{"id":"bgbl1-1972-44-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":44,"date":"1972-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes","law_date":"1972-05-19T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972                             791\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 19. Mai 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Leistungen zur Abgeltung der sonstigen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              witterungsbedingten Mehrkosten des Bau-\nens (§ 78);\nArtikel 1                           2. Arbeitnehmern des Baugewerbes\nDas Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni                a) Leistungen zur Abgeltung der witte-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert                   rungsbedingten Mehraufwendungen bei\ndurch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeits-                    Arbeit in der witterungsungünstigen\nförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1969 (Bundes-                   Jahreszeit (§ 80),\ngesetzbl. I S. 2360), wird wie folgt geändert und er-           b) Schlechtwettergeld bei witterungsbeding-\ngänzt:                                                              tem Arbeitsausfall (§§ 83 bis 89).\n1. In § 70 werden die Worte „und 127\" ersetzt\ndurch die Worte,,, 127 und 132\".                                                  § 75\n(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unter-\n2. § 72 wird wie folgt geändert:                           abschnittes sind\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „sowie\n1. Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche und\nfür den Ehegatten des Arbeitnehmers, der\njuristische Personen, Personenvereinigun-\nim Inland weder einen Wohnsitz noch seinen\ngen oder Personengesellschaften, die als In-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat,\" gestrichen.\nhaber von Betrieben des Baugewerbes auf\nb) Absatz 5 wird gestrichen. Der bisherige Ab-              dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen an-\nsatz 6 wird Absatz 5.                                  bieten,\n3. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Ab-               2. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe\nschnitts erhält folgende Fassung:                           oder Betriebsabteilungen, die überwiegend\nBauleistungen erbringen,\n„Zweiter Unterabschnitt\n3. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Her-\nFörderung der ganzjährigen Beschäftigung in\nstellung,    Instandsetzung,    Instandhaltung,\nder Bauwirtschaft\nÄnderung oder Beseitigung von Bauwerken\n1. Allgemeine Vorschriften                     dienen.\n§ 74\n(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unter-\n(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förde-           abschnittes ist\nrung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-\n1. Förderungszeit die Zeit vom 16. Dezember\nwirtschaft dazu beizutragen, daß während der\nbis 15. März,\nwitterungsungünstigen Jahreszeit\n1. die Bauarbeiten auch bei witterungsbeding-           2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November\nten Erschwernissen durchgeführt und                     bis 31. März.\n2. die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeit-                                     § 76\nnehmer des Baugewerbes bei witterungsbe-               (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem\ndingten Unterbrechungen der Bauarbeiten             Unterabschnitt haben Arbeitgeber des Bauge-\naufrechterhalten                                    werbes, in deren Betrieben die ganzjährige Be-\nwerden.                                                 schäftigung nach Absatz 2 zu fördern ist, sowie\nArbeitnehmer, die in solchen Betrieben be-\n(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige\nbeschäftigt sind.\nBeschäftigung in der Bauwirtschaft durch die\nLeistungen der Produktiven Winterbauförde-                 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nrung und das Schlechtwettergeld.                        ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in\n(3) Im einzelnen gewährt die Bundesanstalt           welchen Betrieben des Baugewerbes die ganz-\njährige Beschäftigung zu fördern ist; er kann\n1. Arbeitgebern des Baugewerbes                         dabei für die Produktive Winterbauförderung\na) Leistungen zur Beschaffung von Geräten           und das Schlechtwettergeld unterschiedliche Re-\nund Einrichtungen, die es ermöglichen,          gelungen treffen. Er darf in die Förderung nur\nBauarbeiten bei ungünstiger Witterung           Betriebe einbeziehen, deren Bautätigkeit in der\ndurchzuführen (§ 77),                           Schlechtwetterzeit dadurch voraussichtlich in","792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nwirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter           nach § 81 Abs. 2 Satz 1 beim Arbeitsamt ein-\nWeise belebt werden wird. Betriebe, die über-           gegangen ist.\nwiegend Buuvorrichtungen, Baumaschinen, Bau-               (2) Der Mehrkostenzuschuß bemißt sich nach\ngeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne             der Zahl der in der Förderungszeit von den\nPersonal Betrieben des Baugewerbes gewerblich           Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden und dem\nzur Verfügung stellen oder überwiegend Bau-             Förderungssatz.