{"id":"bgbl1-1972-48-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":48,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_48.pdf#page=4","order":3,"title":"Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (29. AbgabenDV-LA)","law_date":"1972-05-30T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nNeunundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(29. AbgabenDV-LA)\nVom 30. Mai 1972\nAuf (~rund des § 104 /\\bs. 4, des § 109 Abs. 4,         dadurch errechnet, daß der Betrag nach § 199 c\ndes § 132 Abs. 3, des § 139 Abs. 1, des § 199 Abs. 4,      Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes um das bei der Berech-\ndes § 199 c Abs. 7, des § 200 Abs. 3 und des § 367         nung des Ablösungsbetrags angesetzte Mittel aus\nAbs. l des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung         der ersten und der letzten abzulösenden Leistung\nder Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 (Bundes-            vermindert wird.\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt ~JCctndert durch das Vier-      (2) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag\nundzwanzigste Gesetz zur Anderung des Lasten-              sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Ablösungsverord-\nausgleichsgesetzes vom 22. Februar 1972 (Bundes-           nung aus der Summe der für die Abzahlungsraten\ngesetzbl. J S. 189), verordnet die Bundesregierung         und für das Mittel der Zinsraten gesondert berech-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                            neten Ablösungsbeträge zusammensetzt, wird der\nAbkürzungszuschlag, abweichend. von § 199 c Abs. 1\ndes Gesetzes, zusammen mit den im Abkürzungs-\nI. Laufzeitabkürzung\nzeitraum fällig werdenden Abzahlungsraten er-\nder Hypothekengewinnabgabe\nhoben. Der Abkürzungszuschlag wird, abweichend\n§ l                             von § 199 c Abs. 2 des Gesetzes, wie folgt ermittelt:\nBegriiisbestimmungen                      1. Der Ablösungsbetrag wird unter Anwendung der\nmaßgebenden Tabelle auf den Zeitpunkt der er-\nln dieser Verordnung werden bezeichnet                      sten nach dem 30. Juni 1972 fällig werdenden\n1. die Erste Durchführungsverordnung über Aus-                 Abzahlungsrate errechnet;\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz         2. der Ablösungsbetrag nach Nummer 1 wird durch\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-              den Vervielfältiger der maßgebenden Tabelle ge-\nvember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796) als Ab-             teilt, der der Anzahl der im Abkürzungszeitraum\nlösungsverordnung,                                         fällig werdenden Abzahlungsraten - gegebenen-\n2. die in § 199 c Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete              falls nach Umrechnung - entspricht;\nZeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979        3. der Betrag nach Nummer 2 ist um die bei der\nals Abkürzungszeitraum,                                    Berechnung des Ablösungsbetrags nach Num-\nmer 1 angesetzte Abzahlungsrate und um das\n3. die in § 199 c Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\nnete Tabelle als maßgebende Tabelle,                       angesetzte Mittel der Zinsrate - jeweils gegebe-\nnenfalls nach Umrechnung - zu vermindern. Der\n4. die in § 199 c Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeich-           verbleibende Betrag -        gegebenenfalls nach\nnete Umrechnung in Vierteljahresraten nach § 4             Zurückrechnung entsprechend der Umrechnung\nAbs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung über             der Abzahlungsrate -        ist der Abkürzungs-\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-               zuschlag.\ngesetz als Umrechnung und die in derselben Vor-\nschrift angeordnete Zurückrechnung der umge-              (3) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag\nnach § 5 Abs. 4 der Ablösungsverordnung zu ermit-\nrechneten Vierteljahresraten in das Maß der tat-\nsächlichen Leistung als Zurückrechnung.                