{"id":"bgbl1-1972-46-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":46,"date":"1972-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/46#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_46.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1972-05-23T00:00:00Z","page":815,"pdf_page":7,"num_pages":26,"content":["Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972    815\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 23. Mai 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-\nden Warenverkehrs vom 19. Mai 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 809) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nverkehrs in der jetzt geltenden Fassung, wie sie sich\naus der oben angeführten Änderungsverordnung er-\ngibt, bekanntgemacht.\nBonn, den 23. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nSchöllhorn","816                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nin der Fassung vom 23. Mai 1972\nInhaltsübersicht\n§\nErsler Absdmill                                                                            Zweiter Abschnitt\nBegriHslwslimmungen und Anmeldeverfahren                                                      Anmeldepflichtiger, Ausstell ungspflichtiger,\nErgänzungs pflichtiger\nVerkehrsarten ................................... .\nAnmeldepflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        22\nFreier Verkehr, auslilndischc Waren, Waren des\nfreien Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                                            23\nLager .......................................... .                                          3                            Dritter Abschnitt\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-                                                                            Anmeldestellen\nlungsarbeit .................................... .                                       4 Anmeldestellen                                                                            24\nSeeumschlag, Luftumschlag ....................... .                                         5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware ............................ .                                           6\nZeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware ................................ .                                           7\nZeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25\nWert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8\nFünfter Abschnitt\nWertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .                        9\nSicherung der Anmeldung\nlierstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland, Her-\nSicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nstellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10\nSicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27\nVersendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          11\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen                                        28\nEinkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12\nAnlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13                           Sechster Abschnitt\nErleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nEinführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14\nAndere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nAnmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        15\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . .                                         30\nAllgemeine Pflichten und Verlretung der Auskunfts-\npflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       31\nAusfuhr mit Versand-Aus[uhrerkli:i.rungen, Vorprü-                                                                     Siebenter Abschnitt\nfun.g von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . .                                 17\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nErwerb und Verä.ußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . .                                18 Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-                                         Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nnalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nAusländische Streitkrä.fte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20\nBefreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage\nOffshore-Lieferungen             ............................ .                            21                                                                                     zu § 31\nErster Abschnitt                                                       das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-\nBegriiisbestimmungen                                                          fuhr und · des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-\nund Anmeldeverfahren                                                           fuhr);\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-\n§ 1                                                     gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-\nVerkehrsarten\nfuhr);\n(1) Verkehrsarten sind                                                                    3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland\n1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet                                                     durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb                                               Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart\nder Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in                                                 - (Durchfuhr);","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                          817\n4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs-        freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn\ngebiet durch dus Auslund         unmittelbar oder sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs\nnach zollrechllich zugelussener vorübergehender   als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im\nLagerung im Auslc:md --- in das Erhebungsgebiet   Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines\n(Zwischenauslandsverkehr).                        Freihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische\nWaren ersetzt werden; dabei werden die auslän-\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach           dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren\ndes freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach\n1. Einfuhrarten:                                       der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2       (§ 4 Abs. 3).\nund 3),\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),               (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2     1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nund 3)                                              zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-\naa) zur Eigenveredelung,                            gung von Waren zur Freigutveredelung, von\nNachholgut und von Waren nach passiver Ver-\nbb) zur Lohnveredelung,\nedelung (§ 4 Abs. 7);\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8);\n2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-\n2. Ausfuhrarten:                                             dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),         sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5),                 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)         freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-\nliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung\naa) nach Eigenveredelung,\noder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.\nbb) nach Lohnveredelung,\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7);       (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\n3. Durchfuhrarten:\neinem offenen Zollager;\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und\nLuftumschlag,                                  2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\neinem Umwandlungsverkehr;\nb) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),\nc) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).                      3. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\neiner bleibenden Zollgutverwendung;\n(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21     4. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-\nnichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-          ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den             vorübergehenden Zollgutverwendung;\nfür die statistische Behandlung maßgebenden Merk-\nmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr         5. die Verwendung von ausländischen Umschließun-\nist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-                gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-\nland in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als           gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-\nauch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-           stimmten Waren;\ndere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich      6. die Lieferung von ausländischen Waren als\ndie vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-             Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nweit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-               a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung\nb) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-\nmaßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-\nfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu\nschreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni\neiner Einfuhrart angemeldet worden sind;\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich. Bei der Ein-\nfuhr von ausländischen Waren in private Zollager        7. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6\nohne Zollmitverschluß (offene Zollager) ist der Ein-         des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli\nfuhrart und bei der Ausfuhr von Waren aus solchen            1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).\nZollagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk\n,, OZL\" hinzuzufügen.                                       (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-\nfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen\ndie Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,\n§ 2                         die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-\nfuhr von Waren zur passiven Veredelung.\nFreier Verkehr, ausländische Waren,\nWaren des freien Verkehrs\n§ 3\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-\nhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,                                      Lager\ndie aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-             (1) Lager sind Zollager - ausgenommen offene\nbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr      Zollager - und Freihafenlager. Freihafenlager sind\nangemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa-        Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur\nren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des     Lagerung von ausländischen Waren dienen, soweit","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndie Waren in der Lc1~1crbuchführung nachgewiesen         2. die besonders zugelassene, über die übliche La-\nund auf eigene oder frpmde Rechnung zu Lager-                gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder\nbedingungen eingelilgerl werden.                             Verarbeitung von ausländischen Waren in den\nZollfreigebieten - ausgenommen im Schiffbau-,\n(2) Einfuhr auf Lager ist                                 soweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung\n1. die Zollabfcrl.i~Jtmg von ausländischen Waren zu          oder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein-\neinem öffentlichen Zollagcr unter Zollmitver-            fuhrumsatzsteuer unterliegen.\nschluß oder Zollverschluß oder zu einem privaten\n(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie-\nZollager unter Zollmitverschluß;\nden zwischen der Eigenveredelung und Lohnver-\n2. das Verbringen von ausli.indischen Waren auf ein      edelung.\nFreihafenlc1ger.                                     Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländi-\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt                        schen Waren im Erhebungsgebiet\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu        1. für Rechnung des im Erhebungsgebiet ansässigen\neiner vorübergehenden Zollgutverwendung, aus-            Eigentümers;\ngenommen Umschließungen, Verpackungsmittel\n2. für Rechnung einer anderen in den Europäischen\nund Etiketten;\nGemeinschaften ansässigen Person, sofern dieser\n2. die einfuhrrechthchc Abfertigung von ausländi-            ein Eigenveredelungsverkehr bewilligt wurde.\nschen Waren nach § 27 oder § 31 der Verordnung\nLohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\nschen Waren für Rechnung einer außerhalb des\n(Außenwirtschaftsverordnung) vom 22. August\nErhebungsgebietes ansässigen Person.\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht\nbereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden           (3) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\nsind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nfreien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver-\nzu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-\nedelung oder als Einfuhr nach passiver Verede-\nlung(§ 4) anzumelden sind.                               veredelung oder Freigutveredelung);\n2. das Verbringen von ausländischen Waren, die\n(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\neinem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-\nund des Absatzes 3 Nr. l die ausländischen Waren\nren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer\ngleichzeitig einfuhrumsatzstcuerrechtlich zum freien\nunterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-\nVerkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als\nEinfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch          freigebiet.\nim Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die          Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der\neinem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen,           Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-\ngleichzeitig mit der einfuhrrechtlichen Abfertigung      brauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so\nnur einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver-         ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag\nkehr abgefertigt werden.                                 auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-\n(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren,      kehr maßgebend.\ndie als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind            (4) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\nund - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen        Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\nzu sein - ausgehen.                                      kehr.\n(6) Werden in einem Lc1ger Waren des freien Ver-         (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\nkehrs und ausländische Waren miteinander ge-             fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-\nmischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem          edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet\nMischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf         ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\nWaren des freien Verkehrs und auf au~ländische           worden sind und - ohne in den freien Verkehr\nWaren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es          übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr\ndem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-          einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-\nnommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs           veredelung und aus Lohnveredelung verwendet\noder als ausländische Ware zu behandeln, soweit          worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung\nim Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende             anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der\nMenge hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.        Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder\nDie Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden           im Vorgriff.\nauf Gemische ausländischer Waren aus verschiede-\nnen Einfuhrarten.                                           (6) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-\nligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs\n§ 4                           im Ausland.\nAktive und passive Veredelung, Art der              (7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\nVeredelungsarbeit                     fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\n(1) Aktive Veredelung ist                             eines passiven Veredelungsverkehrs.\n1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus-           (8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-\nländischen Waren im Zollgebiet;                      abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-","Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                             819\nmen eines passiven Vercclelungsverkehrs, wenn die                                      § 7\nWaren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-\nMenge der Ware\nmeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus\nsolchen WMen hergestellt worden sind.                          (1) Unter der Menge der Ware sind Angaben\n(9) Art der Vcrcdclungsurbeit ist die im Rahmen       nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-\neiner aktiven oder passiven Veredelung beabsich-           gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-\ntigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei-        üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu\ntung von Wi:Jrcn. Die Art der Veredelungsarbeit            verstehen.\nist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-             (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nden bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist\nWaren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver- das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer\nedelun~J Wuren des freien Verkehrs mit auslän- Versandumschließungen. Als Versandumschließun-\ndischen W men zusammenrJebaut, so ist bei der gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die\nKennzeichnung der Veredelungsarbeit die Art der Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-\nbeim vorangqJ<ingc!nen Cnmzübergang angemelde- cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-\nt(m Waren anzuiJeben. Beistellungen sind als solche . gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-\nzu kennzeichnen. Aufkrdem sind bei Beistellungen schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel\nauch die Mcn~J(!n und We:rte der beim vorangegan-           sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht\ngenen Grcnzüberqan~J angemeldeten Waren anzu-               als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung\ngeben. Sind die! WMen nicht veredelt worden, so ist von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.\nder beim vornnge~Janqcnen Grenzübergang ange-\nmeldeten Art der Vcredelungsarbeit der Vermerk                 (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-\n,, unveredelt zu rück\" hinzuzufügen.                       meldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nSumme anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-\n§ 5                           meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nSeeumschlag, Luftumschlag                   ordnung      (EWG)  Nr. 542/69  des Rates  vom  18. März\n1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die        (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nvon See aus dem 1\\usland in einen Seehafen des Er-          S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.\nhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden Das Eigengewicht oder - soweit handelsüblich oder\nund, ohne duß sie zu einer Einfuhrart angemeldet im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nworden sind, von dort nach See in das Ausland vermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart\nausgehen.                                                   anzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht\n(2) Luftumschli:lg ist der Umschlag von Waren, die     gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach\naus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- dem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese\nplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge- Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im\nladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei\nangemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr der betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann\nin das Ausland ausgehen.                                    die Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau\nfestgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als\n§ 6                           geschätzt zu kennzeichnen.\nBenennung der Ware\n(1) Unter Benennung der Ware ist die Waren-\nbezeichnung und die Nummer des Warenverzeich-                                           § 8\nnisses für die Außenhandelsstatistik zu verstehen.                               Wert der Ware\n(2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der              (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-\nBezeichnung die Nummer des Warenverzeichnisses              nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der\nfür die Außenhandelsstatistik, bei der Einfuhr von          Grenzübergangswert zu verstehen.\nWaren mit Ursprung außerhalb eines Mitglied-\nstaates der Europäischen Gemeinschaften auch die               (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,\nTarifstelle und der Zollsatz oder Abschöpfungssatz          der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs\ndes Zolltarifs (Warenart) eindeutig zu erkennen             zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-\nsind. Zur Benennung ist im allgemeinen die handels-         nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft\nübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu             erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-\nverwenden. Soweit sie die Warenart nicht erkennen           kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\nläßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die            kosten)\nArt des Materials, die Art der Bearbeitung, den                im Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-\nVerwendungszweck oder andere die Warenart kenn-                leitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-\nzeichnende Merkmale zu ergänzen.                               kehr\n(3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware                   frei Grenze des Erhebungsgebietes,\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-\nrung der Beschaffenheit während einer Lagerung                 im Seeverkehr\nsind die Benennungen vor und nach der Umwand-                      bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,\nlung oder Änderung anzugeben.                                      bei der Ausfuhr tob deutscher Einladehafen,","820                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nim Postverkcl11                                            (5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-\nbei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,        meldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nbei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,      Summe in der vereinbarten Währung anzugeben.\nDer Grenzübergangswert ist für jede Warenart in\nbei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf      Deutscher Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der\n(§ 19)                                                 Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des\nfrei an Bord des Fahrzeugs                          Grenzübergangswerts, so ist er unter Beachtung der\nAbsätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu\nenthi:ill, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-    kennzeichnen.\nsächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der Ein-\nfuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die                                          § 9\nKosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung\nder Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-                                  Wertstellung\nstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-           Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der\nrer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-            vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,\ngangswert gehören n i c h t die in einem anderen          ab Werk oder dergleichen).\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent-\nrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die bei der                                   § 10\nAusfuhr gewährten Erstattungen sowie die in den\nWährungsgebietEm der DM-Ost anfallenden Ver-                  Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland,\ntriebskosten.                                                             Herstellungsort, Zielort\n(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der           (1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)\nBildung des Grenzübergangswertes die zollrecht-           landes gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel\nlichen Vorschriften über den Zollwert und seine           4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des\nFeststellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist           Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Be-\njedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich-        griffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-\ntigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus-         blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148\nzugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen         S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten\nWarenarten aufzuteilen.                                   auch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-\nordnung nicht erfaßt werden.\n(4) Als Grenzübergangswert gilt\n(2) Bei Gemischen von Waren aus verschiedenen\n1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwertverfah-\nHerstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland\nren der für die Bemessung der Einfuhrumsatz-          hergestellt wurden, sind - wenn das Herstellungs-\nsteuer festgesetzte Wert, bei der Einfuhr von\n(Ursprungs-)land nicht nach Absatz 1 festgestellt\nRohkaffee auf Grund einer besonderen Verein-\nwerden kann -          die Waren entsprechend dem\nbarung nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der fest-    Mischungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-\ngesetzte Normalpreis;\n(Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der\n2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der        einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem\nEinfuhr angemeldete Grenzübergangswert der            Gemisch nicht feststellbar, so ist an Stelle der Her-\nunveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe-           stellungs-(Ursprungs-)länder das Land anzugeben,\nbungsgebiet für die Veredelung und für die Be-        in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge-\nförderung der Waren entstandenen Kosten ein-          mische von Waren aus verschiedenen Herstellungs-\nschließlich des Wertes der Zutaten und des auf        (Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in\ndie veredelten Waren entfallenden Wertes ver-         einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der         Abs. 6 entsprechend Anwendung.\nKosten des Verpackens und der Umschließungen,\nauch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-          (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes\nfügung gestellt werden;                               ist anzugeben\n3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei       1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-\nder Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert                marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das\nder unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-            Versendungsland (§ 11);\nland für die Veredelung und für die Beförderung       2. bei dem Erwerb von Seescniffen das Land, in\nder Waren entstandenen Kosten einschließlich              dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-\ndes Wertes der Zutaten und des auf die ver-               gen war, sonst -        mit Ausnahme von Neu-\nedelten Waren entfallenden Wertes verwendeter             bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor\nVorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten               dem Erwerb zuletzt geführt hat;\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch\n3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den\nwenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü-\nfreien Verkehr getreten und anschließend so ver-\ngung gestellt werden;\nwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-\n4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im             ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;\nZusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-\n4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land\nfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-\nnicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).\ngesandte Waren), der beim vorangegangenen\nGrenzübergang angemeldete Grenzübergangs-                 (4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,\nwert.                                                  in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                          821\narbeitet oder verarbeite1 werden sollen; ist dieses     (2) Für Gemische von ausländischen Waren aus\nLand nicht bekrmnt, so gilt: als Verbrauchs-(Bestim-  verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-\nmungs-)land das letzte bekannte Land, in das die      gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-\nWaren verbracht werden sollen.                        det § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.\n(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei        (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb\nder Veräußerung von Seeschiffen das Land, in           des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von\ndessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer-     der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur\nden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff     Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.\nnach seiner Ablieferung führen soll.                   In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-\nbra uchs-(Bestimmungs-) land.