{"id":"bgbl1-1972-39-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":39,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte","law_date":"1972-04-26T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                              747\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte\nVom 26. April 1972\nAuf Grund des § 3G a des Bundesbesoldungsgeset-           soweit der Beamte nur während eines Teils eines\nzes in der Fc1sstmg der Bekanntmachung vom 5. Au-           Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige mo-\ngust 1971 (Bundesgesel.zbl. I S. 1281) verordnet die        natliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             Kalendermonat übersteigt und\n3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch\n§ 1                              Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten aus-\nEntsdüidigungen für Mehrnrbeit dürfen nur nach           geglichen werden kann.\nMaßgube dieser Verordnung gezahlt werden.\n(2) Die Entschädigung wird höchstens bis zu\n40 Mehrarbeitsstunden im Kalendermonat gewährt.\n§ 2\n(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldlm~Js-           (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß\ngruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in fol-         eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag,\ngenden Bereichen für Mehrarbeit eine Entschädigung       sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchent-\ngewährt werden:                                          lichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt\n1. im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser,         werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Ka-\nKliniken und Sanatorien;                            lenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufen-\nden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat\n2. im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und\nfällt, diesem zuzurechnen.\nder Deutschen Bundespost;\n3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung;\n4. im polizeilichen Vollzugsdienst;\n§ 4\n5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr;\n6. im Schuldienst als Lehrer.                               (1) Die Entschädigung beträgt je Stunde bei Be-\namten in den Besoldungsgruppen\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen\nBereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rah-              A     bis A   4     7,00 Deutsche Mark\nmen eines                                                        A 5 bis A     8     8,00 Deutsche Mark\n1. Dienstes in Bereitschaft;                                     A 9 bis A    12    10,50 Deutsche Mark\n2. Schichtdienstes;                                              A 13 bis A   16    14,00 Deutsche Mark.\n3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes,\nwenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert;          (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte ver-\n4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im    gleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol-\nwesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden   dungsordnung H, AH oder HS angehören.\nArbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr\n(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ent-\nRichtwerte eingeführt hat;\nschädigung abweichend von Absatz 1 je Unterrichts-\n5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen      stunde für Inhaber von Lehrämtern\nInteresse liegenden unaufschiebbaren und ter-\nmingebundenen Ergebnisses.                          1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter\nNr. 2 und 3 fallen            12,00 Deutsche Mark,\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nauf Beamte, die Bezüge nach § 24 Abs. 1 des Bundes-      2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter\nbesoldungsgesetzes erhalten. Dies gilt auch für Be-          mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord-\namte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, denen               net sind,\neine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage I             des höheren Dienstes an Grund- und Haupt-\nzum Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechenden               schulen                       15,00 Deutsche Mark,\nLandesregelungen gewährt wird; Beamte der Besol-         3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der\ndungsgruppen A 1 bis A 8 erhalten als Empfänger              Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind,\nder genannten Zulage eine Mehrarbeitsentschädi-\ndes höheren Dienstes an Sonderschulen und Real-\ngung in Höhe des Unterschiedsbetrages.\nschulen                       18,00 Deutsche Mark,\n§ 3                           4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an be-\nrufsbildenden Schulen         21,00 Deutsche Mark,\n(1) Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn die\nMehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der        5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen\nder Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und                                         21,00 Deutsche Mark.\nsie\nDas gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bun-\n1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,          des mit der Maßgabe, daß an Stelle des jeweiligen\n2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit er-         Lehramtes die entsprechende für den staatlichen\ngebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder,       Schuldienst erworbene Lehrbef~higung tritt.","748                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 5                            diese niedriger als die Entschädigung, die sich unter\n(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4       Beachtung der §§ 3, 5 auf Grund einer bis zum\nAbs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon ab-     21. März 1971 erlassenen Regelung ergeben würde,\nweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft        so kann die so ermittelte höhere Entschädigung ge-\nnur entsprechend dem Umfong der erfahrungsgemäß         währt werden. Eine nach diesem Tag vorgenommene\nbei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich an-     Anderung der Regelung bleibt außer Betracht.\nfallenden Jnanspruchnc1hrnc berücksichtigt; dabei ist      (2) Steht einem Beamten für geleistete Mehr-\nschon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft     arbeit nach dieser Verordnung keine Entschädigung\nals solche in jeweils angemessenem Umfang anzu-         zu, wäre ihm jedoch eine Entschädigung für gelei-\nrechnen.                                                stete Mehrarbeit nach einer am 21. März 1971 be-\n(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei An-     stehenden Regelung zu gewähren, so kann diese\nwendung                                                 unter Beachtung der §§ 3, 5 bis zum 31. Dezember\n1972 weiter angewendet werden. Absatz 1 Satz 2\n1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als\nfindet entsprechende Anwendung.\nfünf Stunden,\n2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehr-\narbeitsstunden.                                                              § 7\n(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeits-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwerden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2\naufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unbe-       des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrücksichtigt.\n§ 6                                                     § 8\n(l) Ist einem Beamten nach dieser Verordnung           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\neine Mehrarbeitsentschädigung zu gewähren und ist       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. April 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}