{"id":"bgbl1-1972-47-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":47,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte","law_date":"1972-05-26T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1972                                                                                         Nr.47\nTag                                                                 I n h a 1t                                                                          Seite\n26. 5. 72  Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der\nPriisidialverfassung der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     841\n301-1, :IU0-2, :!00-1, :!12-2, 340-1, 350-1, 320-1, 330-1, 2031-1, 420-1, 2032-1, 303-1, 303-8, 300-3, 2032-11-1\n24. 5. 72  Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) . . . . . . .                                                      854\n26.5. 72   Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften                                                            857\n20:rn-2-2, urn-11-1, 402-27-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzblatl Teil II Nr. 29 ..................................................... ,                                                        860\nRcchtsvorschrift.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       860\nGesetz\nzur Änderung der Bezeichnungen\nder Richter und ehrenamtlichen Richter\nund der Präsidialverfassung der Gerichte\nVom 26. Mai 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   3. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                ,,Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungs-\nplan kenntlich gemacht werden.\"\nArtikel I\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                                   4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nDas Deutsche Richtergesetz wird wie folgt ge-                                                                           ,,§ 45 a\nändert:                                                                                      Bezeichnung des ehrenamtlichen Richters\n1. § 12 Abs. l Satz 2 und§ 14 Abs. 2 fallen weg.                                         Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichts-\nbarkeit führen die Bezeichnung ,Schöffe', in der\n2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                                         Zivil-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und So-\nzialgerichtsbarkeit die Bezeichnung ,ehrenamt-\n,,§ 19 a                                              licher Richter'.\"\nAmtsbezeichnungen\n(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebens-                             5. In § 54 Abs. 1 Satz 4 wird „Senatspräsident\"\nzeit und der Richter auf Zeit sind ,Richter', ,Vor-                                durch „ Vorsitzende Richter\" ersetzt.\nsitzender Richter' oder ,Präsident' mit einem das\nGericht bezeichnenden Zusatz (,Richter am .... ·,\n,Vorsitzender Richter am .. .', ,Präsident des .. .').                         6. Nach§ 120 wird folgender§ 120 a eingefügt:\n(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die                                                                     ,,§ 120 a\nBezeichnung ,Richter' mit einem das Gericht be-                                                        Besondere Vorschriften\nzeichnenden Zusatz (,Richter am ... '),                                                            über die Amtsbezeichnungen\n(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung                                       Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amts-\n,Richter', im staatsanwaltschaftlichen Dienst die                                  bezeichnungen gelten nicht für die Richter des\nBezeichnung ,Staatsanwalt'.\"                                                       Bundesverfassungsgerichts.\"","842                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel II                               (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Ge-\nwählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich ver-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\neinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nDas Gerichtsverfossun~Jsgeselz wird wie folgt ge-           Los.\nändert:                                                          (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre ge-\nwählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.\n1. Der erste Titel erhJlt folgende Uberschrift:\nDie zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder\nwerden durch das Los bestimmt.\n„Erster Titel\n(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechts-\nGerichtsbarkeit\".                       verordnung geregelt, die von der Bundesregie-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen\n2. § 10 Abs. 2 füllt weg.                                    wird.\n(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt wor-\n3. Die Uberschrifl vor§ 12 flillt weg.\nden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Richtern angefochten werden. Uber\n4. Nach § 21 wird der folgende Titel eingefügt:              die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des\nzuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bun-\n„Zwe.iter Titel                        desgerichtshof eiri Senat dieses Gerichts. Wird\nAllgemeine Vorschriften über das Präsidium             die Anfechtung für begründet erklärt, so kann\nund die Geschärtsverteilung                   ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entschei-\ndung nicht darauf gestützt werden, das Präsi-\n§ 21 a                            dium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusam-\n(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium ge-           mengesetzt gewesen. Im übrigen sind auf das\nbildet.                                                   Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über\n(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten          die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\noder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden           barkeit sinngemäß anzuwenden.\nund\n§ 21 C\n1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Rich-\n(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten\nterplanstellen aus acht gewählten Richtern,\noder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertre-\n2. bei Gerichten mit mindestens acht Richter-             ter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder\nplanstellen aus vier gewählten Richtern,              aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein\n3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b          Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an\nAbs. 1 wählbaren Richtern.                            den Sitzungen des Präsidiums mit beratender\nDie Hälfte der gewählten Richter sind bei den             Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder\nLandgerichten, bei den Oberlandesgerichten und            des Präsidiums werden nicht vertreten.\nbeim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter;                  (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsi-\nsind bei einem Gericht nicht mehr als die hier-           diums aus dem Gericht aus, wird es an ein ande-\nnach zu wählenden Vorsitzenden Richter vor-               res Gericht für mehr als drei Monate oder an\nhanden, so gelten diese als gewählt.                      eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, wird es\n§ 21 b                            kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums oder\n(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebens-        wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so\nzeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Ge-          tritt an seine Stelle der durch die Wahl Nächst-\nricht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei        berufene.\ndem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Rich-                                 § 21 d\nter kraft Auftrags und die für eine Dauer von                (1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl\nmindestens drei Monaten abgeordneten Richter,             der Richterplanstellen am Ablauf des Tages\ndie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.               