{"id":"bgbl1-1972-47-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":47,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_47.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)","law_date":"1972-05-24T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes\n(KfSachvV)\nVom 24. Mai 1972\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2                                    § 2\nund 3 des KraftfahrsachversUindigengesetzes vom                             Prüfungsausschuß\n22. Dezember 1971 (Bund(-!sgcsclzbl. I S. 2086) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß\nabzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der zu-\n§ 1\nständigen obersten Landesbehörde oder der von der\nLandesregierung bestimmten Stelle für den Bereich\nZweck und Durchführung der Ausbildung             dieses Landes gebildet.\n(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen           (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder\nPrüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Be-     die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-\nwerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines            stellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers        bestimmt den Vorsitzenden.\nfür den Kraflfohrzeugverkehr vorbereitet werden.\n(3) Dem Prüfungsausschuß haben mindestens an-\n(2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines        zugehören:\nvon der Technischen Prüfstelle eingesetzten Aus-         1. Ein Angehöriger des höheren technischen Ver-\nbildungsleiters durchzuführen. Der Ausbildungs-              waltungsdienstes der Fachrichtung Maschinenbau\nleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für          oder Elektrotechnik, der amtlich anerkannter\nden Kraftfahrzeugv«::~rkehr sein; seine Anerkennung          Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr\ndarf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.               ist oder der die Voraussetzungen für die An-\n(3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in            erkennung erfüllt; er braucht jedoch einer Tech-\nden folgenden Gebieten zu unterweisen:                       nischen Prüfstelle nicht anzugehören und seine\n1. Bau und Betrieb von Krcülfahrzeugen und ihren             fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nach-\nAnhängern;                                               gewiesen zu haben;\n2. Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis;           2. ein Angehöriger des höheren nichttechnischen\n3. Begutachtung von Kraftfahrzeugen und ihren An-            Verwaltungsdienstes;\nhängern sowie von Fahrzeugteilen, insbesondere       3. der Leiter einer Technischen Prüfstelle für den\nzur Erlangung von Betriebserlaubnissen und Bau-          Kraftfahrzeugverkehr oder dessen Stellvertreter.\nartgenehmigungen;                                       (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß\n4. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer An--        abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber nach § 1\nhänger im Rahmen der regelmäßigen technischen        dieser Verordnung ausgebildet worden ist. Auf An-\nUberwachung;                                         trag des Bewerbers kann mit Zustimmung der be-\n5. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverstän-       teiligten zuständigen obe'rsten Landesbehörden die\ndigen- und Prüfertfüigkeit berührenden anderen       Prüfung auch von einem anderen Prüfungsausschuß\nRechtsgebiete;                                       abgenommen werden.\n6. Organisation der Verkehrsverwaltung in Bund                                     § 3\nund Ländern.\nZulassung zur Prüfung\nFür Bewerber um die amtliche Anerkennung als\nSachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer            Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die\nund als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Aus-       Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungs-\nbildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Be-         ausschuß mit der Durchführung der Prüfung.\nfugnisse eingeschränkt werden.\n(4) Der Bewerber hut über seinen Ausbildungs-                                   § 4\ngang Wochenberichte anzufertigen, die er. seinem                            Prüfungstermine\nAusbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungs-\nleiter stellt dem Bewerber während der Ausbil-              (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-\ndungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten      stimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Be-\naus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. Diese       werber.\nArbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen           (2) Bleibt ein Bewerber der Prüfung oder einzel-\nund dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei-            nen Teilen der Prüfung fern oder unterbricht er sie\nzufügen. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde           ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prü-\nsind die Wochenberichte beizufügen.                      fung als nicht bestanden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                            855\n(3) Der Vorsi1wndc d<'S Prüfungsausschusses kann                                  § 8\nBewerbern, die bereits ihre J\\usbildung nach§ 1 ab-                     Mündlicher Teil der Prüfung\nleisten oclcr ahrJclc>.istel haben, die Anwesenheit bei\ndr!m rnündlid1c:n Teil der f>r(ifung gestatten, ebenso       Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zu-\ndc'n Ausbildunqslcitcrn der Technischen Prüfstellen.      sammenfassenden Nachweis des Fachwissens und\nBecJuftragt.e der Anerkennungsbehörden können             der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in\njedcrzci t der Prüfung bei wohnen.                        der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minu-\nten dauern und muß alle drei Fachgebiete des\nschriftlichen Teils umfassen.\n§ 5\nTeile der Prüfung\n§ 9\nDie Prüfung umfaßt einen praktischen, einen                            Bewertung der Prüfung\nschriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihen-\nfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsaus-              (1) Der praktische Teil der Prüfung ist als be-\nschusses.                                                 standen oder als nicht bestanden zu bewerten.\n(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die\n§ 6\ndrei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für\nPraktischer Teil der Prüfung                jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des\n(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Be-        schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu\nwerber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller          bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:\nKlassen für Verbrennungsmaschinen vorschrifts-            sehr gut        (1)    eine besonders hervorragende\nmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr füh-                                  Leistung;\nren kann.