\nstoffe oder Bauteile für den Markt herstellen,\ndarf er in die Förderung nicht einbeziehen. Er             (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-\nsoll vorher die Tarifvertragsparteien des Bau-          zialordnung setzt durch Rechtsverordnung die\ngewerbes anhören.                                       Förderungssätze nach Absatz 2 fest. Diese sol-\nlen mindestens ein Drittel und höchstens zwei\n2. Produktive Winterbauförderung              Drittel der in der Regel für die geförderten\n§ 77                            Arbeiten entstehenden Mehrkosten betragen;\nnicht als Mehrkosten gelten Aufwendungen, für\n(1) Arbeitgebern dc!s Baugewerbes werden             die § 77 andere Leistungen vorsieht oder die\nZuschüsse für den Erwerb oder die Miete von             der Arbeitgeber nach den §§ 163, 166 Abs. 4\nGeräten und Einrichtungen gewährt, die für              und § 186 a trägt. Die Förderungssätze können\ndie Durchführung von Bauarbeiten in der                 für Arbeiten in klimatisch besonders benach-\nSchlechtwetterzeit zusätzlich erforderlich sind.        teiligten Gebieten höher festgesetzt werden als\nDer Erwerb oder die Miete von Geräten und               für Arbeiten in den übrigen Gebieten.\nEinrichtungen mit nur geringem Anschaffungs-\noder Mietwert wird nicht gefördert. Für den Er-\nwerb können zusätzlich Darlehen gewährt wer-                                   § 80\nden.                                                       (1) Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes,\ndie auf einem witterungsabhängigen Arbeits-\n(2) Der Zuschuß soll                                 platz beschäftigt sind und die bei witterungs-\n1. für     Winterbauschutzhallen, Heizaggregate,        bedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf Schlecht-\nWarmwasserbereiter, Dampferzeuger und               wettergeld hätten, wird für die Arbeitsstunden,\nandere Geräte und Einrichtungen von glei-           die sie in der Förderungszeit leisten, Winter-\ncher Bedeutung für das Bauen in der                 geld gewährt; dies gilt nicht für die Zeit vom\nSchlechtwetlerzeit bis zu fünfzig vom Hun-          25. Dezember bis 1. Januar. Das Wintergeld\ndert,                                               beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeits-\n2. für sonstige Geräte und Einrichtungen bis zu         stunde.\ndreißig vom Hundert\n(2) Arbeitern und den zu ihrer Berufsaus-\ndes angemessenen Kaufpreises oder des ange-             bildung Beschäftigten des Baugewerbes können\nmessenen Mietzinses für die Schlechtwetterzeit          ferner folgende Leistungen gewährt werden:\nbetragen. Für Kleinbetriebe kann der Zuschuß            1. Trennungsbeihilfe,   wenn bei auswärtiger\nnach Satz 1 Nr.· 1 bis zu sechzig vom Hundert               Beschäftigung wegen der ungünstigen Wit-\nund der Zuschuß nach Satz 1 Nr. 2 bis zu vierzig            terung während der Schlechtwetterzeit die\nvom Hundert betragen.                                       Führung eines getrennten Haushaltes erfor-\nderlich ist,\n§ 78\n2. Zuschüsse zu den Fahrkosten, die für Heim-\n(1) Arbeitgebern des Baugewerbes werden                  fahrten zum Hauptwohnsitz aus Anlaß von\nZuschüsse zu den sonstigen witterungsbeding-                witterungsbedingten Arbeitsausfällen wäh-\nten Mehrkosten der Bauarbeiten gewährt, die                 rend der Schlechtwetterzeit zusätzlich ent-\nsie in der Förderungszeit durchgeführt haben                stehen, höchstens jedoch für Entfernungen\n(Mehrkostenzuschuß).                                        bis zu zweihundert Kilometern.\n(2) Gefördert werden die auf der Baustelle\nvon Betrieben des Baugewerbes verrichteten              Diese Leistungen können nur gewährt werden,\nBauarbeiten, sofern die Bauarbeiter, die Bau-           soweit die erforderlichen Mittel den Arbeitern\nstelle, das Bauwerk und die Baumaterialien              und den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten\ndurch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Wit-         nicht zur Verfügung stehen und es nicht üblich\nterungseinflüsse ausreichend geschützt sind, so         und angemessen ist, daß der Arbeitgeber die\ndaß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch          Kosten übernimmt.\nbei ungünstiger Witterung durchgeführt werden\nkönnen. Den auf der Baustelle verrichteten\nBauarbeiten stehen die Bauarbeiten gleich, die                                 § 81\nauf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen              (1) Die Leistungen nach den §§ 77 bis 80 sind\nund dieser zugeordneten Arbeitsstätte für die           schriftlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu\nBaustelle verrichtet werden.                            