{"id":"bgbl1-1972-50-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":50,"date":"1972-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)","law_date":"1972-06-08T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1972                                                                                              Nr. 50\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n8.6. 72  Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für\nkirchliche Berufe (Kirchenberufe V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        885\n10.6. 72  Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und Schweinepest . . . . . . . . . .                                                    886\n14.6. 72  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deut-\nsd!en Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                887\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     888\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         889\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung\nfür den Besuch von Ausbildungsstätten für kirdlliche Berufe\n(Kirchenberufe V)\nVom 8. Juni 1972\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbil-                                                                               §   2\ndungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bun-                                                Förderungsrechtliche Stellung\ndesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregie-                                                         der Auszubildenden\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                          Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförde-\nrung für den Besuch der in\na) § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbil-\n§ 1                                                  dungsstätten wie Schüler von Fachschulen,\nAusbildungsstätten                                     b) § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstät-\nten wie Studierende an Höheren Fachschulen,\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-\nc) § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten\nbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den                                 in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie\nBesuch von Ausbildungsstätten für                                               Schüler von Berufsaufbauschulen, in den an-\n1. Diakone,                                                                     schließenden Ausbildungsjahren wie Studierende\n2. Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugend-                               an Höheren Fachschulen.\nbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwär-                                                                           § 3\nter und Seelsorgehelfer,\nBerlin-Klausel\n3. Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n4. Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwal-                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nter und Prediger.                                                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,\nwenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß                                                                            § 4\nder Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer                                                                 Inkrafttreten\nöffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Er-                           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nsatzschule gleichwertig ist.                                              tober 1971 in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}