\n(6) Herslellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nOrt, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\ngeben ist für jede Warenart jedoch nur das Land                                 § 13\nder Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die                    Anlaß der Warenbewegung\nAbsätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\nUnter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-\n(7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-     gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,\nmungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte       Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder\nbekannte Ort und das Land der Bundesrepublik, in      passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive\ndem die mit dem AnmcJdepapier angemeldete Sen-        oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder\ndung verbleiben soll.                                 um welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es\nsich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder\n§ 11                        ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten\nWaren gilt als Anlaß der Warenbewegung der\nV ersendungsland                   Grund der Rücksendung.\nVersendungsland ist das Land, aus dem die Waren\nin das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne\n§ 14\ndaß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit\nder Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten                          Einführer, Ausführer\noder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-       (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in\nses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland   das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.\ndas Herstellun~rs-(Urspnmgs-)land.                    Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb\ndes Erhebungsgebietes ansässigen Person über den\nErwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-\n§ 12                        fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-\nEinkaufsland, Käuferland               gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\nlediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-   einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\nhalb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von      Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\nwelcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person\ndie eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz          (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der     verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nEinfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der       ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\nWaren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-      schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\ngen Person und einer außerhalb des Erhebungs-         blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-\ngebietes ansässigen Person zugrunde, so ist Ein-      gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der\nkaufsland das Land, in dem die verfügungsberech-      im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-\ntigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet    führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-\nverbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem\nverfügungsberechtigte Person, die die Waren in das    Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-\nErhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im    führer.\nErhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland\ndas Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam-                                   § 15\nmenhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in                     Anmeldepapiere, Teilsendungen\ndas Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei        (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-\ndenen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als\nnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine\nEinkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-        nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in\nland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-      deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-\nnung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet\nzufüllen.\nworden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr-\nerklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte            (2) E i n Anmeldeschein für die Einfuhr darf - so-\nEinkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.      weit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zu-\nAußerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in       gelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungs-\ndem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige     pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Her-\nBearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge-      stellungs-(Ursprungs-)land und einem Einkaufs-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                            land umfassen, die über eine Anmeldestelle in","822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndas Erhebun~JS~Jebict eing<)gangen und gleichzeitig        gesetzbl. 1961 II S. 649), die im kombinierten Ver-\nbei einer Annwldcstclle zu einer Einfuhrart an-            kehr Straße/Schiene (kombiniertes TIR-Verfahren)\nzumelden sind, bei der Einfuhr von See außerdem            im Schienenverkehr ausgehen, wenn die Waren be-\nnur Waren, die mit einem Schiff eingegangen                reits außerhalb des Erhebungsgebietes von der\nsind. Darüber hinaus darf C:! in Anmeldeschein nur         Straße auf die Schiene übergegangen sind. Stellt\nWaren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmi-               die Eisenbahnverwaltung den Anmeldeschein aus,\ngung oder auf eine Einfuhrerklärung eingeführt             so genügt die Angabe\nwerden        soweit nach dem Anmeldeschein keine\ndes Versendungslandes, des Verbrauchs-(Bestim-\nZusammenfassun~Jen zugelassen sind -; auf m eh -\nmungs-) landes,\nr er e Einfuhrerklärun~Jen eingeführte Waren dür-\nfen mit einem Anrnclcfosc:hein angemeldet werden,             der Benennung und des Rohgewichtes der Waren.\nwenn für sie keine Einfuhrkontrollmeldung vor-\n(6) E i n Anmeldeschein für den Seeumschlag darf\nzulegc~n ist. Sc1tz 2 gilt auch, soweit nach § 25 Abs. 1\nnur Waren umfassen, die mit e i n e m Schiff über\nNr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. l, 5 und 7 Sammelanmel-\ne i n e Anmeldestelle ausgehen.\ndungen zugelassen worden sind.\n(7) E i n Anmeldeschein für die Lieferung von\n(3) Ein Anmeldeschein für dü:! Ausfuhr darf nur\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-\nWaren umfassen, die von einem Ausstellungs-\nfassen, die von e i n e m Lieferer entweder an Bord\npflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Ver-\ndeutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-\nbrauchs-(Bestimrnungs-)land und für ein Käufer-\nzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1\nland gleichzeitiq mit demselben Beförderungsmittel\nNr. 17.\nüber eine Anmeldestelle ausgehen, soweit nicht\nnach § 17 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Mit\neinem Anmeldeschein dürfen jedoch Waren aus\nverschiedenen Ausfuhrarten und aus verschiedenen\n§ 16\nHerstellungs-(U rs prungs-) l ändern angemeldet wer-\nden, wenn für jede Warenart die Mengen- und                          Allgemeine Pflichten und Vertretung\nWertangaben nach den Ausfuhrarten und Herstel-                             der Auskunftspflichtigen\nlungs-(Ursprun~Js-)ländern aufgegliedert sind.\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-\n(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer           ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-\nzerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne          züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach\n§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-\nSendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu\nkennzeichnen und forfürnfend zu numerieren; die            zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der\nletzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der       Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-\nBenennung der jeweils in einer Teilsendung einge-          meldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter\nführten oder misgeführten Ware ist die Benennung           die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder\nder zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der           Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-              (2) Der Anmeldepflichtige hat,\nsamtrechnungspreis und --- soweit bekannt - das\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.                            1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-\n(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach der               meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-\nVerordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission vom                 meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm\n11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein-                 zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-\nschaftlichen Versandverfahrens im Eisenbahnver-                schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-\nkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein\nNr. L 35 S. 31) befördert werden (vereinfachtes ge-            anzufordern;\nmeinschaftliches Versandverfahren), ist Anmelde-\n2. wenn er im Zeitpunkt der . Anmeldung nicht im\nschein für die Durchfuhr eine Internationale Zoll-\nBesitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-\nanmeldung. Ein Anmeldeschein darf nur Waren\nmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-\numfassen, die aus eine rn Versendungsland einge-\nliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des\ngangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)land\nAusstellungspflichtigen -    ist diese nicht be-\nbestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind anzu-\nkannt, die des inländischen Auftraggebers - , die\ngeben\nihm bekannten Angaben über die Sendung und\nder Absender und Empfänger,                                 den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig\nArt, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und               ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-\nWaggons sowie der Lademittel oder der Behälter,              legen kann.\ndas Versendungsland,        das   Verbrauchs-(Bestim-       (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2\nmungs-)land,                                             Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen\ndie Benennung und das Rohgewicht der Waren.              nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen\nAusstellung eines Anmeldescheines und zu seiner\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die Durchfuhr            Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,\nvon Waren mit Carnet-TIR nach dem Zollüberein-             spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung\nkommen über den internationalen Warentransport             nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3\n(TIR-Ubereinkommen) vom 15. Januar 1959 (Bundes-           etwas anderes bestimmt ist.","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                            823\n§ 17                                                     § 18\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,                   Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen\nVorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr\n(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\n(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent-         Personen von im Ausland ansässigen Personen er-\nsprechendes Papier gelten als Erklärung nach § 16         werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein\nAbs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die An-           für die Einfuhr anzumelden, und zwar\nschrift des Ausführcrs, die Ausfuhrart, die Art und\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind,\ndie Menge der Waren sowie deren Herstellungs-\n(Ursprungs-)lünd, bei der Ausfuhr nach See oder                 bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-\nrheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23                     gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg\nAbs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind.                                 beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\nmen beim Zollamt Bremen-Ober.weser\n(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-                 unverzüglich nach der Eintragung im Schiffs-\nfuhrerklä.nmg ist der Anmeldeschein vom Ausführer                 register;\nder zuständigen Versandzollstelle innerhalb von\nzehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand             2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-\nzu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf             gen sind,\nmehr c r e Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-                  bei der abfertigenden Zollstelle\nladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-                 gleichzeitig mit der Zollanmeldung.\ngeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach\n(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\nAufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der\nPersonen an im Ausland ansässige Personen ver-\nAusfühn~r hat auf Anfordern der Versandzollstelle\näußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-\ndie Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und\nschein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar\ndes Grenzausqangsortes zu bestätigen, falls die\nVersand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines            1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,\nMonats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-                   bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-\nzollstelle gelangt ist.                                         gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg\nbeim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\n(3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-                 men beim Zollamt Bremen-Oberweser\nschaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-                  unverzüglich nach Löschung im Schiffs-\nAusfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt                    register;\nwerden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren\numfassen, die von e i n e m Ausführer zu verschiede-     2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-\nnen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln             gen sind,\nund über verschiedene Anmeldestellen nach einem                 bei der Ausgangszollstelle\nVerbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt                  im Zeitpunkt der Ausfuhr,\nworden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-\nwenn sie sich bereits im Ausland befinden,\nschein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die\nbei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-\nüber Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-                  stelle\nstadt Hamburg oder\nunverzüglich nach der Veräußerung.\nüber Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt\nBremen oder\nüber sonstige Anmeldestellen                                                      § 19\nausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa-              Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-                        Nationalität des Fahrzeuges\nerklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-               (1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-\nsandzollstelle eingegangen sind und solche, für           hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-\nwelche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in            den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden\ndem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat             zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-\nan die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen         ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder\nvon Versand-·Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde-           Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-\nschein unter Angabe ihrer Nummern zu ver-                 wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im\nmerken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der           internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-\nVersandzollstelle spätestens bis zum 2. Werktag           zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur\ndes folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2            Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-\nSatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.                          ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch\noder Verbrauch während der Reise oder zum Ver-\n(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-         kauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luft-\nschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-         fahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferun-\nsandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-       gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 - nicht zu bestimmten\nten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder       Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und Luftfahr-\nAnmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-         zeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob\ngesehen ist.                                              Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren","824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ngelieterl werden, bei auslci.ndischen Waren außer-          a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-\ndem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet              fuhr auf Lager anzumelden sind,\nworden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist                der die Einfuhrabfertigung Beantragende;\nanzugeben. Wanm, die im Schiffbau zur Ausrüstung\nund Ausbesserung von Schiffen verwendet werden,              b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne\ngelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.                Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\neingehen,\n(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten\nder Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\nFahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen                    Nr. 1;\nPersonen oder in den Währungsgebieten der DM-\nOst ansässigen Personen bewirtschaftet werden            2. bei der Ausfuhr\n(deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten\nals fremde Fahrzeuge.                                       a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nsandverfahren oder ohne Vorlage des Beför-\n(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch                derungspapiers bei der Abgangszollstelle im\noder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,                  vereinfachten gemeinschaftlichen Versandver-\ndie im Bereich des deutschen Festlandsockels zur                fahren ausgeführt werden,\nAufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-\nder Hauptverpflichtete für das Versandver-\nrichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8                 fahren;\nAbs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. l Nr. 17 sinn-\ngemäß.                                                      b} von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\nSee ausgeführt werden, ausgenommen die\n§ 20                                  Ausfuhr nach Buchstabe a,\nAusländische Streitkräfte                           der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-                  Nr. 2;\nhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bun-          c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die\ndesrepublik Deutschland stationierte ausländische               im Ausland verblieben sind,\nTruppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit-              der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-\nkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung gelie-                gende;\nfert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden\nZollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver-            d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" an-             nach dem Ausland eingeliefert werden,\nzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahr-                der Absender;\nzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines\nzivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser          3. bei der Durchfuhr\nPersonen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)         a) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-\nzu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten                lichen Versandverfahren befördert werden,\nZollagern unter Zollmitverschluß oder aktiven Ver-               wenn die Beförderung mit eine.m internatio-\nedelungsverkehren geliefert werden.                             nalen Frachtbrief CIM oder einem internatio-\n(2) Werden ausländische Waren, die von den aus-              nalen Expreßgut.schein TIEx (internationales\nländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern                 Beförderungspapier) außerhalb des Erhebungs-\nselbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Er-             gebietes beginnt, sowie von Waren, die im\nhebungsgebiet erworben worden sind, an andere                    kombinierten TIR-Verfahren befördert wer-\nPersonen veräußert und durch diese ausgeführt, so                den, wenn sie bereits außerhalb des Erhe-\nsind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit                  bungsgebietes von der Straße auf die Schiene\ndem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" anzumelden.               übergegangen sind,\nder Bahnhof im Erhebungsgebiet, über den\ndie Waren ausgehen, oder der deutsche\n§ 21                                     Bahnhof in einem Drittland (Ausgangsbahn-\nOffshore-Lief erungen                             hof),\nFür den Warenverkehr nach den Offshore-Abkom-                 jedoch bei Beförderungen bis zu einem Bahn-\nmen gilt§ 20 sinngemäß.                                          hof in einem Zollfreigebiet des Erhebungsge-\nbietes zum unmittelbaren Ausgang nach See\nder Bahnhof des Zollfreigebietes;\nZweiter Abschnitt                          b) von Waren im Seeumschlag\nder mit der Verschiffung Beauftragte; sind\nAnmeldepflichtiger, A usstellungspflichtiger,                   ihm die Angaben über den Eingang der Wa-\nErgänzungs pflichtiger                             ren und das Versendungsland nicht bekannt,\nso hat er bei der Anmeldung an Stelle die-\n§ 22                                     ser Angaben die Anschrift desjenigen anzu-\nAnmeldepflichtiger                               geben, von dem er die Waren im Erhebungs-\ngebiet erhalten hat.\n(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl•\nlen verpflichtet\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\n1. bei der Einfuhr                                       berührt.","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                              825\n§ 23                                               Dritter Abschnitt\nAusstellungspfüchtiger, Ergänzungspflichtiger                            Anmeldestellen\n(1) Zur J\\usstellnng des Anmeldescheines ist in\n§ 24\nden nad1slehenden Fällen verpflichtet\nAnmeldestellen\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr\n(1) Anmeldestelle ist\na) ein Einfuhrvmtrag zugrunde liegt,\n1. bei der Einfuhr\nder .Einführer;\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig\nb) ein anderer Vertn1g zugrunde liegt,\nin eine Einfuhrart eingehen oder aus einer\nder im Erhebungsuebiet ansässige Vertrags-           Einfuhrart in eine andere übergehen,\npartner;\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,                               trollstelle,\nder Empfänger der Waren,                             bei Waren, für welche die Zollanmeldung bei\nwenn der Empfängm unbekannt ist,                        einer anderen als der abfertigenden Zollstelle\nabzugeben ist, sowie bei Waren, die von der\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\nGestellung befreit sind,\nAnmeldung;\ndie überwachende Zollstelle;\n2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-\na) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,                       fuhr auf Lager anzumelden sind,\nder Ausführer;                                           die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-\ntrollstelle,\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nder im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-\npartner;                                          c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,\neingehen,\nder Absender der Waren,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\nwenn ein Absender nicht vorhanden ist,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt,\nder BesHzer der Waren im Zeitpunkt der\nin den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,\nAnmeldung.\nsoweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr-\n(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-                rechtlich abgefertigt werden, das Statistische\ntet, wenn Zollpapiern an die Stelle von Anmelde-                   Landesamt Bremen;\nscheinen treten (§ 29),                                     d) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder von einer ihm nachgeordneten\nder Zollbeteiligte;\nStelle eingeführt werden,\ndieser hat das Zollpapi<:-}r um diP Angabe des Ein-\nder Bundesminister für Wirtschaft;\nkaufslandes und die sonst noch für die zutreffende\nEinfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben        2. bei der Ausfuhr\nzu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt,        a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach\nso hat er unter Einkaufsland „unbekannt\" einzutra-              den Buchstaben b bis g,\ngen.\ndie Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle\n(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den                 ist auch die Grenzkontrollstelle,\nnachstehenden Fällen verpflichtet\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nl. bei der Ausfuhr                                              See,\nvon Waren nach See oder rheinabwärts,                          die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nder Anmeldepflichtige;                                      im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\ndieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade-         b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\ntag und den Aus]adehafen anzugeben;                         sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-\nmen die Ausfuhr nach Buchstabe c,\n2. im Seeumschlag\ndie Abgangszollstelle;\nder Empfänger beim Eingang;\nc) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-\ndieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die              lichen Versandverfahren ausgeführt oder bis\nWaren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind,              zu einem deutschen Bahnhof in einem Dritt-\nden Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver-              land befördert werden sollen,\nsendungsland dem Statistischen Bundesamt auf\nAnfordern anzugeben.                                        aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\ngangszollstelle vorzulegen ist,\n(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.                        die Abgangszollstelle,","826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nbb) wenn das Beförderungspapier der Ab-                       jedoch beim Ausgang über ein Zollfrei-\ngangszollstelle nicht vorzulegen ist,                   gebiet nach See\ndie für den Versandbahnhof zuständige                  die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nZollstelle,                                            im Freihafen Hamburg das Freihafen-\njedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem                       amt;\ndeutschen Bcffirdcrungspapier im Erhebungs-           c) von Waren im vereinfachten gemeinschaft-\ngebiet nach einem /\\ usgangsbahnhof oder                 lichen Versand verfahren,\nnach einem Bahnhof in einem Seehafen oder                aa) wenn die Beförderung mit einem inter-\nZollfreigebiel bcüörderl werden,                              nationalen Beförderungspapier außerhalb\ndie Ausgungszollslelle oder Grenzkontroll-                 des Erhebungsgebietes beginnt und auch\nstelle,                                                    endet,\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See                   die für den Ausgangsbahnhof zustän-\ndige Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\nbb) wenn die Beförderung mit einem inter-\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                     nationalen Beförderungspapier außerhalb\nd) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,                       des Erhebungsgebietes beginnt und bei\ndie im Schienenverkehr ausgehen,                              einem Ausgangsbahnhof zum Ausgang im\ndie für den Versandbahnhof, bei dem die                     Eisenbahnverkehr, bei einem deutschen\nWaren von der Straße auf die Schiene über-                  Bahnhof in einem Drittland oder bei\ngehen, zuständige Zollstelle;                               einem Bahnhof in einem Zollfreigebiet\nzum unmittelbaren Ausgang nach See\ne) von Waren, die nach einer Beförderung im                       endet,\nZwischenauslandsverkehr ohne weiteren als                       die den Ausgang überwachende Zoll-\nden durch die Beförderung bedingten Aufent-                     stelle oder Grenzkontrollstelle,\nhalt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt\njedoch beim Ausgang über ein Zollfreige-\nwerden,\nbiet nach See\ndie den letzten Ausgang überwachende Aus-\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\ngangszollstelle,\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-\njedoch im Seeverkehr\namt,\ndie den ersten Ausgang überwachende Aus-\ncc) wenn die Beförderung mit einem inter-\ngangszollstelle,\nnationalen Beförderungspapier im Er-\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                      hebungsgebiet beginnt und außerhalb\nf) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,                       des Erhebungsgebietes endet oder wenn\ndie im Ausland verblieben sind,                               die Beförderung mit einem internationa-\nlen oder deutschen Beförderungspapier im\ndie den Ausgang übt~rwachende Zollstelle;                   Erhebungsgebiet beginnt und bei einem\ng) von Waren, die bei der Post zur Beförderung                    deutschen Bahnhof in einem Drittland en-\nins Ausland eingeliefert werden,                              det,\ndie Einlieferungspostanstalt;                                 die Abgangszollstelle,\ndd) wenn die Beförderung im Erhebungsge-\n3. bei der Durchfuhr\nbiet beginnt und der Abgangszollstelle\na) von Waren im Seeumschlag,                                      ein deutsches Beförderungspapier vorge-\ndie die Verladung überwachende Zollstelle,                  legt wird, ausgenommen im Falle solcher\nDurchfuhren nach Buchstaben cc,\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\nSee,                                                            die Bestimmungszollstelle oder Grenz-\nkontrollstelle,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\njedoch beim Ausgang über ein Zollfreige-\nim Freihafen Harnburg das Freihafenamt;                     biet nach See\nb) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-                        die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nsandverfahren, ausgenommen die Durchfuhr                        im Freihafen Hamburg das Freihafen-\nnach Buchstabe c,                                               amt;\naa) über eine Binnengrenze der Europäischen           d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\nGemeinschaften ausgehen, wenn die Ab-               die im Schienenverkehr ausgehen,\ngangszollstelle im Erhebungsgebiet liegt,\naa) wenn sie bereits außerhalb des Er-\ndie Abgangszollstelle,                                hebungsgebietes von der Straße auf die\nbb) über eine Binnengrenze der Europäischen                   Schiene übergegangen sind,\nGemeinschaften eingehen und über eine                      die für den Ausgangsbahnhof zustän-\nAußengrenze der Europäischen Gemein-                       dige Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,\nschaften aus dem Erhebungsgebiet aus-               bb) wenn sie erst im Erhebungsgebiet von der\ngehen,                                                   Straße auf die Schiene übergehen,\ndie Ausgangszollstelle oder Grenzkon-                   die für den Versandbahnhof zuständige\ntrollstelle,                                            Zollstelle;","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                           827\ne) von anderen Wcuen,                                     c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\ndie A us~Jcrngszollstelle oder Grenzkontroll-           die im Ausland verblieben sind,\nstelle,                                                    unverzüglich nach Bestimmungsänderung;\nbeim AusganrJ aus einem Zollfreigebiet nach\nd) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nSee,\nsandverfahren befördert werden, ausgenom-\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                    men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,\nim Fn~ihafcn Hamburg das Freihafenamt.