{"id":"bgbl1-1972-45-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":45,"date":"1972-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren","law_date":"1972-05-24T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["801\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1972                                                                                                              Nr. 45\nTag                                                                        In h a 1 t                                                                                      Seite\n24. 5. 72  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-\npapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     801\n41:JO-l\n18. 5. 72  Verordnung iih<!r den Ausgleichsbetrag für 1972 nach dem Durchführungsgesetz zum\nCPsclz iibc)r einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\nCcbiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    803\n19. 5. 72  Vc!rordnun9 zur fi.nderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-\ngesetz: Qualilütsgetreicle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 804\n7iWJ-'.Hi\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesg<c!selzhldtl Teil JI Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     805\nVerk Lindun!Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            805\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             806\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren\nVom 24. Mai 1972\nDer Bundestag hat das folgende                            Gesetz be-                     2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestandes\nschlossen:                                                                                        einer Wertpapiersammelbank durch eine Sam-\nArtikel 1                                                             melurkunde\nersetzen.\nDas Gesetz über die Verwahrung und Anschaf-\nfung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-                                               (2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine\ngesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Erste                                       Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzel-\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969                                         nen Wertpapieren, die über Rechte der in der\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:                                        Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind,\ngelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschrif-\nNach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                             ten dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und\nSammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in\n,,§ 9a\nAbsatz 3 etwas anderes bestimmt ist.\nSammelurkunde\n(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Ausliefe-\n(1) Der Verwahrer darf ein Wertpapier, das                                               rung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat\nmehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in                                             der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch\nvertretbaren Wertpapieren einer und derselben                                               einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die\nArt verbrieft sein könnten (Sammelurkunde),                                                 Auslieferung erforderlich ist; während des zur Her-\neiner Wertpapiersammelbank zur Verwahrung über-                                             stellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen\ngeben, wenn der Hinterleger der Sammelurkunde                                               Zeitraumes darf die Wertpapiersammelbank die\neine Ermächtigung nach § 5 erteilt hat. Der Ausstel-                                        Auslieferung verweigetn. Ist der Aussteller nach\nler kann jederzeit und ohne Zustimmung der übri-                                            dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht ver-\ngen Beteiligten                                                                             pflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde\n1. eine von der Wertpapiersammelbank in Verwah-                                             verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszu-\nrung genommene Sammelurkunde ganz oder teil-                                            geben, kann auch von der Wertpapiersammelbank\nweise durch einzelne in Sammelverwahrung zu                                             die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht\nnehmende Wertpapiere oder                                                               verlangt werden.\"","802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 2                        der Fassung des § 3 der Verordnung vorn 31. De-\nDie Verordnung über die Verwaltung und An-          zember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21) gilt auch\nschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom          für Anleiheforderungen, die in Schuldbücher der\n5. Januar 1940 (Reid1sgesclzbl. I S. 30), die Verord-  Länder eingetragen sind.\nnung über die Behcmdlung von Anleihen des Deut-\nschen Reichs im ßcmk- und Börsenverkehr vorn                                 Artikel 3\n31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsowie die Zweite Verordnung über die Behandlung        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nvon AnleihE)n des Deutsch(~n Re.ichs im Bank- und      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.\nBörsenverkehr vom 18. April 1942 (Reichsgesetzbl. I\nS. 183) gelten sinngemäß für Schuldverschreibungen\nauf Grund von Anleihen der Länder und für An-                                Artikel 4\nleiheforderungen, die in Schuldbücher der Länder         Dieses Gesetz tritt arn Tage nach seiner Verkün-\neingetragen sind. § 39 Satz 2 des Börsengesetzes in    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}