{"id":"bgbl1-1972-44-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":44,"date":"1972-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes","law_date":"1972-05-19T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1972                                                                                     Nr.44\nTag                                                   Inhalt                                                                                       Seite\n19. 5. 72     Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes                                                                                  789\n201-:J\n19.5. 72      Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes                                                                 791\nlll0-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesctzblatt Teil 11 Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     798\nRechlsvorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                798\nGesetz\nzur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes\nVom 19. Mai 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      3. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Satz 2 eingefügt:\n„Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche\n11\nVollmacht vorgelegt hat.\nArtikel 1\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nDas Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert                   4. § 15 wird wie folgt geändert:\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                            ,, (4) Ein Auszug des zuzustellenden Schrift-\nstückes kann in örtlichen oder überörtlichen\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                         mehrere Male veröffentlicht werden. Der Ver-\nwaltungsaufwand muß im Verhältnis zur Be-\n,, (2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in\ndeutung der Sache und zu den Erfolgsaussich-\nden Akten zu vermerken; des Namenszeichens                                                     11\nten stehen.\ndes damit beauftragten Bediensteten bedarf\nes nicht.  11\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\neingefügt:\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n,, (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buch-\n2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                          stabe a sollen ein Suchvermerk im Bundes-\nzentralregister niedergelegt und andere ge-\na) Das Wort „Verwaltungsrechtsräte\" und das                                  eignete Nachforschungen angestellt werden,\nnachfolgende Komma werden gestrichen.                                   soweit der Verwaltungsaufwand im Verhält-\nb) Nach dem Wort „Steuerberater\" wird ein                                    nis zur Bedeutung der Sache und zu den Er-\nKomma eingefügt; die Worte „und Helfer in                               folgsaussichten steht. In den Fällen des Ab-\nSteuersachen\" werden durch die Worte                                     satzes 1 Buchstaben b und c ist die öffent-\n,,Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, ver-                        liche Zustellung und der Inhalt des Schrift-\neidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaf-                         stückes dem Empfänger formlos mitzuteilen,\nten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und                               soweit seine Anschrift bekannt ist und Post-\nBuchprüfungsgesellschaften\" ersetzt.                                    verbindung besteht. Die Wirksamkeit der","790                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nöffentlichen Zuslellun~J ist allein von der              Bescheide können anstelle des Vermerks die\nBeil chl.u n g der Absü lze 2 und 3 il bhängig.\"          Bescheide numeriert und die Absendung in\neiner Sammelliste eingetragen werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 2\na) In Absc1lz 3 Sc1tz 1 wird dils Wort „Abliefe-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrung\" durch d<1s Wort „Einlieferung\" ersetzt.        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,. (4) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den\nAkten zu vermerken; des Namenszeichens des                                  Artikel 3\ndamit beauftragten Bediensteten bedarf es              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnicht. Bei der Aufgabe maschinell erstellter         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}