beantragen. Für Anträge nach § 77 ist das\nArbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das\n§ 79\nUnternehmen seinen Sitz hat; für Anträge nach\n(1) Der Mehrkostenzuschuß wird frühestens            den §§ 78 und 80 Abs. 1 ist das Arbeitsamt zu-\nvon dem Tage an gewährt, an dem der Antrag               ständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972                           '193\n(2) Für den Mehrkostenzuschuß nach § 78           Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt,\nisl vor Beginn der Förderung die Anerkennung          wenn\nzu beantragen, daß die Voraussetzungen für die        1. in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus\nFörderung vorliegen        (Anerkennungsantrag);          Witterungsgründen gekündigt werden kann,\nbevor das Arbeitsamt die Schutzvorkehrungen\n2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs\nals ausreichend anerkennt, hat es die Betriebs-\nauf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnaus-\nvertretung zu hören. Für die Auszahlung des\ngleich für einen zusammenhängenden Aus-\nMehrkostenzuschusses ist bis zum Ablauf einer\ngleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom\nAusschlußfrisl von drei Monaten nach dem\n25. Dezember bis 1. Januar umfaßt, gewähr-\nEnde der Förderungszeit ein weiterer Antrag               leistet ist.\nzu stellen (Leistungsantrag).\n(3) Das Wintergeld wird auf Antrag ge-                                     § 84\nwährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter              (1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn\nBeifügung der Stellungnahme der Betriebsver-\ntretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist           1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwin-\nvon drei Monaten nach dem Ende der Förde-                 gende Witterungsgründe verursacht ist,\nrungszeit zu stellen. Den Antrag kann auch die        2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde\nBetriebsvertretung stellen. Im übrigen gilt für           der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt\ndas Verfahren § 72 Abs. 3 und 4 entsprechend.             (Ausfalltag),\n(4) Arbeitgeber, denen Mehrkostenzuschuß           3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unver-\noder in deren Betrieben Wintergeld gewährt                züglich angezeigt wird.\nwird, haben für jeden Arbeitstag während der             (2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne\nDauer der beantragten Förderung Aufzeichnun-          des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn\ngen über die auf der Baustelle geleisteten            atmosphärische Einwirkungen         (insbesondere\nArbeitsstunden zu führen und diese Aufzeich-          Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkun-\nnungen zwei Jahre aufzubewahren.                      gen so stark oder so nachhaltig sind, daß\n(5) Bescheide nach den §§ 77 bis 80 können         1. trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbe-\nBedingungen und Auflagen enthalten.                       sondere Tragen von Schutzkleidung, Abdich-\nten der Fenster- und Türöffnungen, Abdek-\n§ 82                               ken von Baumaterialien und Baugeräten),\n2. bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkosten-\n(1) Die Bundesanstalt bestimmt durch An-\nzuschuß gefördert werden, trotz ausreichen-\nordnung das Nähere über die Förderung nach                der Schutzvorkehrungen im Sinne des § 78\n§ 77, insbesondere über die Art der Geräte und\nAbs. 2\nEinrichtungen, für deren Erwerb oder Miete\nLeistungen zu gewähren sind, über die Voraus-         die Fortführung der Bauarbeiten technisch un-\nsetzungen für die Gewährung, die Höhe der             möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder\nLeistungen und das Verfahren. Sie kann die            den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden\nLeistungen pauschalieren und zinslose Darlehen        kann.\nzulassen.\n§ 85\n(2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-\n(1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer\nnung das Nähere über das Verfahren bei der\nGewährung des Mehrkostenzuschusses nach               1. bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem\n§78.                                                      witterungsabhängigen Arbeitsplatz als Ar-\nbeiter in einer die Beitragspflicht begrün-\n(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch An-\nordnung das Nähere                                        denden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) steht,\n2. infolge des Arbeitsausfalles für die Ausfall-\n1. über das Verfahren bei der Gewährung des\nstunden kein Arbeitsentgelt bezieht. Ver-\nWintergeldes nach § 80 Abs. 1,\nmögenswirksame Leistungen für Ausfallstun-\n2. über die Förderung nach § 80 Abs. 2, ins-              den schließen den Anspruch nicht aus. Glei-\nbesondere über die Voraussetzungen für die            ches gilt für Arbeitsentgelt, das unter An-\nGewährung, die Höhe der Leistungen und                rechnung des Schlechtwettergeldes gezahlt\ndas Verfahren sowie das zuständige Arbeits-           wird und zusammen mit diesem nach Abzug\namt. Sie kann die Leistungen pauschalieren.           der Steuern sowie der Beiträge zur Sozial-\n(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung             versicherung und zur Bundesanstalt nicht\ndie Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend             oder nur geringfügig höher ist als das\nvon § 81 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sowie die                Schlechtwettergeld.