\nzugleich mit der Abfertigung zum gemein-\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-                 schaftlichen Versandverfahren;\nberührt.\ne) von Waren, die im vereinfachten gemein-\nschaftlichen    Versandverfahren     ausgeführt\nwerden,\nVierter Abschnitt                              aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nZeitpunkt der Anmeldung                                 gangszollstelle vorzulegen ist,\nzugleich mit der Vorlage dieses Papiers,\n§ 25\nbb) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nZeitpunkt der Anmeldung                                gangszollstelle nicht vorzulegen ist,\n(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen                         zugleich mit der Vorlage der Eisenbahn-\nübernahmebestätigung;\n1. die fünf uhr\na) von Waren, für welche die Zollanmeldung                 f) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder\nnicht gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei             15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71\neiner anderen als der abfertigenden Zollstelle             der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Ver-\nabzugeben ist, sowie bei Waren, die von der                einfachung der Förmlichkeiten bei den Ab-\nGestellung be• freit sind,                                 gangs- und Bestimmungszollstellen für die im\nzugleich mit der Zollanmeldung, spätestens               gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-\njedoch am 3. Werktag des auf die Anschrei-               derten Waren (Amtsblatt der Eurppäischen\nbung oder Gestellung der Waren folgenden                 Gemeinschaften Nr. L 129 S. 1) Vereinfachun-\nMonats;                                                  gen bewilligt worden sind,\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;                 unverzüglich nach Beginn der Beförderung\nzugleich mit der Abgabe des Exemplars Nr. 1\nb) von Waren, für die ein Zo11antrag und eine\nder Versandanmeldung T 1 oder T 2 bei der\nZollanmeldung mehrere Gestellungen umfas-\nAbgangszollstelle;\nsen darf,\nzugleich mit dem Zollantrag und der Zoll-            g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\nanmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk-                 die im Schienenverkehr ausgehen,\ntag des auf die Gestellung der Waren fol-\ngenden Monats;                                           aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für\nden Versandbahnhof zuständige Zollstelle\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;\nist,\nc) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-                      zugleich mit der Abfertigung zum TIR-\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                                    Verfahren,\nzugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-\nbb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für\ngung;\nden Versandbahnhof zuständige Zollstelle\nd) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne                     ist,\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart                        zugleich mit der Vorlage des Carnet-\neingehen,                                                          TIR bei der für den Versandbahnhof zu-\ninnerhalb von drei Tagen nach dem Ver-                           ständigen Zollstelle;\nbringen;\n3. die Durchfuhr\n2. die Ausfuhr\na) von Massengütern in einem vereinfachten                 a) von Waren im Seeumschlag und beim Aus-\nAusfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der Außen-               gang im Luftverkehr,\nwirtschaftsverordnung,                                       vor Beginn der Verladung;\nspätestens bis zum 2. Werktag des folgen-            b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nden Monats;\nsandverfahren ausgehen, wenn die Abgangs-\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;               zollstelle im Erhebungsgebiet liegt, ausgenom-\nb) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach                men die Durchfuhr nach den Buchstaben c\nSee ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach                 und d,\nBuchstabe d,\nzugleich mit der Abfertigung zum gemein-\nvor Beginn der Verladung,                                  schaftlichen Versandverfahren;","828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nc)   von Waren, die im vereinfc1chten gemeinschaft-                 das Herstellungs-(Urpsrungs-)land der un-\nlichen Versandverfahren crnsgehen, wenn die                     veredelten Waren,\nAbgcmgszollstelle im Erhebungsgebiet liegt,                    die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die\nzugleich mit der Vorlage des Beförderungs-                  Benennung der unveredelten Waren mit\npapiers bei der Abgangszollstelle;                          Menge und Grenzübergangswert.\nd) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder              (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht\n15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71         worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-\nVerninfachung<'m bewilligt: worden sind, wenn      dere Person veräußert oder werden solche Waren\ndie Abgangszollstelle im Erhebungsgebiet            auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-\nliegt,                                             lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2\nunw~rzüglich nach Beginn der Beförderung        Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle\nzugleich mit der Abgabe des Exemplars           mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür\nNr. 1 der Versandanmeldung T 1 oder T 2         erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.\nbei der Abgangszollstelle;\n(3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein\ne) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,             Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte\ndie im Schienenverkehr ausgehen, wenn die           unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\nWaren erst im Erhebungsgebiet von der Straße\nauf die Schiene übergegangen sind,                  1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,\nzugleich mit der Vorlage des Carnet-TIR bei            ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-\nder für den Versandbahnhof zuständigen                 edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch\nZollstelle;                                            oder mit welcher anderen Bestimmung sie in\nf) von anderen Waren,                                         das Zollfreigebiet verbracht werden sollen, oder\ndie Anschrift des Empfängers der Waren im Er-\nbeim Ausgang.                                          hebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Wa-\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben               ren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt\nunberührt.                                                         ist;\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-\nbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-\nFünfter Abschnitt                          züglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-\nzuteilen,\nSicherung der Anmeldung\nob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt\n§ 26\nangemeldet wo~den sind, sowie das Herstel-\nlungs-(U rsprungs-) land.\nSicherung im Zollverkehr\n(4) Werden Waren im Eisenbahnverkehr im ge-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-             meinschaftlid~ en Versandverfahren durchgeführt und\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollanmel-       endet die Befö~derung bei einem Ausgangsbahnhof,\ndung anzugeben,                                             so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf einem\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es            Exemplar der Versandscheine T 1 oder T 2, bei\nausländische Waren sind;                                Durchfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen\nVersandverfahren oder im kombinierten TIR-Ver-\n2. bei ausländischen Waren außerdem,                        fahren auf dem Exemplar der Internationalen Zoll-\nanmeldung\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-\nmeldet worden sind,                                       den Eingangs- und den Ausgangsbahnhof,\ndas Versendungsland,                               jedoch bei Durchfuhrsendungen, deren Beförde-\ndas Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls            rung im vereinfachten gemeinschaftlichen Ver-\ndie Waren zur Durchfuhr bestimmt sind,            sandverfahren außerhalb des Erhebungsgebietes\nbegonnen hat und bei einem Ausgangsbahnhof im\nund\nErhebungsgebiet zum Ausgang im Eisenbahnver-\ndie Eingangszollstelle,                            kehr oder bei einem Bahnhof in einem Zollfrei-\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange-            gebiet zum unmittelbaren Ausgang nach See en-\nmeldet werden,                                        det, nur\ndas Herstellungs-(U rsprungs-) land,                   den Eingangsbahnhof.\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-           (5) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-\ndet worden sind,                                    satzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befinden,\nim vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfah-\ndas Herstellungs-(Ursprungs-)land und die        ren mit einem deutschen Beförderungspapier beför-\nzuletzt angemeldete Einfuhrart,                  dert, so hat der Absender, ausgenommen bei Beför-\nd) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven             derungen nach deutschen Bahnhöfen in einem Dritt-\nVeredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus-          land, für die Bestimmungszollstelle dem Beförde-\nfuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä-            rungspapier eine Internationale Zollanmeldung bei-\nrung an andere Zollstellen überwiesen wer-          zufügen und in dieser anzugeben\nden,                                                  den Absender und Empfänger,","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                            829\nArt, Anzahl t111d Kcnm.eichen der Packstücke und             Freihafenamt Hamburg, beim Verbringen der\nWaggons sowie der Lid<)rnillPl oder der Behälter,            Waren auf die Insel Helgoland ohne Zoll-\ndcis Verscnd1m~Jsltind, dils Verbrauchs-(Bestim-             behandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch-\nmungs-)lcrnd,                                                stabe a genannten Anmeldestellen\nbeizufügen.\ndie Benenmmu und das Roh~Jewicht der Waren.\nW'ird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-\n(6) Wer Warc~n ülwrnimmt, die sich in einem Zoll-\nfertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-\nverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle\ngestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-\noder des Stalislischcn Bundesamtes Auskunft über\nrungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein-\nHerkunft, Bestimrnunq und Verbleib der Waren zu\nfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen\ngeben.\nverbleiben oder die nach See ausgehen.\n§ 27                            (4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-\nwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein\nSicherung im Freihafenverkehr\nder Name und die Anschrift des Ausstellers,\n(1)  Werden Waren, die aus dem Ausland von See\nin einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar            die Anzahl und die Art der Packstücke,\naußenbords von einem Sec~schiff oder vom Kai aus            die Benennung der Ware und -- soweit bekannt\nin das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer         -- die Nummer des Warenverzeichnisses für die\nder Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-         Außenhandelsstatistik,\nförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-\ndas Rohgewicht,\nnote oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die\nWaren unmitle]bar von einem Seeschiff oder vom              die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor-\nKai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die           den sind,\nAuskunft mündlich zu erteilen.                              das Datum der Abgabe der Waren und die Buch-\n(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland             nummer oder andere Kennzeichen.\nerstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in\nedelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der\ndie ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine\nLagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.\neiner Ubersicht aufzuführen und anzugeben\ndes laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\ndas Datum der Ubernahme und die Buchnummer            der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-\noder andere Kennzeichen,                              meldestelle zu übergeben.\ndie Anschrift des Verfügungsberechtigten,\n(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, be-\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,                fördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-\ndie Benennung der Ware und--·- soweit bekannt -       meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Aus-\ndie Nummer des Warenverzeichnisses für die            kunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der\nAußenhandelsstatistik,                                Waren zu geben.\ndas Rohgewicht.\nDie Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten\nTage des Monats angenommenen Waren zu enthal-                                       § 28\nten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum                         Ladungsverzeichnisse,\n2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1                        örtliche Schiffsmeldestellen\nBuchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.\n(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-\n(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder      neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Spra-\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-        che abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Ver-\nden sind, einem Freihafenlager oder einem Verede-        meidung unbilliger Härten davon absehen, die Be-\nlungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an einen        nennung der geladenen Waren in deutscher Sprache\nDritten entnommen --- ausgenommen bei Lieferung          zu fordern.