{"id":"bgbl1-1972-46-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":46,"date":"1972-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1972-05-19T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["809\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1972                             Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1972                                                                                    Nr. 46\nTag                                                       I n h a lt                                                                                   Seite\n19.5. 72        Vierte Verordmmg zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      809\n7402-1-1\n23. 5. 72       Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-\nüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     815\n7402-1-1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 19. Mai 1972\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,                                     2. für Rechnung einer anderen in den Euro-\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge-                                            päischen Gemeinschaften ansässigen Per-\nsetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden                                           son, sofern dieser ein Eigenveredelungs-\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetz-                                                  verkehr bewilligt wurde.\nblatt I S. 413) wird mit Zustimmung des Bundes-\nLohnveredelung ist die Veredelung von aus-\nrates verordnet:\nländischen Waren für Rechnung einer außer-\nArtikel 1                                              halb des Erhebungsgebietes ansässigen\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                         Person.\"\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                              c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden neue\nverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          Absätze 3 bis 9.\n8. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 41) wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                                3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Unter Benennung der Ware ist die Wa-\na) In Nummer 1 Buchstabe d wird der Klam-                                          renbezeichnung und die Nummer des Wa-\nmerhinweis ,, (§ 4 Abs. 7)\" durch den Klam-                                   renverzeichnisses für die Außenhandelsstati-\nmerhinweis ,, (§ 4 Abs. 8) ersetzt.\n11\nstik zu verstehen.                   11\nb) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Klammer-                                b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2\nhinweis (§ 4 Abs. 4)\" durch den Klammerhin-\n11\nund erhält folgende Fassung:\nweis (§ 4 Abs. 5) ersetzt.11\n11\n,, (2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus\nc) In Nummer 2 Buchstabe d wird der Klammer-                                       der Bezeichnung die Nummer des Waren-\nhinweis (§ 4 Abs. 6)\" durch den Klammer-\n11                                                             verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,\nhinweis      II(§  4 Abs. 7) ersetzt.\n11\nbei der Einfuhr von Waren mit Ursprung\naußerhalb eines Mitgliedstaates der Europä-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                       ischen Gemeinschaften auch die Tarifstelle\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Sätze 2 und 3                                      unq. der Zollsatz oder Abschöpfungssatz des\ngestrichen.                                                                  Zolltarifs (Warenart) eindeutig zu erkennen\nsind. Zur Benennung ist im allgemeinen die\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                        handelsübliche oder sprachgebräuchliche Be-\n11 (2) Bei der aktiven Veredelung wird un-                                  zeichnung zu verwenden. Soweit sie die Wa-\nterschieden zwischen der Eigenveredelung                                      renart nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-\nund Lohnveredelung.                                                           nung durch Angaben über die Art des Mate-\nEigenveredelung ist die Veredelung von                                         rials, die Art der Bearbeitung, den Verwen-\nausländischen Waren im Erhebungsgebiet                                        dungszweck oder andere die Warenart kenn-\nzeichnende Merkmale zu ergänzen.