{"id":"bgbl1-1972-37-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":37,"date":"1972-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/37#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_37.pdf#page=43","order":3,"title":"Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung)","law_date":"1972-04-20T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1972                            707\nVerordnung\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung)\nVom 20. April 1972\nAuf Grund des § 21 des Berufsbildungsgesetzes           d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-\nvom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112),               bildung: ,\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufs-             aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen\nbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetz-                   und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-\nblatt I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem                       platz, Lehrgespräch, Demonstration von\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver-                    Ausbildungsvorgängen;\nordnet:\nbb) Ausbildungsmittel;\n§ 1\ncc) Lern- und Führungshilfen;\ndd) Beurteilen und Bewerten.\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung      3. Der Jugendliche in der Ausbildung:\ndurch Ausbildende, die selbst ausbilden, und durch         a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\nAusbilder nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes in Gewerbe-            gemäßen Berufsausbildung;\nbetrieben in Ausbildungsberufen der gewerblichen           b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nWirtschaft mit Ausnahme der Gewerbe der Anlage A           c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\nzur Handwerksordnung und der grafischen Gewerbe                haltensweisen im Jugendalter, Motivation und\ngemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes.                                Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-\nweisen;\nd) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-\n§ 2\neinflüsse, soziales und politisches Verhalten\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung                 Jugendlicher;\nAusbildende und Ausbilder im Sinne des § 1              e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-\nhaben über die in § 76 des Gesetzes in Verbindung              rigkeiten des Jugendlichen;\nmit § 20 des Gesetzes vorgesehene fachliche Eignung         f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen\nhinaus den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer             einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-\nKenntnisse der folgenden Sachgebiete nachzuweisen:             krankheiten, Beachtung der Leistungskurve,\n1. Grundfragen der Berufsbildung:                              Unfallverhütung.\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im          4. Rechtsgrundlagen:\nBildungssystem, individueller und gesellschaft-\na) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-\nlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mo-\ngesetzes, der jeweiligen Landesverfassung und\nbilität und Aufstieg, individuelle und soziale\ndes Berufsbildungsgesetzes;\nBedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-\nstung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-           b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-\ndung und Arbeitsmarkt;                                  und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\nJugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und\nvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\ndes Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-\nSystem der beruflichen Bildung;\nund Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des                  arbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts;\nAusbildenden und des Ausbilders.\nc) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung:                    Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Aus-\nzubildenden.\na) Ausbildungsinhalte,      Ausbildungsberufsbild,\nAusbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-                                 § 3\ngen;                                                             Nachweis der Kenntnisse\nb) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-           (1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung\ninhalte:                                        nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der    werden.\nAusbildung;                                   (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-   zuführen.\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-        (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\nwahl der betrieblichen und überbetrieb-    gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter\nlichen Ausbildungsplätze, Erstellen des    Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in § 2\nbetrieblichen Ausbildungsplans;            aufgeführten Sachgebieten „Planung und Durchfüh-\nc) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der         rung der Ausbildung\", ,,Der Jugendliche in der\nBerufsberatung und dem Ausbildungsberater;      Ausbildung\" und „Rechtsgrundlagen\" bestehen.","708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(4) Die münd! iche Prüfun~J soll die in § 2 genann-     denn, daß ihre Ausbildertätigkeit in den letzten zehn\nten Sachgebiete umfassen und je Prüfling in der            Jahren zu nicht unerheblichen Beanstandungen An-\nRegel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll              laß gegeben hat.\neine vom Prüfling praktisch durchzuführende Unter-            (2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nweisung von Auszubildenden stattfinden.                    ordnung ausbilden und in den letzten zehn Jahren\neine Ausbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse\n§ 4                             vermittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen,\nkönnen auf Antrag von der zuständigen Stelle von\nPrüfungsausschüsse,Prüfungsordnung                dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\n(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die           befreit werden, es sei denn, daß ihre Ausbilder-\nzuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36             tätigkeit zu nicht unerheblichen Beanstandungen\nSatz 2, §§ 37 und :38 des Gesetzes gelten ent-             Anlaß gegeben hat.\nsprechend.                                                    (3) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag über\n(2) Die zusUindige Stelle hat eine Prüfungsordnung      die Befreiung eine Bescheinigung aus.\nzu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt\nentsprechend.                                                                         § 8\nUbergangsvorschrift\nZeugnis                               (1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung aus-\nbildet oder innerhalb von 3 Jahren nach Inkraft-\n(1) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.\ntreten dieser Verordnung eine Ausbildertätigkeit\n(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der             aufnimmt, hat den nach den §§ 2 und 3 erforder-\nInhaber die berufs- und arbeitspädagogischen               lichen Nachweis innerhalb von drei Jahren nach\nKenntnisse gem~iß § 2 nachgewiesen hat.                    Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen. Bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung bestehende Berufs-\nausbildungsverträge können zu Ende geführt werden.\n§ 6\n(2) Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Inkraft-\nAndere Prüfungen\ntreten dieser Verordnung kann die zuständige Stelle\n(1) Wer im Handwerk, in einem grafischen Ge-            in begründeten Ausnahmefällen von dem nach den\nwerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114            §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn\nder Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten             nachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2\nGewerbe entspricht, in der Landwirtschaft oder in          geforderten Kenntnisse noch nicht möglich war, und\nder Hauswirtschaft die Meisterprüfung bestanden            eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu er-\nhat, gilt als im Sinne dieser Verordnung berufs- und       warten ist. Die Ausnahme nach Satz 1 ist befristet\narbeitspädagogisch geeignet.                               und unter der Auflage zu bewilligen, daß die nach\n(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-       dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse zum\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-       nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren            zuständige Stelle kann weitere Auflagen erteilen.\nInhalt den in § 2 genannten Anforderungen ent-                 (3) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft-\nspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz          treten dieser Verordnung kann in besonderen Aus-\noder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit             nahmefällen von der Unterweisung nach § 3 Abs. 4\nwerden. Die zuständige SteJle erteilt darüber eine          Satz 2 abgesehen werden.\nBescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 9\nBerlin-Klausel\n§7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nFortsetzung der Ausbildertätigkeit\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n( 1) Personen, die in den letzten zehn Jahren vor        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des\nInkrafttreten dieser Verordnung ohne wesentliche            Gesetzes auch im Land Berlin.\nUnterbrechung ausgebildet haben und durch Vor-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-                                      § 10\nhaft dartun, daß sie Kenntnisse erworben haben,\nInkrafttreten\ndie dem Inhalt von § 2 entsprechen, werden von der\nzuständigen Stelle auf Antrag von dem nach den                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit, es sei         kündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r"]}