{"id":"bgbl1-1972-38-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":38,"date":"1972-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"1972-04-19T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeill                                         Z1997A\n1972                         Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1972                                        Nr. :38\nInhalt                                            Seite\n19. 4.   n  Neufassung des Deutschen Richtergesetzes ........................................... .         713\n:illt-1\n24. 4. 72   Vierte Verordnung iiber die Durchführung einer Sondererhebung zur Lohnstatistik ..... .        729\n24. 4. 72   Vc!nndn11ng zur Dunhflihrung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über\nlc1ulf)nde Leistungen der ITilfe zum Lebensunterhalt .................................. .      730\n2.'). 4. 72 Fünfte Vcrorclmmg zm Durchführung des Gesetzes zur Anderung futtermittelrechtlicher\nVorschriften ....................................................................... .         731\n7841-4-:J/1\n25. 4. 72   Verordnun~J über den Verkehr mit Essig und Essigsäure .............................. .         732\n2125-4-17\n25. 4.   72 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen ........................ .         734\n951:J-18, 9513-16\n25. 4. 72   Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts             741\n9510-10\nBekanntmachung\nder Neufassung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 19. April 1972\nAuf Grund des Artikels lll § 3 des Gesetzes zur              d) des Artikels 5 des Sechsten Gesetzes zur Ände-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes vom                          rung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\n10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) wird                 licher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundes-\nnachstehend der Wortlaut des Deutschen Richter-                     gesetzbl. I S. 257),\ngesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I               e) des Artikels 39 des Ersten Gesetzes zur Reform\nS. 1665) unter Berücksichtigung                                     des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bun-\na) des Artikels 3 des Gesetzes zur Kürzung des                      desgesetzbl. I S. 645),\nVorbereitungsdienstes für den Erwerb der Be-                 f) des § 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des\nfähigung zum höheren Beamtendienst und zum                      Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus\nRichteramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetz-                   der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nblatt I S. 891),                                                und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nb) des Artikels I § 10 des Gesetzes zur Neuordnung                  (l. FlüHÄndG) vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetz-\ndes Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967                   blatt I S. 445) und\n(Bundesgesetzbl. I S. 725),                                g) des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des\nc) des Artikels 6 Nr. 4 Buchstabe c des Achten                      Deutschen Richtergesetzes vom 10. September\nStrnfrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968                  1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)\n(Bundes~Jesetzbl. J S. 741),                               bekanntgemacht.\nBonn, den 19. April 1972\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nDeutsches Richtergesetz\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil: Richteramt in Bund und Ländern\nErster Abschnitt:        Einleitende Vorschriften                                       bis   4\nZweiter Abschnitt:      Befähigung zum Richteramt ........................... .       5 bis   7\nDriller Abschnitt:      Richterverhältnis ..................................... .     8 bis  24\nVierter Abschnitt:      Unabhängigkeit des Richters .......................... .     25 bis  37\nFünfter Abschnitl:      Besondere Pflichten des Richters ....................... .   38 bis  43\nSechster Abschnitt:     Ehrenamtliche Richter ................................ .     44 und 45\nZweiter Teil: Richter im Bundesdienst\nErster Abschnitt:       Allgemeine Vorschriften .............................. .     46 bis  48\nZweiter Abschnitt:      Richtervertretungen .................................. .     49 bis  60\nDritter Abschnitt:      Dienstgericht des Bundes ............................. .     61 bis  68\nVierler Abschnitt:      Richter des Bundesverfassungsgerichts                        69 und 70\nDritter Teil: Richter im Landesdienst                                                71 bis  84\nVierter Teil: Ubergangs- und Schlußvorschriften\nErster Abschnitt:       Änderung von Bundesrecht                                     85 bis 104\nZweiter Abschnitt:      Oberleitung von Rechtsverhältnissen .................. .    105 bis 118\nDritter Abschnitt:      Schlußvorschriften ................................... .    119 bis 126\nErster Teil                                                       § 3\nDienstherr\nRichteramt in Bund und Ländern\nDie Richter stehen im Dienst des Bundes oder\neines Landes.\nErster Abschnitt\nEinleitende Vorschriften\n§ 4\n§ 1                                               Unvereinbare Aufgaben\nBerufsrichter und ehrenamtliche Richter                   (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechen-\nden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder\nDie rechtsprechende Gewalt wird durch Berufs-              der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrneh-\nrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.             men.\n§ 2                                  (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt\nGeltung für Berufsrichter                      darf ein Richter jedoch wahrnehmen\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit             1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,\ndieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die             2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes\nBerufsrichter.                                                    Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                           715\n3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wis-                    dung bei der Hochschule für Verwaltungswissen-\nsenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unter-                  schaften kann auf die Ausbildung nach Nummer. 3\nrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrich-                 oder 5 mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.\ntung,                                                            Während des Vorbereitungsdienstes können Aus-\n4. Prüfungsangelegenheiten.                                          bildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von\ndrei Monaten vorgesehen werden. Der Vorberei-\ntungsdienst kann im Einzelfall aus besonderem\nZweiter Abschnitt                              Grund verlängert werden.\nBefähigung zum Richteramt                                (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.\n§ 5                                                          § 5b\nErwerb der Befähigung zum Richteramt                                        Einstufige Ausbildung\n(1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch                         (1) Das Landesrecht kann Studium und praktische\ndas Bestehen zweier Prüfungen erworben.                              Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung\nvon mindestens fünf einhalb Jahren zusammenfas-\n(2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der                        sen. Ein Teil der Ausbildung ist bei Gerichten,\nRechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jah-                   Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten abzulei-\nren an einer Universität vorangehen. Davon sind                      sten. Die erste Prüfung kann durch eine Zwischen-\nmindestens vier Halbjahre dem Studium an einer                       prüfung oder durch ausbildungsbegleitende Lei-\nUniversität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu                    stungskontrollen ersetzt werden. Die Abschluß-\nwidmen.                                                              prüfung soll in ihren Anforderungen der in § 5\n(3) (aufgehoben) 1 )                                              vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. § 6\nAbs. 2 gilt entsprechend.\n(4) (aufgehoben)      1)\n2)\n(2) Teilnehmer an einer Ausbildung nach Ab-\n§ 5a\nsatz 1 können die in § 10 Abs. 1 und § 142 Abs. 3\nVorbereitungsdienst                            des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 4 des\n(1) Zwischen der ersten und der zweiten Prü-                      Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bun-\nfung muß ein Vorbereitungsdienst von zwei Jah-                       desrechtsanwaltsordnung, § 116 Abs. 2 Satz 1 der\nren liegen. Die Ausbildungszeit ist zu verwenden                     Zivilprozeßordnung und § 142 Abs. 2 der Strafpro-\nzum Dienst                                                           zeßordnung bezeichneten Tätigkeiten wahrnehmen,\nwenn sie den Ausbildungsstand erreicht haben, der\n1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,                    für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Be-\n2. bei einem Gericht             in Strafsachen oder einer           ziehung auf diese Tätigkeiten haben sie die Rechte\nStaa tsan w al tschaft,                                          und Pflichten eines Referendars. Das Nähere regelt\ndas Landesrecht.\n3. bei einer Verwaltungsbehörde,\n(3) Bei der Anwendung des § 4 der Bundesgebüh-\n4. bei einem Rechtsanwalt,\nrenordnung für Rechtsanwälte stehen Teilnehmer\n5. nach Wahl des Referendars                                         an einer Ausbildung nach Absatz 1 den Referenda-\na) zusätzlich bei den in den Nummern 1 bis 4                     ren gleich.\ngenannten Stellen,                                              (4) Neben einer Ausbildung nach Absatz 1 ist\nb) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des                     mindestens der Vorbereitungsdienst nach § 5 a zu\nBundes oder eines Landes,                                    ermöglichen.