{"id":"bgbl1-1972-38-6","kind":"bgbl1","year":1972,"number":38,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/38#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_38.pdf#page=22","order":6,"title":"Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen","law_date":"1972-04-25T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["734                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen\nVom 25. April 1972\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 und                                              § 3\ndes § 143 Abs. l Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des See-                         Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde\nmannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II\nS. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Ko-                   (1) Der Schiffsarzt hat den Kapitän über die ge-\nstenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni                  sundheitlichen Verhältnisse an Bord im allgemeinen\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), des § 9 Abs. 1 Satz 1            zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesund-\nNr. 4 und 6 und Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-                 heitstagebuch vorzulegen.\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(2) Nach jeder Reise hat der Kapitän unverzüglich\nvom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung von\nüber alle für die gesundheitlichen Verhältnisse be-\nKostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh-                    deutsamen Vorkommnisse zu berichten. Die Melde-\nrenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-\npflicht des Schiffsarztes und des Kapitäns nach an-\ndesgesetzbl. I S. 901), und des § 39 des Arzneimittel-\nderen Vorschriften bleibt davon unberührt.\ngesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533),\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Kostenermäch-\ntigungs-Anderungsgesetzes, wird im Einvernehmen                                              § 4\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                       Amtliche Prüfung\nschaft und Forsten, dem Bundesminister der Justiz\nund dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-                      (1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der\nzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                     Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume\nund ihre Einrichtungen durch die See-Berufsgenos-\nsenschaft, die Ausrüstung mit Arznei- und anderen\nHilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen.\nErster Abschnitt                          Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen\nund Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder\nAllgemeine Vorschriften                          mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen.\n(2) Die Prüfung der Arznei- und anderen Hilfs-\n§ 1\nmittel nach den Verzeichnissen III bis V der Anlage\nAllgemeine Verpflichtung zur Ausrüstung                    Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde\nKauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen,               durchzuführen. Bei der Prüfung nach Verzeichnis IV\nkann, bei einer Prüfung nach Verzeichnis V muß\nund ihre Rettungsboote, aufblasbaren Rettungsflöße\nein Apotheker zugezogen werden.\nund als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote\nsind nach den Vorschriften dieser Verordnung und                      (3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, aufblas-\nderen Anlagen mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln                 bare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der\nder Krankenfürsorge (Arznei- und andere Hilfsmit-                  Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffs-\ntel) auszurüsten.                                                  apotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Ret-\ntungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungs-\n§ 2                               dienst von der Behörde zu kontrollieren und unter\nEinprägen der Jahreszahl zu plombieren.\nVerantwortung\n(4) Uber die Prüfung ist nach Beseitigung etwa\n(1) Für die Ausrüstung mit Arznei- und anderen\nfestgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustel-\nHilfsmitteln nach der Anlage*) Teil A und B hat\nlen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis\nder Reeder und, soweit sie während der Reise er-\ngeprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän\ngänzt werden muß, der Kapitän zu sorgen.\naufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vor-\n(2) Für die Aufbewahrung der Arznei- und ande-                 zulegen.