maßgebend, der dem Tage, an dem das Ge-\nWählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die           schäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorher-\nRichter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Rich-         geht.\nteramt übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und\nnicht wählbar sind Richter, die an ein anderes               (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei\nGericht für mehr als drei Monate oder an eine             einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a\nVerwaltungsbehörde abgeordnet sind.                       Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so\nsind bei der nächsten Wahl, die 1 1ch § 21 b\n(2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorge-\nAbs. 4 stattfindet, zwei Richter ...:u wählen; ne-\nschriebene Zahl von Richtern, und zwar bei den\nben den nach § 21 b Abs. 4 ausscheidenden Mit-\nLandgerichten, bei den Oberlandesgerichten und\ngliedern scheiden zwei weitere Mitglieder aus,\nbeim Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl\ndie durch das Los bestimmt werden.\nvon Vorsitzenden Richtern und weiteren Rich-\ntern. In den fällen des § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halb-           (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei\nsatz 2 wählt jeder Wahlberechtigte so viele wei-          einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a\ntere Richter, bis di.e in § 21 a Abs. 2 Satz 1 be-        Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so\nstimmte Zahl von Richtern erreicht ist.                   sind bei der nächsten Wahl, die nach § 21 b","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                            843\nAhs. 4 statllindül, sechs Richter zu wählen; hier-                                § 21 g\nvon scheiden zwei Mitglieder, die durch das Los             (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern be-\nbestimmt werden, nach zwei Jahren aus.                   setzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende\ndie Geschäfte auf die Mitglieder.\n§ 21 e                              (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des\nGeschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen\n(1) Das Pri:isidium bestimmt die Besetzung der        Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren\nSpruchkörper, bestellt die Untersuchungsrichter          mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert\nund die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung        werden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenü-\nund verteilt die Ceschäfte. Es trifft diese Anord-       gender Auslastung, Wechsels oder dauernder\nnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für            Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-\ndessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche             körpers nötig wird.\nrichterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder\nRichter kann mehreren Spruchkörpern angehö-                                       § 21 h\nren.\nDer Präsident oder aufsichtführende Richter\n(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsit-       wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten\nzenden Richtern, die nicht Mitglieder des Präsi-         Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu ver-\ndiums sind, Celcgenheit zu einer Außerung zu             teilen sind, durch seinen ständigen Vertreter,\ngeben.                                                   bei mehreren ständigen Vertretern durch den\n(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im           dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch\nLaute des Geschäflsjahres nur geändert werden,           den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein\nwenn dies wegen Dberlastung oder ungenügen-              ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er\nder Auslastung eines Richters oder Spruchkör-            verhindert, wird der Präsident oder aufsichtfüh-\npers oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-           rende Richter durch den dienstältesten, bei glei-\nhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der          chem Dienstalter durch den lebensältesten Rich-\nÄnderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren            ter vertreten.\nSpruchkörper von der Änderung der Geschäfts-\nvertei.lung berührt wird, Gelegenheit zu einer                                    § 21 i\nAußerung zu geben.                                          (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn min-\n(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein              destens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder\nRichter oder Spruchkörper, der in einer Sache            anwesend ist.\ntätig geworden ist, für diese nach einer Ande-              (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums\nrung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.           nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in\n(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkör-         § 21 e bezeichneten Anordnungen von dem Prä-\nper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbe-           sidenten oder aufsichtführenden Richter getrof-\nreich geändert werden, so ist ihm, außer in Eil-         fen. Die Gründe für die getroffene Anordnung\nfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung             sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung\nzu geben.                                                ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmi-\ngung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das\n(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justiz-         Präsidium nicht anderweit beschließt.\"\nverwaltung ganz oder teilweise freigestellt wer-\nden, so ist das Präsidium vorher zu hören.\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\n(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen-\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                                ,, (2) Einern Richter beim Amtsgericht kann\nzugleich ein weiteres Richteramt bei einem\n(8) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts\nanderen Amtsgericht oder bei einem Land-\nist in der von dem Präsidenten oder aufsichtfüh-\ngericht übertragen werden.\"\nrenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des\nGerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer             b) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz fällt weg.\nVeröffentlichung bedarf es nicht.                        c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,, (5) Es können Richter auf Probe und Rich-\nter kraft Auftrags verwendet werden.\"\n§ 21f\n(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den       6. In § 22 Abs. 4, §§ 25, 28, 29 Abs. 1 Satz 1, § 30\nLandgerichten, bei den Oberlandesgerichten so-           Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Satz 1, § 40\nwie bei dem Bundesgerichtshof führen der Prä-            Abs. 2, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 47 Satz 1, § 48\nsident und die Vorsitzenden Richter.                     Abs. 2 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2\n(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt           Satz 1, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, §§ 57, 77\nden Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mit-             Abs. 2 Satz 4, § 83 Abs. 2 und § 106 wird das\nglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertre-         Wort „Amtsrichter\" durch die Worte „Richter\nter verhindert, führt das dienstälteste, bei glei-       beim Amtsgericht\" ersetzt;\nchem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des          in § 22 d, § 29 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 74\nSpruchkörpers den Vorsitz.                               Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 so-","844                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nwie in§ 121 J\\hs. 1 Nr. 1 Bwhst. a wird das Wort              (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weite-\n„Amtsrichters\" durch die Worle „Richters beim            res Richteramt bei einem Amtsgericht übertra-\nAmtsgericht\" crsP!zl;                                    gen werden.\nin § 78 Abs. 2 Sill.z 1 wird das Wort „Amtsrich-              (3) Es können Richter auf Probe und Richter\ntern\" durch di(• Worte~ ,,Richtern beim Amtsge-          kraft Auftrags verwendet werden.\"\nricht\" ersetzt.\n13. § 60 erhält folgende Fassung:\n7. Die bisherigen §§ 22 a bis 22 c fallen weg.\n,,§ 60\n8. Als nt!ucr § 22 a wird eingefügt:                             Bei den Landgerichten werden Zivil- und Straf-\nkammern gebildet und Untersuchungsrichter be-\n,,§ 22 a\nstellt.\"\nBei Amtsgerichten mil einem aus allen wähl-\nbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a         14. Die §§ 61 bis 69 fallen weg.\nAbs. 2 Satz l Nr. ]) gehört der Präsident des\nübergeordneten Lcmdgerichts oder, wenn der\n15. In § 78 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach\nPräsident eines anderen Amtsgerichts die Dienst-\n§ 63\" gestrichen.\naufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium\nals Vorsitzender an.\"\n16. In § 81 wird das Wort „Geschworenen\" durch\ndas Wort „Schöffen\" ersetzt.\n9. Als neuer§ 22 b wird eingefügt:\n,,§ 22 b\n17. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(l) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter\nbesetzt, so beauftragt das Präsidium des Land-             ,, (1) Die Richter und die Schöffen entscheiden\ngerichts einen Richter seines Bezirks mit der            über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich;\nwährend der Hauptverhandlung üben die Schöf-\nständigen Vertretun~J dieses Richters.\nfen beim Schwurgericht das Richteramt im glei-\n(2) Wird an einem Amtsgericht die vorüber-            chen Umfang wie die Schöffen beim Schöffen-\ngehende Vertretung durch einen Richter eines             gericht und bei der Strafkammer aus.\"\nanderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsi-\ndium des Landgerichts einen Richter seines Be-\n18. In § 84 wird das Wort „Geschworenen\" durch\nzirks länqslens für zwei Mona le mit der Vertre-         die Worte „Schöffen beim Schwurgericht\" er-\ntung.\nsetzt.\n(3) In Eilfällen kann der Präsident des Land-\ngerichts einc~n zeitweiligen Vertreter bestellen.    19. § 85 erhält folgende Fassung:\nDie Gründe für die getroffene Anordnung sind\nschriftlich niederzulegen.                                                       ,,§ 85\nDie Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestim-\n(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident\nmen, daß voraussichtlich jeder Hauptschöffe nur\neines anderen Am lsgcrichts die Dienstaufsicht\nzu einer Tagung des Schwurgerichts im Ge-\nausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das\nschäftsjahr herangezogen wird.\"\nPräsidium des anderen Amtsgerichts und im\nFalle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.\"\n20. In § 86 wird das Wort „Hauptgeschworenen\"\ndurch das Wort „Hauptschöffen\", das Wort\n10. § 35 Nr. 2 erhält folrJende Fassung:\n,,Landgerichtspräsident\" durch die Worte „Prä-\n„2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die           sident des Landgerichts\" und das Wort „Ge-\nVerpflichtung eines Schöffen beim Schwur-           schworenen\" durch das Wort „Schöffen\" ersetzt.\ngericht oder an wenigstens zehn Sitzungs-\ntagen die Verpflichtung eines Schöffen beim     21. In § 87 Satz 1 werden das Wort „Landgerichts-\nSchöffengericht oder bei der Strafkammer            präsident\" durch die Worte „Präsident des Land-\nerfüllt haben;\".\ngerichts\" und das Wort „Hauptgeschworenen\"\ndurch das Wort „Hauptschöffen\" ersetzt.\n11. § 55 erhält folgende Fassung:\n,,§ 55                      22. In § 89 wird das Wort „Geschworenen\" durch\nDie Schöffen und Vertrauenspersonen des               das Wort „Schöffen\" ersetzt.\nAusschusses erhalten eine Entschädigung nach\ndem Gesetz über die Entschädigung der ehren-         23. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\namtlichen Richter.\"\n,, (1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr\nzum Hauptschöffen oder Hilfsschöffen beim\n12. § 59 erhält folgende Fassung:\nSchwurgericht und beim Schöffengericht oder bei\n,,§ 59                          der Strafkammer bestimmt werden.\"\n(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsi-\ndenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und           24. In § 91 Abs. 2 wird das Wort „Geschworenen\"\nweiteren Richtern besetzt.                               durch das Wort „Schöffen\" ersetzt.","Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                              845\n25. In § 92 Abs. 4 wird dt1s Wort „Hauptgeschwore-                eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem\nnen\" durch dc1s Worl „Ifduptschöffen\" ersetzt.                in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, be-\nstellt werden.\"\n26. In§ 105 Abs. 1 wird das Wort „Handelsrichtern\"\n36. § 117 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worl.e „ehrerldmllichen Richtern\" er-\nsetzt.                                                                              ,, § 117\nDie Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend\n27. § 107 wird wie folgt ge[indert:\nanzuwenden.\"\na) Absatz l füllt weg.                                  37. § 124 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort                                    ,,§ 124\n,,Handelsrichter\" durch die Worte „ehrenamt-              Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsi-\nlichen Richl.er\" ersdzt.                               denten sowie mit Vorsitzenden Richtern und\nc) In Absc:1lz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort            weiteren Richtern besetzt.\"\n,,HandelsrichtPrn\" durch die Worte „Ehren-\namtlich(•n Richlc·rn\" ersetzt.                   38. § 130 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nd) In Absatz 4 Satz 1, der Absatz 3 Satz 1 wird,              „Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und\nwird dc1s Wort „lfondelsrichtern\" durch die            Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter be-\nWorte „ehrenamtlichen Richtern\", in Satz 3              stellt.\"\ndas Wort „ILmdclsrichter\" durch die Worte\n,,ehrenamtliche Richter\" ersetzt.                39. § 131 fällt weg.\n40. In § 132 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „Präsi-\n28. In § 108 wird clc1s Wort „Handelsrichter\" durch               denten\" durch die Worte „Vorsitzenden Richter\"\ndie Worte „ehrenamtlichen Richter\" ersetzt.                   und das Wort „Präsident\" durch die Worte „Vor-\nsitzende Richter\" ersetzt.\n29. § 109 wird wie folgt geändert:\n41. In § 192 Abs. 3 entfallen die Worte „und Ge-\na) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das                  schworene\".\nWort „Handelsrichter\" durch die Worte „eh-\nrenamtlichen Richter\" ersetzt.                    42. § 195 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsrichtern\"                                      ,,§ 195\ndurch die Worte „ehrenamtlichen Richtern\"\nKein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung\nersetzt.\nüber eine Frage verweigern, weil er bei der Ab-\nstimmung über eine vorhergegangene Frage in\n30. In § 110 wird das Wort „Handelsrichter\" durch                 der Minderheit geblieben ist.\"\ndie Worte „ehrenamtliche Richter\" ersetzt.\n43. § 197 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n31. In § 111 wird das Wort „Handelsrichter\" durch                 „Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei\ndie Worte „ehrenamtlichen Richter\" ersetzt.                   gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, eh-\nrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Le-\nbensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.