\ngut             (2)    eine erheblich über dem Durch-\n(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der                                    schnitt liegende Leistung;\npraktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitglie-\nbefriedigend    (3)    eine über dem Durchschnitt\ndern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.\nliegende Leistung;\nausreichend     (4)    eine Leistung, die durchschnitt-\n§ 7                                                  lichen Anforderungen ent-\nSchriftlicher Teil der Prüfung                                       spricht;\n(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be-      mangelhaft      (5)    eine Leistung mit erheblichen\nwerber um die amtliche Anerkennung als Sachver-                                   Mängeln;\nständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf              ungenügend      (6)    eine völlig unbrauchbare Lei-\nTeilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende                                 stung.\nKenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuwei-\nsen:\n§ 10\n1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren\nAnhängern;                                                              Bestehen der Prüfung\n2. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverstän-           Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn\ndigentätigkeit berührenden anderen Rechts-            1. der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,\ngebiete;                                              2. im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzel-\n3. Tätigkeit des Sachverständigen.                            note „ungenügend\" nicht erteilt worden ist und\nDarin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Be-        3. die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete\nwerber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und               mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend\"\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-                bewertet worden sind.\nweisen vertraut ist.\n(2) Für den Bewerber um die amtliche Anerken-                                    § 11\nnung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder                    Entscheidung über die Prüfung\nals Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch ge-\nnügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeug-             (1) Uber die Bewertung des praktischen Teils, der\ntechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vor-             Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des münd-\nschriften. Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teil-       lichen und schriftlichen Teils und deren Gesamt-\nbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine          noten sowie über das Ergebnis der gesamten Prü-\nBefugnisse erforderlichen Wissensstoff es.                fung hat der Prüfungsausschuß zu befinden.\n(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be-         (2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von\nwerber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des            der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Be-\nAbsatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei         werber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die\nAufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in          Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.\nübersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergänzung            (3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von\ndurch Handskizzen kann verlangt werden.                   der weiteren Prüfung ausschließen, wenn\n(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und tech-       1. der Bewerber den praktischen Teil der Prüfung\nnische Handbücher als Hilfsmittel zulassen.                   nicht bestanden hat oder","856                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. die Leistungen des Bewerbers im schriftlichen                                  § 14\noder mündlichen Teil der Prüfung in einem Fach-                     Wiederholungsprüfungen\ngebiet mit der Einzelnote) ,,ungenügend\" bewer-\ntet worden sind.                                       Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,\nkann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens\nDie Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht\nnach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Be-\nbestanden.\nwerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann\n(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan-        er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach\nden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der         Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.\npraktische Teil oder L<~istungen in einzelnen Fach-\ngebieten auf die Wiederholungsprüfung angerech-\nnet werden können. Es dürfen jedoch nur Leistun-                                  § 15\ngen in Fachgebieten angerechnet werden, die\nAusbildung und Prüfung der Bewerber\nmindestens mit der Gesamtnote „befriedigend\" be-\nbei Behörden\nwertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur\nmöglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb           Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sach-\neines Jahres durchgeführt wird.                          verständiger oder Prüf er für den Kraftf ahrzeugver-\nkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in\nentsprechender Anwendung der Vorschriften dieser\n§ 12                           Verordnung auszubilden und zu prüfen.\nBekanntgabe der Entscheidung\nDer Vorsitzende gibt im Anschluß an die Ent-\nscheidung des Prü [ungsausschusses dem Bewerber                                   § 16\nbekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Falle                           Berlin-Klausel\ndes Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewer-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Kraftfahr-\nder Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten\nsachverständigengesetzes auch im Land Berlin.\nbei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden\nkönnen.\n§ 13                                                    § 17\nNiederschrift über die Prüfung                                   Inkrafttreten\n(1) Uber das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndes schriftlichen Prüfungsteiles, ist eine Nieder-       kündung in Kraft.\nschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung\n(2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\nnicht bestanden, müssen die Gründe aus der Nieder-\nsuchungen nach dem Kraftfahrsachverständigen-\nschrift ersichtlich sein.\ngesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden\n(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem· Bewerber         Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und\nnach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheini-         Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnah-\ngung auszustellen.                                       men im Straßenverkehr erhoben.\nBonn, den 24. Mai 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}