{"id":"bgbl1-1972-48-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":48,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz des Olympischen Friedens","law_date":"1972-05-31T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["865\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1972                          Ausgegeben zu Bonn am 3.Juni 1972                                                                              Nr. 48\nTarJ                                                         Inhalt                                                                         Seite\n]I, 5. 72   Gesetz zum Schutz des Olympischen Friedens ....... .                                                                              865\n:Z9. 5, 72  Verord1nrng über dc1s Verfohren bei der Gewährung von Abfindungen nach dem Mühlen-\nsl.ruk turnesetz ..................................................................... .                                          866\n]O . .S. 72 Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\n<1usgleichsgesetz (29. AbgabenDV-LA) ............................................... .                                            868\n621-l-ADV 1, li21-I-ADV 4, 621-1-ADV 17, 621-1-ADV 19, 621-1-ADV 24, 621-1-ADV 28\nJ1. S, 72   Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung von\nBernfsbildun9szentren für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln (DV-Berufsbildungs-\n·1.ent.ren--Verord1n1n9) .... , ..................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , .. .    B72\nGesetz\nzum Schutz des Olympischen Friedens\nVom 31. Mai 1972\nDer Burnlc!sla~.J      lldt  das     lol~Jcmde     Gesetz     be-                                               § 3\nschlossen:                                                                  (1) Ordnungswidrig handelt,\n1. wer zu einer Versammlung oder einem Aufzug,\n§ l\ndie nach § 1 Abs. 2 verboten sind, auffordert,\n(l) Zum Schutz des Olympischen Friedens können                       2. wer als Veranstalter oder Leiter eine Versamm-\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung für                             lung oder einen Aufzug, die nach § 1 Abs. 2 ver-\ndie Dauer der Spiele der XX. Olympiade 1972 oder                             boten sind, durchführt,\neinzelner Veranstaltungen dieser Spiele auf be-\n3. wer an einer Versammlung oder einem Aufzug\nfristete Zeit ausreichend bemessene befriedete Bann-\nteilnimmt, die nach § 1 Abs. 2 verboten sind.\nkreise um Anlagen und sonstige tJrtlichkeiten\nlegen, die unmittelbar den Veranstaltungen der                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nOlympischen Komitees dienen.                                            buße geahndet werden.\n(2) Offentliche Versammlungen unter freiem Him-                                                                 § 4\nmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten\nBannkreise verboten. Die Landesre9ierungen kön-                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dem                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVerbot zulassen.                                                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 2                                                                                §   5\nDas Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Es\nwird durch § 1 f~ingeschränkt.                                           tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}