{"id":"bgbl1-1972-47-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":47,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/47#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_47.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften","law_date":"1972-05-26T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                             85'1\nVerordnung\nzur .Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften\nVom 26. Mai 1972\nAuf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Woh-                    Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei denn,\nnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-. und Familien-                     daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung\nheimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung                     der öffentlichen Mittel vereinbart worden\nvom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),                ist. II\nzuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-            b) Satz 4 wird gestrichen.\ngesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1993),                                        2. § 4 b wird wie folgt geändert und ergänzt:\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau-               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,Berechnung für steuerbegünstigten Wohn-\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt\nraum, der mit Aufwendungszuschüssen oder\ngeändert durch das Wolrnungsbauänderungsgesetz\nAufwendungsdarlehen gefördert ist\".\n1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Annuitäts-\ndes § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Sicherung\nzuschüssen\" durch die Worte „Aufwendungs-\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-\nzuschüssen oder Aufwendungsdarlehen\" und\nnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Be-\ndas Wort „Annuitätszuschüsse\" durch die\nkanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bundesgesetz-\nWorte „Aufwendungszuschüsse oder Auf-\nblatt I S. 93)\nwendungsdarlehen11 ersetzt. Die Worte „und\nund des § 36 Nr. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes                   nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig\nvom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637),                          II\ngeworden werden gestrichen.\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1837),                        3. In § 5 Abs. 4 Nr. 4 und in Anlage 1 in II. 3. d) bb)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des            wird das Wort „Fremdkapitalkosten\" durch das\nBundesrates                                                 Wort „Kapitalkosten\" ersetzt.\nsowie auf Grund des § 32 Satz 1 und des § 7              4. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nAbs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nWohnungswesen -          Wohnungsgemeinnützigkeits-           ,, (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit\ngesetz -      in der Fassung vom 29. Februar 1940           ist § 20 entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1\n(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das      Satz 3 bleibt unberührt.\"\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n5. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\n,, (3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für\nverordnet der Bundesminister für Städtebau und\nAufwendungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 6\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-\noder § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ndesminister für Wirtschaft und Finanzen sowie mit\nzu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag\nZustimmung des Bundesrates:                                                                   11\nder laufenden Aufwendungen.\nArtikel 1                        6. Dem§ 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                ,, (5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer\nDie Verordnung über wohnungswirtschaftliche              Ansatz für Zinsersatz zugelassen worden oder\nBerechnungen (Zweite Berechnungsverordnung -                zulässig gewesen, als er nach den Absätzen 1\nII. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom               bis 4 zulässig ist, darf der höhere Ansatz in\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) wird          Härtefällen für die Dauer der erhöhten Tilgun-\nwie folgt geändert und ergänzt:                             gen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufge-\nstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenom-\n1. § 4 a Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-           men werden, soweit\ngänzt:\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\na) Satz 3 erhält folgende Fassung:                           bau die Bewilligungsstelle,\n„Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche            2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem               Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge-\n31. Dezember 1956 bewilligt worden sind,                 mitteln gefördert worden ist, der Darlehens-\nerst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der               oder Zuschußgeber,","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. im sonstigen Wohnungsbau von gemein-                     als Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Teilbe-\nnützigen Wohnungsunternehmen die An-                   rechnungen der laufenden Aufwendungen auf-\nerkennungsbehörde                                      zustellen, wenn für einen Teil dieses Wohn-\nzustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt                raums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem\nwerden, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zu-              anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder\nlässige Ansatz unter Berücksichtigung aller                 länger dauernde Senkung der laufenden Auf-\nUmstände des Einzelfalles für den Vermieter zu              wendungen erzielt werden soll\neiner unbilligen Härte führen würde. Dem An-                1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Dar-\nsatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen                    lehen oder Zuschüsse zur Deckung von lau-\noder Mieterdarlehen darf nicht zugestimmt wer-                 fenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten,\nden.\"                                                          Annuitäten        oder   Bewirtschaftungskosten\n(§ 18 Abs. 2) oder\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                               2. durch Gewährung von höheren, der nach-\nIn Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche                     stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen\nMark\" durch die Worte „120 Deutsche Mark\"                      Baudarlehen.\"\nersetzt.\n10. § 38 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n8. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   a) In Absatz 2 werden die Worte „der laufen-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             den Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder\n,, (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je               die Annuitätsdarlehen\" durch die Worte\nQuadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt                  ,, von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-\nwerden                                                     talkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungs-\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember                 kosten\" ersetzt.