\nRegelung der Zuständigkeit ergänzen.                     (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht\nnur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis\n3. Schlechtwettergeld                   fortbesteht. Arbeitnehmern, deren Arbeitsver-\nhältnis gekündigt ist, kann Schlechtwettergeld\n§ 83                           gewährt werden, solange sie keine andere an-\nArbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird        gemessene Arbeit aufnehmen können. § 65\nbei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der         Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.","794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Anspruch   auf Sch]echtwcttcrgeld besteht            (3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlecht-\nnur für Ausfollstunden, die zusammen mit Zei-            wettergeld gewährt wird, haben während der\nten, für die Arbeitsentgelt rJezahlt wird oder für       Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag Auf-\ndie ein Anspruch auf A rbeitscntgelt besteht, in         zeichnungen über die auf der Baustelle geleiste-\neinem Abrechnungszei trnum die Arbeitszeit im            ten Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-\nSinne des § b9 nicht überschreiten. Abrechnungs-         zeichnungen zwei Jahre aufzubewahren.\nzeitraum ist der Lohnabrcchnungszeitraum von                (4) Im übrigen gilt für das Verfahren § 72\nmindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeit-\nAbs. 3 und 4 entsprechend.\nräume von weniger als vier Wochen sind zu\nAbrechnungszeiträumen von mindestens vier\nWochen zusammenzufassen.                                                          § 89\n(4) Anspruch auf Schlechlwettergeld besteht              Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung\nnicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen          das Nähere über das Verfahren bei der Durch-\nals zwingenden Witterungsgründen ausfällt,               führung der §§ 83 bis 88. Sie kann ferner be-\ninsbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und            stimmen, daß\nfür gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein       1. abweichend von § 84 Abs. 1 Nr. 3 der Ar-\nAnspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für              beitsausfall nicht unverzüglich oder nicht\nZeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere                täglich dem Arbeitsamt anzuzeigen ist,\nnicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt.\n2. abweichend von § 88 Abs. 2 der Antrag bei\nAbsatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\neinem anderen als dem für die Baustelle\nzuständigen Arbeitsamt zu stellen ist.\"\n§ 86\n(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlecht-       4. In § 95 Abs. 3 werden die Worte .,§ 90 Satz 2\"\nwettergeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Ab-              ersetzt durch die Worte ., § 82 Abs. 1 Satz 2\".\nsatz 2 Satz 1 entsprechend.\n5. In § 118 Nr. 2 wird das Wort „Hausgeld,\" ge-\n(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfall-\nstrichen.\nstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten\nhätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im\n6. In § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 werden\nSinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeits-\ndie Worte „die Beschäftigung eines Ehegatten\nentgelt, das sie in den letzten mindestens drei-\ndurch den anderen\" gestrichen.\nzehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungs-\nzeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der       7. In § 136 Abs. 3 werden die Worte „drei Jahren\"\nSchlechtwetterzeit durchschnittlich in der Ar-           ersetzt durch die Worte „einem Jahr\".\nbeitsstunde erzielt haben. Ist eine Berechnung\ndanach nicht möglich, so ist das durchschnittliche    8. § 157 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzugrunde zu legen.\n11 (2) Der Berechnung der Beiträge werden\n(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede                   der für Versicherte mit sofortigem Anspruch\nAusfallstunde ein Zuschlag von 0,30 Deutsche                  auf Krankengeld geltende Beitragssatz der\nMark gewährt.                                                 Krankenkasse und die jeweiligen Summen\nder in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen\n§ 87                                  zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der\nKrankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden\nFür die Gewährung von Schlechtwettergeld\nsind. Die einzelnen Summen sind jeweils mit\ngelten die Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2,\nden Verhältniszahlen nach Absatz 3 zu ver-\ndes § 116 Abs. 1 sowie der §§ 119 bis 121 und\n132 entsprechend.                                             vielfachen.