\nren Hilfsmittel und für die bei der Abgabe von\n(5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungs-\nArzneimitteln und die Beschriftung der Behältnisse\nbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder\nzu beachtenden Bestimmungen ist der Schiffsarzt,\nsind nach der letzten Prüfung zwölf Monate ver-\nauf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän oder der\nstrichen und erreicht das Schiff während der näch-\nmit der ordnungsgemäßen Durchführung der Kran-\nsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbe-\nkenfürsorge beauftragte Schiffsoffizier verantwort-\nreich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die\nlich.\nAusrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln\n•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser\nvon einem deutschen Konsularbeamten prüfen zu\nAusgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des  lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.\nBundesgesetzblaltE!S Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\nkostenlos zugestellt.                                           § 12 bleibt unberührt.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                       735\n(6) Die Bchi>rde ist berechtigt, sich außerhalb die-      (2) Der Krankenraum muß leicht zu reinigen und\nser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer          zu desinfizieren sein; die Einrichtung muß der\nEinrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arznei-           Zweckbestimmung eines Krankenraums Rechnung\nund anderen Hilfsmitteln zu unterrichten.                tragen. Für jedes Bett müssen mindestens zwölf m 3 ,\nbei mehr als zwei Betten mindestens zehn m 3 Luft-\n§ 5                           raum vorhanden sein. Eine Rufanlage mit optischen\nPersonen                          und akustischen Signalen zur Brücke und zum Be-\ntriebsgang außerhalb des Krankenraums ist anzu-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet der Aus-           bringen. Der Zugang muß so breit sein, daß ein\ndruck „Personen\" in Verbindung mit einer Zahl die        Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen\nGesamtzahl der Personen, die nach den Schiffs-            werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Re-\nsicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen.              serveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzu-\nbewahren.\n§ 6\nFahrtge biete, Fischereigrenzen                 (3) Der Krankenraum muß auf Schiffen bis zu\n30 Personen mit mindestens einem Bett, bei 31 bis\nDie in dieser Verordnung und in ihren Anlagen          75 Personen mit mindestens zwei Betten eingerichtet\ngenannten Fahrtgebiete und Fischereigrenzen be-           sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Kran-\nstimmen sich nach der Schiffsbesetzungs- und Aus-         kenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer\nbildungsordnung vom 19. August 1970 (Bundesge-            Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen\nsetzbl. I S. 1253).                                       sein. Mindestens ein Bett je Raum muß freistehend\nangeordnet und als Schlingerkoje eingerichtet sein.\nBeträgt die Höhe des Krankenraums mindestens\nZweiter Abschnitt                     210 cm und die Bettenzahl mehr als zwei, so dürfen\nRäume, Ausstattung                      das dritte Bett und weitere Betten als Oberbetten\nangebracht werden. Das untere Bett ist mindestens\n50 cm über dem Boden und das obere in der Mitte\n§ 7\nzwischen dem unteren und der Unterseite der Deck-\nBehandlungsraum                       balken oder deren Verschalung anzubringen. Die\n(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt so-      Abstände sind von der Oberkante des Bettrahmens\nwie Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis         zu messen. Das obere Bett muß hochgeklappt wer-\nfür diese Fahrtgebiete ausreicht, müssen einen be-        den können. Die Unterseite des Oberbettes und die\nsonderen Behandlungsraum haben. Das gleiche gilt          Decke sind glatt zu gestalten. Vorstehende Kanten\nfür Fischereifahrzeuge mit mehr als 45 Personen           sind abzurunden und zu polstern.\nsowie für Schiffe in der Kleinen Fahrt und in der\n(4) Auf Schiffen in der Mittleren und Großen\nKüstenfahrt mit mehr als 75 Personen.\nFahrt mit mehr als 75 Personen müssen folgende\n(2) Der Behandlungsraum ist mit einer Unter-           Krankenräume und Krankenbetten vorhanden sein:\nsuchungsliege, einem Stuhl, einem Ablagetisch,            zwei Räume mit insgesamt vier Krankenbetten\neiner Waschgelegenheit und mit einer Steckdose            bei 76 bis 200 Personen,\nauszurüsten. Die Beleuchtungsstärke im Bereich\nzwei Räume mit insgesamt sechs Krankenbetten\nder Untersuchungsliege und des Stuhles muß min-\nbei 201 bis 300 Personen,\ndestens 1 000 Lux betragen. Der Behandlungsraum\nmuß den allgemein anerkannten Regeln der Technik          zwei Räume mit insgesamt acht Krankenbetten\nfür medizinisch genutzte Räume entsprechen.               bei 301 bis 400 Personen,\ndrei Räume mit insgesamt zehn Krankenbetten,\n(3) Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüs-\nsel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.             