\n32. In § 112 wird das Wort „Handelsrichter\" durch                 Die Schöffen stimmen vor den Richtern.\"\ndie Worte „ehrenamtlichen Richter\" ersetzt.\nArtikel III\n33. In § 113 Abs. 1 wird das Wort „Handelsrichter\"\nÄnderung des Einführungsgesetzes\ndurch die Worte „ehrenamtlicher Richter\" er-\nzum Gerichtsverfassungsgesetz\nsetzt.\n§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\n34. § 115 erhält folgende Fassung:                          ,,Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2,\n,,§ 115                      §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181 Abs. 1 enthaltenen be      4\nsonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nDie Oberlandesgerichte werden mit einem Prä-\nzes finden auf die obersten Landesgerichte der or-\nsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und\ndentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwen-\nweiteren Richtern besetzt.\"\ndung;\".\n35. § 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                           Artikel IV\n,, (1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil-                   Änderung der Strafprozeßordnung\nund Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zu-           Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nständigen Oberlandesgerichten werden Unter-\nsuchungsrichter und Ermittlungsrichter bestellt;          1. In § 31 Abs. 1 entfallen die Worte „und Ge-\nzum Untersuchungsrichter oder zu dessen Ver-                  schworene\".\ntreter für einen Teil seiner Geschäfte sowie zum          2. In § 168 a fallen die bisherigen Absätze 2 und 3\nErmittlungsrichter kann auch jedes Mitglied                   weg. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.","846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. § 185 erhält folgende Fassung:                          b) In Absatz 3 wird das Wort „Verwaltungs-\n,,§  185                              richter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\nDer Untersuchungsrichter kann die Amtsrich-           c) Absatz 4 fällt weg.\nter um die Vornahme einzelner Untersuchungs·\nhandlungen ersuchen. Dies gilt nicht, wenn der       6. § 10 wird wie folgt geändert:\nAmtsrichter mit dem Untersuchungsrichter den-           a) In Absatz 1 werden das Wort „Senatspräsi-\nselben Amtssitz hat.\"                                       denten\" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-\ntern\" und das Wort „Bundesrichtern\" durch\n4. § 186 fällt weg.                                            das Wort „Richtern\" ersetzt.\nb) Absatz 4 fällt weg.\n5. In § 240 Abs. 2 Satz 1 entfallen die Worte „den\nGeschworenen und\".                                   7. Die Uberschrift des Teils I, 3. Abschnitt wird\nwie folgt gefaßt:\n6. In § 272 Nr. 2 entfallen das Komma nach dem\nWort „Richter\" und das Wort „Geschworenen\".                              .Ehrenamtliche Richter\".\n7. § 275 wird wie folgt geändert:                       8. In § 19 wird das Wort „Verwaltungsrichter\"\ndurch das Wort „Richter\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 3 entfallen die Worte „und\nder Geschworenen\".                               9. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsrich-\nb) In Absatz 3 entfallen die Worte „der Ge-             ter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\nschworenen\" und das Komma nach dem Wort\n,, Geschworenen\".                               10. In § 21 wird das Wort „Verwaltungsrichters\"\ndurch das Wort „Richters\" ersetzt.\n8. In § 338 Nr. 2 und 3 entfallen jeweils das Kom-\nma nach dem Wort „Richter\" und das Wort „Ge-\nschworener\".                                        11. In § 22 wird das Wort „Verwaltungsrichtern\"\ndurch das Wort „Richtern\" ersetzt.\n9. In § 359 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem\nWort „Richter\" und das Wort „Geschworener\".         12. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 362 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem             a) In der Einleitung wird das Wort „Verwal-\nWort „Richter\" und das Wort „Geschworener\".                 tungsrichters\" durch das Wort „Richters\" er-\nsetzt.\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel V                                 ,,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Rich-\nAnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                          ter,\".\nc) In Nummer 3 wird das Wort „Verwaltungs-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt\nrichter\" durch die Worte „Richter bei Gerich·\ngeändert:\nten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-\n1. Folgender neuer§ 4 wird eingefügt:                          keit'' ersetzt.\n.§ 4\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\nFür die Gerichte der Ver_waltungsgerichtsbar-\nkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels         a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.\"               richter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird\n2. Der bisherige § 4 wird § 5.                                  jeweils das Wort „Verwaltungsrichters\"\ndurch das Wort „Richters\" ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Direktoren\"           14. In § 25 wird das Wort „Verwaltungsrichter\"\ndurch die Worte „Vorsitzenden Richtern• er-         durch das Wort „Richter\" ersetzt.\nsetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwal-        15. In § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils\ntungsrichtern\" durch das Wort „Richtern\" er-        das Wort „Verwaltungsrichter\" durch das Wort\nsetzt.                                               ,,Richter\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verwal-\ntungsrichter\" durch das Wort „Richter\" er-      16. In § 27 wird das Wort • Verwaltungsrichtern\"\nsetzt.                                              durch das Wort „Richtern\" ersetzt.\n4. Der bisherige § 5 sowie die §§ 6 bis 8 fallen weg.\n17. § 28 wird wie folgt geändert:\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                             a) In Satz 1      wird das  Wort „Verwaltungsrich-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Senatspräsiden-                 ter\" durch   das Wort „Richter\" ersetzt.\nten\" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-             b) In Satz 3      wird das  Wort „Verwaltungsrich-\ntern\" ersetzt.                                            ter\" durch   das Wort „Richter\" ersetzt.","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                            847\n18. § 29 wird wi<! folgt gcündcrt:                                b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Senatsprä-\na) In Absatz 1 wird dc1s Wort „Verwaltungsrich-                   sidenten\" durch die Worte „Vorsitzenden\ntern\" durch düs Wort „Richtern\" ersetzt.                      Richters\" ersetzt.\nb) In J\\bsi11.'1. 2 wird das Wort „Verwaltungsrich-           c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzrich-\nter\" durch dc1s Wort „Richter\" ersetzt.                       tern\" durch das Wort „Richtern\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Finanz-\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                                     richter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-\ntungsrichter\" durch das Wort „Richter\" er-             4. Der bisherige § 5 sowie die §§ 6 bis 9 fallen weg.\nsetzt.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungsrich-\ntern\" durch das Wort „Richtern\" ersetzt.                  a) In Absatz 1 werden das Wort „Senatspräsi-\ndenten\" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-\n20. § 31 wird wie folgt geändert:                                     tern\" und das Wort „Bundesrichtern\" durch\ndas Wort „Richtern\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 3 und Absatz 5\nwird jeweils das Wort „Verwaltungsrichter\"                b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Richter\" ersetzt.                             ,, § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungsrich-                c) Absatz 4 fällt weg.\nters\" durch das Wort „Richters\" ersetzt.