{"id":"bgbl1-1972-43-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":43,"date":"1972-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1972 (Ferienreiseverordnung 1972)","law_date":"1972-05-17T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1972                                                                                               Nr. 43\nrag                                                       In h a 1 t                                                                                     Seite\n17. 5. 72  Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1972\n(L\"erienreiseverordnung 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     781\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRundesgesetzblatl Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              785\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              785\nRechtsvorschriften d(~r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          786\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1972\n(Ferienreiseverordnung 1972)\nVom 17. Mai 1972\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 837),\nzuletzt geändert durch das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\n(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie\nAnhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den Autobahnen {Zeichen 330 der\nStraßenverkehrs-Ordnung) - außer auf den in Absatz 2 genannten Teilstrecken\n-·- zu folgenden Zeiten nicht verkehren:\n1. an allen Samstagen vom 24. Juni 1972 bis 9. September 1972,\njeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,\n2. an allen Sonntagen vom 25. Juni 1972 bis 10. September 1972,\njeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt nicht für folgende Teilstrecken der\nAutobahn:\n1. zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs:\nNr. der\nAutobahn        von Straßengrenzübergang                                     bis Anschlußstelle\nA 21            Schwarzbach-Autobahn                                         Bad Reichenhall\nA87             Kiefersfelden-Auto bahn                                      Reischenhart\nA 20            Saarbrücken-Auto bahn                                        St. Ingbert-Ost\nA 15            Lichtenbusch                                                 Eschweiler\ni\\ 71           Vetschau-Autobahn                                            Eschweiler (A 15)\nA 70            El ten-Auto bahn                                             Hünxe\nA 2             Helmstedt-Auto bahn                                          Helmstedt\nA    3           Rudolphstein-Autobahn                                       Hormersdorf","782                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. wc~~JPn fehlend('r Verbindung zum Autobahnnetz:\nNr. und Verlciuf der Autobahn           Teilstrecke\nA 10\n(Hamburg-filenslmrg)                    von Hamburg bis Bordesholm,\nA 14\n(Krefeld-Ludwigshafen)                  von Blessem bis Miel,\nvon Laudert bis Dietersheim,\nA 60\n(Neumünster Kiel)                       von Autobahndreieck Bordesholm\nbis Kiel und innerhalb Kiels,\nA 64\n(Niederländ. Grenze-\nBad Oeynhausen)                         von Bissendorf bis Melle-Altenmelle,\nvon Bruchmühlen bis Löhne,\nA 66\n(Krupunder- Homburg)                    von Krupunder bis Hamburg,\nA 67\n(Umgehung Flensburg)                    von Sophienhof bis Wassersleben,\nA 73\n(Köln-Olpe)                             Umgehung Bensberg,\nA 79\n[(Venlo)--Duisburg-Mülheim (Ruhr)]      Umgehung Herongen,\nA88\n(Regensburg Pfreimd)                    von Nabburg bis Lindenloh,\nA 170                                   von Langenfeld bis südl. Zubringer\n(Düsseldorf- Leverkusen-Köln)           Düsseldorf (B 326),\nA 203/A 14\n(Erfttalstraße)                         von Blessem bis Kerpen-Süd,\n3. Auf den im Lande Berlin gelegenen Teilen der Autobahn.\n4. Auf dem Abschnitt der Autobahnen A 11/A 61 zwischen den Anschlußstellen\nMaschen und Hamburg-Veddel und auf dem Abschnitt der Autobahn A 64\nzwischen der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bis zum Ubergang in die\nB 51/E 8.\n5. Auf dem Abschnitt der Autobahn A 74 zwischen den Anschlußstellen Bassen-\nheim und Bendorf.\n§ 2\n(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Bundes-\nstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften:\nBundesstraßen-           Von Ortsausgangstafel          bis Ortseingangstafel\nnummer                   - Zeichen 311 der StVO         - Zeichen 310 der StVO\nB 5                      Halstenbek                     Itzehoe\nB 19                     Neu-Ulm                        Stein b. Immenstadt\nB 31                     Donaueschingen                 Lindau\nB 204                    Itzehoe                        Heide\nB 207/E 4                Bad Schwartau                  Lensahn","Nr. 43 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1972                 783\nBundesstraßen-            Von Ortsausgangstafel\nnummer                    -- Zeichen 311 der StVO    bis\nB   16                    Marktoberdorf              Anschlußstelle Günzburg\nB 27                      Rottweil                   Anschlußstelle\nStuttgart-Degerloch\nB 30                      Weingarten                 Ulm (Ortsteil Donautal), Ein-\nmündung der Landstraße 1260\nB 404                     Kiel                       Anschlußstelle Bargteheide\nB 472                     Marktoberdorf              Anschlußstelle Irschenberg\nBundesstraßen-            Von Anschlußstelle der\nnummer                    Autobahn                  bis\nB    8                    Rosenhof                  Kreuzung der B 20\nsüdlich Aiterhofen\nB 20                      Bad Reichenhall           Kreuzung der B 8\nsüdlich Aiterhofen\nB 471                     Schleißheim               Behelf sanschlußstelle\nHohenbrunn\n(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Orts-\neingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-\ntafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt.\n§3\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei und des\nöffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.\n(2) Katastrophenschutz einschließlich Feuerwehr sowie Zolldienst sind von den\nVerboten der §§ 1 und 2 befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der\nStraßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-\nOrdnung aufgeführten Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit ihr\nEinsatz dieses dringend erfordert.\n(3) Die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz sind von den Verboten der § § 1\nund 2 befreit, soweit das zuständige Wehrbereichs- oder Grenzschutzkommando\nfeststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.\n(4) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes\nsind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Verboten der §§ 1\nund 2 befreit.\n(5) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.\n§4\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten mit Ladung von und\nnach Berlin und für den Verkehr mit der DDR auf dem kürzesten Wege über\nzugelassene Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleit-\nscheine oder Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-\nlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist unzu-\nlässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahme-\ngenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.\n(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen\nEinzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine\nBeförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Das gilt auch für\nAutobahnteilstrecken, die im Verlauf von Bundesstraßen nach § 2 Abs. 1 liegen,\nsofern sie keine Verbindung zum Autobahnnetz haben. Sie können zur not-\nwendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-\nausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgen-\nden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.","784                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, TeiJ 1\n(J) Orllicb zuständig für die Erteilung von Ausnahme.genehmigungen nach\nAbsdl.z 2 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufge-\nnommen wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum\nBeladungsort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung aufw~nommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren\nBezirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs liegt. Ausnahmegeneh-\nmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden\nerteilt werden.\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen\nvom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem\nErntenotstand erforderlich ist.\n(5) Die~ zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten\nStellen können zur Zeit der Obsternte Einzelausnahmegenehmigungen vom § 1\nAbs. l für leicht.verderbliches Obst erteilen, wenn dies dringend geboten ist und\nnur so die rechtzeitige Ankunft in dem Bedarfsgebiet sichergestellt werden kann.\nSolche Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Lastkraftwagen, nicht jedoch für\nAnhänger oder Sattelanhänger und nur für Sonntage ab 14 Uhr erteilt werden.\nDie nach Satz 1 zuständigen Behörden können gleichzeitig mit einer Ausnahme-\ngenehmigung vom § 1 Abs. l auch eine Ausnahmegenehmigung vom § 2 Abs. 1\nerteilen.\n(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,\nBefristungen, Auflagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind\nmitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.\n§ 5\nDas Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung\nund die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der\nStraßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Auto-\nbahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten,\nsoweit sie sieb nicht auf Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 aufge-\nführten Zeiten.\n§ 6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 oder 2 ein Kraftfahrzeug führt, ohne auf Grund einer Ausnahme-\ngenehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder einer Ausnahmegenehmigung\nvom Sonntagsfahrverbot hierzu berechtigt zu sein, oder dabei den Neben-\nbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 1 oder 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine\nAusnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder keine Ausnahme-\ngenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den\nNebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung widerspricht.\n§7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des\nKostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 805) auch im Land Berlin.\n§ 8\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft\nBonn, den 17. Mai 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}