\nals Schiffs-· und Luftfahrzeugbedarf-, so hat der die\nWaren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha-             (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in\nber in einer Auslagerungsmeldung die entnomme-            einen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle\nnen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung           zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen\nist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier,           einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die\nAbgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2\n1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,\ndes Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der ört-\nfür den die Waren übernehmenden Lagerinha-        lichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine\nber oder Betriebsinhaber,                         ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht            pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nwerden,                                                 (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflich-\nfür die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang   tet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den\nnach See aus dem Freihafen Hamburg, für das       Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.","830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nSechster Abschnitt                     Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b\nErleichterungen und Befreiungen                und c im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-\nvon der Anmeldung                       papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so\nsind von dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde-\nscheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge-\n§ 29                           ben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-\nAndere Papiere als Anmeldescheine              schrift zu bestätigen.\nAn die Stelle von Anmeldescheinen treten\n§ 30\n1. Zollpc1pierc oder andere zollamtliche Unterlagen\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\na) bei der unmittelbMen Einfuhr in den freien\nVerkehr von Wa1en des Buchhandels, von Er-            (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:\nzeugnissen des grnphischen Gewerbes, von\n1. Briefmarken und andere Waren der Tarifnum-\nMikrofilmen und von Briefmarken bis zu\nmer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Briefmar-\neinem W(~rl von einschließlich eintausend\nkenhandel auf dem Postwege ohne Gestellung\nDeutsche McJrk, aus~J(~nommen in den Fällen,\neingeführt werden und deren Anschreibung der\nin denen die AnrrH'ldcscheine mit den Zoll-\nAbfertigung zum freien Verkehr gleichsteht, sind\npapieren in einem Vordrucksatz zusammen-\nvom Zollbeteiligten monatlich mit einer Sammel-\ngefaßt sind, sow ic Briefmarken in den Fällen\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 1,                                   anmeldung der zuständigen Zollstelle zugleich\nmit der Zollanmeldung, spätestens jedoch am\nb) bei dem Ubcrqang von als Einfuhr auf Lager                 3. Werktag des auf die Anschreibung folgenden\nangemeldeten Wi.lrcn in eine andere Einfuhr-             Monats anzumelden; steht die Anschreibung sol-\nart, ausgenommen bei Lieferung solcher Wa-               cher Waren der Abfertigung zur vorübergehen-\nren als Schilfs- und Luftfahrzeugbedarf nach             den Zollgutverwendung gleich, so sind nur die\n§ 19 oder bei Lieferung auf die Insel Helgo-\nin den freien Verkehr entnommenen Waren mit\nland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,                             Sammelanmeldung anzumelden. Satz 1 gilt auch\nc) bei dem Ubergan~J von als Einfuhr zur aktiven              für Briefmarken, die in Sendungen mit einem\nVeredelung an~Jcmeldeten Waren in den freien             Wert von weniger als fünfzig Deutsche Mark\nVerkehr, m1sgenommcn bei Lieferung solcher               eingeführt worden sind.\nWaren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nnach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Hel-    la. Entgeltlich eingeführte Waren, die nur der Ein-\ngoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,                           fuhrumsatzsteuer unterliegen und für zum Vor-\nsteuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt\nd) bei der Durchfuhr von Waren unter zollamt-                 werden, dürfen bei unmittelbaren Einfuhren in\nlicher Uberwachung -~- ausgenommen im See-               den freien Verkehr in vereinfachten Anmelde-\numschlag --, auch wenn die Waren über ein                scheinen angeschrieben werden, wenn Durch-\nZollfreigebiet nach See ausgehen, jedoch nicht           schriften dieser Anmeldescheine als Zollanmel-\nbei Ausgang über den Freihafen Hamburg,                  dung zugelassen sind.\ne) bei der Durchfuhr von Waren im kombinier-                  Voll ausgefüllte Anmeldescheine sind von dem\nten TIR-Verfahren, die im Schienenverkehr                Ausstellungspflichtigen unverzüglich unmittel-\nausgehen, wenn die Waren erst im Erhebungs-              bar an das Statistische Bundesamt einzusenden;\ngebiet von der Straße auf die Schiene, über-             der Anmeldeschein mit der letzten Anschreibung\ngegangen sind,                                           eines Monats ist jedoch spätestens bis zum\nf) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter             3. Werktag des auf die Anschreibung folgenden\nzollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer Ver-            Monats der überwachenden Zollstelle zu über-\näußenmg durch die Zollbehörde sowie bei                 geben.\nihrem Untergang;\n2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein-            dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die\nfuhr auf UNESCO-Coupons                                      auf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in\neiner Sammelsendung eingeführt werden, dürfen\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-                vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-\nlichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-             mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-\nken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-                det werden, soweit die Waren unmittelbar bei\npons ausgegeben worden sind;                              der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung\nzum freien Verkehr abgefertigt und dabei der\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus\nEinfuhranmeldung Zusammenstellungen ange-\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,\nheftet werden, aus denen die anteiligen Eigen-\nbei der Durchfuhr von Waren, die über den                 gewichte und Grenzübergangswerte der Waren,\nFreihafen Hamburg nach See ausgehen;                      unterteilt nach den einzelnen Ländern der Bun-\ndesrepublik und der Hansestadt Lübeck, in\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine\ndenen die Einführer ansässig sind, ersichtlich\nAusfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-\nsein müssen. Die Anschriften der einzelnen Ein-\nsen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,\nführer sind in den Zusammenstellungen nur auf\nbei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so-              Anfordern des Statistischen Bundesamtes anzu-\nweit solche Antrüge vorgelegt werden. ,                   geben.","Nr. 46 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                             831\nSind an der Sammelanmeldung nur Einführer                  vorschritten in Betracht kommende Waren-\nbeteiligt, die in demselben Land der Bundesrepu-           nummern\". Beträgt der Gesamtwert mehr als\nblik oder nur in der Hansestadt Lübeck ansässig            zweitausend Deutsche Mark, so sind die Wa-\nsind, so ist keine Zusammenstellung erforder-              ren mit den zutreffenden Warenarten und\nlich.                                                      den dazugehörigen Mengen- und Wertanga-\n3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver-              ben anzumelden, jedoch können Teile und\nordnung un Stelle des Einführers die Einfuhr-              Zubehör bis zu einem Wert von einschließ-\nerklärung c1bgibt, isl an Stelle des Einführers            lich zweihundertvierzig Deutsche Mark je\nAussl.cllungspflichtiger für den Anmeldeschein;            Warenart der Ware mit dem wertmäßig größ-\ndabei dc1rf ein Anmeldeschein auch Waren um-               ten Anteil zugerechnet werden.\nfassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,       Die Buchstaben a, b und c gelten auch für zoll-\nwenn sie glcichz1:ütig auf einen Zollantrag und        freie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-\neine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die          lichen Gründen nicht tarifiert werden, in den\nPflicht des Einführers zur Ausstellung des An-         Fällen der Buchstaben a und c jedoch nur dann,\nmeldescheines bleibt unberührt, soweit die in          wenn die Einfuhrsendung aus mehr als fünf ver-\nSatz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs-          schiedenen Waren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2\npflicht nicht ordnungsmäßig nachkommt.                 bleibt unberührt.\n4. Kontingentswaren aus dem Währungsgebiet des         7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12\nfranzösischen Franken, die auf Grund des Arti-         Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-\nkels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein-         gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung\ngeführt werden, sind, auch wenn die Sendung            verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten mo-\neinen Wert von weniger als fünfzig Deutsche            natlich, spätestens am 3. Werktag des auf die\nMark hclt, ohne Angabe des Grenzübergangs-             Einfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden\nwerls      ausgenommen bei Waren nach passiver         Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet\nVeredelung -, der Wertstellung, des Zielortes          werden.\nund des Anlasses der Warenbewegung anzumel-\nden.                                                8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\n5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden\nund bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine         den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-\nnommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder\nEinfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten\nmit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-            Verbrauch auf der Insel Helgoland-'- ohne Zoll-\nstelle zugleich mit der Zollanmeldung, späte-          behandlung in den freien Verkehr entnommen\nstens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-          werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-\ngenden Monats anzumelden.                              inhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-\nstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\n6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset-           burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen\nzes behandelt, so dürfen angemeldet werden:            dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,\na) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge-            spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats\nsam twerl von einschließlich zweihundertvier-      anzumelden.\nzig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1 der     9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nAußen wirtschaflsverordnung ohne Einfuhr-          fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden\ngenehmigung und ohne Einfuhrerklärung ein-         sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die\ngeführt werden dürfen, mit einer Sammelbe-         Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lie-\nnennung, die die Waren möglichst genau be-         ferer mit Anmeldeschein\nzeichnet;\na) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet\nb) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\nohne Zollbehandlung\nGeräte, fü-\\fördenmgsmittel und Instrumente\nder Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs,              der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-\ndie üblicherweise zur Ausrüstung gehören                  hafen Hamburg dem Freihafenamt, im Frei-\nund zusammen mit dem Hauptgegenstand                      hafen Bremen dem Statistischen Landes-\nabgefertigt werden, mit der Warenbenen-                   amt Bremen, unverzüglich, spätestens mit\nnung und Warennummer des Hauptgegen-                      dem Verbringen der Waren an Bord des\nstandes und dem Zusatz „einschließlich des                Fahrzeugs,\nüblicherweise zur Ausrüstung gehörenden            b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung\nZubehörs und der Ursatzteile\";                            dem Zollamt Helgoland zugleich mit der\nc) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch-                Abgabe des Zollpapiers\nstabe b ~J<mannten Art, die ohne den Haupt-        anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer\ngegenstand abgefertigt werden, bei einem           bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus bitumi-\nGesamtwert bis einschließlich zweitausend          nösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart\nDeutsche Mark als Teile und Zubehör unter          geliefert wird - genügt die Angabe\nAngabe des Hauptgegenstandes, für den sie\nbestimmt sind, und mit einer für diese                Schokolade,\nWaren vorgesehenen Warennummer mit dem                Whisky,\nZusatz „ und andere nach den Tarifierungs-            Weinbrand,","832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nanderer Brnnn I WPi n,                                ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich-\nLikör,                                                 tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-\nRauchtabak,                                            anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle\nZigarren,                                              monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-\nden Monats anzumelden, wenn im Laufe eines\nZigaretten,\nMonats - ohne Rücksicht auf die Anzahl der\nsonstige Nahrungs- und Genußmittel,                    Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-\nandere Waren.                                         (Bestimmungs-) länder -      insgesamt der Wert\nDie Angabe des Rohgewichts und der Wertstel-             von fünfhundert Deutsche Mark überschritten\nlung entfällt.                                           wird. Zur Benennung der Ware genügt die An-\ngabe\n10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet\nworden sind und in einem Zollfreigebiet ohne                Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-\nZollbehandlung in eine aktive Veredelung über-              tungen, andere periodische Druckschriften,\ngehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-              auch mit Bildern,\nbes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle                Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mai-\ndes Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem              bücher für Kinder,\nFreihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-\nschen Landesamt Bremtm, monatlich, spätestens               Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\nam 3. Werktag des folgenden Monats anzumel-                 oder ohne Bilder,\nden.                                                        kartographische Erzeugnisse.