{"id":"bgbl1-1972-36-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":36,"date":"1972-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV Sprengstoffgesetz)","law_date":"1972-04-24T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1972                        Ausgegeben zu Bonn am 27.April 1972                                                                                                1 Nr.36\nTag                                                            I n h a 1t                                                                                      Seite\n24. 4. 72   Nf'11f<1ssunq cl0r Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über explosionsgefährliche\nSlol lc (2. DV SprC'Jl~Jsloflgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      633\n7134-1-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe\n(2. DV Sprengstoffgesetz)\nVom 24. April 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur .Änderung der Zweiten Durchführungsverord-\nnung zum Sprengstoffgesetz vom 29. Oktober 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1723) wird nachstehend der\nWortlaut der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten .Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3\nAbs. 1, des§ 5 Abs. 1, des § 8 Abs. 3, des§ 15 Abs. 3,\ndes § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 des Gesetzes\nüber explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffge-\nsetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358,\n1970 I S. 224) erlassen worden.\nI3onn, den 24. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe\n(2. DV Sprengstoffgesetz)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                                         §§\n1. Allgemeine Vorschriften                              und        2        VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\nII. Anwendungsbereich des Gesetzes                   3 bis          7                  und explosionsgefährliche Stoffe aus\nFund- und Lagermunition                                                    26 und 27\nIII. Zulassung von explosionsgefährlichen\nStoffen und Sprengzubehör                        8 bis         10       VIII. Zündmittel                                                                      28 bis  34\nIV. Verführen bei der Zulüssung; widerruf-                                      IX. Sprengzubehör                                                                  35 bis  38\nliche Zulassung zu Erprobungszwecken            11 bis        16\nX. Pyrotechnische Gegenstände                                                    39 bis  44\nV. Allgemeine Vorschriften über Kenn-\nXI. Fachkunde und Prüfungsverfahren                                                45 bis  47\nzeichnung und Verpackung, Uberlassen\nzur Beförderung                                 17 bis        20          XII. Lehrgänge für                       die       Ausfühn~ng               von\nVI. Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe                                               Sprengarbeiten                                                             48 bis  51\nfür sonstige Zwecke, Wetterspreng-                                     XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung                                           und\nstoffe                                          21 bis        25                   Vorlage des Verzeichnisses                                                 52 und 53","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nXIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs- und                       Anlage II Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und\nSchlußvorschriftcn                         54 bis 58                 Sprengzubehör nach § 10\nAnlage     I Anforderungen an die Zusammensetzung und\nAnlage III Gebührenverzeichnis\nBesch,illenhc,it   der    explosionsgefährlichen\nStoffe llnd des Sprengzubehörs                    Anlage IV Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5\nI. Allgemeine Vorschriften                                II. Anwendungsbereich des Gesetzes\n§ 1                                                         § 3\n(l) Explosionsgcfiförliche Stoffe der Anlage I zum            (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf\nSprengstoffgesetz (Gesetz) werden insbesondere                 1. den Erwerb, die Beförderung, die Einfuhr und das\nverwendet                                                          sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des\n1. als Gesteinsprengstoffc und Sprengstoffe für son-               Gesetzes, das Aufbewahren, das Verwenden und\nstige Zwecke, Wettersprengstoffe, Zündstoffe,                  das Vernichten von explosionsgefährlichen Stof-\npyrotechnische Sülze, Treibladungspulver und                   fen der Anlage I zum Gesetz, soweit sie verarbei-\nRaketenfesttreibstoffe,                                        tet sind in\n2. für militärische, polizcil iche, technische, wissen-             a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der\nschaftliche und analytische Zwecke.                                Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht\nmehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom\n(2) Explosionsgcfährliche        Stoffe der Anlage II               Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich\nzum Gesetz werden insbesondere verwendet                                beauftragten Person erworben oder verwen-\n1. als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer                      det werden,\nErzeugnisse,                                                   b) Schnellauslöseeinrichtungen mit einem Satz\n2. für technische, wissenschaftliche, analytische, me-                  von nicht mehr als 2 g, wenn diese Einrich-\ndizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi-                     tungen gegen unbefugtes Offnen gesichert,\nnische und pharmazeutische Zwecke.                                 druckfest und splittersicher sind und von dem\nLeiter eines Betriebes oder einer von ihm\n(3) Als Zündmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des                      schriftlich beauftragten Person erworben oder\nGesetzes werden insbesondere Sprengschnüre,                             verwendet werden,\nSprengkapseln, Spren~Jverzögerer, elektrische Zün-\nc) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;\nder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pulverzünd-\nschnüre und Zündpillen verwendet.                               2. den Verkehr mit sowie auf die Beförderung, die\nEinfuhr und das sonstige Verbringen in den Gel-\n(4) Als Sprengzubehör im Sinne des § 2 Abs. 2                  tungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren, das\ndes Gesetzes werden insbesondere Zündleitungen -                   Verwenden und Vernichten von\nausgenommen Gumrnischla uchlei tun gen und Kabel-,                 a) explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage I\nVerlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Zündmaschinen,                      zum Gesetz, soweit sie in Sprengniete mit\nZündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer ver-                        einem Sprengsatz von höchstens 40 g auf\nwendet.\n1 000 Sprengniete verarbeitet sind,\n§ 2                                 b) explosionsgefährlichen Stoffen, die in Zünd-\n(1) Wettersprengstoffe werden entsprechend ihrer                    pillen, Zündhütchen und Zündlamellen ver-\nSicherheit gegen Schlagwetter nach Anlage I in die                      arbeitet sind;\nKlassen I, II und III eingeteilt.                              3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-\n(2) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den                  fährlichen Stoffen, die in Zündhölzern verarbeitet\nAnforderungen der Anlage I gemäß ihrer Gefähr-                     sind, sowie die Beförderung, die Einfuhr und das\nlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende                   sonstige Verbringen der in Zündhölzern verarbei-\nKlassen eingeteilt:                                                teten explosionsgefährlichen Stoffe in den Gel-\ntungsbereich des Gesetzes, mit Ausnahme der\nKlasse I: Feuerwerkspielwaren,\nHerstellung dieser explosionsgefährlichen Stoffe\nKlasse II: Kleinfeuerwerk,                                         und ihrer Verarbeitung in Zündhölzern.\nKlasse III: Gartenfeuerwerk,                                       (2) Die §§ 6 bis 14, 17 und 18, 19 Abs. 1 und 2 und\nKlasse IV: Großfeuerwerk,                                      § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\nKlasse T: Pyrotechnische Gegenstände für techni-               1. den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Ver-\nsche Zwecke, insbesondere Gegenstände,              bringen in den Geltungsbereich des Gesetzes so-\ndie zur Rettung von Menschen, zur Be-               wie das Aufbewahren von Brennzündern, Pulver-\nförderung von Gegenständen oder zu                  zündschnüren und Anzündern für Pulverzünd-\nmeteorologischen Zwecken bestimmt                   schnüre,\nsind, oder die als Hilfsmittel bei Arbeits-     2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwendung\nvorgängen, als Signalmittel, als Pflan-             von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-\nzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-              klasse T2, die in der Schiffahrt zur Rettung von\nmittel dienen sollen, und Knallkorke.               Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind,\nDie Gegenstände der Klasse T werden                 soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom\nnach dem Grad der Gefährlichkeit in die             Schiffseigner oder von deren Beauftragten erwor-\nUnterklassen T1 und T2 eingeteilt.                  