\nc) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der\nFinanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichts-                                        § 5 C 2)\nbarkeit,                                                                  Anrechnung einer Ausbildung\nd) bei einem Notar,                                                             für den gehobenen Dienst\ne) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeber-                        (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung\nverband oder einer Körperschaft wirtschaft-                  für den gehobenen Justizdienst oder für den ge-\nlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwal-             hobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann\ntung,                                                       auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf eine\nf) bei einem Wirtschaftsunternehmen,                            Ausbildung nach den §§ 5 und 5 a angerechnet wer-\ng) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen                den. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch\noder ausländischen Stelle oder bei einem aus-               nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.\nländischen Rech tsan w alt,                                     (2) Absatz 1 gilt für eine Ausbildung nach § 5 b\nh) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sach-                 entsprechend.\ngerechte Ausbildung gewährleistet ist.                          (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.\n(2) Der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle\ndauert mindestens drei Monate; er soll bei höch-                                              § 5d  2\n)\nstens fünf Stellen abgeleistet werden. Eine Ausbil-\nPrüfungen\n1) aufgehoben mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom             Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von\n10. September 1971 (Bundcsgesctzbl. I S. 1557)\nPrüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt\n1) eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. Sep•\ntember 1971 (Bundcsgesetzbl. I S. 1557)                            werden. Es kann ferner bestimmen, daß bei der","716                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEnlscl1cidu11sJ (ilH~, dc1~; L(r(whnis der zweiten Prü-        3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deut-\nfung Noten !irr L(•isi.llll~J('ll 1111 Vorbewitungsdienst          schen wissenschaftlichen Hochschule,\nbis zu cinf~m Drii i<'i crnf die'. C<'sc1mtnote angerechnet    4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei\nwerden.                                                            einem Rechtsanwalt oder Notar,\n§  (j                           5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art\nAnerkennung von Prüfungen                            und Bedeutung wie die unter den Nummern 1\nbis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kennt-\n(l) l)i(~ Luli:lsstmq zum Vorbereitungsdienst darf              nisse und Erfahrungen für die Ausübung des\neinem Bewerber nicht clf,swegen versagt werden,                     Richteramts zu vermitteln. 3)\nweil er die erste Prüfung nach § 5 in einem anderen\nLand im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt               Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser\nhat. Die in einem Lmd im Geltungsbereich dieses                Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfah-\nGesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete                rungen des zu Ernennenden voraus.\nZeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.\n(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die                                            § 11\nBefähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat,                                     Ernennung auf Zeit\nist im Bund und in jedem deutschen Land zum Rich-\nEine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter\nteramt belähiql.\nden durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzun-\n§ 7                             gen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten\nAufgaben zulässig.\nUniversitätsprofessoren\nJeder ordentliche Professor der Rechte an einer                                            § 12\nUniversität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist                                 Ernennung auf Probe\nzum Richl.ernrnl befähigt.\n(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als\nStaatsanwalt verwendet werden soll, kann zum\nRichter c;rnf Probe ernannt werden. Er führt die Be-\nDritter Abschnitt                        zeichnung „Gerichtsassessor\".\n(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung\nRi eh terverhäl tnis\nist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit\noder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\n§ 8                            Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist\nRechtsformen des Richterdienstes                 verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne\nBezüge. 4 )\nRichter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf\nZeit, auf Probe ock:r kraft Auftrags berufen werden.                                          § 13\nVerwendung eines Richters auf Probe\n§ 9                                Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustim-\nVoraussetzungen für die Berufungen                mung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der\nGerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwalt-\nIn dcts Richtcrverhültnis darf nur berufen werden,\nschaft verwendet werden.\nwer\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 1.16 des Grund-\ngesetzes ist,                                                                             § 14\n2. die Gewähr dcifür bietet, daß er jederzeit für die                    Ernennung zum Richter kraft Auftrags\nfreiheitliche demokratische Grundordnung im                   (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nSinne des Grundgesetzes eintritt, und                     kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden,\n3. die Befühiqunq zum Richteramt besitzt (§§ 5                wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwen-\nbis 7j.                                                   det werden soll.\n§ 10                                (2) Der Richter kraft Auftrags führt im Dienst die\nAmtsbezeichnung des wahrgenommenen Richter-\nErnennung auf Lebenszeit                     amts.\n(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt wer-\nden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richter-                                              § 15\namt mindestens drei Jahre i rn richterlichen Dienst                      Wirkungen auf das Beamtenverhältnis\ntätig gewesen ist.\n(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bis-\n(2) Auf die Zeit nach AbsaL;;. 1 können angerech-          heriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung be-\nnet werden Tätigkeiten                                        stimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen\n1. als Beamter des höheren Dienstes,                          für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auf-\n2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst            trags die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-\neiner zwischenstcrn tlichen oder überstaatlichen\nEinrichtung, wenn die Tcttigkeit nach Art und Be-         3) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972\ndeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren               durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)\n4) § 12 Abs. 2 neu gefaßt mit \"Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz\nDienstes entsprochen hat,                                    vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)","Nr. 38          Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                            717\nverhJHnis mil /\\usm1hme der Pflicht zur Amtsver-                          3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nschwie~Jenheil und des Verbots der Annahme von                                Ämter hatte.\nCeschenkcn.\n(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter\n(2) ·wird das RichterverhJ ILnis zu einem anderen                     auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst\nDienstherrn be~JIÜndet, so ist auch dieser zur Zah-                       geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie\nlung der Dit)nsUH~züge verpflichtet.                                      rechtskräftig festgestellt hat.\n§ 16                                                                § 19\nDauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags                                         Rücknahme der Ernennung\n(l) Späteslens zwei Jahre nach seiner Ernennung                          ( 1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\nist der Richter kraft Auftrnqs zum Richter auf Le-                        l. wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum\nbenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlaus-                               Richteramt besaß,\nschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter                           2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung\ndie Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis                              eines Richterwahlausschusses unterblieben war\nkraft Auftrags.                                                               und der Richterwahlausschuß die nachträgliche\n(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auf-                            Bestätigung abgelehnt hat,\ntrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe                       3. wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige\nentsprechend.                                                                 Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde\n§ 17\noder\n4. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein\nErnennung durch Urkunde                                   Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das\n(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer                             ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwür-\nUrkunde ernannt.                                                              dig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräf-\n(2) Ein.er Ernennung bedarf es                                             tig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.\n1. zur Begründung des Richterverhältnisses,                                  (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\n2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein                         den,\nsolches anderer Art (§ 8),                                           1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Ent-\n3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit ande-                                mündigten die Voraussetzungen für die Ent-\nrem Endgrundgehalt. a)                                                   mündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen\noder\n(3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in\nBegründung des Richlerverhältnisses die Worte\neinem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst\n„unter Berufung in das Richterverhältnis\" mit dem\noder Beruf entfernt oder zum Verlust der Ver-\nZusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Zeit\", ,,auf Probe\"\nsorgungsbezüge verurteilt worden war.