{"id":"bgbl1-1972-49-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":49,"date":"1972-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG)","law_date":"1972-06-07T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1972                                                                                  Nr.49\nTag                                                   Inhalt                                                                                       Seite\n1. 6. 72   Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz -                              AbfG)                                  873\n2126-1, 213-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30, Nr. 31, Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  881\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     882\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   882\nGesetz\nüber die Beseitigung von Abfällen\n(Abiallbesei tigungsgesetz - AbfG)\nVom 7. Juni 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   im Sinne des Atomgesetzes vom 23. Dezember\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert\ndurch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz\n§ 1                                    vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und\nBegriffsbestimmungen und sachlicher                           der auf Grund des Atomgesetzes erlassenen\nGeltungsbereich                                    Rechtsverordnungen,\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind be-                    3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbe-\nwegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen                       reiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen\nwill oder deren qeordnete Beseitigung zur Wah-                            in den der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe.n\nrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.                             anfallen,\n(2) Die Abfallbeseitigung im Sinne dieses Geset-                 4. nichtgefaßte gasförmige Stoffe,\nzes umfaßt das Einsammeln, Befördern, Behandeln,                    5. Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwas-\nLagern und Ablagern der Abfälle.                                          seranlagen eingeleitet wird,\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht                6. Altöle, soweit sie nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nfür                                                                       des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bun-\n1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom                          desgesetzbl. I S. 1419) abgeholt werden.\n1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), nach\ndem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der                                                                        § 2\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-\nGrundsatz\ngesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Änderung des Durchführungsge-                         Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der\nsetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom                      Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbeson-\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), nach             dere dadurch, daß\ndem Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-                      1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr\ngesetzbl. I S. 158), nach dem Pflanzenschutz-                         Wohlbefinden beeinträchtigt,\ngesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                      2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,\nS. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich be-\nÄnderung        des       Pflanzenschutzgesetzes     vom\neinflußt,\n27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), und nach\nden auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-                 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftver·\nverordnungen zu beseitigenden Stoffe,                                 unreinigungen oder Lärm herbeigeführt,","874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. die Behmgc des Nc1turschutzes und der Land-          anlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur\nschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt    Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden\noder                                                Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten.\n6. die öffentliche Sidwrlwil. und Ordnung sonst ge-     Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser\nfährdel oder gcsl.örl werden.                       Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung\ngegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beein-\nDie Ziele und Drforclernisse der Raumordnung und        trächtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung\nLandesplanung sind zu beachten.                         entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige\nnicht.\n§ 3\n§ 4\nVerpflichtung zur Beseitigung\n(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Beseitigungs-\nOrdnung der Beseitigung\npflichtigen zu überlassen.                                 (1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körper-         Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungs-\nschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem     anlagen) behandelt, gelagert und abgelagert wer-\nGebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Sie kön-     den.\nnen sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedie-       (2) Soweit Tierkörper, Tierkörperteile oder Er-\nnen.                                                    zeugnisse tierischer Herkunft nach § 3 Abs. 3 wegen\n(3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften         ihrer Art und Menge von der Beseitigung ausge-\nkönnen mit Zustimmung der zuständigen Behörde           schlossen werden, sind sie in Tierkörperbeseiti-\nsolche Abfälle von der Beseitigung ausschließen,        gungsanstalten zu verwerten, wenn sie nach ihrer\ndie sie nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in      Beschaffenheit dazu geeignet sind. Das Tierkörper-\nHaushaltungen anfall enden Abfällen beseitigen          beseitigungsgesetz ist entsprechend anzuwenden.\nkönnen.                                                 § 1 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur        (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nBeseitigung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2   widerruflidl Ausnahmen zulassen, wenn dadurch\ngilt entsprechend.                                      das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt\nwird.\n(5) Der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage\nkann durch die zuständige Behörde verpflichtet wer-        (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallbeseiti-      verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle\ngung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfall-        oder bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein\nbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu        Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des\ngestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht       Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist,\nzweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten          außerhalb von Beseitigungsanlagen zulassen und\nbeseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inha-      die Voraussetzungen und die Art und Weise der\nber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das          Beseitigung festlegen.