ben sowie von Personen aufbewahrt oder ver-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                             635\nwendet wc~rd(:JJ, die: ein ndnlischcs Patent, einen   Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen\nMcil.roscnbrid odc•r <~in Befühjgungszeugnis zum      Stoffe nach Nummer 3 für militärische oder polizei-\nRcttirngsbool.milnn bcsilzcn und die im Rahmen        liche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheini-\nihrer Bernfsaus!Jildun~J im Umgang mit den ge-        gung der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder\nnannl.cn Cc~J<:nsLJndcn unterwiesen worden sind.      Auftragsstelle zu erbringen.\n§ 15 des Gcsdzcs ist auf die in Nummer 1 bezeich-\nneten GcgcnstJndc njchl anzuwenden.                                                    § 4\n(1) § 4, §§ 6 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und § 20\n(3) § 4 des Gcsdzes ist nicht anzuwenden auf           des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\n1. explosionsqdJhrljchc Stoffe der Anlage I und der       1. die Herstellung, Be- und Verarbeitung, den Er-\nAnlage 11 AIJschnjlt A zum Gesetz, die nur für            werb, die Einfuhr, das sonstige Verbringen in den\nmililürjschc oder p0Jjwilicl1e Zwecke an die Bun-         Geltungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren,\ndeswehr, den Buncfosgrcnzsclrntz, die in der Bun-         das Verwenden und das Vernichten von kleinen\ndesrepubJjk Dculschland stationierten ausländi-           Mengen der explosionsgefährlichen Stoffe der\nschen Streitk rJfl.c oder die Polizeien der Länder        Anlage I zum Gesetz, die für wissenschµftliche,\nvertri<:bcn oder ihnen überlassen werden, wenn            analytische, medizinische, zahnmedizinische, vete-\nsichergestellt ist, daß die explosionsgefährlichen        rinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke\nStoffe den von dc:r jeweils zuständigen Stelle er-        verwendet werden durch\nlassenen sj chcrhc i ts lechni sehen Lieferbedingun-\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder\ngen entsprechen,\nvon Laboratorien und die mit der Leitung die-\n2. explosionsgefJhrliche Stoffe der Anlage I und der              ser Stellen beauftragten Personen,\nAnlarJe H Abschni ll A zum Gesetz, die für militä-         b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-\nrische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und             praktiker und Dentisten,\nzum Zwecke der Prüfun9 dem Institut für che-               c) Personen, die unter Aufsicht oder nach Wei-\nmisch-technjsche Untersuchungen überlassen wer-                sung einer nach Buchstabe a oder b bezeich-\nden,                                                           neten Person handeln;\n3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der      2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige\nAnlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nur für              Uberlassen kleiner Mengen zwischen den unter\nmilitJrische oder polizeiliche Zwecke bestimmt             Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß-\nsind, soweit sie zum Zwecke der Weiterverarbei-            gabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- und\ntung                                                       Lieferschein erfolgen darf, die ein Jahr aufzube-\na) von dem Inhaber einer nach § 16 der Gewerbe-            wahren sind.\nordnung genehm igungsbedürftigen Anlage an        Die in Nummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten\nden Inhaber einer anderen nach § 16 der Ge-       Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit\nwerbeordnung genehmigungsbedürftigen An-          erforderliche Fachkunde besitzen.\nla9e vertrieben oder überlassen werden,\nAls kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2\nb) eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich        gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen\ndes Gesetzes verbracht und an den Inhaber         Stoffen, die gegen mechanische und thermische Be-\neiner nc1ch § 16 der Gewerbeordnung geneh-        anspruchung nicht empfindlicher sind als Penta-\nmigungsbedürfti9en Anlage vertrieben oder         erythrittetranitrat, und höchstens je 3 g von emp-\nüberlassen werden,                                findlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.\n4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der         (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\nAnlc19e II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für      mit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II\nmilitärische oder polizeiliche Zwecke verwendet        Abschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-\nwerden, soweit die aus ihnen hergestellten End-       gabe, daß die §§ 4, 13, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und\nprodukte der Zulassungspflicht unterliegen und         § 20 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.\ndie Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen\ngegeben sind,                                            (3) Für Betriebslaboratorien, die in emem räum-\nlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer\n5. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III      nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbe-\nund der Unterklc1sse T1, die als Muster oder Pro-     dürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen\nben von demjenigen, der die Zulassung dieser          Stoffen umgegangen wird, betrieben werden, gelten\nGegenstände bea.ntragen will, gewerbsmäßig ein-        die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Ab-\ngeführt oder sonst in den Geltungsbereich des         satz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsge-\nGesetzes verbracht werden.                            fährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskon-\ntrolle oder der Forschung fo einer Menge bis zu 3 kg\nIm Falle der Nummer 3 gilt die Freistellung auch\nzulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosions-\ndann, wenn die in dieser Vorschrift genannten ex-\ngefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines Betriebs-\nplosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erpro-\nlaboratoriums oder den mit der Leitung des Labora-\nbung vertrieben oder überlassen werden. Der Nach-\ntoriums beauftragten Personen erworben, an sie\nweis dafür, daß die explosionsgefährlichen Stoffe\nvertrieben oder ihnen überlassen werden.\nnach Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen\nentsprechen, ist durch eine Bescheinigung des Insti-         (4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der\ntuts für chemisch-technische Untersuchungen, der          Absätze 1 bis 3 im Einzelfall größere Mengen explo-","636                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsionsgcfJhrlidwr Storre zulusscn, soweit der Schutz         stimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-\nvon LdH)n, Ccsundlwil 1md ScJd1gütern Beschäftigter         sionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes\noder Driltcr dlll il1lCJcrc Weise ~Jcwcthrleistet ist.      sind, die §§ 30 und 33 des Gesetzes jedoch mit der\nMaßgabe, daß eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatz-\n§ 5                            freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf.\n(1) § 15 des C(\\Sdzes isl auf df'n Umgang und den           (2) Werden diese Stoffe erst an der Verwendungs-\nVerkehr mit py roleclinischen Gegenstctnden nicht           stelle hergestellt und dort unverzüglich zum Spren-\nanzuwenden.                                                 gen verwendet, so sind auf sie § 15 Abs. 1 und 2 des\n(2) Die§§ 6 bis 12, 17, 18, 19 /\\bs. 1 und 2 und§ 20    Gesetzes (Aufzeichnungspflicht) sowie die §§ 21 bis\ndes Gesetzes sind nicht anzuw(~nden m1f den Erwerb,         25 (Kennzeichnung und Verpackung) nicht anzuwen-\nden Vertrieb, dils U bcrli:lssen, das Befördern, das        den. Die Mengen ihrer wesentlichen Bestandteile\nAufücwiihrcn, dils Verwencfon und das Vernichten            sind jedoch durch die an den Mischladegeräten an-\nvon py rol.echn isdwn Gc~JPnstLindcn der Klassen I, II      gebrachten und fortlaufend schreibenden Geräte\nund der Unlerk lasse T1.                                   aufzuzeichnen. Die Meßstreifen sind ein Jahr lang\naufzubewahren und der zuständigen Behörde oder\n(3) § 19 /\\ bs. 3 Satz 1 des Gesetzes ist auf pyro-     den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen\ntechnische Gege;nsLJnde der Klasse I nicht anzuwen-         vorzulegen.\nden.\n(4) § 4 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegen-\nstände der Klasse~ lV nicht anzuwenden.\nIII. Zulassung von explosionsgefährlichen\nStoffen und Sprengzubehör\n§ 6\n(1) Das Gesc!lz ist nicht onzuwenden auf den Er-                                     § 8\nwerb, das /\\ufbcwc1hn~n, das Verwenden, das Ver-                (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\nnichten, das Befördern und das Uberlassen von               der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-\n1. Knallkapseln für Signdlzwecke durch die Deut-            zubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Be-\nsche Bundesbahn,                                       schaffenheit den in der Anlage I bezeichneten An-\nforderungen entsprechen.\n2. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Zoll-\nkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prüfungs-         (2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von\nund Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,            einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen\n3. exp]osionsgerJh rl ichcn Stoff cn durch das Institut     bewilligen oder zusätzliche Anforderungen stellen,\nfür chemisch-technische Untersuchungen,                 wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-\ngütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder\n4. explosionsgeführlidwn Stom~n durch das Institut          erfordert.