{"id":"bgbl1-1972-51-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":51,"date":"1972-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes","law_date":"1972-06-13T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["893\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1972                                                                      Nr. 51\nTag                                                Inhalt                                                                           Seite\n13. 6. 72  Achtes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         893\n7842-1\n13. 6. 72  Verordnung zur Neufestsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1972)                                               894\n404-18-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     895\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Milch- und Fettgesetzes\nVom 13. Juni 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           setzeskraft. Soweit auf Grund der Verordnung M\nsen:                                                         Nr. 1/56 gezahlte Beträge von einer staatlichen\nStelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet\nArtikel 1                         worden sind, oder über ihre Erstattung ein rechts-\nDas Milch- und Fettgesetz in der Fassung der              kräftiges Urteil ergangen ist, behält es hierbei sein\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundes-                Bewenden.\"\ngesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Ab-\nsatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetz-                                                 Artikel 2\nblatt I S. 635), wird wie folgt geändert:                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nIn § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,(6) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und der\n§§ 2, 3 und 5 der Verordnung M Nr. 1/56 über Milch-\nauszahlungspreise vom 8. März 1956 (Bundesanzei-                                                 Artikel 3\nger Nr. 50 vom 10. März 1956) gelten für die Zeit              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 1. Februar 1956 bis zum 30. Juni 1957 mit Ge-            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den13.Juni 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}