\noder „kraft Auftrags\" enthalten sein. Bei der Be-\ngründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist                              (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit\ndie Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzu-                            oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche\ngeben.                                                                     Zustimmung des Richters nur auf Crund rechts-\nkräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenom-\n(4) Bei der Umwandlung                   eines Richterverhält-\nmen werden.\nnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen\nin der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmen-                                                      § 20\nden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der                                             Allgemeines Dienstalter\nersten Verleihung eines Amtes und bei der Ver-\nDas allgemeine Dienstalter eines Richters be-\nleihung eines anderen Amtes mit anderem End-\nstimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richter-\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in\namt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor\nder Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung die-\nein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit\nses /\\ mtes enthalten sein.\nmindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt be-\nkleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienst-\n§ 18                                   alter nach dem Tag der Ubertragung dieses Amtes.\nNichtigkeit der Ernennung\n§ 21\n(1) Eine Ernennung ist nichtig,                     wenn sie von\nEntlassung aus dem Dienstverhältnis\neiner sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nwurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend be-                               (1) Der Richter ist entlassen,\nstätigt werden.                                                           1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der                            des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert,\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung                                       2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-\nl. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des                              behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nCrundgesetzes war,                                                        enthalt im Ausland nimmt,\n2. entmündigt war oder                                                    3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\ntritt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,\n6) § 17 Abs. 2 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz\nvorn 10. Seplr~mlwr 1971 (Bund,~sqesef·;,bl. 1 S. 1557)                    oder","718                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. wenn er zum Berufssoldilten oder Soldaten auf                                              § 24\nZeit erndnnl wird.\nBeendigung des Dienstverhältnisses\nIn den f-<lllen der Nummer 3 kann die oberste                                   durch richterliche Entscheidung\nDienstbehörde i rn Einvernehmen mit dem neuen\nWird gegen einen Richter durch Urteil eines deut-\nDienstlwrrn und mit Zustimmung des Richters die\nschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nFortdilU(~r des Richterverhältnisses neben dem                     erkannt auf\nneuen Dienst- oder J\\n1lsv<'.rhältnis anordnen.\n1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr we-\n(2) Der Richter ist zu entlc1ssen,                                  gen einer vorsätzlichen Tat,\n1. wenn er sich weiqert, den Richtereid (§ 38) zu                  2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die\nleisten,                                                           nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-\n2. wenn er zur Zci t der Ernennung Mitglied des                        verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nBundestages oder eines Lmdtages war und nicht                      staates oder Landesverrat und Gefährdung der\ninnerhalb der von der obersten Dienstbehörde                       äußeren Sicherheit strafbar ist,\ngesetzten anr3cmessenen Frist sein Mandat nie-                 3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öf-\nderlegt,                                                           fentlicher Ämter oder\n3. wenn er nach Erreichr'.n der Altersgrenze berufen               4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18\nworden ist,                                                        des Grundgesetzes,\n4. wenn er seine Ent.lassunq schriftlich verlangt oder              so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft\n5. wenn er d ic J\\ltcrs~Jrcnze erreicht oder dienst-                dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gericht-\nunfähig ist und das Dienst verhültnis nicht durch              lichen Entscheidung bedarf.\nEintritt in den Ruhestand endet.\n(3) Ein Richter auf Lclwnszeit oder ein Richter\nauf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung                                      Vierter Abschnitt\nnur auf Grund rechlskräfti~Jer richterlicher Entschei-\ndung entlassen werden. Die Entlassung eines Rich-                               Unabhängigkeit des Richters\nters auf Lebenswit oder eines Richters auf Zeit nach\nAbsatz 1 kann erst 9eltcncl 9emacbt werden, nach-                                              § 25\ndem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.                                        Grundsatz\n§ 22                                   Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz\nunterworfen.\nEntlassung eines Richters auf Probe\n§ 26\n(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des\nsechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwan-                                         Dienstaufsicht\nzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen                         (1) Der Richter untersteht     einer Dienstaufsicht\nwerden.                                                             nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträch-\n(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des                   tigt wird.\ndritten oder vierten Jahres entlassen werden,                          (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des\n1. wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist                   Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige\noder                                                           Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhal-\n2. wenn ein Richterwahlausschuß seine Ubernahme                     ten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledi-\nin das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf               gung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.\nZeit ablehnt.                                                     (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme\n(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem                 der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträch-\nVerhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit. eine im                 tige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Ge-\nförmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende                      richt nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nDisziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen\nwerden.                                                                                        § 27\n(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern                               Ubertragung eines Richteramts\nsich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.                  6)\n(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die                   auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten\nEntlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs                   Gericht zu übertragen.\nWochen vor dem Entlassungsta,g mitzuteilen.\n(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem\n§  23                                anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Ge-\nsetz dies zuläßt.\nEntlassung eines Richters kraft Auftrags\nFür die Beendigung des Richterverhältnisses kraft                                           § 28\nAuftrags gelten die Vorschriften über die Beendi-                                   Besetzung der Gerichte\ngung des Richterverhältnisses auf Probe entspre-                                   mit Richtern auf Lebenszeit\nchend.\n(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur\nRichter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht\n•) § 22 Abs. 4 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz\nvom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)               ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                         719\n(2) Vorsitzender eines Cerichts darf nur ein          Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein\nRichter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung        neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrund-\nmit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter           gehalt, übertragen werden.\nauf Lebenszeit den Vorsitz führen.\n(3) Die Ubertragung eines anderen Richteramts\n(Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1)\n§ 29                           können nicht später als drei Monate nach Inkraft-\nBesetzung der Gerichte                    treten der Veränderung ausgesprochen werden.\nmit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags\nund abgeordneten Richtern\n§ 33\nBei einer gc~richtl ichen Entscheidung darf nicht\nmehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter                        Belassung des vollen Gehalts\nkraft AuftrarJs oder ein abgeordneter Richter mit-           (1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein\nwirken. Er rn uß als solcher in der Entscheidung         bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehalt-\nerkenntlich sein.                                        fähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und\n§ 30\nsteigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen\nBesoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten\nVersetzung und Amtsenthebung                 sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besol-\n(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter       dungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe\nauf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung         durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist\nnur                                                      bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte\ndienstliche Wohnsitz maßgebend.