davon einer als Isolierraum,\nbei 401 bis 600 Personen,\n§ 8                            fünf Räume mit insgesamt zwölf Krankenbetten,\ndavon zwei als Isolierräume und einer als Raum\nKrankenraum\nfür Geisteskranke,\n(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt,         bei 601 bis 800 Personen,\nSchiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für         fünf Räume mit insgesamt 14 Krankenbetten, davon\ndiese Fahrtgebiete ausreicht, Fischereifahrzeuge mit      zwei als Isolierräume und einer als Raum für\neinem Raumgehalt von 500 BRT oder mehr sowie              Geisteskranke,\nSchiffe, die der Personenbeförderung dienen, mit          bei 801 bis 1 000 Personen,\nmehr als 75 Personen, deren Reisen länger als             je zwei weitere Krankenbetten für je weitere 200\n12 Stunden dauern, sind mit einem ruhig gelegenen,        Personen.\nluftigen, hellen und gut heizbaren, abseits von Pas-\nsagier- und Wirtschaftsräumen, in der Nähe der               (5) Auf Schiffen in der Küsten- und Kleinen Fahrt\nUnterkunft des für die ordnungsgemäße Durchfüh-           bis zu 1 000 Personen müssen ein Krankenraum und\nrung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffs-        über 1 000 Personen zwei Krankenräume mit je zwei\noffiziers liegenden Krankenraum auszustatten.             Betten vorhanden sein.\nInnenräume dürfen nicht als Krankenräume ver-\nwendet werden. Der Krankenraum muß bei Bedarf                (6) Kranke vom vollendeten zehnten Lebensjahr\nsofort zur Verfügung stehen.                              an sind getrennt nach Geschlechtern unterzubringen.","736                                   ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Abluft aus den in Absatz 1 genannten\nOpe,·alionsraum\nRäumen ist ohne Verbindung mit anderen Abluft-\neinrichtungen nach außen abzuführen.\nSchilfe, die ni.ldi 9 15 mit einem Schiffsarzt zu be-\nselzcn sind, müssen neben dem Behandlungsraum                                        § 12\neinen besonderen Operationsraum von mindestens                Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen\nzehn m~ Bodenfläche haben. Der Operationsraum\nmuß seiner Bestimmung gernüß c:rnsgestattet sein;             (1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt,\ner muß den allgemein anerkannten Regeln der Tech-          hat\nnik für medizinisch genutzte Rü1Jme entsprechen.           1. bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird,\nunter Angabe der Besatzungsstärke und des\nFahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die\n§ lO\nLage der der Krankenfürsorge dienenden Räume\nSanitäre Einrichtungen                        zu ersehen ist, und\n(1) In jedem Krankenraum oder in einem vom              2. bevor mit dem Bau dieser Räume begonnen wird,\nKrankenraum aus unmittelbar zugänglichen Raum                  die Pläne, aus denen insbesondere die vorgese-\nist für je zwei Betten rnindestens ein Waschbecken             hene Verwendung jedes Raums, die Anordnung\nanzubringen.                                                   der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anord-\nnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der\n(2) Bei jedem Krankenraum ist ein gut lüftbarer             Heizungs-, der Klima- und der Wasserversor-\nAbort vorzusehen. Der Abort muß unmittelbar vom                gungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen\nKrankenraum aus zugänglich sein. In Aborten für                zu ersehen sind,\nIsolierräume ist eine Einrichtung zur Aufnahme von\nDesinfektionslösungen anzubringen.                         der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre\nZustimmung hierzu einzuholen. Die See-Berufs-\n(3) Auf Schiffen mit mehr als 75 Personen sind          genossenschaft handelt dabei im Benehmen mit der\nbei den Krankenräumen folgende Baderäume einzu-            Behörde.\nrichten:\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die der\nein Baderaum, der unmittelbar von jedem der bei-           Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtun-\nden Krankenräume aus zugänglich sein muß,                  gen wesentlich geändert werden sollen.\nbei 76 bis 400 Personen,\n(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen\nzwei Baderäume, von denen einer unmittelbar von            nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossen-\nbeiden Krankenräumen, der andere unmittelbar               schaft abgewichen werden.\nvom Isolierraum aus zugänglich sein muß,\nbei 401 bis 600 Personen,\n§ 13\ndrei Baderäume, von denen einer unmittelbar vom\nKrankenraum für Frauen, einer unmittelbar vom                                     Ausnahmen\nKrankenraum für Männer und einer unmittelbar                   (1) Im Einzelfall kann die See-~erufsgenossen-\nvon den Isolierräumen aus zugänglich sein muß,             schaft von den Anforderungen des § 7 (Behandlungs-\nbei 601 bis l 000 Personen,                                raum), § 8 (Krankenraum), § 10 Abs. 2 (Lage des\nfür je weitere 800 Personen je ein weiterer Bade-          Aborts) und § 11 Abs. 2 (Abführung der Abluft),\nraum.                                                      