\"\n1. für Rechnung des im Erhebungsgebiet an-\nsässigen Eigentümers;                                             c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.","810                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. § B wird wie fol~Jl qcündcrl:                                     ren bereits außerhalb des Erhebungsgebie-\ntes von der Straße auf die Schiene überge-\na) Absdlz 4 Nr. 1 erh~ill folgende Fassung:\ngangen sind. Stellt die Eisenbahnverwaltung\n,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittel-                    den Anmeldeschein aus, so genügt die An-\nwerLverla}m)n der für die Bemessung                   gabe\nder    Einfuh rumsa lzsteuer   festgesetzte\ndes Versendungslandes, des Verbrauchs-\nWert, bei der Einfuhr von Rohkaffee auf\n(Bestimmungs-)landes, der Benennung und\nGrund einer besonderen Vereinbarung\ndes Rohgewichtes der Waren.\"\nnach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der\nfeslgeselzlc Normalpreis;\".                       c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden\nneue Absätze 6 und 7.\nb) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Der Rechnungspreis ist für alle mit einem\nh  In§ 16 Abs.3 werden die Worte,,§ 17 Abs.2, 3\nAnmeldeschein angemeldeten Warenarten in                   und 5 durch die Worte ,, § 17 Abs. 2 und 3 er-\n11                                    11\neiner Summe in der vereinbarten Währung\nsetzt.\nanzugeben.\"\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                              7. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf                    aa) In Satz 1 werden die Worte „Kohle-\n-        soweit nach dem Anmeldeschein nichts                         Versand-Ausfuhrer klärung\" gestrichen.\nanderes zugelassen ist -- nur Waren für                        bb) Satz 2 wird gestrichen.\neinen Ausstellungspflichtigen nach § 23\nAbs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ur-                   b) Absatz 5 wird gestrichen.\nsprungs-)land und einem Einkaufsland um-\nfassen, die über eine Anmeldestelle in das\n8. In § 19 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 6\"\nErhebungsgebiet eingegangen und gleich-                                                    11\ndurch die Worte ,,§ 15 Abs. 7 ersetzt.\nzeitig bei einer Anmeldestelle zu einer\nEinfuhrart anzumelden sind, bei der Einfuhr\nvon See außerdem nur Waren, die mit                     9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinem Schiff eingegangen sind.\"                            a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nb) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:                       sung:\n,, (5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach               „ a) von Waren, die im gemeinschaftlichen\nder Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kom-                              Versandverfahren oder ohne Vorlage\nmission vom 11. Februar 1971 zur Vereinfa-                            des Beförderungspapiers bei der Ab-\nchung des gemeinschaftlichen Versandver-                              gangszollstelle im vereinfachten ge-\nfahrens im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der                            meinschaftlichen Versandverfahren aus-\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31)                           geführt werden,\nbefördert werden (vereinfachtes gemein-                                 der Hauptverpflichtete für das Ver-\nschaftliches Versandverfahren), ist Anmelde-                            sandverfahren;\".\nschein für die Durchfuhr eine Internationale\nb) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nZollcmmcldung. Ein Anmeldeschein darf nur\nsung:\nWaren umfassen, die aus einem Versen-\ndungsland eingegangen und für ein Ver-                         ,,a) von Waren, die im vereinfachten ge-\nbrauchs-(Beslimmungs-)land bestimmt sind.                             meinschaftlichen Versandverfahren be-\nIn dem Anmeldeschein sind anzugeben                                   fördert werden, wenn die Beförderung\nmit einem internationalen Frachtbrief\nder Absender und Empfänger,                                    CIM oder einem internationalen Expreß-\nArt, Anzahl und Kennzeichen der Pack-                          gutschein TIEx (internationales Beförde-\nstücke und Waggons sowie der Lademittel                        rungspapier) außerhalb des Erhebungs-\noder der Behälter,                                             gebietes beginnt, sowie von Waren, die\nim kombinierten TIR-Verfahren beför-\ndas Versendungsland,       das  Verbrauchs-                    dert werden, wenn sie bereits außerhalb\n(Bestimmungs-) land,                                           des Erhebungsgebietes von der Straße\ndie Benennung und das Rohgewicht der                           auf die Schiene übergegangen sind,\nWaren.                                                               