{"id":"bgbl1-1972-41-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":41,"date":"1972-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1972-05-08T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                      Z1997A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 10.Mai 1972                                                 Nr.41\nTag                                               Inhalt                                                        Seite\n8. 5. 72   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus land- und Forst-\nwirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .     761\nGI 1-1-!), 611-1\n4. 5. 72   Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . .              763\n(i!]-1-8\n8.5. 72    Verordnung zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung ........................ .                     764\n!J0l-1-15\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nund des Einkommensteuergesetzes\nVom 8. Mai 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             3. § 16 a wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nArtikel 1                             ,, (2) Für Steuerpflichtige, die einen Antrag\nÄnderung des Gesetzes                              nach § 12 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten\nüber die Ermittlung des Gewinns aus                      des Steueränderungsgesetzes 1968 geltenden\nLand- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen                Fassung gestellt haben, endet die Verpflich-\ntung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu\nDas Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus                  machen, mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres\nLand- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen                  1967/68. Für Steuerpflichtige, die einen Antrag\nvom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350),                nach § 12 Abs. 2 in der Fassung des Steuer-\nzuletzt geändert durch das Zweite Steueränderungs-                 änderungsgesetzes 1968 gestellt haben, endet\ngesetz 1971 vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I                 die Verpflichtung, Bücher zu führen und Ab-\nS. 1266), wird wie folgt geändert:                                 schlüsse zu machen, mit dem Ablauf des\n1. § 11 erhält die folgende Fassung:                               Wirtschaftsjahres 1971/72.\"\n,, § 11\nArtikel 2\nAnwendung                             Änderung des Einkommensteuergesetzes\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind insoweit            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nanzuwenden, als sie für die Gewinnermittlung             Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes-\nnach§ 12 von Bedeutung sind.\"\ngesetzbl. I S. 1881) wird wie folgt geändert:\n2. In§ 12 werden die Jahreszahlen „ 1971/72\" jeweils           In § 52 Abs. 17 Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1972\"\ndurch die Jahreszahlen „ 1973/74\" ersetzt.               durch die Jahreszahl „ 1973\" ersetzt.","762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach McJßgabe des § 12 Abs. 1             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Drillen Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952          dung in Kraft.\n(Bundesueset.zbl. I S. 1) c1uc:h im Lmd Berlin.\nDt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nHonn, den 8. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}