teln ist, wird der Abkürzungszuschlag, wenn min-\ndestens jährliche Abzahlungsraten zu erbringen\nsind,· zusammen mit den Abzahlungsraten, andern-\n§ 2\nfalls zusammen mit jeder im Abkürzungszeitraum\nAbgabeschulden nach Art einer Tilgungshypothek             fällig werdenden Zinsrate erhoben. Der Abkür-\nmit feststehenden, aber unterschiedlichen Leistungen       zungszuschlag wird, abweichend von § 199 c Abs. 2\nAbgabeschulden nach Art einer Tilgungshypo-             des Gesetzes, wie folgt ermittelt:\nthek, auf die feststehende Zinsen und Tilgungs-            1. Unter Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder               stabe b der Ablösungsverordnung und der maß-\nfeststehende Leistungen in unterschiedlicher Höhe              gebenden Tabelle wird der Ablösungsbetrag aller\nzu erbringen sind, werden bei der Berechnung und               am 31. Dezember 1979 noch nicht fälligen Lei-\nErhebung des Abkürzungszuschlags so behandelt,                 stungen auf den Zeitpunkt ermittelt, an dem nach\nwie wenn an jedem Fälligkeitstag von Tilgungs-                 Satz 1 erstmals ein Abkürzungszuschlag zu er-\nleistungen der aus der gesamten Jahresleistung er-             heben ist;\nrechnete Durchschnittsbetrag zu erbringen wäre.\n2. der Betrag nach Nummer 1 wird durch den Ver-\nvielfältiger der maßgebenden Tabelle geteilt, der\n§ 3\nder Anzahl der im Abkürzungszeitraum fällig\nAbgabeschulden                             werdenden, nach Satz 1 maßgebenden Abzah-\nnach Art einer Abzahlungshypothek                    lungsraten oder Zinsraten -         gegebenenfalls\n(1) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag               nach Umrechnung - entspricht;\nnach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Ablösungsverordnung             3. der Betrag nach Nummer 2 - gegebenenfalls\nzu ermitteln ist, wird der Abkürzungszuschlag, ab-             nach Zurückrechnung -        ist der Abkürzungs-\nweichend von § 199 c Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes,                zuschlag.","Nr. 48  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                          869\n§  4                              30. Juni 1972, des vorgeschriebenen Tilgungs-\nsatzes und eines Zinssatzes bestimmt, der sich aus\nAbgabeschulden\ndem rechnerischen Mittel der in den Jahren 1966\nnach Art einer Fälligkeitshypothek\nbis 1971 maßgebend gewesenen Jahreszinssätze\nBei /\\ b9cdwschuldcn, d<!rc'n Ablösungsbetrag nach        zusammensetzt; der Jahreszinssatz ist auf einen\n§  5 Abs. 3 der AhlösunfJsver·ordnung zu ermitteln           vollen oder halben Vomhundertsatz nach unten\nist, wird der Abk ürzunqszuschlag zusammen mit               abzurunden.\njeder im Abldirzungszeitnrnrn fällig werdenden           2. Bei Abgabeschulden nach Art einer Abzahlungs-\nZinsrute erhoben. Für di(! Berechnung des Abkür-             hypothek wird die Restlaufzeit unter Berücksich-·\nzungszuschJa~Js qill § 199 c Abs. 2 des Gesetzes ohne        tigung des planmäßigen Schuldkapitals vom\nlksonderhei t                                                30. Juni 1972 durch gleichbleibende Abzahlungs-\nX\n~\nr\n,)                             raten bestimmt, die dem rechnerischen Mittel der\nin den Jahren 1966 bis 1971 fällig gewesenen\nAbgabeschulden mit unterbrochener Laufzeit\nAbzahlungsraten entsprechen. Der sich danach\noder erst in Zukunft einsetzender Leistungspflicht\nergebende fiktive Tilgungsplan ist auch für diE:\n(l) Bei /\\b9c1besdrnlden, deren Ablösungsbetrag           anzusetzenden Zinsen maßgebend.\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ablösungsverordnung zu\n(2) Der Abkürzungszuschlag wird unter Berück-\nermitteln ist, weil Abgabeleistungen nicht ununter-\nsichtigung des fiktiven Tilgungsplans gemäß Ab-\nbrochen vorn Beginn des Abkürzungszeitraums an\nsatz 1 nach den jeweils maßgebenden Vorschriften\nbis zum Ende ihrer Laufzeit zu entrichten sind, wird\nberechnet.