\n1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98\nAbs. 2 und 5 des Grundgesetzes),                         (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für\n2. im förmlichen Disziplinarverfahren,                   die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen\n3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),                 der Versorgungsbezüge und über das Zusammen-\ntreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im\n4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)        Ruhestand.\nin ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes ent-\nhoben werden.\n§ 34\n(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann                          Versetzung in den Ruhestand\n- außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf                           wegen Dienstunfähigkeit\nGrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung\nausgesprochen werden.                                        Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf\nZeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur\n(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein           auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung\nRichter, der mehrere Richterämter innehat, eines          wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nAmtes enthoben wird.                                      werden.\n§ 31                                                      § 35\nVersetzung im Interesse der Rechtspflege                  Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte\nEin Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf           In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3,\nZeit kann                                                 § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf\n1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrund-       Antrag dem Richter die Führung seiner Amts-\ngehalt,                                               geschäfte vorläufig untersagen.\n2. in den einstweiligen Ruhestand oder\n3. in den Ruhestand\n§ 36\nversetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner\nrichterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art                  Mitgliedschaft in einer Volksvertretung\nzwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchti-                              oder Regierung\ngung der Rechtspflege abzuwenden.                             (1) Nimmt ein Richter die Aufstellung als Be-\nwerber für die Wahl zum Abgeordneten des Bun-\n§ 32                            destages oder einer gesetzgebenden Körperschaft\neines Landes an, so ist er von diesem Tag, frühe-\nVeränderung der Gerichtsorganisation             stens jedoch zwei Monate vor dem Wahltag, bis\n(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der       zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag\nGerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebens-        mit vollen Dienstbezügen beurlaubt.\nzeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte          (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen\nein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine        Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft\nVerwendung in einem Richteramt mit gleichem End-          eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner\ngrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richter-       Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung\namt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen               oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden\nwerden.                                                  das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des\n(2) Ist die Ubertragung eines anderen Richter-          Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach\namts nicht möglich, so kann der Richter seines            näherer Bestimmung der Gesetze.","720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 37                                                      § 41\nAbordnung                                                 Rechtsgutachten\n(1) Ein Rid1l.e1  mtf Lebenszeit oder ein Richter           (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechts-\nauf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet           gutachten erstatten,    noch   entgeltlich Rechtsaus-\nwerden.                                                      künfte erteilen.\n(2) Die Abord1J1mq ist     dlll eine bestimmte Zeit         (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der\nauszusprechen.                                              politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter\n(3) Zur Vertreltmg eines Richters darf ein Rich-        ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienst-\nter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne           behörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten er-\nseine Zustimmung längstens für zusammen drei                statten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Geneh-\nMonate innerhalb eines Ceschctftsjahres an andere           migung darf allgemein oder für den Einzelfall nur\nGerichte dessc>llH:n Gerichtszweigs abgeordnet wer-         erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des\nden.                                                        Professors nicht über den Umfang einer Neben-\ntätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß\ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden.\nFünfter Abschnitt                                                 § 42\nBesondere Pflichten des Richters                           Nebentätigkeiten in der Rechtspflege\nEin Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Neben-\n§ 38\namt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege\nRichtereid                          und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.\n( 1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher\nSitzung eines Gerichts zu leisten:                                                    § 43\n„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem                               Beratungsgeheimnis\nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nDer Richter hat über den Hergang bei der Bera-\nland und getreu dem Gesetz auszuüJ:>en, nach\ntung und Abstimmung auch nach Beendigung seines\nbestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen             Dienstverhältnisses zu schweigen.\nder Person zu urteilen und nur der Wahrheit\nund Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir\nGott helfe.\"\nSechster Abschnitt\n(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir\nGott helfe\" geleistet werden.                                               Ehrenamtliche Richter\n(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst\n§ 44\neine Verpflichtung auf die Landesverfassung ent-\nhalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise                      Bestellung und Abberufung des\nöffentlich geleistet werden.                                                ehrenamtlichen Richters\n(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Ge-\nricht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den\n§  39                            gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig wer-\nWahrung der Unabhängigkeit                     den.\nDer Richter hat sich innerhalb und außerhalb                 (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf\nseines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu         seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimm-\nverhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängig-            ten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur\nkeit nicht gefährdet wird.                                   durch Entscheidung eines Gerichts abberufen wer-\nden.\n§ 45\n§ 40\nUnabhängigkeit und besondere Pflichten\nSchiedsrichter und Schlichter                               des ehrenamtlichen Richters\n(1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder              (1) Der   ehrenamtliche Richter ist in gleichem\nSchiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt             Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat seine\nwerden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn           Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundes-\ngemeinsam beauftragen oder wenn er von einer un-             republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu er-\nbeteiligten SteJle benannt ist. Die Genehmigung ist         füllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne An-\nzu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Ent-             sehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit\nscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit            und Gerechtigkeit zu dienen.\nder Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsvertei-             (2) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und\nlung befaßt werden kann.                                    Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für\n(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in            die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschrif-\nStreitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwi-             ten.\nschen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend              (3) Der ehrenamtliche Richter hat das Beratungs-\nanzuwenden.                                                 geheimnis zu wahren (§ 43).","Nr. 38 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                           721\nzweiter Teil                         wenn sie den Kindern gegenüber unterbalt:spflich-\ntig ist.\nRichter im Bundesdienst\n(2) Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes und\nBeurlaubung sollen zusammen eine Dauer von\nErster Abschnitt                       zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von\n/\\llgerncinc Vorschriften                   sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf\nVerlängerung einer Beurlaubung ist spätestens\n§ 46                           sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlau-\nbung zu stellen.\nGeltung des Bundesbeamtenrechts\n(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu ge-\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nnehmigen, wenn die Richterin zugleich der Verwen-\ngellen für die Rcchtsverhctltnisse der Richter im\ndung auch in einem anderen Richteramt desselben\nBundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die\nGerichtszweiges zustimmt.\nVorschriften für Bundesbeamte entsprechend.\n(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach\n§ 47                           Absatz 1 dürfen der Richterin nur solche Neben-\ntätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der\nBundespersonalausschuß                     Freistellung nicht zuwiderlaufen.