\nEntgelt nicht zustande, so wird es durch die zustän-\ndige Behörde festgesetzt.\n§ 5\n(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber\nAutowracks und Altreifen\neiner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirt-\nschaftlicher beseitigen kann als eine in Absatz 2          Auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Be-\ngenannte Körperschaft, die Beseitigung dieser Ab-       handlung von Autowracks oder Altreifen dienen,\nfälle auf seinen Antrag übertragen, sofern nicht        finden die Vorschriften über Abfallbeseitigungsan-\nüberwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.     lagen Anwendung.\nDie Ubertragung kann mit der Auflage verbunden\nwerden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet\n§ 6\ndieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Er-\nstattung der Kosten beseitigt, wenn die Körper-                        Abfallbeseitigungspläne\nschaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit        (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne\nunverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann; das        zur Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichts-\ngilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die     punkten auf. In diesen Abfallbeseitigungsplänen\nUbernahme der Beseitigung unzumutbar ist.               sind geeignete Standorte für die Abfallbeseitigungs-\n(7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines      anlagen festzulegen. Dabei sind die in § 3 Abs. 3\nMineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,        genannten Abfälle besonders zu berücksichtigen.\nBesitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberech-      Ferner kann in den -Plänen bestimmt werden, wel-\ntigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grund-       cher Träger vorgesehen ist und welcher Abfall-\nstücks kann von der zuständigen Behörde im              beseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen\nRahmen des Zumutbaren verpflichtet werden, die          zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Ab-\nBeseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in       fallbeseitigungsplänen können für die Beseitigungs-\nseiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks         pflichtigen für verbindlich erklärt werden.\nzu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei,            (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Auf-\nsoweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebs-      stellung der Pläne.","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972                          875\n§ 7                         3. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Er-\nPlanfeslslellung                       richtung oder dem Betrieb entgegenstehen.\n(1) Die Errich lung und der Betrieb von ortsfesten     (4) Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Vorhaben\nAbfallbcsciti~Junosanlc1gen sowie die wesentliche       dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem\nAndcrung einer solcl1en Anluge oder ihres Betriebes     Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene\nbedürfen d(~r Planfostsl.ellung durch die zuständige    für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in\nBehörde.                                                Geld zu entschädigen.\n(2) Anstelle     eines Pianfeststellungsverfahrens\n§ 9\nkann die zuständige Behörde für die Errichtung und\nden Betrieb unbedcrntender Abfallbeseitigungsanla-               Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen\ngen oder für die wesentliche Änderung einer Abfall-\n(1) Die   Inhaber haben ortsfeste Abfallbeseiti-\nbesüitigungsanlage ocler ihres Betriebes auf Antrag\ngungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-\neine Genehmigung erteilen, wenn mit Einwendun-\nsetzes betreiben oder mit deren Errichtung sie zu\ngen nicht zu rechnen .ist.\ndiesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen\n(3) Bei Abfallb€~seitigungsanlagen, die Anlagen      Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-\nim Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist          treten dieses Gesetzes anzuzeigen.\nPlanfeststellun9s- und Anhörungsbehörde die Be-\nhörde, deren Genehmigung nach § 16 der Gewerbe-            (2) .Die  zuständige Behörde kann für Abfall-\nordnung durch die Plclnfeststellung ersetzt wird.       beseitigungsanlagen nach Absatz 1 oder für ihren\nBetrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen\nanordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen\n§ 8                          ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erheb-\nNebenbestimmungen, Sicherheitsleistung, Versagung       liche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\ndurch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen\n(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1\nnicht verhindert werden kann.\nund die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver-\nbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls                                  § 10\nder Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können\nStillegung\nbefristet werden. Die Aufnahme, .Änderung oder\nErgänzung von Auflagen über Anforderungen an               (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallbeseiti-\ndie Abfallbeseitigungsanlagen oder ihren Betrieb        gungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der\nist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungs-        zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmi-\ngung zulässig; auf Abfallbeseitigungsanlagen, die          (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber ver-\nAnlagen im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung            pflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die\nsind, ist § 25 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung an-      Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekulti-\nzuwenden. Läßt sich zur Zeit der Entscheidµng nicht     vieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die\nmit genügender Sicherheit feststellen, ob und in        erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der\nwelchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten            Allgemeinheit zu verhüten.\nwerden, so kann sich die Behörde den Widerruf des\nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung                                 § 11\nvorbehalten.\nAnzeigepflicht und Uberwachung\n(2) Die zuständige Behörde kann in der Plan-\n(1) Die Beseitigung von Abfällen unterliegt der\nfeststellung oder in der Genehmigung verlangen,\nUberwachung durch die zuständige Behörde. Diese\ndaß der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage für\nkann die Uberwachung auch auf stillgelegte Ab-\ndie Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder\nBeseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der        fallbeseitigungsanlagen erstrecken, wenn dies zur\nWahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich\nAllgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicher-\nheit leistet.                                           