\nfür Chemie der Treib- und Explosivstoffe,\n§ 9\n5. explosions~Jcfobrlichen Stoffen durch das Bundes-\nkriminalamt und die Landeskriminalämter,                   (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\n6. explosionsgefcthrlichen Stoffen durch Bauämter,          der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-\nWasserw irtsdwftsJmter, öffentliche Forstämter,         zubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur\nAmter der Strnßenbauverwaltung, Landwirt-               Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit\nschaflsbchördcn, Fl mbercinigungsbehörden, Be-          Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit\nschußärnter sowie durch öffentliche Hochschulen,        hervorruft.\nFachhochschulen, Fachschulen und allgemein-                (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe muß\noder berufsbildende Schulen,                            mit dem Wort „Wetter\" beginnen. Die Sprengstoffe\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf-           desselben Typs sind zusätzlich durch große lateini-\ngaben erforderlich ist.                                     sche Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets\nzu unterscheiden.\n(2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht anzu-\nwenden auf den Erwerb, das Aufbewahren, das Ver-               (3)   Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und\nwenden, das Vernichten, das Befördern und das               Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-\nUberlassen explosionsgefährlicher Stoffe durch Ein-         zeichnung den Buchstaben „K\" führen.\nheiten des Katastrophenschutzes des Bundes, der\nLänder und der kommunalen Gebietskörperschaften                                        § 10\nund durch Behörden der Wc1sser- und Schiffahrts-\nverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung               Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-\nihrer hoheilliclwn Aufgaben erforderlich ist.               ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-\nzuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der\nBundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs-\n§ 7\nbehörde „BAM\", dem in der Anlage II für den je-\n(l) Die für explosionsgefährliche Stoffe geltenden       weiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zei-\nVorschriften des Gesetzes und die für Gestein-              chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die\nsprengsto[fe geltenden Vorschriften dieser Verord-         Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-\nnung sind auch anzuwenden auf zum Sprengen be-             mer.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                          637\nIV. Verfahren bei der Zulassung;                3. eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän-\nwiderrniJiche Zulassung zu Erprobungszwecken                digen Behörde, daß gegen die Durchführung der\npraktischen Erprobung in den in Aussicht genom-\n§ 11                              menen Betrieben keine Bedenken bestehen.\n(1) Die Zusiltntriensdzuno und Beschaffenheit von        Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Berg-\nexplosions~J('f~ih rl id1en SLoifon llnd Sprengzubehör       gewerkschaftliche Versuchsstrecke in den Fällen des\nsind ün einer Probe oder an einem I3üumuster zu              § 13 Abs. 1 Satz 3 in ihrer Prüfbescheinigung vor-\nprüfen.                                                      schlägt, von einer praktischen Erprobung abzusehen.\n(2) Zusli.indig isl                                      Die Unterlagen nach den Nummern 2 und 3 sind je-\ndoch der Zulassungsbehörde nachträglich zu über-\n1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex-\nsenden, wenn diese eine praktische Erprobung an-\nplosionS(J<~fri11rliclH!n Sloffon mit Ausnahme der\nordnet.\nin Nummer 2 bczciclrnden Stoffe und für die\nPrüfung von pyrotechnischen Gegenständen,                  (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach\n§ 11 Abs. 2 zuständigen Stelle\n2. die BcrmJewcrksdwfllichc Versuchsstrecke der\nWestfülisdien Berggewerkschaftskasse für die             1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstan-\nPrüfung von Cestcinsprengstoffen, von Spreng-                des und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstan-\nstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstärken             des in einer zur Prüfung ausreichenden Menge\noder Perforieren bestimmt sind, von Wetter-                  oder Zahl zu übersenden,\nsprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung           2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster\nder genannten Sprcngstoff e und von Sprengzu-                zum Verbleib zu überlassen.\nbehör.\n(4) Die Zulassungsbehörde kann den Zulassungs-\n(3) Die BermJewerkschaftJiche Versuchsstrecke er-        antrag dem nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten\nteilt dem Antrc.igslellcr eine Prüfbescheinigung dar-        Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche\nüber, ob und inwieweit bei dem geprüften Stoff oder          Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifel-\nGegcnstünd V crsa~Jungsgründe nach § 4 Abs. 2 des            haft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz\nGesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß            von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftig-\nauch hervorgehen, für welchen Verwendungsbereich             ter oder Dritter gewährleistet ist.\nder geprüfte Stoff oder Gegenstand geeignet ist.\n§ 13\n§ 12                              (1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-\n(1) Der An tragsleller lwt in dem Antrag anzu-           bungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren\ngeben                                                        Betrieben widerruflich zugelassen werden, wenn ihre\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-          Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit\nfes oder des Sprengzubehörs,                            durch die Prüfung nach § 11 Abs. 1 nicht ausreichend\nzu ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe\n2. den Namen und Sitz der herstellenden Firma so-            für sonstige Zwecke, die zum Verstärken oder Per-\nwie die Herstellungsstätte und, im Falle der Ein-       forieren bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hier-\nfuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel-         für bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in\ntungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma)            untertägigen Betrieben bestimmt sind, müssen prak-\nund Sitz dessen, der die Stoffe oder Gegenstände        tisch erprobt werden. Von einer praktischen Erpro-\neinführt oder sonst in den Geltungsbereich des          bung von Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für\nGesetzes verbringt,                                     sonstige Zwecke und von hierfür bestimmten Zünd-\n3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,         mitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht\nseine chemische Zusammensetzung, seine physi-           untertägigen Betrieben bestimmt sind, sowie von\nkalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Ver-      Sprengzubehör kann abgesehen werden, wenn dies\nwendungszweck sowie seine Anwendungs- und               zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nWirkungsweise.                                          Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich er-\nKann die chemische Zusammensetzung nicht mit aus-            scheint.\nreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist                 (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit\nder explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über           eines widerruflich zugelassenen Stoffes oder Gegen-\nsein Herstellungsvcrfohren zu chürakterisieren.              standes kann während der praktischen Erprobung\nim Rahmen der in der widerruflichen Zulassung fest-\n(2) Dem An trag auf Zulassung von Gesteinspreng-          gelegten Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle\nstoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die          (§ 11 Abs. 2) abgewichen werden, wenn der Schutz\nzum Verstärken oder Perforieren bestimmt sind, von           von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter\nWettersprengstoffen, von Zündmit:ieln zur Verwen-            oder Dritter gewährleistet ist. Hierüber sind die Zu-\ndung der genannten Sprengstoffe und von Spreng-              lassungsbehörde und die für die Aufsicht über die\nzubehör sind beizufügen                                      Erprobung zuständige Behörde zu unterrichten.\n1. die Prüfbescheinigung der Berggewerkschaftlichen             (3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Auf-\nVersuchsstrecke nach§ 1 l Abs. 3,                        sicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde; es\n2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer             sind zu beteiligen:\nBetriebe, in dem oder in denen die praktische            1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und\nErprobung (§ 13) durchgeführt werden soll,                    Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver- .","638                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nstJrken oder Pcrf orieren bc~stimmt sind, von Wet-    anzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der\ntersprengstollen, von Ziindrnitteln zur Verwen-       Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgemacht.\ndrmq der gcrwnnlcn Sprc:ngsloffe und von Spreng-      Die Bekanntmachung soll die in § 14 Abs. 2 bezeich-\nzubehör die Ber~.iqcwcrkschaflliche Versuchs-         neten Angaben enthalten.\nstrecke und auf Verlangen crnch die Zulassungs-          (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-\nbehörde,\nkanntmachung abgesehen werden.\n2. an der Erprobung sonstiger explosionsgefährlicher\nStoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zu-\n§ 16\nlassungsbehörde,\n3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Berg-        (1) Die Zulassungsbehörde erhebt für die im Zu-\naufsicht unterliegen, auch die zuständigen Träger     lassungsverfahren erforderliche Prüfung und die\nEntscheidung über die Zulassung von explosions-\nder Unfall versicherun~J.