{"id":"bgbl1-1972-42-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":42,"date":"1972-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Freigabe des Konjunkturzuschlags","law_date":"1972-05-15T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1972                                                                              Nr. 42\nTag                                               Inhalt                                                                               Seite\n15. 5. 72 Verordnung über die Freigabe des Konjunkturzuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              773\n4. 5. 72 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . ... . . . . . . . .                                    774\n8.5. 72  Bcka1rnlmachung über Entcignun9en für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                           774\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22, Nr. 23 und Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •     775\nRechlsvorschriJ!Pn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          776\nVerordnung\nüber die Freigabe des Konjunkturzuschlags\nVom 15. Mai 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes             entrichtete Konjunkturzuschlag spätestens mit der\nüber die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunktur-          auf die Freigabe folgenden Lohnzahlung zurückge-\nzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaft-            zahlt werden.\nsteuer vom 23. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1125)                                                      § 2\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                               Berlin-Klausel\nBundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberieitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes\n§ l\nüber die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunktur-\nZeitpunkt der Freigabe                      zuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaft-\nsteuer auch im Land Berlin.\nDer zur veranlagten Einkommensteuer, zur Kör-\nperschaftsteuer und zur Lohnsteuer entrichtete Kon-\n§ 3\njunkturzuschlag (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)\nwird ab dem 15. Juni 1972 freigegeben. Arbeitneh-                                               Inkrafttreten\nmern, die im Zeitpunkt der Freigabe in einem                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDienstverhältnis stehen, soll der zur Lohnsteuer           kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}