{"id":"bgbl1-1972-39-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":39,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz","law_date":"1972-04-26T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1972                           Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1972                                                                                              1 Nr.:39\nTag                                                                      I n h a 1t                                                                               Seite\n2G. 4. 72  :Ersle V1,rordn11n1J Liher die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Aus-\n~Jl<'icl1:-;lc,is! t1n~1en nach dem Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    745\n2G. 4. 72  Verordnung Liber die Cewtihnmg von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte . . . . . . . . . . . .                                                            747\n2G. 4. 72  Vc·rordrrnnq ii!Jcr die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der\n1Jc1t1swirlsd1c1lt . . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . .. . . . . .. . . . . . . . . . . .. . ..     749\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesetzblal.t Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             750\nRccl1Lsvorschrifler~        der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           750\nErste Verordnung\nüber die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen\nund Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz\nVom 26. April 1972\nAuf Grund des § 9 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des                                      2. an ehemalige politische Häftlinge, die bereits zu-\nHäftlingshilfegesctzes in der Fassung der Bekannt-                                            sätzliche Eingliederungshilfen erhalten haben\nmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz-                                                 (Alt-Antragsteller), sofern ihr monatliches Brutto-\nblatt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte                                           eii.lkommen im Durchschnitt der letzten zwölf\nGesetz zur Anderung und Ergänzung des Häftlings-                                              Monate vor Entscheidung fünfhundert Deutsche\nhilfegesetzes vom 29. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I                                            Mark nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze\nS. 1173), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                           erhöht sich bei verheirateten Berechtigten um\nmung des Bundesrates:                                                                         zweihundert und für jedes unterhaltsberechtigte\nKind um weitere einhundert Deutsche Mark. Für\n§ 1                                                       Berechtigte, bei denen eine Minderung der Er-\nDie Leistungen an Berechtigte nach § 9 b Abs. 1                                            werbsfähigkeit um mindestens 70 vom Hundert\nund 3 des Häftlingshilfegesetzes werden unter Be-                                             durch Bescheid festgestellt worden ist, beträgt\nrücksichtigung der Auszahlung von Leistungen an                                               die Einkommensgrenze siebenhundert Deutsche\nBerechtigte nach den §§ 9 a und 9 c des Häftlings-                                            Mark.\nhilfegesetzes nach Maßgabe der jeweils zur Ver-                                                                                        § 3\nfügung stehenden Haushaltsmittel ausgezahlt.\nFür Hinterbliebene eines ehemaligen politischen\nHäftlings, die als Erben einen Anspruch auf die\n§ 2                                                  Leistungen nach § 9 b Abs. 1 des Häft.lingshilf ege-\nZusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b Abs. 1                                    setzes haben, gilt § 2 entsprechend.\ndes Häftlingshilf egesetzes werden ausgezahlt\n§ 4\n1. an ehemalige politische Häftlinge, die diese\nLeistungen erstmals beantragen (Neu-Antrag-                                               Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 3 des Häft-\nsteller),                                                                             lingshilfegesetzes werden an ehemalige politische","746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nHäftlinge ausgezahlt, wenn sie das 65. Lebensjahr                                § 6\nvollendet haben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 5\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Häft-\nIst der ehemalige politische Häftling verstorben,     lingshilfegesetzes auch im Land Berlin.\nwerden Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 3 des\nHäftlingshilfcg(~setzcs an den überlebenden Ehe-\ngatten ausgezahlt:, wenn er das 65. Lebensjahr voll-\n§ 7\nendet hat. An Kinder eines ehemaligen politischen\nHäftlings werden .Ausgleichsleistungen ausgezahlt,         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nwenn sie nach § 9b Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfe-    die Verkündung folgenden Kalendermonats in\ngesctzes anspruchsberechtigt sind.                      Kraft.\nBonn, den 26. April 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}