\ngefährlichen Stoffen und Sprengzubehör von dem\n(4) Uber düs Ergebnis der praktischen Erprobung        Antragsteller Gebühren.\nvon Gestein- und Wettersprengstoffen und von\nZündmitteln, die für die Verwendung von Gestein-             (2) Der Personalaufwand für die im Zulassungs-\nund Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von          verfahren erforderliche Prüfung wird nach den\nSprengzubehör fertigt die nach Landesrecht zustän-        Stundensätzen der Anlage III berechnet; zur Abgel-\ndige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie          tung des Sachaufwandes wird eine Grundgebühr\nder Zulassungsbehörde übersendet. Der Erprobungs-         nach den Sätzen der Anlage III erhoben.\nbericht ist im Benehmen mit dem Träger der gesetz-           (3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt minde-\nlichen Unfallversicherung zu fertigen, sofern die         stens fünfzig Deutsche Mark und darf fünfhundert\nErprobung in einem Betrieb durchgeführt worden            Deut.sehe Mark nicht übersteigen. Wird die Zulas-\nist, der nicht der Bergaufsicht unterliegt.               sung versagt oder wird der Zulassungsantrag zu-\nrückgenommen, bevor über ihn entschieden ist, so\n§ 14                           ist die halbe Gebühr zu erheben.\n(1) Uber den Antrag auf Zulassung eines explo-            (4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom\nsionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör          Antragsteller zu erstatten\nnach § 4 des Gesetzes entscheidet die Bundesanstalt       1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten\nfür Materialprüfung durch schriftlichen Bescheid.             Prüfmittel,\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben        2. bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle die\nzu enthalten                                                  Reisekosten der Bediensteten,\n3. beim Versand die Kosten der Beförderung und\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-\nder Verpackungsmittel,\nf es oder des Sprengzubehörs,\n4. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Prüf-\n2. den Namen (Firma) und Sitz des Herstellers so-             stelle nach § 11 Abs. 2 aus dem Ausland zuge-\nwie die Herstellungsstätte und, im Falle der Ein-         sandt werden, die aufgewendeten Eingangsabga-\nfuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel-           ben und die mit ihnen im Zusammenhang stehen-\ntungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma)              den Gebühren,\nund Sitz dessen, der den Stoff oder Gegenstand\n5. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulas-\neinführt oder sonst in den Geltungsbereich des\nsung und für die Veröffentlichung der Rücknahme\nGesetzes verbringt,\nund des Widerrufs der Zulassung,\n3. Angaben über die für die Verwendung wesent-\n6. die Fernsprechgebühren im Fernverkehr.\nlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,\n(5) Die Zulassungsbehörde erhebt für die Prüfung\n4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 10); bei\nexplosionsgefährlicher Stoffe nach der Anlage III\nder Zulassung von Sprengschnüren und Pulver-\nzum Gesetz Gebühren, deren Höhe nach den Stun-\nzündschnüren auch die Farbe des Kennfadens, bei\ndensätzen der Anlage III zu bemessen ist. Auf die\nder Zulassung von Sprengkapseln, Sprengverzö-\nErstattung der Auslagen ist Absatz 4 entsprechend\ngerern und Sprengzündern auch die Form des\nanzuwenden.\nZeichens der Herstellungsstätte,\n(6) Die Zulassungsbehörde kann die Berggewerk-\n5. die Befristungen, inhaltlichen Beschränkungen\nschaftliche Versuchsstrecke ermächtigen, die Gebüh-\nund Bedingungen der Zulassung und die mit ihr\nren und Auslagen für die im Zulassungsverfahren\nverbundenen Auflagen.\nerforderlichen, von der Berggewerkschaftlichen Ver-\n(3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-           suchsstrecke durchgeführten Prüfungen einzuziehen.\nsungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des\nZulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi-\ngen, soweit darin Bestimmungen für die Verwen-              V. Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung\ndung des Gegens tandcs getroffen sind.                         und Verpackung, Oberlassen zur Beförderung\n§ 15                                                     § 17\n(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stof-        (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-\nfen und Sprengzubehör sowie die Rücknahme oder            zubehör herstellt, einführt oder sonst in den Gel-\nder Widerruf einer Zulassung werden im Bundes-            tungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                           639\nStoffe oder GciicnsUindc anderen nur überlassen,             deren Vorgang herbeiführen kann, der ähnliche\nwenn sie und ihre Vcrpackun~J ~J(mü.iß den Vorschrif-        Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter\nten der J\\bschnillc! VI bis X qckcnnzcichnet sind. So-       verursacht.\nweit diese Vorschriften nichls Abweichendes vor-         3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in\nschrcilwn, ist folgende J<.ennzcichnung anzubringen          allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\n1. die Bezeichnung des jeweiligen Stoffes oder Ge-           nicht lockern oder öffnen und allen Beanspru-\ngcnslc1ndcs,                                             chungen zuverlässig standhalten, denen sie üb-\n2. das vorgcsdui<~bcnc Zulassungszeichen,                    licherweise ausgesetzt sind.\n3. der Name oder die foirrna des Herstellers,\n§ 19\n4. die I-IerslcllungssUilte,\n5. das Gefuhrensymbol in schwarzer Farbe auf                Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\nornngcgelbcrn Grund nad1 Anlage IV; es muß           behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände\nmindestens ein Zehntel der von der Kennzeich-        anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von\nnung eingenommerwn Flüche ausfüllen.                 Stichproben überzeugt hat, daß\n(2) Auf der Innenverpackung explosionsgefähr-         1. die explosionsgefährlichen Stoffe gemäß den Vor-\nlicher Stoffe kann anstelle der Kennzeichnung nach           schriften der §§ 17 und 18 und der Abschnitte VI\nAbsatz 1 Nr. 5 der l Iinwcis .. ~xplosionsgefährlich\"        bis VIII und X gekennzeichnet und verpackt sind,\nangebracht werden, sofern nach den Vorschriften          2. das Sprengzubehör gemäß den Vorschriften des\nüber die Beförderung gefährlicher Güter für das Ver-         § 17 und des Abschnitts IX gekennzeichnet ist.\nsandstück die Kennzeichnung mit dem Gefahrensym-\nbol nach Absatz 1 Nr. 5 nicht vorgeschrieben ist.\n§ 20\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf explosions-        (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen vom Her-\ngefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die                steller anderen zur Beförderung nur überlassen wer-\n1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus         den, wenn auf dem Versandstück der Hinweis „Ex-\ndem Geltungsbereich des Gc~setzes bestimmt s·ind,    plosionsgefährlich\" angebracht ist, sofern nach den\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher\n2. zu militärischen und polizeilichen Zwecken für die\nGüter für das Versandstück die Kennzeichnung mit\nBundeswehr, den Bundesgrenzschutz, für die in\ndem Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten\nvorgeschrieben ist. In das Beförderungspapier ist der\nausländischen Streitkräfte oder die Polizeien der\nHinweis „Explosionsgefährlich\" aufzunehmen.\nLänder hergestellt und ihnen überlassen werden.\n(2) Im übrigen bleiben die Kennzeichnungs- und\n(4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem         Verpackungsvorschriften über die Beförderung ge-\nGegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich          fährlicher Güter unberührt.\nsichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-\nzeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.\nKennzeichnungen in verschlüsselter Form sind unzu-\nlässig, sowc:~it dies nicht in den Abschnitten VI bis X          VI. Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe\nausdrücklich zugelassen ist. für die Kennzeichnung               für sonstige Zwecke, Wettersprengstoffe\nauf der Innenverpackung mit dem Gefahrensymbol\nbrauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene                                      § 21\nFarbe und Größe nicht eingehalten zu werden.                (1) Gesteinsprengstoffe und Wettersprengstoffe\nder Klasse I müssen in Paketen verpackt sein; dies\n§ 18                         gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe, wenn das\nWer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, ein-      Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g be-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich des Geset-       trägt oder die paketlose Verpackung nach den Vor-\nzes verbringt, darf diese Stoffe anderen nur überlas-    schriften über die Beförderung gefährlicher Güter\nsen, wenn sie gemüß den Vorschriften der Abschnitte      zugelassen ist. Wettersprengstoffe der Klassen II\nVI bis X verpackt sind. Soweit diese Vorschriften        und III müssen in wasserdichten durchsichtigen\nnichts Abweichendes vorschreiben, muß die Ver-           Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinhei-\npackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und        ten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für\nUndurchlüssigkeit folgenden Anforderungen genü-          Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe mit einem\ngen:                                                     Gewicht von weniger als 500 g und für Wetter-\nsprengstoffe der Klasse I zulässig.