\nin Angelegenheiten der Richter\nIn Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst\nwirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres\nständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Per-                             Zweiter Abschnitt\nsonalabteilung des Bundesministeriums der Justiz\nmit, dessen Stellvertreter ein anderer Beq.mter des                            Richtervertretungen\nBundesministeriums der Justiz ist. Nichtständige\nordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und                                        § 49\nihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit                            Richterrat und Präsidialrat\nim Bundesdienst sein. Der Beamte des Bundes-\nministeriums der Justiz und die Richter werden                  Bei den Gerichten des Bundes werden als Richter-\nvom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen                vertretungen errichtet\nmit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen,           1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen\ndavon drei Richter und ihre Stellvertreter auf                   und sozialen Angelegenheiten,\nGrund einer Benennung durch die Spitzenorganisa-             2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernen-\ntionen der Berufsverbände der Richter.                            nung eines Richters.\n§ 48                                                       § 50\nEintritt in den Ruhestand                              Zusammensetzung des Richterrats\n(1) Die Richter auf Lebenszeit an den obersten               (1) Der Richterrat besteht bei dem\nGerichtshöfen des Bundes treten mit dem Ende des             1. Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus\nMonats in den Ruhestand, in dem sie das achtund-                  je fünf gewählten Richtern,\nsechzigste Lebensjahr vollenden, die übrigen Richter         2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bun-\nmit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfund-                  desarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bun-\nsechzigste Lebensjahr vollenden.                                  desdisziplinargericht aus je drei gewählten Rich-\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht                  tern.\nhinausgeschoben werden.                                          (2) Für die Richter der Truppendienstgerichte\n(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens-        wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern\nzeit frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-          errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei\ngrenze in den Ruhestand zu versetzen.                        einem Truppendienstgericht.\n(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger\n§ 48 a                           Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.\nTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung\nvon Richterinnen\n§ 51\n(1) Auf Antrag ist\nWahl des Richterrats\n1. einer Richterin, die mit mindestens einem Kind\nunter sechzehn Jahren in häuslicher Gemein-                 (1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche\nschaft lebt, der Dienst bis auf die Hälfte des           Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier\nregelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,                      Jahre geheim und unmittelbar gewählt.\n2. eine Richterin, die mit einem Kind unter sechs                (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Prä-\nJahren oder mit mindestens zwei Kindern unter            sident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten\nzehn Jahren in hctuslicher Gemeinschaft lebt, bis        der lebensälteste Richter, eine Versammlung der\nzu drei Jahren mit der Möglichkeit einer an-             Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem\nschließenden Verlängerung ohne Dienstbezüge              Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlver-\nzu beurlauben,                                           fahren.","722                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 52                                                     § 55\nAufgaben des Richterrats                                Aufgabe des Präsidialrats\nFür die Befugnisse und Pflichten des Richterrats        Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters\ngelten die §§ 55 bis 68, 73 des Personalvertretungs-     ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der\ngesetzes sinngemäß.                                      Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das\ngleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an\neinem Gericht eines anderen Gerichtszweigs über-\n§ 53\ntragen werden soll.\nGemeinsame Aufgaben von Richterrat                                        § 56\nund Personalvertretung\nEinleitung der Beteiligung\n(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Rich-\nterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so         (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stel-\nentsendet der Richterrat für die gemeinsame Be-          lungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die\nschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.      Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befä-\nhigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen\n(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Rich-     nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters\nterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Ver-        vorgelegt werden.\nhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der\nPersonalvertretung zu der Zahl der Beamten, An-             (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richter-\ngestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Rich-      wahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die\nterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 5          Stellungnahme zu beantragen.\nSatz 1 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte\nZahl von Mitgliedern.                                                              § 57\nStellungnahme des Präsidialrats\n§ 54                              (1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begrün-\ndete Stellungnahme ab über die persönliche und\nBildung des Präsidialrats\nfachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die\n(1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes        Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.\nwird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim\n(2) Der Präsidialrat hat seine      Stellungnahme\nBundesverwaltungsgericht ist zugleich für das Bun-\nbinnen eines Monats abzugeben.\ndesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte\nzuständig. Er besteht bei                                    (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt\n1. dem Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als        werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats\nVorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei      vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen\nvom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mit-       ist.\ngliedern und drei weiteren Mitgliedern,                                        § 58\n2. den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes             Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder\naus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem            (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschluß-\nständigen Vertreter, einem vom Präsidium aus        fassung und Geschäftsführung in einer Geschäfts-\nseiner Mitte gewählten Mitglied und zwei weite-     ordnung.\nren Mitgliedern.\n(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen\nIst kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an        dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichts-\nseiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienst-    verwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur\nalter der lebensälteste Senatspräsident mit. Die wei-    Verfügung.\nteren Mitglieder werden von den Richtern des\nGerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, ge-        (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist\nheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt ent-      ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der\nsprechend.                                               Mitglieder gelten § 42 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 60\nAbs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes sinn-\n(2) An die Stelle der beiden von den Richtern        gemäß.\ndes Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglie-\n§ 59\nder treten in Angelegenheiten der Richter des Bun-\ndesdisziplinargerichts zwei von den Richtern dieses                         Abgeordnete Richter\nGerichts, in Angelegenheiten der Richter der Trup-          (1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter\npendienstgerichte zwei von den Richtern dieser           Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahl-\nGerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6      berechtigt, sobald die Abordnung länger als drei\ngilt entsprechend.                                       Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundes-\n(3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird    dienst an ein anderes Gericht oder an eine Ver-\nein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsi-    waltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein\ndenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertre-        Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Ge-\nter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten       richt nach Ablauf von drei Monaten.\nMitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1         (2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidial-\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend.                          rat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet\n(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier       ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat\nJahre.                                                   nicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                        723\nscheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Prä-           4. bei Anfechtung\nsidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine              a) einer Maßnahme wegen Veränderung der\nWahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.                        