\n6. Die Dberschrift des Abschnitts III des Ersten\n21. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nTeils wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 32\n,,Ehrenamtliche Richter\".\nDer ehrenamtliche Richter und der Vertrauens-\nmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach\ndem Gesetz über die Entschädigung der ehren-               7. In § 16 wird das Wort „Finanzrichter\" durch das\namtlichen Richter.\"                                           Wort „Richter\" ersetzt.\n22. In § 33 Abs. 1 wird das Wort „Verwaltungsrich-             8. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Finanzrichteru\nter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.                        durch das Wort „Richter\" ersetzt.\n23. In § 34 wird jeweils das Wort „Verwaltungsrich-\nter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.                     9. In § 18 wird das Wort „Finanzrichters\" durch\ndas Wort „Richters\" ersetzt.\n24. In§ 54 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver-\nwaltungsrichter\" durch das Wort „Richter\" er-\n10. In § 19 wird das Wort „Finanzrichter\" durch\nsetzt.\ndas Wort „Richter\" ersetzt.\n25. In § 112 wird das Wort „Verwaltungsrichtern\"\ndurch das Wort „Richtern\" ersetzt.                       11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n26. In § 117 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Verwal-                 a) In der Einleitung wird das Wort „Finanzrich-\ntungsrichter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.                   ters\" durch das Wort „Richters\" ersetzt.\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n27. In § 186 wird das Wort „Verwaltungsrichtern\"                      ,,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Rich-\ndurch das Wort „Richtern\" ersetzt.                                      ter,\".\nc) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzrichter\"\nArtikel VI                                   durch das Wort „Richter beim Finanzgericht\"\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                           ersetzt.\nDie Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-\nändert:                                                       12. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzrichter\"\n1. Folgender neuer § 4 wird eingefügt:\ndurch das Wort „Richter\" ersetzt.\n,,§ 4                                b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird\nFür die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gel-                 jeweils das Wort „Finanzrichters\" durch das\nten die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge-                   Wort „Richters\" ersetzt.\nrichtsverfassungsgesetzes entsprechend.\"\n13. In § 22 wird das Wort „Finanzrichter\" durch das\n2. Der bisherige § 4 wird § 5.\nWort „Richter\" ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä-           14. In § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das\nsidenten\" durch die Worte „Vorsitzenden                   Wort „Finanzrichter\" durch das Wort „Richter\"\nRichtern\" ersetzt.                                        ersetzt.","848                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n15. In § 24 wird dus Wort „Finanzrichtern\" durch                  gaben des Präsidiums durch den Präsidenten,\ndas Wort „Richtern\" ersetzt.                                  soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden\nist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.\n16. In § 25 Stltz 1 und 3 wird jeweils das Wort\n3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, wel-\n,,Finanzrichler\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\nche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.\n17. § 26 wird wie folgt geändert:                           4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren\na) In Absatz 1 wird dus Wort „Finanzrichtern\"                 Spruchkörpern angehören.\ndurch dus Wort „Richtern\" ersetzt.                  5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsge-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzrichter\"                  richte führen die Berufsrichter.\"\ndurch das Wort „Richter\" ersetzt.\n3. Es werden jeweils ersetzt\n18. In § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils\na) in §§ 6, 24 Abs. 1 Nr. 4, § 37 Abs. 1, § 43\ndas Wort „Finanzrichter\" durch das Wort „Rich-\nter\" ersetzt.                                                  Abs. 2 Satz 1, §§ 88 und 93 Abs. 2 die Worte\n,,Beisitzern\", ,,Beisitzer\" und „Beisitzers\"\n19. § 28 wird wie folgt gedndert:                                  durch die Worte „ehrenamtlichen Richtern\",\n„ehrenamtlicher Richter\",        ,,ehrenamtliche\na) In Absatz 1 Satz l, Absatz 3, Absatz 5 und                  Richter\",    ,,ehrenamtlichen Richter\"      und\nAbsatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fi-                 ,,ehrenamtlichen Richters\",\nnanzrichter\" durch das Wort „Richter\" er-\nsetzt.                                              b) in §§ 16, 20 bis 23, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1,\n§§ 27 bis 29, 31, § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 64\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzrichters\"\ndurch das Wort „Richters\" ersetzt.                         Abs. 3, §§ 65, 72 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 so-\nwie ihren Uberschriften die Worte „Arbeits-\n20. In § 29 wird das Wort „Finanzrichter\" durch das                richtern\", ,,Arbeitsrichter\" und „Arbeitsrich-\nWort „Richter\" ersetzt.                                        ters\" durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-\ntern\", ,,ehrenamtlichen Richter\", ,,ehrenamt-\n21. In § 30 Abs. 1 wird das Wort „Finanzrichter\"                   liche Richter\", ,,ehrenamtlichen Richters\" und\ndurch das Wort „Richter\" ersetzt.                              ,,ehrenamtlicher Richter\",\nc) in der Uberschrift des § 24 das Wort „Ar-\n22. In § 51 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Fi-\nbeitsrichteramtes\" durch die Worte „ehren-\nnanzrichter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.\namtlichen Richteramtes\",\n23. In § 103 wird das Wort „Finanzrichtern\" durch           d) in§ 35 Abs. 1 und 2, §§ 37, 38 und ihren Uber-\ndas Wort „Richtern\" ersetzt.                                   schriften sowie § 87 Abs. 2 die Worte „Lan-\n24. In § 105 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Finanz-                  desarbeitsrichtern\" und „Landesarbeitsrich-\nrichter\" durch das Wort „Richter\" ersetzt.                     ter\" durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-\ntern\", ,,ehrenamtlichen Richter\" und „ehren-\namtliche Richter\",\nArtikel VII\ne) in § 41 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Bundes-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                       arbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen\nBeisitzern\" durch die Worte „ehrenamtlichen\nDas Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nRichtern\",\n1. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.                              f) in § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 43 und\nseiner Uberschrift, § 45 Abs. 1, § 74 Abs. 2,\n2. Nach§ 6 wird der folgende§ 6 a eingefügt:\n§ 75 Abs. 1 und § 77 die Worte „Bundes-\n,,§ 6 a                                 arbeitsrichter\" und „Bundesarbeitsrichtern\"\nAllgemeine Vorschriften über das Präsidium                  durch die Worte „ehrenamtlichen Richter\",\nund die Geschäftsverteilung                         „ehrenamtliche Richter\" und „ehrenamtlichen\nRichtern\".\nFür die Gerichte für Arbeitssachen gelten die\nVorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsver-     4. § 18 erhält folgenden Absatz 3:\nfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden\nVorschriften entsprechend:                                ,, (3) Einern Vorsitzenden kann zugleich ein wei-\nteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsge-\n1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei        richt übertragen werden.