{"id":"bgbl1-1972-40-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":40,"date":"1972-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Einzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und über die Höhe des Einzugskostenpauschales (Beitragseinzugsverordnung)","law_date":"1972-04-27T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["754                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber den Einzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit\nund über die Höhe des Einzugskostenpauschales\n(Beitragseinzugsverordnung)\nVom 27. April 1972\nAuf Grund der §§ 183 und 184 Satz 2 des Arbeits-                                § 2\nförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundes-                         Niederschlagung und Erlaß\ngesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Erste\nGesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes          (1) Die Einzugsstelle darf Beitragsansprüche der\nvom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360),      Bundesanstalt\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          1. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie-\nhung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe\n§ 1                              des Anspruchs stehen,\nStundung                        2. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des ein-\n(1) Die Einzugsstelle (§ 176 Abs. 3 und 4 des            zelnen Falles für den Schuldner eine b~sondere\nArbeitsförderungsgesetzes) darf Beitragsansprüche           Härte bedeuten würde,\nder Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) stun-      und wenn die Beitragsansprüche der Krankenver-\nden, wenn                                               sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherun-\n1. die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten      gen gleichermaßen niedergeschlagen oder erlassen\nfür den Schuldner verbunden wäre,                   werden.\n2. der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet         (2) Zur Niederschlagung und zum Erlaß von Bei-\ntragsansprüchen der Bundesanstalt, deren Höhe zu-\nwird und\nsammen mit den Beitragsansprüchen der Kranken-\n3. die Beitragsansprüche der Krankenversicherung        versicherung und der gesetzlichen Rentenversiche-\nund der gesetzlichen Rentenversicherungen glei-     rungen den Grenzbetrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1\nchermaßen gestundet werden.                         übersteigt, bedarf die Einzugsstelle der Einwilligung\nder Bundesanstalt.\n(2) Die Stundung soll nur gegen angemessene\nVerzinsung und in der Regel gegen Sicherheits-                                    § 3\nleistung gewährt werden. Stundet die Einzugsstelle\nBeitragsansprüche für einen Zeitraum von mehr als\nVergleich\ninsgesamt drei Monaten, so hat sie vom Beginn              Die Einzugsstelle darf einen Vergleich über Bei-\ndes vierten Monats an Zinsen in Höhe von zwei           tragsansprüche der Bundesanstalt abschließen, wenn\nvom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen          dies für die Bundesanstalt zweckmäßig und wirt-\nBundesbank zu erheben; die Einzugsstelle darf den       schaftlich ist und der Vergleich die Beitrags-\nZinssatz ermäßigen, wenn die Verzinsung in der          ansprüche der Krankenversicherung und der gesetz-\nvorgeschriebenen Höhe mit erheblichen Härten für        lichen Rentenversicherungen gleichermaßen erfaßt.\nden Schuldner verbunden wäre. Für die Berechnung        § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.\nder Zinsen gilt § 397 a Abs. 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung entsprechend.                                                        § 4\n(3) Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für                           Beitragsansprüche\nlänger als zwei Monate Beitragsansprüche der Bun-\nBeitragsansprüche im Sinne dieser Verordnung\ndesanstalt gestundet, deren Höhe zusammen mit den\nsind Ansprüche auf Beiträge, Ansprüche auf Säum-\ngestundeten Beitragsansprüchen der Krankenver-\nniszuschläge und Zinsen sowie sonstige Neben-\nsicherung und der gesetzlichen Rentenversicherun-\nansprüche.