Gerichtsorganisation,\n§ 60                               b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37\nAbs. 3,\nRechtsweg in Angelegenheiten                    c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf\nder Richtervertretungen                          Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch\nFür Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder                 die seine Ernennung zurückgenommen oder\nTätigkeit der Richterverlretungen steht der Rechts-              die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt\nweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Ver-                  oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in\nwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten             den Ruhestand versetzt wird,\naus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat               d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,\nund Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Ver-           e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den\nfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 76                Gründen des § 26 Abs. 3,\nAbs. 2 und des § 77 des Personalvertretungsgesetzes.\nf) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-\ngung und Beurlaubung von Richterinnen\nDritter Abschnitt                             (§ 48 a).\nDienstgericht des Bundes                      (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch\nüber die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte\n§ 61                           der Länder (§ 79).\nVerfassung des Dienstgerichts                                           § 63\n(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als                             Disziplinarverfahren\nDienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des\nBundesgerichtshofs gebildet.                                (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten\ndie Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sinn-\n(2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und       gemäß.\nentscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzen-\nden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtstän-          (2) Uber die Einleitung oder Einstellung des\ndigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen      förmlichen Disziplinarverfahrens, über die vorläu-\nBeisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nicht-       fige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst-\nständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem       bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maß-\nGerichtszweig des betroffenen Richters angehören.        nahmen entscheidet auf Antrag der obersten\nDer Präsident eines Gerichts und sein ständiger          Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluß.\nVertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts       Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und\nsein.                                                    dem Richter zuzustellen.\n(3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs be-             (3) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts\nstimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie          nimmt der Generalbundesanwalt wahr. § 30 b Abs. 2\nderen Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der         der Bundesdisziplinarordnung findet keine Anwen-\nHinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an      dung.\ndie Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden,\ndie von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe                                      § 64\ndes Bundes aufgestellt werden.                                             Disziplinarmaßnahmen\n(4) Das Dienstgericht gilt in Disziplinarverfahren       (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Ver-\n(§ 63) als Strafsenat, in Versetzungs- und Prüfungs-     weis ausgesprochen werden.\nverfahren (§§ 65, 66) als Zivilsenat im Sinne der\n(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Ge-\n§§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes.\nrichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße\n§ 62                           oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.\nZuständigkeit des Dienstgerichts\n(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet end-                                 § 65\ngültig                                                                     Versetzungsverfahren\n1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhe-          (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Inter-\nstand;                                               esse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten\n2. über die Versetzung im Interesse der Rechts-          die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung\npflege;                                              sinngemäß.\n3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über           (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der\ndie                                                  obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorver-\na) Nichtigkeit einer Ernennung,                      fahren findet nicht statt. Der Oberbundesanwalt\nb) Rücknahme einer Ernennung,                        wirkt an dem Verfahren nicht mit.\nc) Entlassung,                                          (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorge-\nd) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-         sehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den\nunfähigkeit;                                     Antrag zurück.","724                                      Bt1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ (J(j                        sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter\nPrüfungsverfahren                       nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über\n(1 J l 'ii r dc1s V r'rl ilhrcn in den Fcillen des § 62     das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die\nVorschriften der Verwc1lt1mqsqerichtsordnung sinn-                                       § 70\ngemüß. Der Oberbundesanwc1lt wirkt an dem Ver-\nBundesrichter als Richter\nfahren nicht mit.\ndes Bundesverfassungsgerichts\n(2) Ein VorverfiJhren I ind('I nur in den Fällen des\nDie Rechte und Pflichten eines Richters an den\n§ 62 Abs. l Nr. 4 slall.\nobersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange\n(3) Das Verfdhren wird in den Fi:illen des § 62             er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.\nAbs. 1 Nr. 3 durch einen An l.rc1g der obersten Dienst-\nbehörde, in den Füllen d<~r N11mmer 4 durch einen\nAntrciq des Richters eingeleilel.\nDritter Teil\n§ 67\nUrteilsformel im Prüfungsverfahren                              Richter im Landesdienst\n(1) 1n dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\nstellt das Gericht die Nichti9keit fest oder weist                                       § 71\nden Antrag zurück.                                                         Bindung an Rahmenvorschriften\n(2) In den Fi:illen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben           (1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsver-\nb bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maß-           hältnisse der Richter gemäß den §§ 72 bis 84 und,\nnahme oder die Entlassung fest oder weist den                  soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf\nAntrag zurück.                                                 der Grundlage der §§ 1 bis 120 des Beamtenrechts-\n(3) In den Rillen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben          rahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die\na bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme             gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu\nauf oder weist den Antrdg zurück.                              berücksichtigen.\n(4) ln dem Füll des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e              (2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des\nstellt das Gericht die Unzulcissigkeit der Maßnahme            Beamtenrechtsrahmengesetzes) für Angelegenheiten\nfest oder weist den Anlrag zurück.                             der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte\nihrer Mitglieder Richter sein.\n§ 68                             (3) Für die Richter im Landesdienst gelten die\nAussetzung von Verfahren                    §§ 123 bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n(1 J lsl eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den           entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht anderes\nGründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt                  bestimmt.\ndie Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder\n§ 72\nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das\nden Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet                                  Bildung des Richterrats\noder bilden kann, so hat das Dienstgericht die                    In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre\nVerhandlung bis zur Erledigung des anderen Ver-\nMitglieder werden durch die Richter unmittelbar\nfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist               und geheim aus ihrer Mitte gewählt.\nzu begründen.\n(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht\n§  73\nnoch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in\ndem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist                                 Aufgaben des Richterrats\nzur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem                   Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:\nAblauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere\n1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Ange-\nSachprüfung zurück.\nlegenheiten der Richter,\n(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Ge-                2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertre-\nrichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine                  tung an allgemeinen und sozialen Angelegenhei-\nMaßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des                    ten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des\n§ 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die                 Gerichts betreffen.\nVerhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor\ndem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungs-                                          § 74\nbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.\nBildung des Präsidialrats\n(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat\nVierter Abschnitt                       zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch\nRichter des Bundesverfassungsgerichts                   Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats\nvorgeschrieben werden.