\"\nRichterplanstellen werden die Aufgaben des\nPräsidiums durch den Vorsitzenden oder,           5. Nach§ 18 wird der folgende § 19 eingefügt:\nwenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Ein-\nvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen.                                         ,,§ 19\nEinigen sich die Vorsitzenden nicht, so ent-                            Ständige Vertretung\nscheidet das Präsidium des Landesarbeitsge-               (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vor-\nrichts oder, soweit ein solches nicht besteht,       sitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium\nder Präsident dieses Gerichts.                       des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines\n2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger           Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vor-\nals drei Richterplanstellen werden die Auf-          sitzenden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                           849\n(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorüber-         einzelnen Senaten und dem Großen Senat zuge-\ngehende Vertretung durch einen Richter eines             teilt werden, sind je die beiden lebensältesten\nanderen Cerichts nötig, so beauftragt das Präsi-         ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Ar-\ndium des Landesarbeitsgerichts einen Richter             beitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.\nseines Bezirks ]Jngstens für zwei Monate mit                 (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Ge-\nder Vertretung. ln Eilfällen kann an Stelle des          schäftsordnung geregelt, die das Präsidium be-\nPräsidiums der Präsidcmt des Landesarbeitsge-            schließt; sie bedarf der Bestätigung durch den\nrichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die       Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend.\"\nCründe für die getroffene Anordnung sind\nschriftlich niederzulegen.\"\n12. In § 45 Abs. 1 wird das Wort „Senatspräsiden-\nten\" durch die Worte „ Vorsitzenden Richter\" er-\n6. § 25 fällt weg.                                          setzt.\n13. In § 46 Abs. 3 Satz 2 wird der Strichpunkt durch\n7. § 30 erhält folgende Fassung:\neinen Punkt ersetzt; die Worte ,, § 39 Abs. 3 gilt\n,,§ 30                           entsprechend\" fallen weg.\nBesetzung der Fachkammern\nDie ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer       14. In § 73 Abs. 2 werden die Worte „der Beisitzer\nsollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und              (§ 6 Abs. 2)\" durch die Worte „der ehren-\nder Arbeitgeber entnommen werden, für die die            amtlichen Richter\" ersetzt.\nFachkammer gebildet ist. Werden für Streitig-\nkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten An-     15. In § 79 Satz 2 werden die Worte „der Beisitzer\ngestellten Fachkammern gebildet, so dürfen               (§ 6 Abs. 2)\" durch die Worte „der ehrenamt-\nihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche         lichen Richter\" und die Worte „eines Beisitzers\"\nRichter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören.           durch die Worte „eines ehrenamtlichen Richters\"\nWird die Zuständigkeit einer Fachkammer ge-              ersetzt.\nmäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die ehren-\namtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezir-\nken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden,                               Artikel VIII\nfür deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.\"\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\n8. § 39 erhält folgende Fassung:\n,,§ 39                        1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Beisitzern\" durch\nHeranziehung der ehrenamtlichen Richter             das Wort „Richtern\" ersetzt. Absatz 2 entfällt.\nDie ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sit-      2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\nzungen nach der Reihenfolge einer Liste heran-\ngezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn                                     ,,§ 6\ndes Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amts-               Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gel-\nzeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß          ten die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge-\n§ 38 Satz 2 aufstellt.\"                                  richtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der fol-\ngenden Vorschriften entsprechend:\n9. § 41 wird wie folgt geändert:                            1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Rich-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä-               ter im voraus für jedes Geschäftsjahr, minde-\nsidenten\" durch die Worte „Vorsitzenden                   stens für ein Vierteljahr, einem oder mehre-\nRichtern\" ersetzt.                                        ren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge\nfest, in der sie zu den Verhandlungen heran-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesrichtern\"                 zuziehen sind, und regelt die Vertretung für\ndurch die Worte „ berufsrichterlichen Beisit-             den Fall der Verhinderung. Von der Reihen-\nzern\" ersetzt.                                            folge darf nur aus besonderen Gründen abge-\nwichen werden; die Gründe sind aktenkundig\n10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä-               zu machen.\nsidenten\" durch die Worte „ Vorsitzende Richter\"         2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialge-\nersetzt.                                                      richte führen die Berufsrichter.\"\n11. § 44 erhält folgende Fassung:                         3. In § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2\nwird das Wort „Sozialrichtern\" jeweils durch\n,,§ 44\ndie Worte „ehrenamtlichen Richtern\" ersetzt.\nAnhörung der ehrenamtlichen Richter,\nGeschäftsordnung                     4. In § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4,\n(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die            § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 wird das\nGeschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen         Wort „Sozialrichter\" jeweils durch die Worte\nBeisitzer und die ehrenamtlichen Richter den              ,,ehrenamtlicher Richter\" ersetzt.","850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n5. In§ 12 Abs. 2 St1tz 2, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,          Richtern\", das Wort „Bundesrichtern\" durch das\nAbs. 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1          \\1/ort „Berufsrichtern\" und das Wort „Bundes-\nund 2, § 1(; /\\ bs. 2 und G, § 21 Satz 1, § 23 Abs. 1      sozialrichtern\" durch die Worte „ ehrenamtlichen\nSatz 1 und /\\hs. 2 wird dc1s Wort „Sozialrichter\"           Richtern\" ersetzt.\njeweils durch die\\ Worte „ehrenamtlichen Rich-\nter\" ersetzt.                                           19. § 40 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Für die Bildung und Besetzung der Senate gel-\n6. In § 12 Abs.] Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16              ten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend.\"\nAbs. 4 und 5, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 2\nund 3, § 20 Abs. 1, § 21 Satz 5 und § 22 wird das       20. § 41 wird wie folgt geändert:\nWort „Sozidlrichter\" jeweils durch die Worte                a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesrichtern\"\n,,ehrenamtliche Richter\" ersetzt.                               durch das Wort „Berufsrichtern\" und das\nWort     „Bundessozialrichtern\"   durch   die\n7. In§ 16 Abs. l und § 17 Abs. 1 wird das Wort                      Worte „ ehrenamtlichen Richtern\" ersetzt.\n,,Sozialrichters\" durch die Worte „ehrenamt-               b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesrichter\"\nlichen Richters am Sozialgericht\" ersetzt.                       durch das Wort „Berufsrichter\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundessozialrich-\n8. