzeug ver-\n5. Nach § 6 wird folgender neuer § 6 a eingefügt:                   wendet;\n,,§ 6 a                              c) entgegen § 2 Abs. 4 die Genehmigung nicht\nim Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen\nBei allen grenzüberschreitenden Werkfernver-\nder zuständigen Kontrollbeamten nicht zur\nkehrsfahrlen, bei dE!nen Laslkraftwagen von mehr\nPrüfung aushändigt;\nals 1 t Nutzlast oder Zugmaschinen, die außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsge-            4. im grenzüberschreitenden Werkfernverkehr\nsetzcs zugelassen sind, verwendet werden, sind               entgegen § 6 a die vorgeschriebenen Papiere\ndie nach § 52 Abs. 1 und 5 des Güterkraftver-                nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen\nkehrsgesetzes vorgeschriebenen Beförderungs-\nder zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prü-\nund Begleitpapiere im Kraftfahrzeug mitzuführen\nfung aushändigt.\"\nund auf Verlangen der zuständigen Kontroll-\nbeamten zur Prüfung auszuhändigen. Anstelle\ndieser Beförderungs- und Begleitpapiere können\nandere Papiere verwendet werden, aus deren An-·                               Artikel 2\ngaben sich ergibt, daß es sich um Werkfernver-\nkehr handelt.\"                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n6. § 7 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n,,§ 7                         verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3\ndes Güterkrnftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\nArtikel 3\n1. grenzüberschreitenden Güterfern- oder -nah-\nverkehr ohne die erforderliche Genehmigung             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbetreibt;                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}