\nder Abkürzungszuschlag           während der Dauer der\nUnterbrechung als selbständige Leistung - erhoben,          (3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die\nwie wenn eine Unterbrechung nicht vorläge. Für           nach dem 30. Juni 1972 ohne Berücksichtigung des\ndie Berechnung des Abkürzungszuschlags gilt § 3          Abkürzungszuschlags fällig werdenden Abzahlungs-\nAbs. 3 Satz 2 sinngemäß.                                 raten geringer oder höher als die fiktiven Abzah-\nlungsraten, so erhöht oder vermindert sich der je-\n(2) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag         weilige Abkürzungszuschlag um den Unterschieds-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ablösungsverordnung zu         betrag. Die Abgabeschuld gilt schon vor Ablauf des\nermitteln ist, weil die Leistungspflicht erst nach dem   Abkürzungszeitraums als getilgt, wenn die Summe\n30. Juni 1972 beginnt, wird der Abkürzungszuschlag       der im Abkürzungszeitraum nach den Bedingungen\nals selbständige Leistung zum Ende jedes Kalender-       der Abgabeschuld fälligen Abzahlungsraten und der\nhalbjahres erhoben. Für die Berechnung des Ab-           fälligen Abkürzungszuschläge den Betrag des plan-\nkürzungszuschlags gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der         mäßigen Schuldkapitals vom 30. Juni 1972 erreicht\nMaßgabe, daß stets auf halbjährliche Leistungen          hat.\nzurückzurechm~n ist.                                                               § 8\nAufschiebend oder auflösend bedingte\n§ 6\nAbgabeschulden\nAbgabeschulden aus Zusatzforderungen\n( 1) Bei Abgabeschulden, bei denen der Beginn der\nfür den landwirtschaftlichen Realkredit\nLeistungspflicht von dem Eintritt eines zukünftigen\nDer Ablösungsbetrag der Abgabeschuld, soweit           ungewissen Ereignisses abhängig ist, wird eine\ndiese auf die im Anschluß an die planmäßige Til-          Laufzeitabkürzung nur durchgeführt, wenn das Er-\ngung der Stammforderung fällige Zusatzforderung           eignis vor dem 1. Januar 1980 eintritt und danach\nentfällt, wird nach § 5 Abs. 3 der Ablösungsverord-      die Voraussetzungen des § 199 c Abs. 1 Satz 1 des\nnung ermittelt und dem Ablösungsbetrag der auf            Gesetzes erfüllt sind. Die Berechnung und Erhebung\ndie Stammforderung entfallenden Abgabeschuld hin-        des Abkürzungszuschlags richtet sich nach den ein-\nzugerechnet; dabei ist jeweils die maßgebende Ta-        schlägigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß der\nbelle anzuwenden. Im übrigen richtet sich die             Abkürzungszeitraum nicht am 1. Juli 1972, sondern\nBerechnung des Abkürzungszuschlags nach den              mit dem Eintritt des Ereignisses beginnt.\nVorschriften, die für die auf die Stammforderung\n(2) Bei Abgabeschulden, bei denen die Leistungs-\nentfallende Abgabeschuld maßgebend sind.\npflicht mit dem Eintritt eines zukünftigen unge-\nwissen Ereignisses erlischt, werden Abkürzungs-\n§ 7                           zuschläge nicht erhoben.\nAbgabeschulden                           (3) Als ungewisses Ereignis im Sinne der Absätze\nmit Leistungen in ungewisser Höhe              1 und 2 gilt auch ein Ereignis, bei dem nur der Zeit-\n(1) Bei Abgabeschulden, bei denen die Höhe der        punkt des Eintritts ungewiß ist.\nnach dem 30. Juni 1972 fällig werdenden Leistungen\nnicht feststeht, wird für die Berechnung des Abkür-                                § 9\nzungszuschlags nach § 199 c Abs. 2 des Gesetzes                  Abgabeschulden mit unbegrenzter Laufzeit\nein dem vorgeschriebenen Zahlungsmodus entspre-             Bei Abgabeschulden, deren Laufzeit unbegrenzt\nchender fiktiver Tilgungsplan nach folgender Maß-        ist, wird bei der Berechnung des Abkürzungs-\ngabe aufgestellt:\nzuschlags nach § 199 c Abs. 2 des Gesetzes davon\n1. Bei Abgabeschulden nach Art einer Tilgungs-           ausgegangen, daß nach dem 30. Juni 1972 noch 212\nhypothek wird die Restlaufzeit unter Berücksich-     