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                             ter\" durch die Worte „ehrenamtliche Richter\"\n,, (5) Ein ehrenamtlicher Richter am Sozialge-                ersetzt.\nricht kann nicht gleichzei lig ehrenamtlicher Rich-         d) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesrichter\"\nter am Landessozialgericht oder Bundessozial-                    durch das Wort „Berufsrichter\" und das Wort\ngericht sein.\"                                                   ,,Bundessozialrichter\" durch die Worte „eh-\nrenamtlichen Richter\" ersetzt.\n9. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Beisitzer\"              e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä-\ndurch das Wort „ehrenamtlicher Richter\" ersetzt.                 sident\" durch die Worte „Vorsitzende Rich-\nter\" ersetzt.\n10. § 19 erhält folgende Fassung:                                ~) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 19                                ,,In den Fällen des § 42 nehmen die Vorsit-\n(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit             zenden Richter der beteiligten Senate, in den\ngleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.                      Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des\nerkennenden Senats oder ein von ihnen be-\n(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine               stimmtes Mitglied ihres Senats an den Sit-\nEntschädigung nach dem Gesetz über die Ent-                      zungen des Großen Senats mit den Befugnis-\nschädigung der ehrenamtlichen Richter.\"                          sen eines Mitglieds teil.\"\n11. In § 21 Satz 3 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 fällt der      21. In § 41 Abs. 4, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46 Abs. 1,\nKlammerzusatz we~J.                                         2 und 3, § 50 und in § 169 wird das Wort „Bun-\ndessozialrichter\" durch die Worte „ehrenamt-\n12. Die §§ 24 bis 26 und § 27 Abs. 1 und 2 fallen weg.          lichen Richter\" ersetzt.\n22. a) § 47 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n13. In § 30 Abs. 1 werden das Wort „Senatspräsi-\ndenten\" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-                      ,,Die ehrenamtlichen Richter am Bundes-\ntern\" und das Wort „Landessozialrichtern\" durch                  sozialgericht müssen das fünfunddreißigste\ndie Worte „ehrenamtlichen Richtern\" ersetzt.                     Lebensjahr vollendet haben; sie sollen min-\ndestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an\neinem Sozialgericht oder Landessozialgericht\n14. In § 33 wird das Wort „Landessozialrichtern\"\ngewesen sein.\"\ndurch die Worte „ehrenamtlichen Richtern\" er-\nsetzt.                                                      b) In § 47 Satz 2 füllt der Klammerzusatz weg.\n15. § 34 fällt weg.                                         23. Die §§ 48 und 49 fallen weg.\n16. a) § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel IX\n,, (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Lan-\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung\ndessozialgericht müssen das dreißigste Le-\nbensjahr vollendet haben; sie sollen minde-         Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nstens vier Jahre ehrenamtliche Richter bei       Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-\neinem Sozialgericht gewesen sein.\"               blatt I S. 750), zuletzt geändert durch Gesetz zur Än-\nb) In § 35 Abs. 2 fällt der Klammerzusatz weg.          derung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt ge-\n17. Die §§ 36 und 37 fallen weg.                            ändert:\n1. In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\n18. In § 38 Abs. 2 Salz 1 werden das Wort „Senats-             minister des Innern\" durch die Worte „Bundes-\npräsidenten\" durch die Worte „Vorsitzenden                 minister der Justiz\" ersetzt.","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                           851\n2. In § 43 Abs. 1 Sctl.z 2 werden die Worte „Bundes-            2. Uber die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des\nminister dc's Innern\" durch die Worte „Bundes-                  Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein\nminister der .Justiz\" ersetzt.                                  Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit\ndrei rechtskundigen Richtern.\n3. In § 45 J\\bs. 1 wird das Wort „Direktoren\" durch             3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten er-\ndie Worte „ Vorsitzenden Richtern\" ersetzt.                     nennt der Bundesminister der Justiz.\"\n4. § 47 erhält fol~Jc~nde Fassung:                                                  Artikel XI\n,,§ 47                                Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nFür das Bundesdisziplinargericht gelten die\nVorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsver-             Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nfassungsgesetzes cntspnxhend.\"                            Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1281) wird wie folgt geändert:\n5. § 48 fällt weg.                                           1. § 5 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Verwal-\n6. § 49 wird wie folgt geändert:                                tungsgerichtsrat\" durch die Worte „Richter am\na) In Absatz l Satz 1 und 4 werden die Worte                 Bundesdisziplinargericht\" und das Wort „Ver-\n„Bundesminister des Innern\" durch die Worte              waltungsgerichtsdirektor\" durch die Worte „Vor-\n,, Bundesmini sler der Justiz\" ersetzt.                  sitzende Richter am Bundesdisziplinargericht\" er-\nsetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird ,, § 50 Abs. 4\" durch\n,, § 50 Abs. 2\" ersetzt.                              2. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n7. § 50 wird wie folgt geändert:                                    „Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen\na) In Absatz 1 fullen die Sätze 1 bis 3 weg.                     gleich dem Richter am Bundesdisziplinargericht\nder Richter am Amtsgericht,\nb) Die Absätze 2 und 3 fallen weg.\narn Arbeitsgericht,\nc) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.\nam Finanzgericht (bis zur drei-\nd) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird „Absatz 4\"                                 zehnten Dienstaltersstufe),\ndurch „Absa'Lz 2\" ersetzt.                                                  arn Landgericht,\narn Sozialgericht,\n8. § 55 wird wie fol~Jl geändert:                                                  arn Verwaltungsgericht und\na) In Absatz 1 Salz 2 wird ,,§ 10 Abs. 4\" durch                     der Staatsanwalt;\n,, § 4\" ersetzt.\ndem Vorsitzenden Richter arn Bundesdiszipli-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird ,, § 50 Abs. 4 Satz 3                 nargericht\nund Absatz 6\" durch ,, § 50 Abs. 2 Satz 3 und                   der Richter am Finanzgericht (von der vier-\nAbsatz 4\" ersetzt.                                                          zehnten Dienstaltersstufe an),\nam Landessozialgericht,\nArtikel X                                                 arn Oberlandesgericht,\nÄnderung des Patentgesetzes                                         am Oberverwaltungsgericht,\nder Vorsitzende Richter\nDas Patentgesetz wird wie folgt geändert:                                       arn Landgericht,\n1. In § 36 b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Senats-                                  am Verwaltungsgericht und\npräsidenten\" durch die Worte „Vorsitzenden                          der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter\nRichtern\" ersetzt.                                                  bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\ngericht).