die für den Heimathafen zuständige Behörde von\nden Anforderungen der Anlage Teil A Ausnahmen\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Schiffe in der Küsten-      zulassen, wenn gewährleistet ist, daß hierdurch die\nund Kleinen Fahrt mit weniger als 1 000 Personen.          Krankenfürsorge nicht gefährdet wird.\n(5) Sind auf Schiffen mit weniger als 75 Personen          (2) Schiffe, für die der Bundesminister für Ver-\nWannenbäder eingerichtet, muß ein Bad der Kran-            kehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Fe-\nkenfürsorge zur Verfügung stehen.                         bruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), geändert durch\n(6) Die Baderäume müssen gut geheizt und ohne          das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz, für die\nZugwirkung gut gelüftet werden können. Sie müs-           erste Uberführungsreise in einen anderen Hafen die\nsen Einrichtungen für warme und kalte Wannen-             Befugnis verliehen hat, die Bundesflagge zu führen,\nbäder enthalten.                                          brauchen nach einer im Benehmen mit der Behörde\nnäher zu treffenden Anordnung der See-Berufs-\n(7) Für Waschbecken und Bäder darf nur Trink-\nwasser verwendet werden. Selbstschließende Arma-           genossenschaft die Bestimmungen dieser Verord-\nturen dürfen nicht angebracht werden.                     nung über die der Krankenfürsorge dienenden\nRäume und Einrichtungen sowie über die Aus-\nrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln nur\n§ 11                            insoweit zu erfüllen, als es für eine ausreichende\nKlimaanlage                         Krankenfürsorge auf der Uberführungsreise erfor-\nderlich ist.\n(l) Behandlungs-, Kranken-, Operations-, Bade-                                    § 14\nund Waschräume sowie Abortanlagen müssen auf\nSchiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klima-                                Anhörung\nanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind           Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie in\ndiese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen,             den Fällen des § 13 Abs. 1 entscheidet, eine Stellung-\nsofern eine solche Anlage vorhanden ist.                   nahme des Arbeitskreises der Küstenländer für","Nr. 38   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                         737\nSchitJsh ygielle ei nzuholt\\tl. Sie braucht die Stellung-  Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben\nnahme nicht einzuholen, wenn sie bei der Entschei-         über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige\ndung die Richtlinien bead11et, die der Arbeitskreis        Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen\neinstirnmiq aufgestellt hat.                               sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzu-\nnehmen.\n(3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt,\nDritter Abschnitt                      auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Kran-\nkenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstage-\nÄrzte, Pflegepersonen,\nbuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unter-\nKrankenbuch, Gesundheitstagebuch\nschreiben.\n§ 15                              (4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu hal-\nten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffs-\nSchiHsarzl                         arzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße\n(1) Schiffe mit mehr als 75 Personen sind bei Rei-     Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen\nsen in der Mittleren und Großen Fahrt sowie bei            Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in\nProbefahrten mit einem Schiffsarzt zu besetzen.            das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen\nSchweigepflicht unterliegen.\n(2) Ubersteigt die Zahl der Personen 800, bei Rei-\nsen von längerer Dauer als 14 Tagen 600, so muß               (5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der\nein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.                      Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn\n(3) Der Schiffsarzt muß zur Ausübung des ärzt-          Jahren aufzubewahren.\nUchen Berufs im Geltungsbereich dieser Verordnung\nberechtigt sein und über ausreichende Kenntnisse\nfür die Täti~1keit als Schiffsarzt verfügen. Er hat sich\nvor der Anmusterung rechtzeitig bei der Behörde                              Vierter Abschnitt\nvorzustellen und seinen Berechtigungsnachweis so-\nArzneimittel, Hilfsmittel\nwie das Zn,qnis nach § B1 des Seemannsgesetzes\nvorzulegen.\n§ 18\n§ 16                                                  Beschaffung\nPflegepersonen                           (1) Apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apo-\n(l) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens ein            theken im Geltungsbereich dieser Verordnung zu\nKrankenpfleger oder eine Krankenschwester an Bord          beschaffen.