{"id":"bgbl1-1972-38-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":38,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_38.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt","law_date":"1972-04-24T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe\nüber laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\nVom 24. April 1972\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin-       4. die Hauptursache, die zur Gewährung der Hilfe\ndung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durch-             geführt hat,\nführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozial-       5. die bisherige Dauer der Hilfegewährung,\nhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\nvom 15. Januar 1963 (Bundcsgesetzbl. I S. 49) ver-       6. die bei der Entscheidung über die Hilfegewäh-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                rung berücksichtigten Kosten der Unterkunft,\nBundesrates:                                                 Höhe des Taschengeldes, Zahl der Mehrbedarfs-\nzuschläge.\n§ 1\nAuf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatz-\n§ 3\nstatistik über laufende Leistungen der Hilfe zum\nLebensunterhalt, die im Monat Juni 1972 in und              (1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit\naußerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen       einem Auswahlsatz von 28 vom Hundert der Emp-\nEinrichtungen nach den Bestimmungen des Ab-              fänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchge-\nschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt         führt.\nwerden, als Bundesstatistik durchgeführt.                   (2) Auskunftspflichtig für die Angaben sind die\nTräger der Sozialhilfe.\n§ 2\n§ 4\nDie Zusatzstatistik erfaßt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Name, Alter, Geschlecht, Stellung im Haushalt\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Hilfeempfängers und, falls dieser Haushalts-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes\nvorstand oder Alleinstehender ist, seine soziale\nStellung,                                             über die Durchführung von Statistiken auf dem Ge-\nbiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der\n2. die Höhe des bei der Hilfegewährung berück-           Jugendhilfe auch im Land Berlin.\nsichtigten Einkommens, gegliedert nach Ein-\nkunftsarten,\n§ 5\n3. die Höhe der im Berichtsmonat gewährten Lei-\nstung,                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und GesundLeit\nKäte Strobel"]}