\n2. § 36 e wird wie folgt gefaßt:                                    Die Vorsitzenden Richter\n,,§ 36 e                                               arn Finanzgericht,\nFür das Patentgericht gelten die Vorschriften                                arn Landesarbeitsgericht,\ndes Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgeset-                                am Landessozialgericht,\nzes nach folgender Maßgabe entsprechend:                                        am Oberlandesgericht und\n1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahl-                                  am Oberverwaltungsgericht\nergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender\nsind in die Besoldungsgruppe B 3 einzurei-\nRichter und ein weiterer rechtskundiger Richter\nhen.\"\ndem Präsidium nicht angehören würden, gel-\nten der rechtskundige Vorsitzende Richter und             b) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:\nder weitere rechtskundige Richter als gewählt,                 „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für\ndie von den rechtskundigen Mitgliedern die je-                Richter, die außer rnit richterlichen Aufgaben\nweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.                     ständig rnit Verwaltungsaufgaben betraut","852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsind, die Einstufung in eine andere Besol-            b) § 107 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndungsgruppe oder die Gewährung einer Amts-\n,,Im übrigen gelten die Vorschriften des Zwei-\nzulage vorgesehen werden. Eine Amtszulage\nten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nkann auch neben der Einstufung in eine an-\nsprechend.\"\ndere Besoldungsgruppe ausgebracht werden.\"\n3. Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz wird            2. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August\nwie folgt geändert:                                       1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert\nIn der Besoldungsordnung A werden ersetzt                 durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen\nin den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15              Richtergesetzes vorn 10. C::P-ptember 1971 (Bundes-\ndas Wort „Verwaltungsgerichtsrat\" durch die               gesetzbl. I S. 1557), wird v„2 folgt geändert:\nWorte „Richter am Bundesdisziplinargericht\"               a) § 97 erhält folgende Fassung:\nund\n,,§ 97\nin den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 die\nFür die Gescr '\\ftsverteilung bei dem Ehren-\nWorte „Senatsrnt beim Bundespatentgericht\"\ngericht gelten die Vorschriften des Zweiten\ndurch die Worte „Richter am Bundespatentge-\nTitels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfas-\nricht\" und das Wort „Verwaltungsgerichtsdirek-\nsungsgesetzes entsprechend.\"\ntor\" durch die Worte „Vorsitzender Richter am\nBundesdisziplinargericht\"     und    „ Vorsitzender        b) § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nRichter am Truppendienstgericht\".                                ,, (1) Für die Geschäftsverteilung bei dem\nIn der Besoldungsordnung B werden ersetzt                      Ehrengerichtshof gelten die Vorschriften des\nZweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichts-\nin der Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Senats-\nverfassungsgesetzes entsprechend.\"\npräsident beim Bundespatentgericht\" durch die\nWorte „Vorsitzender Richter am Bundespatent-               c) § 106 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngericht\",                                                      ,,Den Vorsitz führt der Präsident des Bundes-\nin der Besoldungsgruppe B 4 die Worte „Vizeprä-                gerichtshofes oder in seiner Vertretung ein\nsident des Bundespatentgerichtes\" durch die                    vom Präsidium des Bundesgerichtshofes be-\nWorte „Vorsitzender Richter am Bundespatent-                   stimmter Vorsitzender Richter.\"\ngericht als ständiger Vertreter des Präsidenten\",\nin der Besoldungsgruppe B 6 die Worte „Bundes-         3. § 3 des Neunten Teils der Verordnung des Reichs-\nrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des Bun-           präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und\ndes)\" durch die Worte „Richter am Bundesarbeits-           Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I\ngericht\", ,,Richter am Bundesfinanzhof\", ,,Richter         S. 604) wird aufgehoben.\nam Bundesgerichtshof\", ,,Richter am Bundes-\nsozialgericht\", ,,Richler am Bundesverwaltungs-\ngericht\",\nArtikel XIII\nin der Besoldungsgruppe B 8 die Worte „Senats-\npräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBundes)\" durch die Worte „Vorsitzender Richter\nam Bundesarbeitsgericht\", ,, Vorsitzender Richter\n§ 1\nam Bundesfinanzhof\", ,, Vorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof\", ,, Vorsitzender Richter am            (1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an füh-\nBundessozialgericht\", ,, Vorsitzender Richter am       ren Richter, die zu diesem Zeitpunkt\nBundesverwaltungsgericht\" sowie die Worte              a) zu Gerichtspräsidenten ernannt sind, die Amts-\n„ Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen             bezeichnung „Präsident\",\ndes Bundes)\" durch die Worte „Vorsitzender Rich-\nb) zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichts-\nter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,\ndirektoren, Landesar bei tsgerichtsdirektoren oder\nBundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundes-\nSenatspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeich-\nverwaltungsgericht als ständiger Vertreter des\nnung „Vorsitzender Richter\",\nPräsidenten\".\nc) zu Vizepräsidenten von Gerichten ernannt sind,\ndie mit Vorsitzenden Richtern nach Buchstabe b\nArtikel XII\nbesetzt sind, die Amtsbezeichnung „Vorsitzender\nÄnderung weiterer Vorschriften                    Richter\".\n1. Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961                (2) Die anderen Richter führen von diesem Zeit-\n(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch      punkt an die Amtsbezeichnung „Richter\".\ndas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geän-         (3) Zu den Amtsbezeichnungen nach Absatz 1 und\ndert:                                                 2 tritt ein das Gericht bezeichnender Zusatz nach den\nVorschriften in Artikel I Nr. 2.\na) § 102 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Im übrigen gelten die Vorschriften des Zwei-                                   § 2\nten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-       (1) Soweit Gesetze und Verordnungen für Richter\nsprechend.\"                                       Amts- oder Dienstbezeichnungen und für ehrenamt-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                            853\nliehe Richter Bezeichnungen enthalten, die durch die-                              § 4\nses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nneuen Bezeichnungen.                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndurch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten       verordnungen, die auf Grund des Gerichtsverfas-\nVorschriften verwiesen ist, treten die entsprechen-    sungsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen wer-\nden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.       den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes.\n§ 5\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft,\n§ 3                          § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der\nArtikel V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ver-   Fassung des Artikels II Nr. 4 jedoch am Tage nach\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-         der Verkündung des Gesetzes.\nrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bun-        (2) Für das am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-\ndesgesetzbl. I S. 208) wird durch § 53 Abs. 3 Satz 4  setzes beginnende oder laufende Geschäftsjahr gel-\nund 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung      ten die bisherigen Vorschriften über die Zusammen-\ndieses Gesetzes nicht berührt.                        setzung und die Aufgaben des Präsidiums fort.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}