der Bahnhof im Erhebungsgebiet,\nüber den die Waren ausgehen, oder\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die Durch-                               der deutsche Bahnhof in einem\nfuhr von Waren mit Carnet-TIR nach dem                                    Drittland (Ausgangsbahnhof),\nZollübereinkommen über den internationa-\nlen Warentransport (TIR-Ubereinkommen                                   jedoch bei Beförderungen bis zu einem\nvom 15. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. 1961                               Bahnhof in einem Zollfreigebiet des\nII S. 649), die im kombinierten Verkehr                                 Erhebungsgebietes zum unmittelbaren\nStraße/Schiene (kombiniertes TIR-Verfahren)                             Ausgang nach See\n11\nim Schienenverkehr ausgehen, wenn die Wa-                                  der Bahnhof des Zollfreigebietes;    •","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                            811\n10. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            schaftlichen Versandverfahren, ausge-\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            nommen die Durchfuhr nach Buch-\nstabe c,\" ersetzt.\naa) In Buchstabe a werden die Worte „b\nbis e\" durch die Worte „b bis g\" ersetzt;           dd) Folgende neue Buchstaben c und d wer-\nden eingefügt:\nbb) Buchstabe b crhült folgende Fassung:\n,,c) von Waren im vereinfachten ge-\n,,b) von Waren, die im gemeinschaft-\nmeinschaftlichen Versandverfahren,\nlichen Versandverfahren ausgeführt\nwerden, ausgenommc~n die Ausfuhr                         aa) wenn die Beförderung mit einPm\nnach Buchstabe c,                                            internationalen     Beförderungs-\npapier außerhalb des Erhe-\ndie Abgangszollstelle;\".\nbungsgebietes beginnt und auch\nendet,\ncc) Folgende neue Buchstaben c und d wer-\nden eingefügt:                                                       die für den Ausgangsbahnhof\nzuständige Zollstelle     oder\n„c) von Waren, die im vereinfachten                                  Grenzkontrollstelle,\ngemcinscb an l ichen Versandverfah-\nbb) wenn die Beförderung mit einem\nren ausgeführt oder bis zu einem                             internationalen Beförderungspa-\ndeutschen Bahnhof in einem Dritt-                            pier außerhalb des Erhebungs-\nland befördert werden sollen,                                gebietes beginnt und bei einem\naa) wenn das Beförderungspapier                              Ausgangsbahnhof zum Ausgang\nder Abgangszollstelle vorzule-                          im Eisenbahnverkehr, bei einem\ngen ist,                                                deutschen Bahnhof in einem\ndie Abgangszollstelle,                                Drittland oder bei einem Bahn-\nbb) wenn das Beförderungspapier                              hof in einem Zollfreigebiet zum\nder Abgangszollstelle nicht vor-                        unmittelbaren Ausgang nach\nzulegen ist,                                            See endet,\ndie den Ausgang überwachen-\ndie für den Versandbahnhof\nde Zollstelle oder Grenzkon-\nzuständige Zollstelle,\ntrollstelle,\njedoch bei Ausfuhrsendungen, die                             jedoch beim Ausgang über ein\nmit einem deutschen Beförderungs-                            Zollfreigebiet nach See\npapier im Erhebungsgebiet nach                                  die Zollstelle des Zollfrei-\neinem Ausgangsbahnhof oder nach                                 gebietes,\neinem Bahnhof in einem Seehafen                                 im Freihafen Hamburg das\noder Zollfreigebiet befördert wer-\nFreihafenamt,\nden,\ndie Ausgangszollstelle oder Grenz-                    cc) wenn die Beförderung mit einem\nkontrollstelle,                                           internationalen Beförderungspa-\npier im Erhebungsgebiet be-\nbeim Ausgang über ein Zollfrei-                              ginnt und außerhalb des Erhe-\ngebiet nach See                                              bungsgebietes endet oder wenn\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                      die Beförderung mit einem in-\nim Freihafen Hamburg das Frei-                            ternationalen oder deutschen\nhafenamt;                                                 Beförderungspapier im Erhe-\nd) von Waren im kombinierten TIR-                               bungsgebiet beginnt und bei\neinem deutschen Bahnhof in\nVerf ahren, die im Schienenverkehr\neinem Drittland endet,\nausgehen,\ndie Abgangszollstelle,\ndie für den Versandbahnhof, bei\ndem die Waren von der Straße                          dd) wenn die Beförderung im Erhe-\nauf die Schiene übergehen, zu-                            bungsgebiet beginnt und der\nständige Zollstelle;\".                                    