\ngen das Siebenfache der Beitragsbemessungsgrenze\nfür Monatsbezüge (§ 175 Nr. 1 des Arbeitsförde-                                   § 5\nrungsgesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der                       Abführung der Beiträge\nReichsversicherungsordnung) übersteigt, so hat sie\nder Bundesanstalt spätestens bei der Abrechnung            (1) Die Bundesanstalt bestimmt zwei Wochentage,\nnach § 7 den Schuldner, die Höhe der gestundeten        an denen die Einzugsstelle die für die Bundesanstalt\neingezogenen Beträge abzuführen hat; sie bestimmt\nBeitragsansprüche sowie den Zeitraum anzugeben,\nferner, an welche ihrer Dienststellen die eingezoge-\nfür den die Beitragsansprüche gestundet worden\nsind. Die Bundesanstalt kann weitere Stundungen         nen Beträge abzuführen sind.\nsowie die vorzeitige Freigabe der von dem Schuld-          (2) Die Einzugsstelle führt die eingezogenen Be-\nner geleisteten Sicherheiten von ihrer Einwilligung     träge an dem nächsten der von der Bundesanstalt\nabhängig machen.                                        bestimmten Wochentage, der auf die Einzahlung","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972                          755\noder den Eingang der Gutschriftsanzeige folgt, an     Arbeitsförderungsgesetzes an Beiträgen abgeführt\ndie Bundesanstalt ab. Solange die eingezogenen        worden wäre. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge\nBeträge tausend Deutsche Mark nicht übersteigen,      auf Grund des § 242 Abs. 42 Satz 2 des Arbeits-\nkönnen sie am Ende des Kalendermonats abgeführt       förderungsgesetzes oder einer Rechtsverordnung\nwerden.                                               nach § 242 Abs. 42 Satz 3 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes nach einem herabgesetzten Beitragssatz er-\n(3) Führt die Einzugsstelle die eingezogenen Be-\nhoben worden sind.\nträge vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig\nab, so hat sie der Bundesanstalt Zinsen in Höhe          (3) Die Einzugsstelle kann jeweils bei der Ab-\ndes Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zu         führung der Beiträge das auf diese Beiträge ent-\nzahlen.                                               fallende Pauschale einbehalten.\n§ 6\n§ 7\nEinzugskostenpauschale\nAbrechnung\n(1) Die Bundesanstalt zahlt für den Einzug der\nBeiträge                                                 (1) Die Einzugsstelle reicht der Bundesanstalt bis\nzum Zwanzigsten eines jeden Monats eine Abrech-\n1. den Ortskrankenkassen, den Innungskranken-         nung für den Vormonat über die fälligen einschließ-\nkassen, den Ersatzkassen, der Bundesknappschaft   lich der gestundeten Beiträge, über die eingezoge-\nund der Seekrankenkasse eins vom Hundert,         nen und abgeführten Beträge, über das einbehaltene\nden Landkrankenkassen zwei vom Hundert der        Einzugskostenpauschale sowie über die nieder-\nan die Bundesanstalt abgeführten Beiträge, die    geschlagenen und die erlassenen Beträge ein.\nauf Grund einer Beitragspflicht nach § 168 Abs. 1\noder § 172 des Arbeitsförderungsgesetzes ent-        (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die\nrichtet worden sind,                              Bundesknappschaft und die Bundesanstalt verein-\nbaren für die Abrechnung ein Formblatt.\n2. den Ortskrankenkassen und den Landkranken-\nkassen zehn vom Hundert der an die Bundes-                                  § 8\nanstalt abgeführten Beiträge, die auf Grund einer\nBeitragspflicht nach einer Rechtsverordnung auf                       Berlin-Klausel\nGrund des § 108 des Arbeitsförderungsgesetzes        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nentrichtet worden sind,                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. den Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert der      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nan die Bundesanstalt abgeführten Beiträge.        Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Sind die Beiträge auf Grund einer Rechtsver-                             § 9\nordnung nach § 174 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\nInkrafttreten\ngesetzes nach einem herabgesetzten Beitragssatz\nerhoben worden, so zahlt die Bundesanstalt für den       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nEinzug der Beiträge das Pauschale nach dem Betrag,    nuar 1972, § 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in\nder bei dem Beitragssatz nach § 174 Abs. 1 des        Kraft.\nBonn, den 27. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}