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 88                                    11 (3) Der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung setzt durch Rechtsverordnung\n(1) Die Anzeige nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 ist                 die Verhältniszahlen nach Absatz 2 Satz 2\nvom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten,                  fest. Er hat von den Verhältnissen der jewei-\nin dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die                ligen Mittel der Arbeitsentgelte, die für die\nAnzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich er-                Bemessung der Leistungsbeträge nach den\nstattet, so kann die Betriebsvertretung sie er-               Tabellen zu den §§ 44, 112 und 136 maßgeb-\nstatten.\nlich sind, zu diesen Leistungsbeträgen aus-\n(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag                 zugehen; dabei sind die Schichtungen der\ngewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter                 Einheitslöhne und die Familienzuschläge zu\nBeifügung der Stellungnahme der Betriebsvertre-               berücksichtigen. Die Verhältniszahlen sind\ntung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von                  auf volle Hundertstel aufzurunden. Bei ge-\ndrei Monaten nach dem Ende der Schlechtwet-                   setzlichen Änderungen, die sich auf die Ver-\nterzeit bei dem für die Baustelle zuständigen                 hältniszahlen auswirken, sind diese für die\nArbeitsamt zu stellen; den Antrag kann auch                   Zeit nach Inkrafttreten der gesetzlichen\ndie Betriebsvertretung stellen.                               Änderungen neu festzusetzen.\"","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972                               795\nc) In J\\ bsatz 4 Satz 1 werden hinter den Wor-                   „4. Rentenversicherung der Empfänger von\ntcm „c,ines Fordenmgsüberganges nach\" die                           Kurzarbeitergeld und Schlechtwetter-\nWorte,,§ 103 /\\hs. 2 Satz 3 und\" eingefügt.                          geld\".\nb) Dem § 166 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n9. § 163 wird wie folgt geändert und ergänzt:                         ,, (4) Hat ein Empfänger von Schlechtwetter-\na) In Absatz 1 wird die Zahl „77\" durch die                      geld gegen seinen Arbeitgeber für die Aus-\nZahl „B6\" ersetzt und Satz 2 wie folgt ge-                    fallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das\nfaßt:                                                         unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes\n,,Ein höherer Betrag als der für den Lohn-                   zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so be-\nabrechnungszeitraum           geltende     höchste            mißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung\nGrundlohn der gesetzlichen Krankenver-                        nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurech-\nsicherung darf nicht zugrunde gelegt wer-                     nung des Schlechtwettergeldes und des Zu-\nden.\"                                                         schlages nach § 86 Abs. 3. § 1385 der Reichs-\nversicherungsordnung und § 130 des Reichs-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nknappschaftsgesetzes gelten entsprechend.\"\n,, (2) Den Teil des Beitrages, der für den\nUnterschiedsbetrag zwischen tatsächlich er-         12. Dem § 167 Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-\nzieltem Arbeitsentgelt und dem der Beitrags-            fügt:\nbemessung nach Absatz l zugrunde zu legen-              ,,, soweit die Mittel nicht nach § 186 a durch eine\nden Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der             Umlage aufgebracht werden.\"\nArbeitgeber; dies gilt auch, wenn kein Ar-\nbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt        13. § 169 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nerstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die                ,, b) sie nicht nach Artikel 4 § 2 des Zweiten Kran-\nHälfte seiner Aufwendungen für Empfänger                        kenversicherungsänderungsgesetzes         vom\nvon Kurzarbeitergeld; für die Antragstellung                    21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S.\ngilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4                  1770) von der Krankenversicherungspflicht\nentsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind nur an-                    befreit worden wären,\".\nzuwenden, soweit nach der Reichsversiche-\nrungsordnung oder dem Reichsknappschafts-           14. In den Sechsten Abschnitt wird folgender Unter-\ngesetz eine Pflicht, Beiträge zur Krankenver-           abschnitt eingefügt:\nsicherung für den Lohnabrechnungszeitraum\n„Zweiter Unterabschnitt\nnach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten, nicht be-\nsteht. Im übrigen bleiben die Vorschriften                                        Umlage\ndes § 381 der Reichsversicherungsordnung                                          § 186 a\nund der §§ 117, 118 des Reichsknappschafts-\ngesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen                 (1) Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung\nKrankenversicherung unberührt.