\n1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und\nbeschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher         (2) Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht an-\nBeanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom      zuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen,\nInhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt    als sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers\nnicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere     enthalten sind, dem Verbraucher überlassen wer-\nSicherheitsvorkehrungen erfordern.                   den; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch hand-\nhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gef ahr-\n2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-\nlos befördert werden können.\nschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die          (3) Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen hand-\neine Explosion, eine Entzündung oder einen an-       habungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahr-","640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nlos befördert werden können und den Vorschriften            (6) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,\nüber die Beförderun~J gdiihrlicher Güter entspre-       Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in\nchen.                                                   denen Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt\nwerden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. An\n§ 22\nStelle des Gewichts des Sprengstoffinhalts kann\n(1)  Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen        auch die Anzahl der Gegenstände angegeben wer-\nund Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun          den.\nsein. Die Kisten, Kartons und Fässer sowie Umhül-\n§ 24\nlungen, in denen Pulversprengstoffe verpackt wer-\nden, müssen fol~Jende Angaben tragen:                      (1) Die Umhüllung der Patronen und Pakete von\nWettersprengstoffen müssen folgende Farben haben\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,                  oder erkennen lassen:\n2. die Jahres- und Monatszuhl der Herstellung,           1. der Klasse I: Gelblich-weiß;\n3. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.                   2. der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten\nPakete und Patronen sind nach § 17 Abs. 1 zu kenn-                            grünen Querstreifen;\nzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem          3. der Klasse III: Grün\nZulassungszeichen und dem Gefahrensymbol (§ 17              (2) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,\nAbs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt,     Paketeinheiten und Patronen, in denen Wetter-\ngenügt die Kennzeichnung auf den Paketen.                sprengstoffe verpackt werden, gilt § 23 Abs. 2 bis 4\n(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich-       entsprechend. An Stelle der Monatszahl ist die Jah-\nnung ist auf den Patronen und Paketen in schwar-         reswochenzahl anzugeben.\nzen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und          (3) Für die in Absatz 2 vorgeschriebene Kenn-\nZahlen anzubringen.                                      zeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen\nzu verwenden.\n§ 23\n§ 25\n(1) Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen\nund Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen               Wer Pulversprengstoffe herstellt, einführt, sonst\nmüssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen        in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder\nrote Farbe erkennen lassen. Bei undurchsichtiger,        vertreibt, darf diese anderen zum Schnüren und zum\nstarrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kenn-          Kessel- und Lassensprengen in loser Form überlas-\nzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.        sen.\n(2) Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen\nbrisante GesteinsprcnDstoffe verpackt werden, müs-              VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\nsen folgende An~Ji:iben tragen oder erkennen lassen:                  und explosionsgefährliche Stoffe\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,                                 aus Fund- und Lagermunition\n2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,                                     § 26\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder          (1) Behälter und Pakete, in denen Zündstoffe,\neines anderen Bchtllters im Herstellungsjahr,       pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Ra-\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.                   ketenfesttreibstoffe verpackt werden, müssen fol-\ngende Angaben tragen:\n(3) Pakete und Patronen müssen folgende Angaben\ntragen oder erkennen lassen:                             1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,                   2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,                       3. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons.                    Stoffes,\n4. eine Gebrauchsanweisung und die bei der Zulas-\n§ 22 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Pakete einer\nsung vorgeschriebenen Hinweise.\nSprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich\nmit einer fortl~mfenden Nummer und mit der Zahl             (2) Behälter und Pakete, in denen\nder in dem Paket enthaltenen Patronen zu kenn-\n1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,\nzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer\ndes Pakets zu kennzeichnen.                              2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Ge-\nsetz\n(4) Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe\nverpackt werden, müssen die Angaben nach Ab-\nin wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläu-\nsatz 1 tragen. Im Falle der Nummer 2 ist die Kenn-\nchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so\nzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich.\ngenügt die K<~nnzeichnung der Paketeinheiten in der\nKiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden           (3) Die Verpackung der in den Absätzen 1 und 2\nNummer.                                                  bezeichneten Stoffe muß folgenden Anforderungen\n(5) Für die in den .Absützen 2 und 3 vorgeschrie-     entsprechen:\nbene Kennzeichnung sind bei Pi.ltronen und Paketen       1. Der Werkstoff und die Konstruktion der Verpak-\nschwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Be-            kungen müssen so beschaffen sein, daß sie keine\nhältern rote Schriflzcichen und Zahlen zu verwen-            nach dem Stand der Technik vermeidbare Er-\nden.                                                         höhung der Gefahr bewirken,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                           641\n2. die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit           (2) Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höch-\nist so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen        stens 100 Stück verpackt sein.\ndie Stoffe beim Transport und bei der Lagerung          (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-\nüblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstent-      gen:\nzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüll-\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\nbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbst-\nerhitzung zu verhindern.                             2. die Anzahl der Sprengkapseln,\n3. die Jahreszahl der Herstellung.\n§ 27\nFerner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver-    sein, auf dem der Tag der Herstellung ersichtlich ist.\ntrieben, anderen überlassen oder verwendet wer-\nden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus                                        § 30\n1. Fundmunition oder                                        (1) In die Hülsen von Sprengverzögerern muß das\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge-          Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-\nfährlichen Stoffen oder Treibladungspulver, aus-     bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.\ngenommen einbasigem Treibladungspulver, oder            (2) Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu\naus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition         höchstens 100 Stück verpackt sein.\noder\n(3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2\ngen:\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus-\ngesondert war oder                               2. die Anzahl der Sprengverzögerer,\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen       3. die mittlere Verzögerungszeit in :tv1illisekunden,\noder sonstigen Beanspruchungen unterworfen       4. die Jahreszahl der Herstellung.\nwar, von denen anzunehmen ist, daß sie die\nEmpfindlichkeit oder Beständigkeit der in der                                § 31\nMunition enthaltenen Stoffe, insbesondere\n(1) Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höch-\ndurch Einwirkung von Bränden oder Explosio-\nstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit\nnen, verändert haben.\neinem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind                      A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A\", bei Brücken-\n1. Sonderkörper: in der Munition enthaltene Körper,      zündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „ U\", bei\ndie dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-,     Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende\nReiz-, Rauch- oder ähnliche Vvirkungen zu erzeu-     Angaben tragen muß:\ngen;                                                 1. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nc1ch § 17\n2. Lagermunition: militärische Munition, die von zu-         Abs. 1, bei Brennzündern die Kennzeichnung nach\nständigen sliwtlichen oder militärischen Stellen          § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nübernommen und seit diesem Zeitpunkt bis zu\n2. die Anzahl der Zünder,\nihrer Abgabe an einen Unternehmer ununterbro-\nchen durch solche Stellen verwahrt und verwaltet    3. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und\nworden ist;                                              Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den\n3. Fundmunition: militärische Munition, die von               Gesamtwiderstand,\neinem Unternehmer erlangt worden und nicht          4. die Zünderdrahtlänge und das -material,\nLagermunition ist.\n5. bei Sprengzeitzündern Zeitstufenabstand und -an-\nzahl, bei Zündschnurzeitzündern die Länge der\nVIII. Zündmittel                          Zündschnüre,\n6., ,,Schlagwettersicher\" oder „ Nichtschlagwetter-\n§  28                              sicher\",\n(1) Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden            7. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.\nhaben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und\ndessen Farbe im Zulassungsbescheid festgelegt ist.           (2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher in\neiner Lieferung überlassen werden, müssen der glei-\n(2) Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt        chen Widerstandsgruppe angehören. In der nächsten\nund dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle       Lieferung dürfen die Zünder nur der gleichen oder\nmuß folgende Angaben tragen:                            einer benachbarten Widerstandsgruppe angehören.\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,                  Die Zünder gehören der gleichen Widerstandsgruppe\n2. die Ltinge der Sprengschnur,                         an, wenn sich ihre Brückenwiderstände um nicht\n3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.           mehr als 0,25 Q unterscheiden.\n§ 29                                                       § 32\n(1) In den Flachböden der Sprengkapseln muß das          (1) In den Flachboden der Zündcrhülsen von\nZeichen dPr HerstellungssU:itte in der im Zulassungs-    Sprengzündern müssen das Zeichen der Herstel-\nbescheid festgelegten form eingeprägt sein.              lungsstätte in der im Zulassungsbescheid festgeleg-","642                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nten Form, in den Flachboden von Sprengzeitzündern              zündlitzen gilt § 33 entsprechend. Die Kennzeich-\nauch die Zci l.sl.u lcnnummer sowie bei Brückenzün-            nung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je\ndern U außerdem der Buchstabe U\" eingeprägt sein.\n11                        Meter angeben.\n(2) Sc:hlc1gwel.tc:rsichcrc Sprengzünder müssen Hül-\nsen uus Kupfer oder Messing haben; die Hülsen dür-\nIX. Sprengzubehör\nfen keine PJ rbung erhalten.\nDie Hülsen nicht.schlagwettersicherer Zünder müssen                                      § 35\nsich in Materic.Jl oder Farbf~ deutlich von metallisch            (1) Die Isolierung von Zündleitungen, deren elek-\nblankem Kupfer oder Messing unterscheiden.                     trischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters\n(3) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von              nicht mehr als 2 Q beträgt, muß gelb gefärbt sein.\nBrückenzündc)rn A und Brückenzündern U muß wie                 Bei einem Widerstand von mehr als 2 Q muß sie\nfolgt gefärbt sein:                                            rot gefärbt sein.\n1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß                   (2) Rollen, in denen Zündleitungen verpackt wer-\n2. bei Milli sek undenzündcrn                    gelb-grün     den, müssen mit einem Zettel versehen sein, der fol-\ngende Angaben tragen muß:\n3. bei Halbsek undcnzündern                      gelb-rot.\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n(4) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von              2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des\nBrückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:                      Leiters,\n1. bei Sprengmomentzündern                       blau-weiß     3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfache\n2. bei Millisckundenzündern                      blau-grün         Leitungslänge.\n3. bei Halbsekundenzündern                       blau-rot.\n§ 36\n(5) An den Zünderdrähten von Brückenzündern U\nmuß der Buchstabe U\" angebracht sein.                             (1) Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus\nII\nStahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-\n(6) Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufennum-            drähten aus Kupfer grün gefärbt sein.\nmer an den Zünderdrähten in gelber Farbe ange-\n(2) Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt\nbracht und bei Brückenzündern U\" mit dem Buch-\nII\nstaben U verbunden sein. Bei Millisekundenzündern              werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nmuß an den Zündcrdrähten der Verzögerungszeiten-               folgende Angaben tragen muß:\nabstand in Millisekunden angegeben sein, sofern er             1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nweniger als 30 Millisekunden beträgt.                          2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den\nWerkstoff des Leiters,\n§ 33                              3. den elektrischen Widerstand für 100 m Draht-\nlänge.\n(1) Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden\n(3) Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem\nhaben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und\ndie im Zulassungsbescheid festgelegte Farbe trägt.             Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen\nmuß:\n(2) Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnur-\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit\neinem Zettel versehen sein, der folgende Angaben               2. die Anzahl der Isolierhülsen.\ntragen muß:\n§ 37\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rol-                (1) Zündmaschinen müssen folgende Angaben tra-\nlen und die Li:inge eines Ringes oder einer Rolle,         gen:\n3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.                 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n§ 34\n3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere\n(1) Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in                    Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Ver-\nSchachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein. Die               wendung anderen überlassen werden, die Schalt-\nSchachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit                  weise und die zulässige Anzahl der Zünder,\nschützen.                                                      4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündma-\n(2) Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzünd-                schinen für mehrere Zünderarten die elektrischen\nschnüre muß folgende Angaben tragen:                               Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die\n1. die  Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,                sie zur Verwendung anderen überlassen werden,\n2. die  Anzahl der Anzünder,                                   5. die Fabrik-Nummer,\n3. die  Monats- und die Jahreszahl der Herstellung,            6. die Jahreszahl der Herstellung,\n4. bei  Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.               7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:@,\n(3) Für die Kennzeichnung und Verpackung von                8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvor-\nAnzündern für Pulverzündschnüre in Form von An-                    richtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                           643\nAnzeigevorrichtung für die Kondensatorspan-             (2) Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen\nnung, ckn Buchstilben „Z\" vor der Fabrik-Num-        Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die An-\nmer.                                                 bringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.\n(2) Zündmaschinenprüfgerüte müssen folgende An-          (3) Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungs-\ngaben tragen:                                            einheit kann entfallen, wenn das Verpackungs-\n1. die Kennzeichnung nach§ 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,        material den Gegenstand allseitig durchsichtig um-\n2. die Typenbezeichnung,                                 schließt und die Kennzeichnung auf dem Gegen-\n3. die Bezeichnun~r der Zündmaschinentypen, zu de-       stand deutlich erkennbar ist.\nren Nuchprüfunu dc1s Gerül bestimmt ist,                (4) Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Ge-\n4. die Fabrik-Nummer,                                    genstände sind folgende Farben zu verwenden\n5. die J uhreszahl der Herstellung,                              Klasse      I: Schwarz\n6. bei schlc1gwettergesicherten Zündmaschinenprüf-               Klasse     II: Grün\ngerliten: ®·                                                 Klasse    III: Blau\n(3) Zündkrnisprüfc)r müssen folgende Angaben tra-             Klasse    IV:  Rot\ngen:                                                             Klasse     T:  Braun\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,       Gegenstände der Unterklasse T1 und ihre Ver-\n2. die Typenbezeichnung,                                 packung müssen mit einem „ T\" im Viereck, Gegen-\n3. der elektrische Widerstandsbereich,                   stände der Unterklasse T2 und ihre Verpackung mit\neinem „ T\" im Kreis gekennzeichnet sein. Dies gilt\n4. die Fabrik-Nummer,\nnicht für Knallkorke.\n5. die Jahreszahl der Herstellung.\n§ 40\n§ 37 a\n(1) Außer der Kennzeichnung nach § 39 Abs. 1\nZündmaschinen, die für mehrere Zünderarten be-        bis 3 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-\nstimmt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie       technischen Gegenständen\nfür die zu verwendenden Zünderarten die Angaben\nnach § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 tragen.                     