\n§ 69\n(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten\nBeschränkte Geltung dieses Gesetzes                eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern,\nFür die Richter des Bundesverfassungsgerichts               von denen mindestens die Hälfte durch die Richter\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit            zu wählen sind.","Nr. :rn - Tag der Ausgabe:  Bonn, den 29. April 1972                        725\n§ 75                                c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf\nAufgaben des Präsidialrats                         Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch\ndie seine Ernennung zurückgenommen oder\n(1) Der Präsidialrat isl an der Ernennung eines                 die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt\nRichters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt                    oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit\nals dem eines Eingangsamls zu bei.eiligen. Er gibt                 in den Ruhestand versetzt wird,\neine schriftlich begründete Stellungnahme ab über\nd) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,\ndie persünliche und fachliche Eignung des Richters.\ne) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den\n(2) Dem Prbsidialral können weitere Aufgaben                    Gründen des § 26 Abs. 3,\nübertrngen werden.\nf) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-\n§ 76                                    gung und Beurlaubung von Richterinnen\n(§ 48 a in Verbindung mit§ 76 a).\nAltersgrenze\n(1) Die Allersgrenze der Richter ist durch Gesetz\nzu bestimmen.\n§ 79\n(2) Der Eintritt in den Rutwstand kann nicht hin-                                Rechtszug\nausgeschoben werden.\n(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten be-\n§ 76 a                            steht aus mindestens zwei Rechtszügen.\nSondervorschriften für Richterinnen                (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht\nTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Rich-         den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht\nterinnen sind entsprechend § 48 a zu regeln.               des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.\n(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen\n§ 77                            des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht\ndes Bundes vorsehen.\nErrichtung von Dienstgerichten\n( 1) ln den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.                                  § 80\n(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Beset-                    Revision im Versetzungsverfahren\nzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit                          und im Prüfungsverfahren\nständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mit-            (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren\nglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.       und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften\nDie nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichts-         der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der\nzweig des betroffenen Rich Lers angehören.                 Oberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht\n(3) Die Mitglieder d<:~r Dienstgerichte werden von      mit.\ndem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das              (2) Die Revision ist stets zuzulassen.\nDienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung\nkann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von               (3) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nden Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden,         den, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder\nbinden. Der Präsid0nt eines Gerichts oder sein             unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.\nständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines\nDienstgerichts sein.\n§ 81\n§ 78\nZulässigkeit der Revision\nZuständigkeit des Dienstgerichts                                 im Disziplinarverfahren\nDas Dienstgericht entscheidet                              (1) Soweit die Landesgesetzgebung im Diszipli-\n1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhe-         narverfahren die Revision an das Dienstgericht des\nstand;                                                 Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Re-\nvision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt\n2. über die Versetzung im Interesse der Rechts-            werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Lan-\npflege;                                                des zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen,\n3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über          wenn\ndie                                                    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\na) Nichtigkeit einer Ernennung,                            oder\nb) Rücknahme einer Ernennung,                          2. das Urteil von einer Entscheidung des Dienst-\nc) Entlassung,                                             gerichts des Bundes abweicht und auf dieser Ab-\nweichung beruht.\nd) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-\nunfähigkeit;                                          (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\nständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen\n4. bei Anfechtung\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden.\na) einer Maßnahme wegen Veränderung der                Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,\nGerichtsorganisation,                              dessen Entscheidung angefochten werden soll. In\nb) der Abordnung eines Richters gemäß § 37             der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Be-\nAbs. 3,                                            deutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-","726                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von                                     Vierter Teil\ndem das angefochten<:~ Urteil abweicht, bezeichnet\nwerden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die                      Dbergangs- und Schlußvorschriften\nRechtskraft de:~s Urlcils. \\Vird der Beschwerde nicht\nabgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des                               Erster Abschnitt\nBundes durch Bcsc:hl uß. l)(~r Beschluß bedarf keiner\nBegründung, wenn die Beschwerde einstimmig ver-                         Änderung von Bundesrecht\nworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung\nder Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes                                §§ 85 bis 103\nwird das Urteil rechtskrüfliq. Wüd der Beschwerde\nstattgegeben, so bc~Jinnt mit Zustellung des Be-                  (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)\nschwerdebescheides die Revisionsfrist.\n(3) Einer Zlllilssun!J twdarf es nicht, wenn als                                  § 104\nwesentlich<' Münqcl des Vc~rlc1hrens gerügt werden,               Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\ndaß\nSoweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\n1. das erkenrwnde CPricht nicht vorschriftsmäßig\nauf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen\nbesetzt war,\nwird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden,\n2. bei der En!sdwidung ein Richter mitgewirkt hat,         treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-\nder von d(\\r Ausübung des Richteramts kraft Ge-        ten oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nsetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der\nBefan~wnh(!it mit Erfol~J abgelehnt war, oder\n3. die Entsdwidung nicht mit Gründen versehen ist.\nZweiter Abschnitt\n§ 82                                    Uberleitung von Rechtsverhältnissen\nRevisionsverfahren im Disziplinarverfahren\n§ 105\n(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen\nUrteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen                           Uberleitungsvorschriften\nnach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung                    für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit\ndes Beschlusses über die Zulassung der Revision               (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein\nschriftlich oder durch schriftlicl1 aufzunehmende          öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebens-\nErklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und           zeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt\nspätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu             als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung\nbegründen. In der Begründung ist anzugeben, in-            eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne\nwieweit das Urteil angefochten wird, welche Än-            dieses Gesetzes.\nderungen des Urteils beantragt und wie diese An-\nträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entspre-             (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Be-\nchend.                                                     fähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei\neinem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkraft-\n(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in          treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften wei-\ndem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen         terverwendet werden.\nFeststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige\n(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der\nund begründete Revisionsgründe gegen diese Fest-\nstellungen vorgebracht sind.                               Ubertragung eines Richteramts einen Eid geleistet\nhat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richter-\n(3) § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 73 Abs. 1 Nr. 1,   eides (§ 38) befreit.\nAbs. 2 und 3 und § 75 der Bundesdisziplinarordnung\ngelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf Zurück-                                    § 106\nweisung der Revision oder auf Aufhebung des an-\nUberleitungsvorschriften\ngefochtenen Urteils lauten.\nfür Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags\nund abgeordnete Richter\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in\n§ 83\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf\nVerfahrensvorschriften                    Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, er-\nDisziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und          hält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.\nPrüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2,           Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2\n§ 64 Abs. 1, § § 65 bis 68 zu regeln.                      rechnen von der Einstellung ab.\n(2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrneh-\n§ 84                            mung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses\nAmt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten\nVeriassungsrichter                     dieses Gesetzes führen. Danach kann er bei einem\nDas Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz         Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach\nfür die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines           den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet wer-\nLandes gilt.                                               den.