ist.\n(2) Wer eine Anlage betreibt, die dem § 16 oder\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Ge-       § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der zu-\nnehmigung ist zu versagen, wenn die Errichtung          ständigen Behörde Art, Beschaffenheit und Menge\neiner Abfallbeseitigungsanlage den nach § 6 aufge-      der in seiner Anlage anfallenden Abfälle und deren\nstellten Abfallbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Sie     wesentliche Anderung anzuzeigen.\nsind ferner zu versagen, wenn\n(3) Die zuständige Behörde kann von Besitzern\n1. von der Errichtung oder dem Betrieb Beeinträch-      solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen\ntigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er-        anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis\nwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen     über deren Art, Menge und Beseitigung sowie die\nnicht verhindert werden können, oder               Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten\n2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines ande-      von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen.\nren zu erwarten sind, die durch Auflagen weder     Nachweisbücher und Belege sind der zuständigen\nverhütet noch ausgeglichen werden können und       Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Das\nder Betroffene widerspricht, oder                  Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage","876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nder Nachweisbücher und das Einbehalten von Be-                                     § 13\nlegen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt\nGrenzüberschreitender Verkehr\nder Bundesminister des Innern mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung.                     (1) Wer Abfälle in den Geltungsbereich dieses Ge-\n(4) Besitzer von Abfällen sowie Beseitigungs-          setzes verbringt, bedarf der Genehmigung der zu-\npflichtige haben den Beauftragten der Uber-               ständigen Behörde des Landes, in dem die Abfälle\nwachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen,          erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden\nEinrichtungen und alle sonstigen der Uberwachung          sollen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,\nunterliegenden Gegenstände zu erteilen. Sie haben         wenn die Abfälle unter zollamtlicher Uberwachung\nzur Prüfung, ob sie ihren Verpflichtungen nach die-       durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht\nsem Gesetz genügen, das Betreten von Grundstük-          werden.\nken und, soweit dies zur Verhütung dringender               (2) Auf die Erteilung der Genehmigung besteht\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-         kein Anspruch. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-\nnung erforderlich ist, ihrer Wohnung zu gestatten;       wenden.\ndas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-          (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,\ngeschränkt. Beseitigungspflichtige haben ferner die      wenn von der Behandlung, Lagerung oder Ablage-\nAbfallbeseitigungsanlagen zugänglich zu machen,          rung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls\ndie zur Uberwachung erforderlichen Arbeitskräfte,        der Allgemeinheit zu besorgen ist, die auch\nWerkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stel-          durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen\nlen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde         werden kann, und wenn sie einem Abfallbeseiti-\nZustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage         gungsplan entspricht, soweit dieser nach § 6 Abs. 1\nauf ihre Kosten prüfen zu lassen.                        Satz 5 für verbindlich erklärt ist.\n(5) Der zur Erteilung einer AuskunftVerpflichtete        (4) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,          den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Ko-\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in          stenschuldner ist der Antragsteller.\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher        (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.               Vorschriften zu erlassen über\n1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh-\n§ 12                                migung,\nEinsammlungs- µnd Beförderungsgenehmigung            2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des\n(1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen            Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist,\nwirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung\n3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-\nder zuständigen Behörde eingesammelt oder beför-\nbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie\ndert werden; das gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 ge-\ndie Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt min-\nnannten Körperschaften. Die Genehmigung ist zu er-\ndestens hundert Deutsche Mark; sie darf im Ein-\nteilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträch-\nzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht über-\ntigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu\nsteigen. Die Vorschriften des Verwaltungskosten-\nbesorgen, insbesondere die geordnete Beseitigung\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nim übrigen sichergestellt ist. Die Genehmigung kann\nS. 821) sind anzuwenden.\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\nden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls\nder Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann be-\nfristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs er-                                  § 14\nteilt werden.                                                         Verpackungen und Behältnisse\n(2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in des-        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Beförderung beginnt.                                 zu bestimmen, daß solche Verpackungen und Behält-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        nisse nur mit einer bestimmten Kennzeichnung, nur\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          für bestimmte Zwecke oder nur in bestimmter Menge\nVorschriften zu erlassen über                            oder gar nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,\nderen Beseitigung als Abfall wegen ihrer Art, Zu-\n1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh-         sammensetzung, ihres Volumens oder ihrer Menge\nmigung,                                              im Verhältnis zur Beseitigung anderer entsprechend\n2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbe-         verwendbarer Verpackungen oder Behältnisse einen\nstände im einzelnen, die Gebührensätze sowie         zu hohen Aufwand erfordert. Dabei sind ihre Her-\ndie Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt min-      stellungs- und Verwendungskosten zu berücksich-\ndestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzel-      tigen. Soweit es für die betroffenen Unternehmun-\nfall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-        gen unter Berücksichtigung des Wohls der Allge-\ngen. Die Vorschriften des Verwaltungskostenge-        meinheit erforderlich ist, dürfen Beschränkungen\nsetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)   und Verbote erst nach einer angemessenei:i Frist in\nsind anzuwenden.                                      