{"id":"bgbl1-1972-50-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":50,"date":"1972-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und Schweinepest","law_date":"1972-06-10T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["886                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und Schweinepest\nVom 10. Juni 1972\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 und des § 79 a des                entfernt werden. Die Entfernung Eier Tiere aus dem\nViehseuchengesetzes in der Passung der Bekannt-                Sperrbezirk bedarf der Genehmigung der zuständi-\nmachung vorn 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I               gen Behörde.\nS. 158) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\n§ 2\nordnet:\nDie Vorschriften der Ausführungsvorschriften des\n§ 1\nBundesrats zum Viehseuchengesetze über Sperr-\n(1) Ist in einem Gehöft der Ausbruch der Maul-              bezirke bei Maul- und Klauenseuche und Sperr-\nund Klauenseuche, der Schweinepest oder der an-                gebiete bei Schweinepest und ansteckender Schwei-\nsteckenden Schwcinelähme (Teschener Krankheit)                 nelähme bleiben unberührt, soweit sie mit den Vor-\namtlich fesl.~Jl!sl.ellt, so bildet di(~ zuständige Behörde    schriften dieser Verordnung nicht im Widerspruch\num das Gehöft einen Sperrbezirk, dessen Halbmes-               stehen.\nser mindestens zwei Kilometer betragen muß. Der                                         § 3\nSperrbezirk dmf, sofern a llc für die Seuche empfäng-\nlichen Tiere des verseuchten G(~höftes verendet sind             Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des\noder getötet und entfornt worden sind und die Des-             Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ninfektion vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist,            fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Tiere ohne\nfrühestens nach 15 Tagen, in anderen Fällen des                Genehmigung aus einem Sperrbezirk entfernt.\nErlöschens der Seuche frühestens nach Erlöschen\nder Seuche im verseuchten Gehöft aufgehoben wer-                                        § 4\nden. Für das Erlöschen der Seuche gelten die §§ 176\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund 276 der Ausführungsvorschriften des Bundes-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ndurch die Verordnung über Erhitzung von Milch zu\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nFutterzwecken und Beseitigung von Zentrifugen-\nschlamm aus Molkereien vom 9. Juli 1970 (Bundes-               Berlin.\ngesetzbl. I S. l 058).                                                                  § 5\n(2) Aus dem Sperrbezirk dürfen für die Seuche                 Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Ver-\nempfängliche Tiere nur zur sofortigen Schlachtung              kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}