\n11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau-                 Die Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan-\ngerätschaften, die zu einer vorübergehenden              des, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs-\nVerwendung ausgeführt oder nach der vorüber-             werts entfällt.\ngehenden Verwendung im Ausland eingeführt\nwerden, können mit der Benennung „Montage-           14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,\ngut\" und der Angabe der Gesamtmenge in kg                sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23\nund des Gesamtgnmzübergangswerts angemel-                Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für\ndet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Auf-             ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lie-\nstellung angeheftet ist, aus der die genaue Be-          ferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werk-\nnennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl              tag des folgenden Monats anzumelden.\nersichtlich sind; stammen die Waren aus ver-\nschiedenen Ländern der Bundesrepublik, so ist        15. Werden Waren verschiedener Art in e i n e r\nbei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land        Sendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-\ndas Land der Bundesrepublik anzugeben, in dem            den:\nder Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für\nWaren, die nach den Vorschriften des Außen-              a} Warensendungen im Wert bis einschließlich\nwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung              zweihundertvierzig Deutsche Mark, die mehr\nbedürfen.                                                    als fünf verschiedene Waren enthalten, mit\neiner Sammelbenennung, die die Waren mög-\n12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-\nlichst genau bezeichnet. Als Warennummer\nund Ausstellungsständen im Ausland, die zu\nist die Warennummer anzugeben, die für\neiner vorübergehenden Verwendung ausgeführt\nden wertmäßig größten Teil der Sendung zu-\noder nach der vorübergehenden Verwendung im\ntrifft;\nAusland eingeführt werden, können mit der Be-\nnennung „Waren zum Errichten und Ausstatten              b) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\nvon Messe- und Ausstellungsständen\" und der                  Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente\nAngabe der Gesamtmenge in kg und des Ge-                     der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-\nsamtgrenzü bergangswerts angemeldet werden,                  zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung\nwenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung an-                  gehören und zusammen m i t dem Haupt-\ngeheftet ist, aus der die genaue Benennung der               gegenstand ausgeführt werden, mit der Wa-\neinzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich                  renbenennung und Warennummer des Haupt-\nsind; stammen die Waren aus verschiedenen                    gegenstandes und dem Zusatz „einschließlich\nLändern der Bundesrepublik, so ist bei der Aus-              des üblicherweise zur Ausrüstung gehören-\nfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Land              den Zubehörs und der Ersatzteile\";\nder Bundesrepublik anzugeben, in dem der Aus-\nführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren,        c) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge-\ndie nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-              nannten Art, die ohne den Hauptgegen-\nrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen,               stand ausgeführt werden, bei Sendungen im\nund für die zur Ausstellung bestimmten Waren.                Wert bis einschließlich zweitausend Deutsche\nMark, wenn sie mehr als fünf verschiedene\n13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und                  Waren enthalten, unter der für Ersatz- und\nLandkarten, die                                              Einzelteile der betreff enden Maschinen, Ap-\na) in Drucksachensendungen,                                  parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-\nb) in anderen Sendungen im Werte bis ein-                    strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des\nschließlich fünfzig Deutsche Mark je Ausfuhr-            Warenverzeichnisses vorgesehenen Waren-\nsendung                                                  benennung und Warennummer, auch wenn","Nr. 46    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                                       833\nsicll darunle1 .Ersatz- und Einzelteile befin-           mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,\nden, cfü, an c1nderer Stelle des Warenverzeich-\nSchmieröle und Schmiermittel,\nnisses genarrnt: oder inbegriffen sind. Besteht\ndie Sendung wertmäßig überwiegend aus Er-                andere Waren.\nsatz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle\nDie Angabe der Länder, des Rohgewichts und\ndes Warenverzeichnisses genannt oder inbe-\nder Wertstellung entfällt.\ngri ffc·n sind, so müssen diese im Anmelde-\npc1pie r rwsondert aufgeführt werden; sie kön-       (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-•\nnen dabei mit der für den wertmäßig größten       pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich\nAnteil zutreffenden Warenbenennung und           bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen\nWarenrnnnmer angemeldet werden. Beträgt         nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken „Sam-\nder Wert der Sendung mehr als zweitausend         melanmeldung nach AHStatDV\". Eine Anmeldung\nDeut.sehe Mark, so sind die Waren mit den         nach Absatz 1 Nr. 1, l a, 4, 8, 10 und 13 darf auch\nzutrdfenden Wan-marten und den dazugehö-          Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-\nrigen Mengcm- und Wertangaben anzumel-            (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern eingeführt\nden, jedoch können Teile und Zubehör bis zu       oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,\n<:~lnem Würt von einschließlich zweihundert-     wenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-\nvierzi ~J Deutsche Mark je Warenart der Ware      angaben nach Ländern aufgegliedert sind.\nmit dem wertmäßi9 9rößten Anteil zugerech-\nnet werden.                                          (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nsandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer-\nNummer 15 gill nicht: für ·waren, deren Ausfuhr\nden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 so-\nnach den Vorschriften des Außenwirtschafts-          wie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-\nrechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch\nschriften über das gemeinschaftliche Versandverfah-\nnicht für Sortimente von Waren, für die im Wa-        ren entgegenstehen.\nrenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nSammelnummern für Sortimente vorgesehen\nsind.\n§ 31\n16. Waren, die durch9eführl. werden, sind mit der                       Befreiungen von der Anmeldung\nhandelsüblichen Benennung anzumelden, die be-            Befreit von der Anmeldung sind die in der An-\nkannt ist, sonst mit der Benennung, die aus den\nlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den\nZoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren er-\ndort bezeichneten Voraussetzungen.\nsichtlich ist. Die Menge der Waren ist nach dem\nRohgew.icht anzugeben, die Angabe des Grenz-\nübergan~1swertes entfällt.\n17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf                             Siebenter Abschnitt\ngeliefert: werden       ausgenommen Lieferungen\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nnach § 2 Abs. 3 Nr. 6 , sind\na) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-                                       § 32   1)\nrüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-\nwerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugaus-                             Ubergangsvorschriften\nrüstern mit einer Sammelanmeldung der für            (1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-\nsie zusländigen Zollstelle, im Freihafen Ham-    ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser\nburg dem Freihafenamt, monatlich, späte-         Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-\nstens am 3. Werktag des auf die Lieferung         gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-\nfol9enden Monats,                                ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nb) von sonsti9en Lieferern mit Anmeldeschein         Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nder überwachenden Zollstelle, im Freihafen       vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\nliarnbur9 dem Freihafenamt, unverzüglich          Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.\nnach der Lü~ferung der Waren an Bord des\n(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nfiahrzeuges\nöffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder\nanzumelden.                                          einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nbefunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\nZur Benennung der Waren genügt die Angabe             oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-\nber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in den\nNahrungs- und Genußmittel,                         freien Verkehr entnommen und in ein Zollaufschub-\nBunkerkohle,                                       lager eingelagert gelten, sind unverzüglich als Ein-\nfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit sie\nGasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),\nnoch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet worden\nmittelschweres und schweres Heizöl,                sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84 Abs. 2\nFlu~Jbenzin,\n1) § 32 betrifft die Ubergangsvorschriften der AHStatDV in der Fas-\nleichter Flugturbinenkraftstoff,                      sung vom 2. April 1962.","834                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2)\ndes Zollgesetzes aus einem bisherigen Zollvormerk-                                                § 34\nlager als zu Piner bleibenden ZolJgutverwendung                                               Inkrafttreten\nabgefertigt gelten.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 33                              kündung in Kraft.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordn un q q i lt na eh § 14 des Dritten Uber-         2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April\n1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf\nleitungsgesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                  Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Juli\nblatt I S. 1) in Verbindun~J mit § 15 des Gesetzes über             1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445), der Dritten Änderungsverordnung\ndie Statistik des qrenzübcrschreitenden Warenver-                   vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383) und der Vierten\nÄnderungsverordnung vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nkehrs auch im Land Berlin.                                          ist jeweils der Artikel 4 dieser Änderungsverordnungen maßgebend.\nAnlage\n(zu § 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durch-\nfuhr (D); nicht befn=-!il sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung\nangemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen, sowie\nWaren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungs-\npapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt,\ndaß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirt-\nschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzun-\ngen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-\nständen ergeben.\nEinfuhr       Ausfuhr       Durchfuhr\n{E)             (A)         (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-\nzig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und\n13 bleibt unberührt                                                                E               A\n2. Geschenke\na) an Staatsoberhiiupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen                   E               A           D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt\nwerden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-\nhundert Deutsche Mark je Sendung                                               E               A\n3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nErinnerungszeichen                                                                 E               A           D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                             E               A           D\n5. Elektrischer Strom                                                                 E               A           D\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlungsmittel,    die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nnale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere                                            E               A           D\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),\nzuletzt geändert durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung vom 14. April 1972\n(Bundesgeselzbl. I S. 602). nicht Zollgut werden, sowie Waren\nmit einem Wert von mehr als fünfzig Deutsche Mark bis zu\neinem Wert von einschließlich zweihundertvierzig Deutsche\nMark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren\nnach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-\ngeführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundes-\npost beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt                             E","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                       835\nEinfuhr Ausfuhr DurdJ.fuhr\n(E)    (A)      (D)\nb) DrucksadJ.ensendungen im Sinne der postalisdJ.en VorsdJ.riften;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt                                          A\nc) DurdJ.fuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,\nohne RücksidJ.t auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-\ngegangen sind; Umpacken, Teilen und Umsignieren gelten nidJ.t\nals Veränderung                                                                       D\n8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-\ntarifs zu oder nadJ. vorübergehender Zollgutverwendung                    E      A\n9. Briefmarken und GanzsadJ.en zu TausdJ.zwecken sowie die dazu\ngehörenden Alben                                                          E      A\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbraudi. oder GebraudJ. während der\nReise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblidJ.en\npersönlidJ.en Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen\nzu diesem Zweck vorausgesandt oder nadJ.gesandt werden;\naußerdem andere durdJ. Reisende mitgeführte, nidJ.t zum Handel\nbestimmte Waren im Werte bis einsdJ.IießlidJ. eintausend\nDeutsdJ.e Mark                                                        E      A        D\nb) andere Gegenstände zum beruflidJ.en GebraudJ., die vorüber-\ngehend eingeführt oder ausgeführt werden und nidJ.t Gegen-\nstand eines HandelsgesdJ.äfts sind, ausgenommen soldJ.e Aus-\nrüstungen, die zur gewerblidJ.en Herstellung oder zum Ab-\npacken von Waren oder zur Ausbeutung von BodensdJ.ätzen,\nfür die ErridJ.tung, Instandsetzung oder Instandhaltung von\nGebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlidJ.en Zwecken verwen-\ndet werden sollen                                                     E      A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nidJ.t Gegenstand eines\nHandelsgesdJ.äfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn\nsie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt\nwerden; Luftfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlidJ. bewilligter\noder im Rahmen aktiver oder passiver wirtsdJ.aftlidJ.er Verede-\nlungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden                           E      A        D\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden, und Ersatzstücke für besdJ.ädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwisdJ.enstaatlidJ.en\nVereinbarungen vorgesehen ist                                         E      A        D\nb) anderen deutsdJ.en Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnadJ. der Ausfuhr zum vorübergehenden GebraudJ. unbraudJ.bar\ngeworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im\nAusland anfallen                                                      E\nc) anderen ausländisdJ.en Beförderungsmitteln, Behältern und\nLademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmittel nadJ. der Einfuhr zum vorübergehenden GebraudJ. un-\nbraudJ.bar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserung im Erhebungsgebiet anfallen                                 E\n12 a.    Teile zur Ausbesserung von\na) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nvorübergehenden Zollgutverwendung im Erhebungsgebiet\nreparaturbedürftig geworden sind                                  E\nb) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die\nwährend der vorübergehenden Verwendung im Ausland\nreparaturbedürftig geworden sind                                         A\n13. SdJ.iffsausrüstungsgegenstände und SdJ.iffswäsdJ.e, die zur Aus-\nbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlidJ. ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird                        E      A","836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\n14. Gegenslü11(k, die von dusliindisdum Luftfahrtunternehmen ein-\ngeführt oder von inlündischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und l'.ur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur\nDurchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren\nZurücklidcrun~J. einschließlich schadhaft gewordener Teile               E     A\nJS. Waren, die      illlf Befünlcnmgsmitteln mitgeführt werden, und\nzu deren Ausrüslun9, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,\nzur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-\nrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,\nsowie Futter- und Streumillel für mitgeführte Tiere                            A        D\n16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luflfcthrzcugbedarf an Bord deutscher Fahr-\nzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe                                    A\nb) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen\nim Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\nGewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-\nrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen\nPersonen betrieben werden                                                   A\n17. Ballast, soweit er nich1 Tfandelsw<H<' ist                               E     A        D\nUmschließungen\n18. a) Behülter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, di.e\nwie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für ver-\ndich tele oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,\nsoweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind; diese) Waren sind auch dann befreit wenn sie während\nder vorübergehenden Verwendung instand 'gesetzt werden                E     A        D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel\naa) in denen oder mit denen Waren befördert werden                    E     A         D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-\nderung von Waren gedient haben                                  E     A\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,\nfalls sie zusammen mit den Waren eingehen                       E\ndd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren\nim Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-\nfertigt worden sind                                             E\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis                             E     A        D\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                            E     A\n20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-\nnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,\nBeschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-\nverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-\ngebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nunternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von\nBehörden                                                                  E     A\n21. Warenmuster, die auf internationale Zollpassierscheinhefte abge-\nfertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß\nder Inhaber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-\nbenen Muster dem Statislischen Bundesamt unverzüglich nach\nBestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-\npassierscheinheftes anmeldet                                              E     A\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme\n22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Ab-\nzüge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,\nPlanpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit\nsie nicht Gegenstand eines I--Iandelsgeschäfts sind; Manu-\nskripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden,\nKorrekturbogen                                                        E     A","N1. 40    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                    837\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\nh) Ton1.r;i9()! und l>dl(:nlrüger, insbesondere Tonbänder, Magnet-\nbünder, M,HJ11elplc1llen, Lochkarten, Lochstreifen und der-\ngleidw11, die nur Mitfeiiuniren oder Daten enthalten, sowie\nFernseh!wnditu!z<~ichnungen, soweit diese Waren nicht Gegen-\nstand <'.i11es I l,rndelsgeschüfts sind                                  E      A\nc)  k in<!maf0Hrnphisd1e Filme, belichtet und entwickelt, sowie die\nddZU!Jehöri9Pn Tontrüger zu oder nach vorübergehender Zoll-\nqul.verwendun9; IJclidllete oder entwickelte Filme und bespielte\nTontrüucr für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen\nVerwenduniJ, soweH sie nicht Gegenstand eines Handelsge-\nschiifts sind; belidilefe und entwickelte Filme, die von Wochen-\nschauherstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches\n1n1sgewerl.et werden                                                     E      A\ncl) belichtete Umkehrfilm<! mit Amateuraufnahmen, die aus dem\nAusland zur Entwiddung in das Erhebungsgebiet gesandt und\nnach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der\nVerkuufspreis ckr unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-\nlung mit umfaßt                                                          E      A\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n2'.3. a) Waren, die            ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom\ninlündischen Empfünger nicht angenommen werden, die nicht\nzustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet\ngelangten und die wieder ausgeführt werden                                      A\nb) Waren, die            ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-\nsehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-\nbefördert wenlen                                                         E\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im\nzwischenstaatlidien Amts- oder Rechtshilfeverkehr                            E      A\n25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-\nschlußstrecken und für vorgeschobene            Eisenbahndienststellen,\nZollstellen und Postanstalten                                               E      A\n26. Bm1bedarf,       ]nstandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichtet, belricbEm oder benutzt werden                         E      A\n27. Kabel,     die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbindungen ausgeführt wmden, soweit die Arbeiten für Rech-\nnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen\nwerden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-\ngewechselten eingeführten Kabelstücke                                        E      A\nDiplomaten- und Konsulargut\n28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von\nzwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                      E      A        D\n29. Waren       für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt wi:ihrcnd seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet             E\nHeirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Dbersiedlun9sgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum\nHandel bestimmt                                                              E      A        D\n31. Gebnmchte Kleidunusstücke, soweit nidit zum Handel bestimmt                    E      A        D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen\nTeil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen\nWaren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;\nvon solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-\ntriftiges Gut                                                                E\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges                 E\nGut","838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch\nzwischenst<1atliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünhundert Deutsche Mark\ntäglich nicht übersteigt                                             E      A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden                        E      A\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh              E      A\n36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Adcerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstüdcen\ngrenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstüdce von der\nanderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur\nBewirtschaftung solcher Grundstüdce                                     E      A\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im\nkleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch\nnur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist                             E      A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über\nden Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf\nGrund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                     E      A\n39. Deputatkohle                                                             E      A\nAbgabenbegünstigter Warenverkehr auf Beredltigungssdlein zwisdlen\ndem Saarland und Frankreidl\n40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland\nund Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden        E     A\nAbfälle\n41. a) Abfälle und Fegsel -     auch von Waren, die bereits als Einfuhr\nauf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-\nfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-\nwertbar sind                                                         E\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und\nWert nicht gewerblich verwertbar sind                                E\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-\nfallen                                                               E\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                  E      A        D\nSärge, Urnen, Grabsdlmudc\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmüdcung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmüdcen von Grä-\nbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind             E     A        D","/\\lls. 2 der J\\ufknwirlsdlilftSVl~ror<lnung vorgelegt wird, die\nvorn Bun<l<•sminisl<!r der Verteidigung oder einer ihm nachge-\nordn<:lr·n Dicnslsldlc! ilusgcstellt worden ist                   A\nb) Witrcn des freien Verkehr, die vom Bundesminister der Ver-\n1.l'.idi<JLill~J oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur\np<1ssive11 Vercdt)lunq oder Ausbesserung ausgeführt werden,\nsownil die Vornussctzungen des Buchstaben a gegeben sind          A\nc)  Wiircn, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer\nihm n,whg<~onlnctcn Dienststelle nach Gebrauch oder 1.ach\nvoriilH)rgchender Lagcnmg (Depotverkehr) eingeführt werden,\nw<!rnl ein r~ormblalt :102 vorgelegt wird                       E\nd) RiislungsrJiüer anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-\n9dwsscrl wcrdl'.Tl, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird       E A\ne) Wt1rcn, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach\nErprohm1g entschieden werden kann und deren Abfertigung\nzur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister\nder Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle\nbeantragt                                                       E A\nf) Speziillwcrkzeugt! und -mascbinen, die im Rahmen eines zwi-\nscliensli:l<lllichen Ccmeinschaftsprogrammes für die Verteidi-\n9ung nur vorülwrgchend zur Durchführung von Aufträgen\n<Jcbrduclit werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden\nZoll~JulvcrwcndunrJ der Bundesminister der Verteidigung oder\neim) illrn nilchgeordnete Dienststelle beantragt                E A\n45. WMen, die\na) auslä.ndische Sl.reitkrä.fle (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteiltr•n amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhelrnngsrJchietes verbringen oder verbringen lassen           E A D\nb) Mi1glieclcr der auslä.ndischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihn!m persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nbrauch cinfi.ihren oder wieder ausführen                        E A\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nim Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind                                                              A\nd) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-\ngebietes verbracht werden, soweit die Waren\nail) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet\noder für die ausliindischen Streitkräfte bestimmt sind E\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt\nwerden oder                                              A\ncc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                   D\nDurchfuhrsendungen\n46. Waren,\na) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen             D\nb) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-\nladung nach dem Ausland befördert werden                            D\nc) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-\nhebungsgebiet befördert werden                                      D\nd) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                              D\ne) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in\nGepi.ickwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden         D","840                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinfuhr      Ausfuhr       Durchfuhr\n(E)         (A)            (D)\nf) die in l<ohrleitungen durch dus Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                                              D\ng) die aus 1wfördernngsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-\ngrc11zbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden                                                        D\nh) die im Lrndverkehr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche\n/\\nrneldeslPlle eingelwn und ausgehen                                                                               D\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihnfenverkehr sind befreit:\n1.     Der Ubergang von Waren, die i.lls Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet\nworden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.     der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.     der Ubergm1g von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübergehende Übergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-\nringfügig instand gesetzt werden sollen;\n4.     der Uber~J<rng von Wtlfen des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;\n5.     Waren im Zwischenauslandsverkehr.\nHernusgcber: Der Bundesminister der Justiz          Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Luufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur uls Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o"]}