ViertelJahresraten - gegebenenfalls nach Umrech-\ntigung des planmäßigen Schuldkapitals vom            nung - zu erbringen sind. Ist die nach § 1199 Abs. 2","870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch ver-              letzt geändert durch die Vierundzwanzigste Durch-\nmerkte oder sonst vereinbarte Ab]ösungssumme,                führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\nsoweit sie der Ab~Jabeschuld entspricht, geringer            dem Lastenausgleichsgesetz vom 2. Juli 1959 (Bun-\nals der nach Satz 1 zugrunde zu legende Ablösungs-           desgesetzbl. I S. 428) wird wie folgt geändert:\nbetrag, so tritt der der Abgabeschuld entsprechende\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz, werden\nTeil der Ablösungssumme an die Stelle des Ab-                    nach dem Wort „Tilgungsbeträge\" die Worte\nlösungsbetrags.                                                   „sowie Abkürzungszuschläge nach § 199 c des\n§ 10                                 Gesetzes\" eingefügt.\nMonatsbonus                           2. § 7 wird wie folgt geändert:\nSofern bei der Berechnung des Abkürzungs-                      a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-\nzuschlags § 4 Abs. 4 der Ablösungsverordnung an-                     fügt:\nzuwenden ist, tritt die Zahl 0,8 an die Stelle der                   „In den Fällen des § 199 c des Gesetzes ist\ndort bezeichneten Zahl 0,5.                                          der planmäßige Stand der Abgabeschuld um\nden planmäßigen Schuldstand vom 31. Dezem-\nber 1979 zu vermindern und um die Summe\nII. Ä n d e r u n g                             der noch nicht fälligen Abkürzungszuschläge\nvon Durchführungsverordnungen                                     zu erhöhen.  11\n§ 11                                 b) Dem Absatz 2 Satz 2 wird nach einem Komma\nder folgende Nebensatz angefügt:\nÄnderung der 1. AbgabenDV-LA\n„ wobei in den Fällen des § 199 c des Gesetzes\nNach § 5 der Ersten Durchführungsverordnung                       der nach Absatz 1 Satz 3 sich ergebende\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-                    Schuldstand an die Stelle des planmäßigen\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Standes der Abgabeschuld tritt.\"\n15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird\nder folgende § 5 a eingefügt:                                3. In § 9 wird die Zahl „412\" durch die Zahl „400\"\nersetzt.\n,,§ 5 a\nAblösung nach Laufzeitabkürzung                                                § 13\nFür die Ermittlung des Ablösungsbetrags nach                           Änderung der 17. AbgabenDV-LA\nLaufzeitabkürzung der Hypothekengewinnabgabe\ngemäß § 199 c des Gesetzes gilt folgendes:                       In § 20 der Siebzehnten Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\n1. Bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 treten die             gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinheitlichen Leistungen an die Stelle der dort            1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 367) werden\nbezeichneten Raten.\n1. im Absatz 1 nach dem Wort „ Tilgungsbeträge\"\n2. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 tritt die                  die Worte ,,- in den Fällen des § 199 c des Ge-\neinheitliche Leistung an die Stelle der dort be-              setzes auch des Abkürzungszuschlags-\",\nzeichneten Leistung.\n2. im Absatz 2 nach dem Wort „Tilgungsbeträge\"\n3. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 treten die                 die Worte ,,- in den Fällen des § 199 c des Ge-\neinheitlichen Leistungen an die Stelle der dort               setzes auch der Abkürzungszuschlag-\"\nbezeichneten Abzahlungsraten.\neingefügt.\n4. Bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und des § 5\nAbs. 4 ist der Ablösungsbetrag für den Abkür-                                         § 14\nzungszuschlag gesondert zu ermitteln.                                  