Abgangszollstelle ein deutsches\nBeförderungspapier       vorgelegt\ndd) Die bisherigen Buchstaben c bis e wer-\nwird, ausgenommen im Falle\nden neue Buchstaben e bis g.\nsolcher Durchfuhren nach Buch-\nstaben cc,\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ndie Bestimmungszollstelle oder\naa) Buchstabe b wird gestrichen.                                          Grenzkontrollstelle,\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer                                jedoch beim Ausgang über ein\nBuchstabe b.                                                       Zollfreigebiet nach See\ncc) In dem neuen Buchstaben b werden die                                 die Zollstelle des Zollfrei-\nWorte „von Waren, die im gemein-                                     gebietes,\nschaftlichen Versandverfahren\" durch                                 irn Freihafen Hamburg das\ndie Worte „von Waren, die im gemein-                                 Freihafenamt;","812                                    lh1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndJ von     Wc1ic11 i111 kombinierten TIR-                        g) von Waren im kombinierten TIR-\nVer!dhren, die im Schienenverkehr                                 Verfahren, d.ie im Schienenverkehr\ndnsgehen,                                                         ausgehen,\nr1c1) wenn sit) bereits außerhalb des                             aa) wenn die Abgangszollstelle auch\nErlwbtrngs~Jebietes    von    der                               die für den Versandbahnhof zu-•\nStraße auf die Schiene überge-                                   ständige Zollstelle ist,\ngangen sind,                                                       zugleich mit der Abfertigung\ndie für den Ausgangsbahnhof                                      zum TIR-Verfahren,\nzuständige Zollstelle      oder                          bb) wenn die Abgangszollstelle nicht\nGrenzkontrollstelle,                                          die für den Versandbahnhof zu-\nbb) wenn sie ersl im Erhebungsge-                                      ständige Zollstelle ist,\nbiet von der Straße auf die                                        zugleich mit der Vorlage des\nSchiene übergehen,                                                 Carnet-TIR bei der für den\ndie für den Versandbahnhof                                      Versandbahnhof zuständigen\nzuständige Zollstelle;\".                                        Zollstelle;\".\nee) Der bisherige Buchstabe d wird neuer                 b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe e.\naa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort\n,, liegt,\" folgende Worte eingefügt:\n11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert.:                                   „ausgenommen die Durchfuhr nach den\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                    Buchstaben c und d,\".\naa) Buchstabe d erhält folgende Fassung:                     bb) Folgende neue Buchstaben c bis e wer-\n,,d) von Waren, die im gemeinschaft-                            den eingefügt:\nlichen Versandverfahren befördert                          ,,c) von Waren, die im vereinfachten ge-\nwerden, ausgenommen die Ausfuhr                                   meinschaftlichen Versandverfahren\nnach den Buchstaben e und f,                                      ausgehen, wenn die Abgangszoll-\nzugleich mit der Abfertigung zum                              stelle im Erhebungsgebiet liegt,\ngemeinschaftlichen      Versandver-                              zugleich mit der Vorlage des Be-\nfahren;\".                                                        förderungspapiers bei der Ab-\nbb) Folgende neue Buchstaben e bis g wer-                                      gungszollstelle;\nden angefügt:                                                      d) von Waren, für die nach den Arti-\n,,e) von Waren, die im vereinfachten ge-                               keln 2 oder 15 Abs. 1 der Verord-\nmeinschaftlichen Versandverfahren                                 nung (EWG) Nr. 1226/71 Vereinfa-\nausgeführt werden,                                                chungen bewilligt worden sind,\naa) wenn das Beförderungspapier                                   wenn die Abgangszollstelle im Er-\nder Abgangszollstelle vorzule-                              hebungsgebiet