\nsein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müs-             (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel\nsen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit           im Ausland beschafft werden, wenn sie einem er-\nmehr als 1 200 Personen vier Krankenpfleger oder           krankten Besatzungsmitglied verordnet und ver-\nKrankenschwestern an Bord sein. Bei Probefahrten           abfolgt werden. Außerdem dürfen Arzneimittel im\nkönnen die Krankenpfleger oder Krankenschwestern           Ausland auch zur Auffüllung der Ausrüstung be-\ndurch Personen, die in Erster Hilfe ausgebildet sind,      schafft werden; diese sind beim Anlaufen des ersten\nersetzt werden. Werden mehr als 250 Kinder unter           Hafens im Geltungsbereich dieser Verordnung durch\nzehn Jahren befördert, muß eine der in Satz 1 ge-          Arzneimittel nach Absatz 1 zu ersetzen und dürfen,\nnannten Krankenpflegepersonen Kinderkranken-               wenn sie in den Verzeichnissen der Anlage Teil B\nschwester sein.                                            nicht genannt sind, nur in Notfällen gebraucht wer-\n(2) In besonderen Fälien muß der Kapitän auf            den.\nVerlangen des Schiffsarztes weitere Besatzungsmit-             (3) Auf Verlangen der Behörde ist der Lieferer\nglieder zur Hilfeleistung bei der Krankenpflege zur        von Arzneimitteln nachzuweisen.\nVerfügung stellen.\n§ 19\n§ 17\nAufbewahrung\nKrankenbuch, Gesundheitstagebuch\n(1) Arznei- und andere Hilfsmittel sind, unbe-\n(1) Auf Schiffen in der Mittleren und Großen            schadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusam-\nFahrt sowie in der Kleinen und Großen Hochsee-             mengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt\nfis,cherei ist vom Schiffsarzt, auf Schiften ohne           gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere\nSchiffsarzt vom Kapitän oder von dem für die ord-           schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arznei- und\nnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge                anderen Hilfsmittel nach den Verzeichnissen I und II\nverantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch            der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder\nnach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei            Arzneischränken, die nach den Verzeichnissen III\nErkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeich-            bis V b in Arzneischränken und die nach dem Ver-\nnen und dem Krankenbuch beizufügen.                         zeichnis VI in Sanitätskästen aufbewahrt werden.\n(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch           Bei der Einordnung in Arzneischränke ist nach dem\nwährend der Reise ein Gesundheitstagebuch nach              in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu ver-\ndem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das              fahren.","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Arzneimittel sind, soweit sie nicht in Original-  stellung im Plan der Anlage Teil F entsprechen. Auf\npackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert wer-          Schiffen, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für\nden, in Standgefäßen mit eingeschliffenem Stöpsel        die Mittlere oder Große Fahrt ausreicht, muß bei\noder Schraubverschluß unterzubringen.                    einem Einsatz in kleineren Fahrtgebieten der Be-\n(3) Die in den Verzeichnissen I bis V b der Anlage    handlungsraum so bemessen sein, daß ein solcher\nTeil B mit einem Stern gekennzeichneten Arznei-          Schrank dort aufgestellt werden kann. Die Ab-\nmittel sind in einem besonderen Abteil des Arznei-       messungen des Arzneischranks für die Arznei- und\nschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Ver-           anderen Hilfsmittel nach den Verzeichnissen V a\nschluß aufzubewahren.                                    und V b der Anlage Teil B werden bei der Zustim-\nmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen von der\n(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeich-      See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der Be-\nnissen besonders bezeichnete Arzneimittel sind in        hörde bestimmt.\neinem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebens-\nmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.                      (2) Der Arzneischrank ist im Behandlungsraum\noder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in\n(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-        einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig\nordnung beschaffte Arzneimittel sind bis zu einer        Krankenraum sein darf, aufzustellen.\nUberprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung\nder Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Be-            (3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die\nhälters nach Absatz 4 aufzubewahren.                     Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher\n(6) Die Transporthängematte ist in einsatzberei-      untergebracht werden können.