\"                         der Mittel für die Produktive Winterbauförde-\nrung von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung\n,, (3) Hat ein Empfänger von Schlechtwetter-         durch Leistungen nach den § § 77 bis 80 zu för-\ngeld gegen seinen Arbeitgeber für die Aus-              dern ist (§ 76 Abs. 2), eine Umlage. Die Umlage\nfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das            ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der\nunter Anrechnung des Schlechtwettergeldes               Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Be-\nzu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so be-        trieben beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben.\nmißt sich der Beitrag abweichend von den\n(2) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebe-\nAbsätzen l und 2 nach dem Arbeitsentgelt\nträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres\nunter Hinzurechnung des Schlechtwettergel-\nWirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der\ndes und des Zuschlages nach § 86 Abs. 3.\ngemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die\n§ 381 der Reichsversicherungsordnung und\nBundesanstalt kann mit der gemeinsamen Ein-\n§§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes\ngelten entsprechend.\"                                   richtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfah-\nren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise\nverzichten. Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge\n10. § 164 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnicht über eine gemeinsame Einrichtung abfüh-\na) In Absatz 2 werden die Worte „Kranken-                  ren, haben der Bundesanstalt die Mehraufwen-\noder Hausgeld\" ersetzt durch das Wort                   dungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.\n,,Krankengeld\".\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                       ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den\n,, (4) In den Fällen des § 163 Abs. 3 wird das      Vomhundertsatz der Umlage sowie das Nähere\nKrankengeld abweichend von Absatz 1 nach                über ihre Fälligkeit und ihre Einziehung. Der\ndem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des              Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Auf-\nSchlechtwettergeldes berechnet. Die Absätze             kommen aus der Umlage die Aufwendungen der\n2 und 3 gelten entsprechend.\"                           Bundesanstalt für die Produktive Winterbauför-\nderung mindestens insoweit deckt, als sie auf\n11. a) Die Uberschrift vor § 166 erhält folgende               den Leistungen nach den §§ 78 und 80 Abs. 1 be-\nFassung:                                                ruhen; Verwaltungskosten sind dabei nicht zu","796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nberücksichtigen. Der Bundesminister für Arbeit                 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nund Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe des                 rung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g\nPauschdles nach Absatz 2 Satz 3.\"                               und 143 n AVAVG) vom 9. Dezember 1959 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die\n15. Der bisherige Zweite Unterdbschnitt des Sech-                   Fünfte Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nsten Abschnittes erhält die' Uberschrift „Dritter              der Achten Verordnung zur Durchführung des\nUnterabschnitt\".                                              Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung vom 22. Oktober 1968 (Bun-\n16. Dem § 191 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-\ndesgesetzbl. I S. 1101), in Kraft, soweit§ 75 Abs .1\nfügt:\nnicht entgegensteht; er ist mit Ausnahme der\n„Der Vorstand und die Verwaltungsausschüsse                    Nummern 2 und 3 auch auf die Produktive Win-\nsollen Ausschüsse zur Förderung der ganzjähri-                  terbauförderung anzuwenden.\"\ngen Beschi:iftigung in der Bauwirtschaft bilden.\nDiese haben im Zusammenwirken mit den zu-                 23. In der Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2\nständigen Stellen des Bund(~s, der Länder und                  werden die Worte ,, § 77 Abs. 2\" jeweils durch\nder Gemeinden darauf hinzuwirken, daß Bau-                     die Worte § 86 Abs. 1\" ersetzt.\n11\naufträge der öffentlichen Hand sowie des öffent-\nlich geförderten und des steuerbegünstigten\nWohnungsbaues in angemessenem Umfang wäh-                                          Artikel 2\nrend der Schlechtwetterzeit durchgeführt werden.             (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nBauherren, die Bauaufträge im Sinne des Satzes            nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in\n4 vergeben, sollen dem zuständigen Ausschuß               der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungs-\nauf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über           satz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:\ndie Planung, Vergabe und Durchführung der\nBauaufträge erteilen.\"                                    1. im Hochbau\na) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,\n17. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;\na) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 79 Abs. 5\"            2. im Tiefbau\ndurch die Worte ,, § 88 Abs. 4\" ersetzt.