{"id":"bgbl1-1972-38-7","kind":"bgbl1","year":1972,"number":38,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/38#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_38.pdf#page=29","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1972-04-25T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. '.38    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972 741\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des\nDeutschen Hydrographischen Instituts\nVom 25. April 1972\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiff ahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II\nS. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung von Kostenermächtigungen und zur Uber-\nlei tung     gebührenrechtlicher   Vorschriften    vom\n22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft und Finanzen verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 1 der Kostenordnung des Deut-\nschen Hydrographischen Instituts vom 28. Februar\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 255) erhält die aus der\nAnlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nbiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","742                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage zu§ 1\nGebührenverzeichnis\nGebühr                                                  Gebühr\nGegenstand                   DM                        Gegenstand\nDM\nA. Prüfung von Magnetkornpassen                    9. beim Abbruch einer Kompaßregulie-\nrung infolge unvorhergesehener Um-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                 stände (wie Maschinenschaden o. ä.)\n1. für Magnet-Peil- und Steuerkompasse                   75 v. H. der Gebühren nach den Num-\n(große Prüfung)                           15,-        mern 1 bis 8\n2. für Boots- und kleine Yachtkompasse               10. bei Hinderung des Kompensierers an\n(kleine Prüfung)                          10,-        der Durchführung, wenn der angefor-\nderte Kompensierer nicht an Bord ge-\n3. für Kompaßzubehör (Peilgeräte,\n3,-        nommen wird, oder, ohne seine Tätig-\nSteuerlinsen u. ä.)\nkeit ausgeübt zu haben, alsbald wie-\n4. für Fernkompasse (vollständige Prü-                   der entlassen wird, oder von einer\nfung)                                     60,-        kurzfristigen Abbestellung des Schiffes\n5. für Baumuster eines Magnetkompasses      300,-        bei den Lotsen, Schleppern usw. nicht\nrechtzeitig unterrichtet wird und daher\n6. für Baumuster eines Magnetkompasses                   vergeblich an Bord oder nach der Lot-\nmit Kompaßhaus      und   Kompensier-                 sen- bzw. Schlepperstation kommt           40,-\nmitteln                                  250,-\nZu den Grundgebühren nach den Num-\n7. für Baumuster eines Reflexions- oder                  mern 1 bis 8 werden je Kompaß fol-\nProjektionsmagnetkompasses mit                        gende Zuschläge erhoben:\nKompaßhaus, mit optischer Ubertra-\ngungseinrichtung und Kompensiermit-               11. für jeden weiteren Kompaß (z.B.\nteln                                     300,-        MKF-, Heck- oder Notruderkompaß)\nund für die Regulierung eines Kom-\n8. für Baumuster einer Selbststeuer- oder\nKursübertragungseinrichtung                           passes mit besonderer Sondenfeld-\n500,-\nkompensation                               50,-\n9. für Baumuster einer Kursalarmeinrich-\ntung                                     300,-    12. für die Neuregulierung eines Kompas-\nses mit besonderer Sondenfeldkom-\npensation                                  60,-\nB. Regulierung von Magnetkornpassen\nDie Grundgebühr für Kompaßregulie-                13. für die Neukompensierung                   30,-\nrungen beträgt                                    14. für die Deviationsbestimmungen             30,-\n1. für Schiffe mit einer Länge über alles\n15. für die elektrische Kompensation ohne\nbis 30 m und mit 1 Kompaß                 65,-\nKursausgleich                              10,-\n2. für Schiffe mit einer Länge über alles\n16. für die elektrische Kompensation mit\nbis 30 m und mit 2 Kompassen              90,-\nKursausgleich                             100,-\n3. für Schiffe mit einer Länge über alles            17. für Gegenpeilungen Land/Schiff zu\nüber 30 m bis 60 m und mit 1 Kompaß       90,-        Kompaßregulierungen (nur auf beson-\ndere Anforderung)\n4. für Schiffe mit einer Länge über alles\nüber 30 m bis 60 m und mit 2 Kom-                     bei Schiffen bis 90 m Länge                80,-\npassen                                   115,-        bei Schiffen über 90 m Länge              110,-\n5. für Schiffe mit einer Länge über alles            18. für den Zeitaufwand an Bord vor und\nüber 60 m bis 90 m und mit bis zu                     nach der       Kompaßregulierung      je\n2 Kompassen                              160,-        Stunde                                     20,-\n19. für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von\n6. für Schiffe mit einer Länge über alles\n17 .00 Uhr bis 07 .00 Uhr), soweit nicht\nüber 90 m bis 120 m und mit bis zu\nbereits Zuschläge für Sonn- oder\n2 Kompassen                              220,-\nFeiertagsarbeit      erhoben     werden\n7. für Schiffe mit einer Länge über alles                25v.H.,\nüber 120 m bis 200 m und mit bis zu               20. für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit\n2 Kompassen                              310,-        gilt ab 12.00 Uhr des Vortages bis\n8. für Schiffe mit einer Länge über alles                24.00 Uhr des Sonntags) 50 v. H.,\nüber 200 m und mit bis zu 2 Kom-                  21. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen\npassen                                   360,-         (am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                         743\nGebühr                                                 Gebühr\nGegenstand                      DM                       Gegenstand                    DM\nab 12.00 Uhr, an allen anderen ge-                      E. Prüfung von Schiffs- und Positions-\nsetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis                      laternen\n24.00 Uhr) 100 v. H.,                                   Die Gebühren für die Prüfung be-\n22. für Kompensierrnittel (Magnete usw.)         10,--      tragen\nbis 80,-                                                   150,-\n1. für Baumuster einer Positionslaterne\nC. Prüfung von Kreiselkompassen                     2. für Voll- und Teilkreislaternen, weiß\nund farbig                                  10,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen\n3. für Laternen für Sportfahrzeuge und\n1. für Baumuster einer Kreiselkompaß-                      Binnenschiffe, soweit sie nicht unter\nanlage (umfaßt Prüfungen auf Schau-                     Nummer 1 fallen                             10,-\nkeltisch, Schaukelbahn, Gier- und\nDrehtisch, Rütteltisch sowie auf Kraft-             4. für zusätzliche Einsatzgläser                 2,-\nfahrzeugen ohne Fahrzeug- und Fah-                  5. für Schiffslaternen mit zwei Lichtarten\nrergestellung durch das Deutsche                        wird zu den Gebühren nach den Num-\nHydrographische Institut)                  800,-        mern 2 bis 4 ein Zuschlag von 50 v. H.\n2. für Kreiselkompasse auf Schaukel-                       erhoben.\ntisch, Schaukelbahn, Gier- und Dreh-\ntisch sowie Rütteltisch                    185,-        F. Prüfung von Ortungsfunkanlagen\n3. für eine Kreiselkompaßanlage auf                        Die Gebühren für die Prüfung be-\nKraftfahrzeug je Tag ohne Fahrzeug-                     tragen\nund     Fahrergestellung   durch    das              1. für Baumuster einer Radaranlage zu\nDeutsche Hydrographische Institut          180,--       einem vom Deutschen Hydrographi-\nschen Institut bestimmten Zeitpunkt      3 500,-\n4. für eine NachdreJ-winrichtung einer\nKreiselkompaßanlage (Gier- und Dreh-                2. für Baumuster einer Radaranlage zu\ntisch)                                       35,--      einem vom Antragsteller gewünschten\nZeitpunkt, außerhalb der unter Num-\n5. für einen Mutterkompaß auf Vibra-                       mer 1 vorgesehenen Zeiten                6 500,-\ntionsempfindlichkeit (Rütteltisch)           40,--\n3. für Baumuster einer passiven Ortungs-\n6. für die Funktion einer Kreiselkugel                     funkanlage (Peilfunk-, Loran-, Decca-\n(Einschwingung, Schaukeltisch, Schau-                   Navigator- oder sonstigen Anlage) zu\nkelbahn, Rütteltisch)                        60,-       einem vom Deutschen Hydrographi-\nschen Institut bestimmten Zeitpunkt      1 000,--\n7. für die Abnahme einer betriebsfertig\ngeschalteten Kreiselkompaßanlage an                  4. für Baumuster wie zu Nummer 3, je-\nLand oder an Bord                            85,-       doch zu einem vom Antragsteller ge-\nwünschten Zeitpunkt                      1 500,-\n8. für die Abnahme einer betriebsfertig\ngeschalteten Kreiselkompaßanlage an                  5. für Baumuster einer Ortungsfunkan-\nLand oder an Bord einschließlich Funk-                  lage, die gegenüber einer typenmäßig\ntionsprüfung der Kreiselkugel               125,--      bereits zugelassenen Anlage nur\ngeringfügige Änderungen aufweisen\nD. Prüfung von Winkelmeßgeräten,                        oder für die anerkannte ausländische\nBarometern, Thermometern                            Zertifikate vorliegen und die sich nicht\nDie Gebühren für die Prüfung be-                        auf einem Schiff des Deutschen Hydro-\ntragen                                                  graphischen Instituts befinden (ver-\nkürzte Prüfung)                            150,-\n1. für Baumuster eines Winkelmeßgerä-\ntes (Sextant, Oktant)                       150,-    6. für Baumuster wie zu Nummer 5, wenn\nsich diese auf einem Schiff des Deut-\n2. für Baumuster eines Thermometers            150,-        schen Hydrographischen Instituts be-\nfinden (verkürzte Prüfung)                800,-\n3. für Baumuster eines Barometers              150,-\n4. für Winkelmeßgeräte (Sextanten, Ok-                  7. für Baumuster einer Ortungsfunkan-\ntanten)                                      25,-        lage, die eine typenmäßig bereits zu-\ngelassene Anlage nur erweitern oder\n5. für Quecksilberbarometer                     50,-        ergänzen und bei denen eine Prüfung\nan Bord und/oder im Laboratorium\n6. für Barographen                              15,-                                                   50,-\nentfallen kann\n7. für Aneroidbarometer                         10,-\n8. für Ortungsfunkanlagen, die mit im\n8. für Thermometer                              