{"id":"bgbl1-1972-48-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":48,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren bei der Gewährung von Abfindungen nach dem Mühlenstrukturgesetz","law_date":"1972-05-29T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Gewährung\nvon Abfindungen nach dem Mühlenstrukturgesetz\nVom 29. Mai 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Mühlenstruktur-         dem Mühlenstrukturgesetz vom 30. März 1972 (Bun-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I       desanzeiger Nr. 69 vom 12. April 1972) von der Be-\nS. 2098) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-           endigung auch eines anderen Arbeitsverhältnisses\nminister für Wirtschaft und Finanzen verordnet:         abhängt, dieses Arbeitsverhältnis nach dem 31. Ja-\nnuar 1973 beendet, so ist der Antrag spätestens am\n§ 1                          Ende des zweiten Monats zu stellen, der auf den\nMonat der Beendigung des jeweiligen Arbeitsver-\nDiese Verordnung gilt für das Verfahren bei der      hältnisses folgt.\nGewährung von Abfindungen nach § 5 Abs. 1, 2\nund 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes.                   (2) Der Antragsteller hat der Mühlenstelle fol-\ngende Unterlagen zu übersenden:\n§ 2                          1. eine Bescheinigung des Inhabers der Mühle über\nInhaber von Mühlen, die einen Antrag auf Ab-             a) die Dauer der Betriebszugehörigkeit und den\nfindung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mühlen-                 Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält~\nstrukturgesetzes gestellt haben, haben der Mühlen-               nisses;\nstelle folgende Unterlagen zu übersenden:                    b) im Falle des Abschnitts IV Nr. 2 der in Ab-\nsatz 1 Satz 2 genannten Richtlinien auch den\n1. die Verpflichtungserklärung nach § 4 Abs. 2\nBeginn und die Beendigung des dort bezeich-\nSatz 1 NL 5 und 10 des Mühlenstrukturgesetzes\nneten Arbeitsverhältnisses;\nnach vorgeschriebenem Muster, das von der Müh-\nlenstelle im Bundesanzeiger veröffentlicht wird,        c) den durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst\nund gegebenenfalls den Geldwert von Sach-\n2. sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen,                         bezügen in den letzten sechs Kalendermona-\na) die Verpflicbtungserklärung nach § 4 Abs. 2              ten der Betriebszugehörigkeit oder, sofern in\nSatz 1 Nr. 8 des Mühlenstrukturgesetzes über             der Mühle bis zur Stillegung nicht mehr voll\ndie Zahlung von Abfindungen an die Arbeit-               gearbeitet worden ist, über den Bruttomonats-\nnehmer,                                                  verdienst und gegebenenfalls den Geldwert\nb) ein Verzeichnis der in der Mühle beschäftigten            von Sachbezügen in den sechs Monaten, in\nArbeitnehmer nach vorgeschriebenem Muster,               denen noch voll gearbeitet worden ist; im\ndas von der Mühlenstelle im Bundesanzeiger               Falle des Buchstaben b auch den Brutto-\nveröffentlicht wird,                                     monatsverdienst und gegebenenfalls den\nGeldwert von Sachbezügen aus dem dort be-\n3. sofern sie nicht zugleich Eigentümer des Mühlen-              zeichneten Arbeitsverhältnis;\ngrundstücks sind, die Zustimmungserklärung des\nEigentümers zu dem Antrag auf Abfindung nach         2. auf Anforderung die Lohnsteuerkarte, eine Ab-\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mühlenstruktur-             lichtung der Lohnsteuerkarte oder eine finanz-\ngesetzes.                                                amtliche Bescheinigung über die Zahl der Perso-\nnen, für die bei der Berechnung der Lohnsteuer\nDer Inhaber der Mühle hat ferner innerhalb eines             Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind;\nMonats nach Ablauf der in dem Bescheid nach § 6\nAbs. 2 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes über die        3. sofern der Antragsteller ein neues Arbeitsver-\nBewilligung der Abfindung festgesetzten Frist               hältnis eingegangen ist,\nschriftlich zu versichern, daß die Mühle mit Ablauf          außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers\nder in dem Bescheid bestimmten Frist stillgelegt ist.        über den Zeitpunkt des Beginns und, sofern das\nArbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate\n§ 3\ngedauert hat, über den Zeitpunkt der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses sowie über den durch-\n(1) Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung              schnittlichen Bruttomonatsverdienst und gegebe-\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes           nenfalls den Geldwert von Sachbezügen;\nist von dem Arbeitnehmer spätestens bis zum\n31. März 1973 zu stellen. Wird das Arbeitsverhält-       4. bei Arbeitslosigkeit\nnis mit dem Inhaber der Mühle oder, soweit die Ge-           eine arbeitsamtliche Bescheinigung über den Be-\nwährung der Abfindung nach Abschnitt I Nr. 1 Buch-           ginn und die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie\nstabe c oder Abschnitt IV Nr. 2 der Richtlinien über        darüber, daß dem Antragsteller ein Arbeitsplatz\ndie Gewährung von Arbeitnehmerabfindungen nach              zu für ihn zumutbaren Bedingungen nicht nach-","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                          867\ngewiesen werden konnte oder daß der Antrag-                                     § 5\nsteller eine Beschfütigung auf einer ihm nachge-\nSind Abfindungen zu Unrecht gewährt worden,\nwiesenen Arbeitsslelh! wegern Vorliegen eines\nsetzt die Mühlenstelle die zurückzuzahlenden Be-\nwichtigen Grundes nicht angenommen hat;\nträge durch Bescheid fest. Die Beträge sind späte-\n5. sofern der Antragsteller nach der Beendigung des        stens eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides\nArbei tsverhültnisses rn il dem Inhaber der Mühle      zu zahlen.\nan beruflichen Umschulungsmaßnahmen nach\ndem Arbeitsförderungsgesetz teilgenommen hat,                                   § 6\neine arbeitsamtliche Bescheinigung hierüber.              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Mühlcnstelle kann andere als die genannten             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUnterlagen als Beweismitt(~l zulassen.                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlen-\nstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 4\nDer Bescheid über die Auszahlung der Abfindung                                  § 7\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nist dem Inhaber der Mühle nachrichtlich mitzuteilen.       kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten\nJ. Ertl"]}