\na) für die Herstellung von Versorgungsleitungen\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                               im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Stra-\n„3. entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88               ßenbau 2,70 Deutsche Mark,\nAbs. 3 Aufzeichnungen über die gelei-            b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbau-\nsteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig           ten 2,40 Deutsche Mark,\noder nicht vollständig führt oder diese          c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau\nAufzeichnungen nicht aufbewahrt.\"                    (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,\n18. In§ 231 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen.                       d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;\n3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.\n19. In § 235 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 77\nAbs. 2\" ersetzt durch die Worte ,,§ 86 Abs. 1 \".             (2) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach\n§ 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförde-\n20. In § 237 werden die Worte ,,§ 74 Abs. 2, § 82              rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes blei-\nAbs. 4, § 85 Abs. 3\" ersetzt durch die Worte              ben jeweils in Kraft:\n11 § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3,\" sowie hinter den Wor-       1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes-\nten      11§ 177 Abs. 2,\" die Worte ,,§ 186 a Abs. 3,\"        anstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an\neingefügt.                                                    Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewer-\nbes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung\n21. § 238 erhält folgende Fassung:\nvom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der\n,,§ 238                            Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt ge-\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden              ändert durch die Anordnung des Verwaltungs-\nKörperschaften des Bundes zum Ablauf eines                     rates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni\njeden Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 1973,                1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für\nletztmalig zum 31. Dezember 1980, zu berichten,               Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2\nwelchen Umfang die Förderung der ganzjährigen                  und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht\nBeschäftigung in der Bauwirtschaft nach diesem                 entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß\nGesetz erreicht und welch€~ arbeitsmarktpoliti-                die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit\nschen, sozialpolitischen und volkswirtschaft-                  nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,\nlichen Auswirkungen sie in der Berichtszeit ge-            2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes-\nhabt hat. Der Bericht soll Angaben über die                    anstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Ge-\nBauausgaben von Bund, Ländern und Gemein-                     währung von Produktiver Winterbauförderung\nden für die Schlechtwetterzeit enthalten.\"                     vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der\n22. § 242 Abs. 16 erhält folgende       Fassung:                   Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).\n11 (16) Bis zum Inkrafttreten   einer Rechtsverord-       (3) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach\nnung nach § 76 Abs. 2 bleibt        § 2 der Achten Ver-    § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung\nordnung zur Durchführung            des Gesetzes über      dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwal-","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972                               797\ntungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVerfahren bei der Gewährung von Schlechtwetter-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ngeld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 734) in Kraft.      Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nArtikel 3\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften                               Artikel 5\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 157\nden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten\nAbs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder\nFassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Gesetzes mit\nBezeichnungen dieses Gesetzes.\nWirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.\nArtikel 4                            (2) § 157 Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgeset-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.          zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Geset-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952      zes tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}