Kraft gesetzt werden.","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972                           877\n§ 15                             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nauf landwirtschaftlich genutzte Böden          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\n(1) Die §§ 2 und 11 gelten entsprechend, wenn Ab-     Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nwasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe        wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nauch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten         oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nGründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich      aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\noder gärtnerisch qenutzte Böden aufgebracht wer-         unbefugt verwertet.\nden. Für Jauche, Gülle und Stallmist sind die §§ 2\nund 11 insoweit anzuwenden, als das übliche Maß             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nder land wirtsclwfllichen Düngung überschritten          verfolgt.\nwird. Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-\nberührt.\n§ 18\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für                         Ordnungswidrigkeiten\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ju-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverord-         fahrlässig\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung\ndes Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über            1. entgegen § 4 Abs. 1 und 3 Abfälle außerhalb einer\ndas Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe,            Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder\ninsbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder              ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4\nFuttermitteln, zu erlassen. Er kann dabei das Auf-           Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nbringen                                                      stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n1. bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten,            verweist,\n2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Ent-        2. entgegen § 7 Abs. 1 eine Abfallbeseitigungsanlage\ngiftung dieser Stoffe oder von einer anderen ge-         errichtet oder betreibt oder die Anlage oder den\neigneten Maßnahme abhängig machen.                       Betrieb wesentlich ändert,\n3. eine Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9\nAbs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvoll-\n§ 16                              ständig erfüllt oder einer vollziehbaren Anord-\nStraftaten                           nung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\n4. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit        oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nstraft, wer                                              5. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nachweise\nüber Art, Menge oder Beseitigung von Abfällen\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle, die Gifte oder Er-           nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder\nre9er übertragbarer Krankheiten enthalten oder           der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vor-\nhervorbringen können, behandelt, lagert oder             legt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder\nablagert,                                                zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Be-\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle so in der Nähe von            hörde dies verlangt,\nLebensmitteln behandelt, lagert oder ablagert,       6. entgegen § 11 Abs. 4 das Betreten eines Grund-\ndaß diese verunreinigt werden können, oder               stücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine\n3. entgegen §· 7 eine Abfallbeseitigungsanlage er-           Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig\nrichtet oder betreibt oder die Anlage oder den           oder nicht richtig erteilt, Abfallbeseitigungs-\nBetrieb wesentlich ändert                                anlagen nicht zugänglich macht, Arbeitskräfte\noder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Ver-\nund dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer            fügung stellt oder eine angeordnete Prüfung\ngefährdet.                                                   nicht vornehmen läßt,\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe   7. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.          gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\nUnternehmungen einsammelt oder befördert oder\neiner Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zuwider-\n§ 17                              handelt,\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht            8. entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein             in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-           oder einer mit einer solchen Genehmigung ver-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter            bundenen Auflage nach § 13 Abs. 3 zuwiderhan-\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-             delt,\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt of-        9. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3, § 13\nfenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr          Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhan-\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-         delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nstraft.                                                      auf diese Bußgeldvorschrift verweist.","878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                               § 22\nbuße bis hunderttausend Deutsche Mark geahndet                             Erörterungstermin\nwerden.\n(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-\nhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen-\n§ 19                          dungen gegen den Plan und die Stellungnahme der\nZuständige Behörden                    Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor-\nhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-          Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu er-\nstimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung        örtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die         erhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-\nRegelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.               termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nbekanntzu.machen. Die Behörden und diejenigen, die\nEinwendungen erhoben haben, sind von dem Erörte-\n§ 20                          rungstermin zu benachrichtigen. Bei der Benachrich-\ntigung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben\nPlanfeststellungsverfahren\neines Beteiligten auch ohne ihn verhande~t und ent-\nFür das Verf ahrc~n bei der Planfeststellung gelten   schieden werden kann. Die Behörde kann ohne\ndie §§ 21 bis 29.                                        mündliche Verhandlung entscheiden, wenn einem\nAntrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in\nvollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteilig-\n§ 21\nten auf sie verzichtet haben.\nAnhörungsverfahren\n(2) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß\n(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der         es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt\nnach Landesrecht zuständigen Behörde (Anhörungs-         werden kann.\nbehörde) zur Durchführung des Anhörungsverfah-              (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.\nrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeich-       An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und\nnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, sei-         Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung be-\nnen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen           schäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann\nGrundstücke und Anlagen erkennen lassen.                 der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten,\n(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah-        wenn kein Beteiligter widerspricht.\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch           (4) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den\ndas Vorhaben berührt wird.                               Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken,\n(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs-      daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-\nbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor-         träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie\nhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur          alle für die Feststellung des Sachverhalts wesent-\nEinsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver-        lichen Erklärungen abgegeben werden.\nzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be-          (5) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung\nkannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist         verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-\nGelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.           nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver-\n(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-      handlung kann ohne diese Personen fortgesetzt wer-\nrührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf           den.\nder Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift      (6) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-\nbei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde           derschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An-\nEinwendungen gegen den' Plan erheben. Im Falle des       gaben enthalten über\nAbsatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde\ndie Einwendungsfrist.                                    1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\n2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie-\n(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen\nnenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,\nist, machen die Auslegung mindestens eine Woche\nvorher ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung ent-       3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die\nhält Angaben über                                            gestellten Anträge,\n1. den Ort und die Zeit der Auslegung,                   4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen\nund Sachverständigen,\n2. die Einwendungsfrist,\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.\n3. die Behörde, bei der Einwendungen erhoben wer-\nden können und                                       Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter\nund, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden\n4. den Hinweis, daß verspätete Einwendungen bei\nist, auch von diesem zu unterzeichnen.\nder Erörterung und Entscheidung unberücksich-\ntigt bleiben können.\n§ 23\nBetroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt\nsind oder sich innerhalb angemessener Frist ermit-                            Planänderung\nteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs-         Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und\nbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach           werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde\nSatz 2 benachrichtigt werden.                            oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bis-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972                          879\nher berührt, so ist diesen die Anderung mitzuteilen                                 § 26\nund ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-\nRechtswirkungen der Planfeststellung\nwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben.\nV✓ irkt sich die~ Anderung auf das Gebiet einer ande-       (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-\nren Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in die-      keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen\nser Gemeinde auszulegen; § 21 Abs. 3 bis 5 und § 22      Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick\ngelten entsprechend.                                     auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest-\ngestellt; neben der Planfeststellung sind andere be-\nhördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-\n§ 24                          rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub-\nnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfest-\nErgebnis des Anhörungsverfahrens              stellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststel-\nDie Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des An-         lung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen\nhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und lei-         zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch\ntet diese möqlichst innerhalb eines Monats nach Ab-      den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.\nschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellung-           (2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht\nnahmen der Behörden und den nichterledigten Ein-         innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-\nwendungen der Planf eststellungsbehörde zu.              anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.\n§ 25\n§ 27\nPlanfeststellungsbeschluß\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\n(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt unter Wür-\ndigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den             (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest-\nPlan fest (Planfeststellungsbeschluß).                   