liegt,\ngen ist,                                                       unverzüglich nach Beginn der Be-\nzugleich mit der Vorlage                                    förderung zugleich mit der Ab-\ndieses Papiers,                                             gabe des Exemplars Nr. 1 der Ver-\nsandanmeldung T 1 oder T 2 bei\nbb) wenn das Beförderungspapier                                      der Abgangszollstelle;\nder Abgangszollstelle nichL vor-\nzulegen ist,                                            e) von Waren im kombinierten TIR-\nzugleich mit der Vorlage der                             Verfahren, die im Schienenverkehr\nEisenbahnübernahmebestäti-                               ausgehen, wenn die Waren erst im\ngung;                                                    Erhebungsgebiet von der Straße auf\ndie Schiene übergegangen sind,\nJ) von Waren, für die nach den Ar-                                      zugleich mit der Vorlage des Car-\ntikeln 2 oder 15 Abs. 1 der Verord-                                  net-TIR bei der für den Versand-\nnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kom-                                      bahnhof zuständigen Zollstelle;\".\nmission vom 11. Juni 1971 zur Ver-\neinfachung der Förmlichkeiten bei                  cc) Der bisherige Buchstabe c wird neuer\nden Abgangs- und Bestimmungszoll-                          Buchstabe f.\nslelJen für die im gemeinschaftlichen\nVersandverfahren beförderten Wa-\nren (Amtsblatl der Europäischen Ge-         12. § 26 wird wie folgt geändert:\nmeinschaften Nr. L 129 S. 1) Verein-            a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nfachungen bewilligt worden sind,                     ,, (4) Werden Waren im Eisenbahnverkehr\nunverzüglich nach Beginn der     Be-           im         gemeinschaftlichen       Versandverfahren\nförderung zugleich mit der       Ab-           durchgeführt und endet die Beförderung bei\ngabe des Exemplars Nr. 1         der           einem Ausgangsbahnhof, so vermerkt die\nVersandanmeldung T 1 oder        T 2           Eisenbahnverwaltung auf einem Exemplar\nbei der Abgangszollstelle;                     der Versandscheine T 1 oder T 2, bei Durch-","Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972                             813\nfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen         14. § 30 wird wie folgt geändert:\nVersandverfahren oder im kombinierten                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTIR-Verlahren auf dem Exemplar der Inter-\naa} Hinter der Nummer 1 wird folgende neue\nr1ul.ionalen Zollanmeldung\nNummer 1 a eingefügt:\nden Eingangs- und den Ausgangsbahn-                     „ l a. Entgeltlich eingeführte Waren, die\nhof,                                                           nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-\njedoch bei Durchfuhrsendungen, deren Be-                           liegen und für zum Vorsteuerabzug\nförderung im vereinfachten gemeinschaft-                            berechtigte Unternehmen eingeführt\nlichen Versandverfahren außerhalb des Er-                          werden, dürfen bei unmittelbaren\nhebungsgebietes begonnen hat und bei                               Einfuhren in den freien Verkehr\neinem Ausgangsbahnhof im Erhebungs-                                in vereint achten Anmeldescheinen\ngebiet zum Ausgang im Eisenbahnverkehr                             angeschrieben werden, wenn Du.rch-\noder bei einem Bahnhof in einem Zollfrei-                          schriften dieser Anmeldescheine als\ngebiet zum unmittelbaren Ausgang nach                              Zollanmeldung zugelassen sind.\nSee endet, nur                                                     Voll ausgefüllte Anmeldescheine\nsind von dem Ausstellungspflichti-\nden Eingangsbahnhof.\"\ngen unverzüglich unmittelbar an\ndas Statistische Bundesamt einzu-\nb) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nsenden; der Anmeldeschein mit der\n,, (5)  Werden Waren, die sich zoll- oder ein-                        letzten Anschreibung eines Monats\nfuhrumsatzsteuerrechtlich nicht im freien Ver-                          ist jedoch spätestens bis zum\nkehr befinden, im vereinfachten gemein-                                 3. Werktag des auf die Anschrei-\nschaftlichen Versandverfahren mit einem                                 bung folgenden Monats der über-\ndeutschen Beförderungspapier befördert, so                              wachenden Zollstelle zu überge-\nhat der Absender, ausgenommen bei Beför-                                ben.