{"id":"bgbl1-1972-38-5","kind":"bgbl1","year":1972,"number":38,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/38#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_38.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigsäure","law_date":"1972-04-25T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber den Verkehr mit Essig und Essigsäure\nVom 25. April 1972\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmit-       hang I der Verordnung über gefährliche Arbeits-\ntelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom        stoffe vom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-   S. 1609) angebracht sein. Den Behältnissen ist eine\nändert durch das Gesetz zur Anderung des Le-             Gebrauchsanweisung für die Verwendung als Le-\nbensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-        bensmittel beizugeben.\ngesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129\ndes Grundgesetzes wird mit: Zustimmung des Bun-                                    § 4\ndesrates verordnet:                                         (1) Essig und Essigsäure dürfen gewerbsmäßig\n§ 1                            nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie wie\nfolgt gekennzeichnet sind:\n(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Er-\nzeugnis, das in 100 Gramm mindestens 5 Gramm und         l. Gärungsessig als „Essig\" in Verbindung mit der\nhöchstens 15,5 Gramm wasserfreie Essigsäure ent-             Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;\nhält und hergestellt ist                                 2. Essig aus Essigsäure als „Essig aus Essigsäure\"\n1. durch Essiggärung aus weingeisthaltigen Flüssig-          oder „Essig aus Essigessenz\";\nkeiten, auch unter Verdünnen mit Wasser (Gä-         3. mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure ver-\nrungsessig),                                             mischter Gärungsessig als „Essig\" mit dem Hin-\n2. durch Verdünnen von Essigsäure mit Wasser (Es-            weis „hergestellt unter Zusatz von Essigsäure\"\nsig aus Essigsäure) oder                                 oder „hergestellt unter Zusatz von Essigessenz\";\n3. durch Vermischen von Gärungsessig mit Essig-          4. Essigsäure als „Essigsäure\" oder „Essigessenz\".\nsäure oder Essig aus Essigsäure.                        (2) Der Gehalt an wasserfreier Essigsäure ist bei\n(2) Essigsäure (Essigessenz) im Sinne   dieser Ver-   Essig und Essigsäure in Hundertteilen des Gewichts\nordnung ist gereinigte, w<1sse>rhaltige    Essigsäure,   anzugeben.\ndie in 100 Gramm mehr als 15,5 Gramm      wasserfreie       (3) Zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und\nEssigsäure enthält und zur Verwendung      als Lebens-   2 verpflichtet ist der Hersteller, der Einführer oder\nmittel bestimmt ist.                                     derjenige, der Essig oder Essigsäure unter seinem\n§ 2\nNamen oder seiner Firma in den Verkehr bringt.\n(1) Essig, der in 100 Gramm mehr als 11 Gramm            (4) Die Ken11zeichnung ist in deutscher Sprache\nwasserfreie Essigsäure enthält, und Essigsäure dür-      und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf\nfen gewerbsmäßig nur in verschlossenen Behältnis-        oder an den Behältnissen vorzunehmen.\nsen in den Verkehr gebracht werden, die den zu\nerwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen                                     § 5\nund aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essig-        (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsäure nicht angegriffen werden und mit ihr nicht\nin gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse         1. entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vor-\nmüssen in deutscher Sprache und in deutlich sicht-           schriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnis-\nbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis „Vor-         sen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in\nsicht! Nicht unverdünnt genießen!\" versehen sein.            den Verkehr bringt,\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung       2. entgegen § 3 Satz 1 Essigsäure an Letztverbrau-\nist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf,            cher abgibt,\ndas Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige         3. entgegen § 3 Satz 2 Essigsäure in Behältnissen\nUberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inver-              ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise abgibt,\nkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse            oder\nfür Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen       4. entgegen § 3 Satz 3 Behältnissen mit Essigsäure\nEinrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-             keine Gebrauchsanweisung beigibt,\nschaftsverpflegung abgegeben werden.\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\nbensmittelgesetzes bestraft.\n§ 3\nEssigsäure, die in 100 Gramm mehr als 25 Gramm           (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\nwasserfreie Essigsäure enthält, darf nur an Händler      Kennzeichnungsvorschrift des § 4 verstößt, wird\nund an Verbraucher, die nicht Letztverbraucher           nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nsind, abgegeben werden. Auf den Behältnissen\nmüssen anstelle des Warnhinweises nach § 2 Satz 2                                  § 6\ndas Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung und             Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-\nder Hinweis auf die besonderen Gefahren nach An-         nungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichsgesetz-","Nr.  :rn   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                            733\nblatl I S. 590), zuletzt ~Jcündert durch die Ver-                   über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar\nordnung zur Andcnmg der Lcbensmittel-Kennzeich-                     1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft.\nnungsverordnnng vom 25. Februar 1970 (Bundes-\ngcsetzbl. 1 S. 225), bh·iben unberührt..                                (2) Essig darf mit der bisher handelsüblichen\nKennzeichnung von den Abfüllern und Einführern\n§ 7                                     noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen\nnoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkraft-\nDiese Vcrordnunu gilt nuch § 14 des Dritten\ntreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht\nUberlcittmt--rsgesetzcs vom 4. Jamrnr 1952 (Bundes-\nwerden.\ngcsetzbl. l S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nGesetzes zur Andcrung und Ergänzung des Lebens-                         (3) Essigsäure, die nach den bisher geltenden\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-                       Vorschriften in Flaschen abgefüllt und gekennzeich-\ngeset.zbl. J S. 950) auch im Land Berlin.                           net worden ist, darf von den Abfüllern und Einfüh-\nrern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übri-\n§ 8\ngen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach\n(1) Diese Verordnung lrill iJln Tage nach der Ver-                Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr ge-\nkündunq in Kraft. Gleichzeitiq tritt die Verordnung                bracht werden.\nBonn, den 25. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nf ii r E r n d h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n\nJ. Ertl"]}