gestellte Plan geändert werden, bedarf es eines\nneuen Planfeststell ungsverfahrens.\n(2) Planfeststellungsbeschlüsse, die das förmliche\nVerfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen,        (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-\nschriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzu-       deutung kann die Planfeststellungsbehörde von\nstellen; einer Begründung bedarf es nicht, wenn die      einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,\nBehörde einem Antrag im vollen Umfang entspricht         wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder\nund der Planfeststelhmgsbeschluß nicht in Rechte         wenn die Betroffenen der Anderung zugestimmt\neines anderen eingreift.                                 haben.\n(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf          (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-\nandere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten      len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer\nhiervon zu benachrichtigen.                              Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein\nPlanfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-\n(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen       nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen\nKlage, die einen Planfeststellungsbeschluß zum Ge-       Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.\ngenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem\nVorverfahren.\n(5) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die\nPlanfeststellungsbehörde über die Einwendungen,                                     § 28\nüber die bei der Erörterung vor der Anhörungs-                 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses\nbehörde keine Einigung erzielt worden ist.\nWird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung be-\n(6) Ist eine abschließende Entscheidung noch nicht\ngonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die\nmöglich, so ist diese im Planfeststellungsbeschluß\nPlanfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbe-\nvorzubehalten; den Trägern des Vorhabens ist dabei       schluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind\naufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststel-\ndem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung\nlungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vor-\ndes früheren Zustandes oder geeignete andere Maß-\nzulegen.\nnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der\n(7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger      Allgemeinheit oder zur Vermeidung na.chteiliger\ndes Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den-        Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wer-\njenigen, über deren Einwendungen entschieden wor-        den solche Maßnahmen notwendig, weil nach Ab-\nden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlus-    schluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem be-\nses ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer        nachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten\nAusfertigung des festgestellten Plans in den Ge-          sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Be-\nmeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der          schluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten\nOrt und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich be-        Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch\nkanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist           entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des\ngilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen       benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn,\nals zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hin-     daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse\nzuweisen.                                                 oder höhere Gewalt verursacht worden sind.","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 29                           nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des\nin Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben\nUberwachung durch das Gesundheitsamt.\"\n(1) Trifft ein selbständiges Vorhaben, für dessen\nDurchführung ein Planfeststellungsverfahren vorge-\nschrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem Ge-                                    § 32\nsetz, das der Planfestste11ung bedarf, derart zusam-                 Änderung des Bundesbaugesetzes\nmen, daß für die Vorhaben oder für Teile von ihnen\nnur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so           § 38 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni\nfindet für die Vorhaben oder für deren Teile nur ein       1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert\nPlanfeststellungsverfahren statt.                          durch das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz\n(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich          vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), erhält\nnach den Rechtsvorschriften für das Planfeststel-          folgende Fassung:\nlungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge-            „Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes\nschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-        vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des\nrechtlicher Beziehungen berührt.                           Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes\n§ 30\nvom 18. T)ezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. Novem-\nUbergangsvorschrift                     ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Personen-\nDie §§ 20 bis 29 treten mit dem Tage des Inkraft-       beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-\ntretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer            gesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsgeset-\nKraft. Der Bundesminister des Innern gibt diesen           zes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) blei-\nTag im Bundesgesetzblatt bekannt.                          ben von den Vorschriften des Dritten Teiles unbe-\nrührt.\"\n§ 31                                                     § 33\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes                                    Berlin-Klausel\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbeim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSeuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesge-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nsetzbl. I S. 1401), erhält folgende Fassung:\n,,Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben dar-\nauf hinzuwirken, daß Abwasser, soweit es nicht dazu                                  § 34\nbestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft-                          Inkrafttreten\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu\nwerden, so beseitigt wird, daß Gefahren für die               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmenschliche Gesundheit durch Krankheitserreger             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Juni 1972\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHeinz Kühn\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}