\ntem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend\nkenntlich gemachter Stelle zu haltern.                      (4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für auf-\nblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie\n(7) Die Arznei- und anderen Hilfsmittel sind unter    die Transporthängematte müssen der Bauart nach\nVerschluß zu halten.                                     von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.\n§ 20                              (5) Auf der Innenseite des Deckels der Arznei-\nkiste, des Sanitätskastens und der Tür des Arznei-\nBeschriftung\nschranks ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihen-\n(1} Behälter und Originalpackungen für die ein-       folge der laufenden Nummern der Anlage Teil B\nzelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon        anzubringen.\nvom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und\ndauerhaft zu beschriften, und zwar                                                § 22\n1. mit roter Schrift auf weißem Grund bei Mitteln,\ndie in der Anlage Teil B einen Stern tragen,                         Betäubungsmittelbuch\n2. mit schwarzer Schrift auf weißem Grund bei den           (1) Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz\nübrigen Mitteln.                                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar\n(2} Die Beschriftung muß Angaben über den In-         1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1}, und den auf Grund die-\nhalt, eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene          ses Gesetzes erlassenen Betäubungsmittel-Gleich-\nVorsichtshinweise, bei den Arzneimitteln nach Ab-        stellungsverordnungen unterliegen, sind von der\nsatz 1 Nr. 1 den Hinweis „Betäubungsmittel\" ent-         Apotheke bei der Lieferung nach Art und Menge\nhalten; sie muß mit den laufenden Nummern und            in ein Betäubungsmittelbuch nach dem Muster der\nden Bezeichnungen der Verzeichnisse der Anlage           Anlage Teil C einzutragen.\nTeil B übereinstimmen.                                      (2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so\n(3} Auf den Behältnissen der Arzneimittel, die        sind die Art und Menge der Betäubungsmittel, der\nnicht in abgabefertiger Packung an Kranke abge-          Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie\ngeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift        der Tag der Abgabe an den Kranken in das Betäu-\nangegeben sein:                                          bungsmittelbuch einzutragen.\n1. der Inhalt,\n(3) Eintragungen in das Betäubungsmittelbuch\n2. eine Gebrauchsanweisung,                              sind vom Schiffsarzt zu unterschreiben. Auf Schiffen\n3. das Datum der Abgabe an den Kranken.                  ohne Schiffsarzt sind diese Eintragungen von dem\nfür die ordnungsgemäße Durchführung der Kranken-\n(4) Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arznei-\nfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier zu unter-\nmittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit\nschreiben und am Ende der Reise vom Kapitän\ndem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich\" zu kenn-\ngegenzuzeichnen. Das Betäubungsmittelbuch ist\nzeichnen.\nunter Verschluß zu halten. Die Behörde hat die\nordnungsgemäße Führung des Betäubungsmittel-\n§ 21                           buchs zu überwachen und einen entsprechenden\nArzneischrank, Arzneikiste, Sanitätskasten         Prüfungsvermerk im Betäubungsmittelbuch einzu-\nund Transporthängematte                   tragen.\n(1) Der Arzneischrank für die Unterbringung der          (4) Ein abgeschlossenes Betäubungsmittelbuch ist\nArznei- und anderen Hilfsmittel nach den Verzeich-       bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer\nnissen III bis IV b der Anlage Teil B muß der Dar-       von zehn Jahren aufzubewahren.","Nr. 38    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                            739\n§ 23                            3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustim-\nPrüfung durch den Kapitän oder den Schiffsarzt             mung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht\noder nicht rechtzeitig einholt,\n(1) Vor J\\ ntritl einer R<!ise von mehr als vier-\nwöchiger Duu(:r, mindestens aber alle drei Monate,         4. entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den\nsind die S1rnbcrkcit, die Vollständigkeit, der Ver-             Plänen abweicht.\nschluß der ßchültcr und die Beschriftung der Arznei-\n(3) Ordnungswidrig     im Sinne des § 47 Abs. 1\nmittel sowie der Zust;md der anderen Hilfsmittel\nNr. 5 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätz-\nzu prüfen.