\"\nderungen nach deulschen Bahnhöfen in einem                 bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nDritlland, für die Bestimmungszollstelle dem\n„2. Lebende Pflanzen und Waren des\nBeförderungspapier eine Internationale Zoll-\nBlumenhandels (Waren des Kapi-\nanmeldung beizufügen und in dieser anzu-\ngeben                                                                   tels 6 des Zolltarifs), die auf Ein-\nfuhrverträge durch mehrere Ein-\nden Absender und Empfänger,                                        führer in einer Sammelsendung\nArt, Anzahl und Kennzeichen der Pack-                               eingeführt werden, dürfen vom\nstücke und Waggons sowie der Lademittel                             Zollbeteiligten als gemeinsamen\noder der Behälter,                                                  Bevollmächtigten mit einem An-\nmeldeschein angemeldet werden,\ndas Versendungsland, das Verbrauchs-(Be-                            soweit die Waren unmittelbar bei\nstimmungs-) land,                                                   der ersten Gestellung auf eine Zoll-\ndie Benennung und das Rohgewicht der                                anmeldung zum freien Verkehr ab-\nWaren.\"                                                             gefertigt und dabei der Einfuhr-\nanmeldung       Zusammenstellungen\nc) Der bisherige~ Absalz 5 wird neuer Absatz 6.                            angeheftet werden, aus denen die\nanteiligen     Eigengewkhte     und\nGrenzübergangswerte der Waren,\nunterteilt nach den einzelnen Län-\n13. § 29 wird wiE~ folgt geändert:\ndern der Bundesrepublik und der\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                       Hansestadt Lübeck, in denen die\nEinführer ansässig sind, ersichtlich\naa) In Buchstabe d werden die Worte „und                                sein müssen. Die Anschriften der\nbei dem Durchgang\" gestrichen.                                  einzelnen Einführer sind in den Zu-\nbb) Der folgende neue Buchstabe e wird ein-                             sammenstellungen nur auf Anfor-\ngefügt:                                                          dern des Statistischen Bundesamtes\nanzugeben.\n„e) bei der Durchfuhr von Waren im\nSind an der Sammelcmmeldung nur\nkombinierten TIR-Verfahren, die im\nEinführer beteiligt, die in demsel-\nSchienenverkehr ausgehen, wenn die\nben Land der Bundesrepublik oder\nWaren erst im Erhebungsgebiet von\nnur in der Hansestadt Lübeck an-\nder Straße auf die Schiene überge-\nsässig sind, so ist keine Zusammen-\ngangen sind,\".\nstellung erforderlich.\"\ncc) Der bisherige Buchstabe e wird neuer                   cc) In Nummer 4 wird der auf das Semiko-\nBuchstabe f.\nlon folgende Halbsatz gestrichen und das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Worte „und bei\ndem Durchgang\" gestrichen.                                 dd) In Nummer 15 Buchstaben b und c wird\njeweils das Wort „Zolltarifs\" durch das\nc) Nummer 5 wird gestrichen.                                       Wort „Warenverzeichnisses\" ersetzt.","814                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nee) In Nummer 17 werden im vorletzten                                       Artikel 2\nSatz die Worte „Flugbenzin und leichter\nFlugturbinen krc1 ftstoff,\" durch folgende         Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nFassung ersetzt:                                 wird den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-\n,, Pl ug benzi n,\nschreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden\nleichter Flugturbinenk raftstoff,\".          Fassung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter den Worten            bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des\n,,Nr. 1,\" die Worte „1 a,\" eingefügt.                 Wortlauts beseitigen.\n15. In Abschnitt I der Befreiungsliste wird hinter\nder Nummer 12 folgende neue Nummer 12 a ein-\ngefügt:\nArtikel 3\n„ 12 a. Teile zur Ausbesserung von\na) im Ausland zugelassenen Kraftf ahr-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzeugen, die während der vorüberge-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhenden Zollgutverwendung im Erhe-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nbungsgebiet reparaturbedürftig ge-          über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nworden sind                          E ..   verkehrs auch im Land Berlin.\nb) im        Erhebungsgebiet     zugelassenen\nKraftfahrzeugen, die während der vor-\nübergehenden Verwendung im Aus-\nArtikel 4\nland    reparaturbedürftig     geworden\nsind                                . A.       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 19 7 2\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nSchöllhorn"]}