\n1965 bezugsfertig geworden sind, höch-          b) In Absatz 4 werden die Worte „Zinszu-\nstens 5,20 Deutsche Mark und                         schüsse oder Annuitätsdarlehen\" durch die\n2. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezem-                  Worte „Darlehen oder Zuschüsse\" ersetzt.\nber 1965 bezugsfertig geworden sind oder    11. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „150 Deutsche\nbezugsfertig werden, höchstens 4,60 Deut-       Mark\" durch die Worte .170 Deutsche Mark\"\nsche Mark.                                      ersetzt.\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der\nWohnung ein eingerichtetes Bad oder eine                                   Artikel 2\neingerichtete Dusche fehlt, um 0,60 Deutsche          Änderung der Neubaumietenverordnung 1970\nMark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnun-\ngen, für die eine Sammelheizung vorhanden           Die Verordnung über die Ermittlung der zuläs-\nist, um 0,50 Deutsche Mark und für Woh-           sigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neu-\nnungen, für die ein maschinell betriebener        baumietenverordnung 1970 - NMV 1970) vom\nAufzug vorhanden ist, um 0,40 Deutsche            14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) wird\nMark.                                             wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „0,30 Deutsche          1. § 17 wird wie folgt geändert:\nMark\" durch die Worte „0,50 Deutsche\na) In der Uberschrift und in den Absätzen 1 und 6\nMark\" ersetzt.\nwird das Wort „Annuitätszuschüssen• jeweils\nc) In Absatz 4 erhalten die Sätze 1 bis 4 fol-                 durch die Worte .Aufwendungszuschüssen\ngende Fassung:                                           oder Aufwendungsdarlehen\" ersetzt.\n„Die Kosten der Schönheitsreparaturen in             b) In Absatz 1 werden die Worte „und nach dem\nWohnungen sind in den Sätzen nach Ab-                    31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden\"\nsatz 2 nicht enthalten. Trägt der Vermieter              gestrichen.\ndie Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so\ndürfen sie höchstens mit 4,00 Deutsche Mark          c) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort\nje Quadratmeter Wohnfläche im Jahr an-                   „Annuitätszuschüsse\" jeweils durch das Wort\ngesetzt werden. Dieser Satz verringert sich              .Mittel\" ersetzt.\nfür Wohnungen, die überwiegend nicht tape-           d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7\nziert sind, um 0,40 Deutsche Mark. Der Satz              und 8 angefügt:\nerhöht sich für Wohnungen mit Heizkörpern                  ,. (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten W oh-\num 0,30 Deutsche Mark und für Wohnungen                  nungen gelten hinsichtlich der Zulässigkeit\nmit Doppelfenstern oder Verbundfenstern                  von Mieterleistungen die Vorschriften des\num 0,35 Deutsche Mark.\"                                  § 10 entsprechend.\nd) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche                        (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6\nMark~' durch die Worte „40 Deutsche Mark\"                gelten entsprechend für diejenigen steuerbe-\nersetzt.                                                 günstigten Wohnungen, die mit Annuitätszu-\nschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungs-\n9. § 32 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           baugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971\n,. (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öf-             geltenden Fassung gefördert worden und nach\nfentlich geförderten Wohnraum ist in der Form                  dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig gewor-\nvon Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder                   den sind.\"","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                            859\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 4\na) In der Uberschrift und in Absatz 1 wird das                 Änderung der Verordnung zur Änderung\nWort „Annuitätszuschüssen\" jeweils durch                      der zweiten Berechnungsverordnung\ndie Worte „Aufwendungszuschüssen oder                                 vom 14. Dezember 1970\nAufwendungsdarlehen\" ersetzt.\nArtikel 7 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der\nb) In Absatz 1 werden die Worte „und nach dem            Zweiten Berechnungsverordnung vom 14. Dezember\n31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden\"              1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1672) wird aufgehoben.\ngestrichen.\nc) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort                                         Artikel 5\n„Annuitätszuschüsse\" jeweils durch das Wort\n,,Mittel\" ersetzt.                                                      Bekanntmachung\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4                  Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\nund 5 angefügt:                                       wesen wird ermächtigt, die Zweite Berechnungsver-\nordnung in der sich aus Artikel 1 dieser Verordnung\n,, (4) Für die in Abscitz 1 bezeichneten Woh-\nergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-\nnungen gelten hinsichtlich der Zulässigkeit\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nvon Mieterleistungen die Vorschriften des\nzu beseitigen.\n§ 10 entsprechend.\nArtikel 6\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-\nten entsprechend für diejenigen steuerbegün-                               Berlin-Klausel\nstigten Wohnungen, die mit Annuitätszu-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungs-              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten\ngeltenden Fassung gefördert worden und                Wohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Woh-\nnach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig ge-           nungsbaugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungs-\nworden sind.\"                                         gesetzes 1965 und § 39 des Zweiten Wohngeldge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n3. In der Inhaltsübersicht der Verordnung werden\ndie Uberschriften der § § 17 und 18 entsprechend\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-                                          Artikel 7\nstabe a geändert.                                                         Geltung im Saarland\nArtikel 3                           Die Artikel 1, 2 und 4 gelten nicht im Saarland.\nÄnderung der Wohngeldverordnung\nArtikel 8\nIn § 14 Abs. 2 Satz 1 der Wohngeldverordnung\nInkrafttreten\nvom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)\nwerden die Worte „4,20 Deutsche Mark\" durch die                Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-\nWorte „5,20 Deutsche Mark\" ersetzt.                          kündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nFür den Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}