\nlich oder fahrlässig\n(2) Die Prüfung oh1ic:~J1 dem Schiffsarzt, auf Schif-\n1. Arzneimittel oder andere Hilfsmittel der Kran-\nfen ohne Schiffsarzt dem Kapitän. Der Kapitän hat\nkenfürsorge\nauch prüfen zu ldssc~n, daß Rettungsboote und\nSchlauchboote mit Sanil.iil.sküstcn ausgerüstet sowie           a) entgegen § 19 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht vor-\ndie Kästen und ihre Plomben unversehrt sind. Der                   schriftsmäßig aufbewahrt oder\nSchiffsarzt hc1t sich auch von der zweckentsprechen-           b) entgegen § 20 Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorschrifts-\nden und ordn un~Jsrniißigcm Beschaffenheit der                     mäßig beschriftet oder\nArznei- und anderen Hilfsmittel zu überzeugen.                     entgegen § 20 Abs. 4 nicht vorschriftsmäßig\n(3) Verbrnuchte     oder unbrauchbar gewordene                  kennzeichnet oder\nArznei- und andere lli I fsmi !.tel sind zu ersetzen.      2. einen Arzneischrank verwendet, der nicht der\n(4) Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffs-\nVorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\ntagebuch, auf Schim~n mit Schiffsarzt in das Gesund-            mit dem Plan der Anlage Teil F entspricht.\nheitstugebuch einzutrngen.\nSechster Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBußgeldvorschriften\n§ 25\n§ 24                                               Ubergangsvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des         3 und 4 gilt diese Verordnung für alle Kauffahrtei-\nSeemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätz-          schiffe, die nach ihrem Inkrafttreten auf Kiel gelegt\nlich oder fahrlässig                                       werden.\n1. entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht be-                (2) Für ein Kauffahrteischiff, das sich bei Inkraft-\nreithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,    treten dieser Verordnung im Bau oder Umbau be-\n2. entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an          findet, kann die See-Berufsgenossenschaft unter\nKrankenräumen oder Krankenräume mit unge-              Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpas-\nnügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der        sung des Schiff es an die Vorschriften dieser Ver-\nvorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten aus-            ordnung anordnen.\nrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht\n(3) Für ein Kauffahrteischiff, das bei Inkrafttreten\nanbringt,\ndieser Verordnung fertiggestellt ist und den Anfor-\n3. entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereit-         derungen dieser Verordnung nicht entspricht, kann\nhält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,       die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller\n4. entgegen § 10 d·ie sanitären Einrichtungen nicht        Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes\nbereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig aus-        an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen,\nrüstet,                                                wenn wesentliche bauliche Veränderungen oder\ngrößere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund\n5. entgegen § 11 Abs. 1 _Satz 1 die dort bezeichneten      eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines\nRäume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder      Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.\nentgegen § 11 Abs. l Satz 2 sie an eine Klima-\nanlage nicht anschließt.                                  (4) Erwirbt ein ausländisches Kauffahrteischiff\ndas Recht zur Führung der Bundesflagge, so gilt\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des           § 15 Abs. 1\nAbsatz 2 entsprechend.\nNr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-            (5) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nsätzlich oder fahrlässig                                  Ausrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln\n1. entgegen § 4 Abs. l Satz 1 die dort bezeichneten        sowie über die Besetzung mit Schiffsärzten und\nRäume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung         Pflegepersonal gelten auch für die in den Absätzen\nnicht prüfen läßt,                                     2 bis 4 genannten Kauffahrteischiffe.\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten            (6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gilt § 14\nPrüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,                entsprechend.","740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 26                                                       § 27\nBerlin-Klausel                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nanderer Vorschriften\nDiese Verordnung gill nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-      Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über\ngesetzes, § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des        die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom\nBundes auf dem Cebie1 der Seeschiffahrt und § 62         21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2102, be-\ndes Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.            richtigt 1957 II S. 752), außer Kraft.\nBonn, den 25. April 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}