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972                                       727\n§ 107                           1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215), zuletzt geändert\nDienstverhältnisse auf Widerruf                durch Gesetz vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 445), wird durch dieses Gesetz nicht berührt.\nBis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben\nin den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen                                    § 112 a 7 )\nDienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen wer-                                     (aufgehoben)\nden.\n§ 108                                                           § 113\nRichterliche Vortätigkeit                                       Dbergangsvorschriften\nWer bei lnkrnfUrc:ten dieses Gesetzes die Befähi-                     für Ausbildungen und Prüfungen\ngung zum Richkrnmt besitzt, kann bis zum Ablauf               (1) Die Landesregierungen bestimmen durch\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes        Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorberei-\nTätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerech-       tungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnet erhalten.                                             nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet\n§ 109                           worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für\ndie Anerkennung erster Prüfungen.\nBefähigung zum Richteramt\n(2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähi-      heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben\ngung zum Richteramt nach den bisher geltenden             unberührt.\nVorschriften besitzt, ist auch nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes zum Richteramt befähigt.                                                     § 114\nErmächtigung\n§ 110                                         zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nBefähigung zum höheren Verwal~ungsdienst               Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nWer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nmindestens dreijährigem Studium der Rechtswissen-         desrates das allgemeine Dienstalter abweichend von\nschaft an einer Universität und dreijähriger Aus-         § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die\nbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der          1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte\ngesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähi-              Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,\ngung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat,          2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\nkann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum               Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und\nRichter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwal-\n3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges\ntungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Dis-\nverzögert worden ist, durch die verspätete An-\nziplinargerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1\nNr. 1 gilt entsprechend.                                       stellung\nerlitten haben.\n§ 111\n§ 115\nVorsitzende der Arbeitsgerichte                                   Dberleitungsvorschriften\nund Sozialgerichte                     für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts\n(1) Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder                     für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet\neines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei            Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch er-        gerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten\nnannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18            mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in\nAbs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9           dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.\nAbs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum          Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deut-\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung           schen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hin-\nerfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Der Vor-    terbliebenen richten sich nach dem Bundesbeamten-\nsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu diesem\ngesetz.\nZeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt wer-\nden. Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und § 19                                       § 116\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwen-                   Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen\nden.                                                          (1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der in der Zeit\n(2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vor-        vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 als Rich-\nsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß            ter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mit-\n§ 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.                  gewirkt hat, kann auf seinen Antrag in den Ruhe-\nstand versetzt werden.\n§ 112                               (2) Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1962\nAnerkennung nichtdeutscher Prüfungen              gestellt werden.\n§ 92 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in\n7) aufgehoben mit Wirkung vom 16. Juni 1972        durch Gesetz vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. August                 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)","728                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 117                              (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10\nUberleilung von Gericht:sverfahren               Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit\ngleich.\nEin Verfi:1hren, dus einen Richter oder Staats-\n(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend\nanwalt. im Bundesgebiet betrifft und bei Inkraft-\nanzuwenden.\ntreten dieses Gesetzes bei einem Gericht anhängig\nist, dus nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig                (4) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen\nist, geht in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten     Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für\ndieses Gesetzes befindet, auf das nunmehr zustän-           Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf\ndige Gericht über                                           Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bun-\ndesminister der Justiz bestellt die nichtständigen\n§ 118\nBeisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Be-\nUbergangsvorschriiten                    stellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienst-\nfür die Zuständigkeit: der Disziplinargerichte       gerichten der Länder regelt die Landesgesetz-\n(1) Bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den        gebung.\nLändern entscheiden in den FJ.llen des § 78 die für             (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten\nDisziplinarverfahren gegen Richter im Landesdienst          entsprechend für den Oberbundesanwalt und die\nzuständigen Gerichte.                                       Bundesanwälte beim Bundesverwaltungsgericht, den\n(2) Auf das Verfahren vor den Dienstgerichten           Bundesdisziplinaranwalt, den Bundeswehrdiszipli-\nder Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen               naranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte\n(§ 78 Nr. 2, 3 und 4) sind bis zum Erlaß landesrecht-      bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nlicher Vorschriften die Verwaltungsgerichtsordnung          der Länder; der Bundesminister der Justiz bestellt\nund § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 66 Abs. 2        die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des\nund 3, §§ 67 und G8 anzuwenden. Ein Vertreter des           Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen\nöffentlichen Tnteresses wirkt an dem Verfahren              Bundesminister.\nnicht mit.\n§ 123\nBesetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte\nDritter Abschnitt\n§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechts-\nSchlußvorschriften                      anwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht be-\n§ 119                           rührt.\nMitglieder von Gemeindegerichten                                                § 124\nAuf Gemeinderichter (§ 14 Nr. 2 des Gerichtsver-                           Sonderregelung für Berlin\nfassungsgesetzes) ist dieses Gesetz nicht anzuwen-\nden.                                                           § 50 Abs. 2, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land\nBerlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51\n§ 120                           Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie\nTechnische Mitglieder des Bundespatentgerichts          sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppen-\ndienstgerichte, Richter eines Wehrdienstsenats oder\nZum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist\nden Bundeswehrdisziplinaranwalt beziehen.\nauch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 36 b\nAbs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,                                         § 125\n316) erfüllt.§ 19 Abs. l Nr. 1 gilt entsprechend.\nBerlin-Klausel\n§ 121                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nRichter im Bundesdienst                    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nals Mit:glieder einer Volksvertretung            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nFür die Rechtsstellung der in die gesetzgebende          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nKörperschaft eines Landes gewählten Richter im              des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBundesdienst gilt das Gesetz über die Rechtsstel-\nlung der in den Deutschen Bundestag gewähl-\n§ 126 8)\nten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom\n4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) entspre-                                     Inkrafttreten\nchend.                                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Die\n§ 122                           §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach\nder Verkündung in Kraft.\nStaatsanwälte\n(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,            8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nwer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) be-             sprünglichen Fassung vom 8. September 1961. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der\nsitzt.                                                         vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}