10,-        Ausland gekauften Schiffen übernom-","744                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGebühr                                                                  Gebühr\nGegenstrmd                                 DM                               Gegenstand                             DM\nmen werden und in der Bundesrepu-                                            Taschen- oder Armbanduhr in Zimmer-\nblik Deutschland noch nicht zugelassen                                       temperatur, mit Ausstellung eines\nsind                                                         300,----        Gangzeugnisses, für jeden angefan-\ngenen Monat                                               15,-\n9. für die na vigalorisch(! Eignung einer\nOrtungsfunkanlage                                              80,---     5. für die Aufbewahrung vnd Uber-\n10. für die regelmäßige zwölfmomüliche                                             wachung des Ganges eines Schiffs-\nWiederholungsprüfung einer Ortungs-                                          Chronometers oder eines Zeitmessers\nfunkanlage                                                     50,---        ähnlicher Größe oder einer B-Uhr oder\neiner Taschen- oder Armbanduhr mit\nAusfertigung einer Bescheinigung über\nG. Prüfung von Schiffs-Chronometern                                          Stand und Gang, für jeden angefan-\nund Zeitmessern ähnlicher Größe,                                         genen Monat                                               10,--\nPräzisionsbeobachtungsuhren                     (B-\nUhren), Taschen- und Armband-                                            H. Sonstige Amtshandlungen\nuhren\nDie Gebühren betragen\nDie Gebühren            für dir, Prüfung be-\ntragen                                                                    1. für die Bestimmung des magnetischen\nSchutzabstandes eines Einzelgeräts                      150,-\n1. für Schiffs-Chronometer oder Zeitmes-\nser ähnlicher Größe oder B-Uhren in                                      2. für die Prüfung eines Gerätes auf Vi-\nverschiedenen Temperaturen und ggf.                                          brationsempfindlichkeit                                 100,-\nin verschiedenen Lagen --- Prüfungs-                                     3. wie Nummer 2, jedoch nur Feststel-\ndauer: bis zu 60 Tagen --- mit Ausstel-                                      lung der Resonanzlage ohne Abgabe\nlung eines Prüfscheines oder Gang-                                           eines Prüfprotokolls                                      20,---\nzeugnisses                                                    50,--\n4. für das Ausrichten von Peileinrichtun-\n2. für Schiffs-Chronometer oder Zeitmes-                                          gen an Bord (Kreiselkompaßtöchter,\nser ähnlicher Größe oder B-Uhren in                                          Peilscheiben). je Gerät                                   10,-\nverschiedenen Temperaturen und ggf.\nin verschiedenen Lagen -- Prüfungs-                                      5. für die Bestimmung des Standes eines\ndauer: bis zu 30 Tagen --- mit Ausstel-                                      Zeitmessers, eines Barometers oder\nlung eines Prüfscheines oder Gang-                                           Thermometers, mit Ausfertigung einer\nzeugnisses                                                    40,-           Bescheinigung über das Ergebnis                           10,-\n6. für die Prüfung eines erdmagnetischen\n3. für Taschen- oder Armbanduhren in\nVariographen                                            520,-\nverschiedenen Temperaturen und La-\ngen - Prüfungsdauer: 16 Tage - mit                                       7. für die Prüfung des Z-Systems eines\nAusstellung eines Gangzeugnisses                               10,---        erdmagnetischen Variographen                             130,-\n4. für tägliche Bestimmung von Stand                                         8. für die Steuerung einer                zentralen\nund Gang eines Schiffs-Chronometers                                          Uhrenanlage monatlich                                     25,-\noder eines Zeitmessers ähnlicher                                          9. in allen übrigen Fällen                                   10,-\nGröße oder einer B-Uhr oder einer                                                                                               bis 500,-\nllc1i1usqebc1  Ik, Bundesminister der Justiz --     Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgcscl·lblült <;rschcint in drei Tc;ilcn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lirnfond(;r Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Tell III wird das als fort9elt.end fostq(;stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS 437) nach SiJchgebiden geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und T~;il II hülbjährlich je 2:i,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem !. Juli 1970 ausge~Jcben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngcsetzblntt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausqilbc 1,30 DM zuzÜ\\Jlid1 Vcrsandqcbühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vora·usrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nlm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5.5 •Ja."]}