Änderung der 19. AbgabenDV-LA\n5. War der Abkürzungszuschlag nach § 2 oder § 7                  Nach § 32 der Neunzehnten Durchführungsverord-\nder Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-               nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-              ausgleichsgesetz vom 31. August 1956 (Bundes-\nausgleichsgesetz vom 30. Mai 1972 (Bundes-                gesetzbl. I S. 768), geändert durch die Verordnung\ngesetzbl. I S. 868) zu ermitteln, so ist der Ab-          zur Anderung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten,\nlösungsbetrag für den Abkürzungszuschlag ge-              Vierzehnten, Siebzehnten und Neunzehnten Durch-\nsondert zu berechnen. Bei der Berechnung des              führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\nAblösungsbetrags für die übrigen im Abkür-                dem Lastenausgleichsgesetz vom 21. März 1966\nzungszeitraum noch fällig werdenden Leistungen            (Bundesgesetzbl. I S. 183), wird der folgende § 32 a\nist § 2 oder § 7 der bezeichneten Verordnung              eingefügt:\nsinngemäß anzuwenden.\"                                                              ,,§ 32 a\nAufteilung einer Abgabeschuld\n§ 12                                              nach Laufzeitabkürzung\nÄnderung der 4. AbgabenDV-LA                          Wird eine Abgabeschuld aufgeteilt, deren Lauf-\nDie Vierte Durchführungsverordnung über Aus-               zeit nach § 199 c des Gesetzes abgekürzt worden\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz               ist, so werden der Wert der Abgabeschuld (§ 199 c\nvom 8. Oktober 1952. (Bundesgesetzbl. I S. 662), zu-         Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes), der Abkürzungs-","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                                 871\nzuschlag, die um den J\\bkürzungszuschlag vermin-           Fällen einer Laufzeitabkürzung                  die nach\nderte einhe.i Uiche Leistung sowie der Nennbetrag          § 199 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu erbringen-\nder Abgabeschuld, der sich ohne E~ine Laufzeitabkür-       den einheitlichen Leistungen\".\nzung ergeben hül.t.e, mit demselben Vomhundertsatz\naufgeteilt.\"                                                                        § 16\nÄnderung der 28. AbgabenDV-LA\n§ 15\nIn § 2 Abs. 1 der Achtundzwanzigsten Durchfüh-\nÄnderung der 24. AbgabenDV-LA\nrungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nDie Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung       Lastenausgleichsgesetz vom 13. April 1970 {Bundes-\nüber Ausgleichsubgaben nach dem Lastenausgleichs-      gesetzbl. I S. 332) werden nach den Worten „Beträgt\ngesetz vom 2. Juli 1959 (Bnndesgesetzbl. I S. 428)     der Ablösungswert einer\" die Worte „nicht unter\nwird wie folgt: geändert:                              § 199 c des Gesetzes fall enden\" eingefügt.\nl. Dem § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:\n„Wird im Falle des Beginns des Wiederaufbaus                   III. S c h l u ß v o r s c h r i f t e n\n(der Wiederherstellung) nach dem 30. Juni 1972\neine Abgabeschuld herabgesetzt, deren Laufzeit                                   § 17\nnach § 199 c des Gesetzes abgekürzt worden ist,                            Berlin-Klausel\nso entfällt der nicht aufzubringende Betrag der\nAbgabeleistun9en mit demselben Vomhundert-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nsatz auf die um den Abkürzungszuschlag ver-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nminderte einheitliche Leistung und auf den Ab-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nkürzungszuschlag.\"                                  ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ab-                                    § 18\ngabeleistungen\" die folgenden Worte eingefügt:\n„oder       bei. Beginn des Wiederaufbaus (der                              Inkrafttreten\nWiederherslellung) nach dem 30. Juni 1972 in den      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}