der Klasse     II:     ,,Abgabe an Personen unter 18\nJahren verboten\",\n§ 38                           der Klasse III:         ,,Abgabe nur gegen Vorlage\neiner behördlichen Erlaubnis\nLade- und Mischladegeräte müssen folgende An-                                zum Abbrennen\",\ngaben tragen:                                            der Klasse IV:         ,,Abgabe nur gegen Vorlage\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,                              einer behördlichen Erlaubnis\",\n2. die Typenbezeichnung,                                 der Klasse     T:      ,,Nur für den vorgesehenen\n3. die Fabrik-Nummer.                                                           Zweck zu verwenden\",\nbei Knallkorken:        ,,Vorsicht Knallkorke! Abgabe\nnur in ganzen Schachteln er-\nX. Pyrotechnische Gegenstände                                      laubt\".\n(2) Den pyrotechnischen Gegenständen der Klas-\n§ 39                           sen II, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen\nGegenständen der Klassen II und III zusammenge-\n(1) Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Ver-\npackung müssen folgende Angaben tragen:                  stellten Feuerwerksstück ist eine Gebrauchsanwei-\nsung beizufügen. Bei Seenotsignalen der Klasse T\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,       kann die Gebrauchsanweisung auch in Form einer\nbei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV       bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese\ndie Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3;      einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.\n2. im Falle der Einfuhr oder des sonstigen Verbrin-          (3) Für die Hinweise und Anweisungen nach den\ngens in den Geltungsbereich des Gesetzes auch        Absätzen 1 und 2 gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.\nden Namen (Firma) oder statt dessen das Waren-\nzeichen dessen, der die Gegenstände einführt\n§ 41\noder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes\nverbringt.                                               Für die Verpackung von Knallkorken gelten fol-\nAn Stelle des Namens oder der Firma des Herstel-         gende besondere Bestimmungen:\nlers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 kann dessen Warenzei-         1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens\nchen auf den pyrotechnischen Gegenständen ange-               50 Knallkorke enthalten; diese müssen auf den\nbracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung            Schachtelboden geklebt sein.\nist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungs-          2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher,\neinheit anzubringen.                                          widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der\nGegenstände der Klassen IV und T mit Ausnahme                 Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein\nder Knallkorke müssen außerdem mit der Jahres-                oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der einge-\nzahl der Herstellung gekennzeichnet werden.                   klebten Knallkorke liegt, und so bemessen sein,","644                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ndc1ß die Kncillkorke sich nirgends zwängen. Der              Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-\nDeckel d<:r Sch<1clll<:l muß dicht schließen und             nen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-\nmindestens J 5 mm über den oberen Rand des                   den Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-\nUnlcrleils ~Jrcilen.                                         sammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine\n3. Der Raum zwiscl1en und iibcr den Knallkorken                  hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\nmuß bis zum Schdd1tclrnnd mit Holzmehl ausge-                Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere\nfülll sein, dds keine B<:slc1ndlcile enthalten darf,         zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß\ndurch die dt1s Deck blü I lclwn verletzt werden kann.        keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art\nDas IJolzmtdil rn1.1ß rniL ei1wm weichen Stoff ab-           entstehen können.\ngc:deckl sein.\n4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil\n4. Der Decke:! und cliis lJnlc:rl('il dt:r qcfüllten Schach-     an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leucht-\ntel n1 i'1sscn durch ci nen K lehsLreifen lest mitein-       sätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif-\nander verbundc~n St:in.                                      sätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 v. H. des\n5. Fcrligc: Sdwchlcln müs:,en beim Versand zu Pake-              Satzgewichts betragen.\ntcm verciniql: s<•in. Ein l\\ikel. durr nicht mehr als\n(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni-\n10 Schachteln enlhcJllen. Die Pakete müssen in\nsche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel-\nHolzkisten oder in cmdcren für die Beförderung\ntungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf\nauf der Eisc:nbi:llm zuqc:ldssenen Versandbehäl-\nGrund von Stichproben oder auf Grund der Ana-\ntern derart verpackt sc:in, daß sie gegen Ver-\nlyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß\nschieben rJesichert sind.\nbei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen\n§ 42                          Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3\n(1) Wer       pyrol.c:dm isehe Gegenstände herstellt,     Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung\neinführt oder sonst in den Cel tungsbereich des Ge-          sind drei Jahre lang aufzubewahren.\nsetzes verbrin~Jt, darf diese anderen nur überlassen,\nwenn ihre Sätze                                                                        § 43\n1. mechanisch oder dwrnisch nicht verunreinigt sind,            (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß             fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den\ndie Hand}1abunussichcrheit oder die Lagerbestän-         letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem\ndigkei l nicht beeinträchtigt wird,                      nicht überlassen werden.\n3. folgende !\\us~JimgsstoHe nicht enhaltcn:                     (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als           fen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten\n0, 1 v. H. unverbrennbaren Bestandteilen,            Verbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-\nschrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis\nb) Schwefelblüte,\nzum Abbrennen überlassen .werden. Die Zweit-\nc) weißen (gelben) Phosphor,                             schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-\nd) Kaliumchlo1at mit mehr als 0,15 v. H. Bromat-         nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-\ngehalt.                                              brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur\nPersonen überlassen werden, die nach dem Gesetz\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV\noder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an-           sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-\nse IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-\nderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde-\nrungen entsprechen:                                          werben.\n(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-\n1. Die Sätze dürfen nicht sclbstentzündhch sein; eine\nvierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen            se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn\nder Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-\nkeine chemische Veränderung hervorrufen, die\neine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die            gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag\nGegensUinde verschiedene Sätze, so dürfen die            ist ein Jahr lang aufzubewahren.\nBestandtE~ile dieser Si:itze nicht in Reaktion unter-       (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2\neinander treten können, die zur Se.lbstentzündung        dürfen anderen nur überlassen werden, wenn der\nführt.                                                   Erwerber\n2. In Knallsätzen dürfen an exp]osionsgefährlichen           1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-\nStoffen nur Schwarz pul ver, andere Nitratgemische           wendungszweckes vorlegt,\noder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger\nStickstoff geba lt enthalten sein; Perchloratgemi-       2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-\nsche sind zulässig.                                          rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen\nGegenständen umzugehen oder diese zu erwer-\n3. Die pyrotechnischen Si.itze dürfen folgende Stoffe            ben.\nnicht enthalten:\nAbsatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.\nAmmoniumsdlze oder Amine zusammen mit\nChloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,                  (5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-\nAnlimonsuHiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).          ner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                         645\ndieses anderen nur nach den für die Gegenstände              e) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-\nder höchsten Klc1sse geltenden Vorschriften über-                 werdens von explosionsgefährlichen Stoffen\nlassen werden.                                                    und Zündmitteln,\nf) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit\n§ 44\ndes Lebens und der Gesundheit Beschäftigter\n(1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt                   oder Dritter und zur Abwendung von Gef ah-\noder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs-             ren für Sachgüter bei der Ausführung von\nverpackung des Herstellers aufbewahren. Geöffnete                 Sprengarbeiten und beim Umgang und Ver-\nVerpackungen sind unverzüglich wieder zu ver-                     kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,\nschließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in\n2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschrif-\nSchaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-\nten über den Umgang und den Verkehr mit ex-\nschlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.\nplosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren\n(2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische              Beförderung für die jeweils beantragte Erluubnis.\nGegenstände der Klassen I, II und der Unterklas-\nse T, bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt               (2) Absatz 1 ist auf den Nachweis der Fachkunde\n10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist           durch die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes\naußerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen             bezeichneten Personen mit der Maßgabe entspre-\nGegenstctnden der Klassen I, II und der Unterklas-        chend anzuwenden, daß von diesen Personen nur\nse T, bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt            Kenntnisse verlangt werden dürfen, die ihrem Tätig-\n20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer-            keitsbereich sowie ihren Aufgaben und Befugnissen\nstellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen-            im Betrieb entsprechen.\ntemperatur über 120 C ein Abstand von mindestens                                    § 46\n3 m einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen\noder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur              Die Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes ist vor\nüber 120 C während der Aufbewahrung nicht in              einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwe-\nBetrieb sein; offene Feuerstellen und offenes Licht       senheit eines Vertreters des Trägers der gesetz-\nsind verboten.                                            lichen Unfallversicherung abzulegen. Dieser ist be-\nrechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungs-\n(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraums            stoff zu stellen. An die Stelle des Vertreters des\ndürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II       Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung tritt bei\nund der Unterklasse T1 nur mit besonderer Geneh-          Prüfung von Personen aus Betrieben, die der Berg-\nmigung der zuständigen Behörde aufbewahrt wer-            aufsicht unterliegen, eine andere von der zuständi-\nden. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum                gen Behörde berufene sachverständige Person.\nSchutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-\nschäftigter und Dritter verbunden werden.                                           § 47\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Knallbon-         (1) Die Prüfung· ist mündlich abzulegen; es kön-\nbons anzuwenden.                                          nen zusätzlich schriftliche Prüfungsarbeiten verlangt\nwerden, wenn die mündliche Prüfung zum Nachweis\ncter Fachkunde nicht ausreicht. Zum Nachweis der\nXI. Fachkunde und Prüfungsverfahren             Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten\nist außer der theoretischen in der Regel eine prak-\n§ 45                         tische Prüfung abzulegen.\n( 1) Die in der Prüfung nach § 8 Abs.     1 des Ge-      (2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergeb-\nsetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt                   nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\n1. ausreichende technische Kenntnisse über               die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\na) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von         unterzeichnen ist.\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie über           (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-\nderen Handhabung und Anwendung, wenn             kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,\ndie Erlaubnis für die Ausführung von Spreng-     das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\narbeiten beantragt wird,                         unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von dem\nb) die Ei~Jenschaften und die Behandlung explo-      Vertreter des Trägers der gesetzlichen Unfallver-\nsionsgef<lhrlicher Stoffe bei der Herstellung,   sicherung, bei Personen aus Betrieben, die der Berg-\nDe- und Verarbeitung, Wiedergewinnung und        aufsicht unterliegen, auch von der anderen sachver-\nAufbevv'ahrung, wenn die Erlaubnis für den       ständigen Person unterzeichnet werden.\nsonstigen Umgang mit explosionsgefährlichen          (4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so\nStoffen beantragt wird,                          kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt\nc) die Behandlung explosionsgefährlicher Stoffe      werden.\nbeim Erwerb oder Uberlassen an andere, wenn\ndie Erlaubnis für den Verkehr mit explosions-                         XII. Lehrgänge\ngeföhrlichen Stoffen beantragt wird,                      für die Ausführung von Sprengarbeiten\nd) die Empfindlichkeit und Behandlung explo-\nsionsgefährlicher Stoffe beim Transport, wenn                              § 48\ndie Erlc1ubnis für die Beförderung explosions-       (1) Zur Vermittlung der Fachkunde für die Aus-\ngefctbrlichcr Stoffe beantragt wird,              führung von Sprengarbeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des","646                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetzes) werden Lchrgi.ingc von der zuständigen               (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist auf Sonder- und Wie-\nBehörde s!.ild 1.1 ich imerk,rnn L                         derholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Leh r(Jli nqe werden ihrer Art nach als            (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\nGrund-, Sond(~r- oder Wiederholungslehrgänge an-           wenn nach ihrer Erteilung eine der in Absatz 1 oder 2\nerkannt.                                                   genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise\n(3) GrunclJehrgi.inge    können insbesondere aner-     weggefallen ist und der Träger des Lehrgangs dem\nkannt werden für:                                          Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen\n1. Allgemeine Sprengarbeiten,                              Behörde gesetzten Frist abgeholfen hat.\n2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft-\nlichen Zwecken.\n(4) Sonderlchrgi.ingc könnc~n insbesondere für fol-                              § 50\ngende Sachgebiete unerkannt werden:                           (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzu-\n1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerkteilen,               lassen, wenn\n2. Großbohrlochspren~rungcn,                               1. bei ihm Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1\n3. Kammersprengungen,                                           und 2 Buchstaben b und c des Gesetzes nicht vor-\n4. Sprengungen unler Wasser,                                   liegen,\n5. Sprengungen in heißen Massen,                          2. er eine einjährige Tätigkeit als Helfer bei einem\n6. Eisspren~Jun~Jen,                                           Sprengberechtigten nachweist.\n7. Schneefeldsprengungen.\nIn Zweifelsfällen ist die körperliche Eignung durch\n(5) Wiederholungslehrgänge können        zum Aus-      ein amtsärztliches Zeugnis, insbesondere über die\ntausch von Erfahrungen bei der Durchführung von           Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Zuverläs-\nSprengarbeiten und den dctbei eingetretenen Unfäl-        sigkeit ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheini-\nlen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über            gung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des\nneue Sprengverfahren anerkannt werden.                    Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzu-\n(6) Für Personen aus Betrieben, die der Bergauf-       weisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstel-\nsicht unterliegen, gilt als Nachweis der Fachkunde         lung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Er-\nfür die Ausführung von Sprengarbeiten die erfolg-          laubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so\nreiche Teilnahme an einem Lehrgang, wenn dieser            ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit des\nLehrgang oder dessen Ausbildungsplan auf Grund             Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue\nlandesrechtlicher Vorschriften anerkannt ist. Die Ab-      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-\nsätze 2 bis 5 und die §§ 49 bis 51 sind nicht anzu-        tragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht\nwenden.                                                    mehr besitzt.\n§ 49                             (2) Die Helfertätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann\nbis auf ein Vierteljahr abgekürzt werden, wenn der\n(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,\nAntragsteller nachweist, daß er in dieser Zeit an\nwenn\neiner für seine Ausbildung genügenden Anzahl von\n1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt-         Sprengungen mitgewirkt hat. Bei Sonder- und Wie-\nnisse vermittelt werden über                          derholungslehrgängen gilt dieser Nachweis durch\na) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise der          die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme\ngebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel        an einem Grundlehrgang als erbracht.\nsowie ihre Handhabung und Anwendung im\n(3) Ehemaligen Soldaten       der Bundeswehr und\nBetrieb,\nehemaligen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes\nb) die Grundbegriffe über die Lademengenbe-           mit mindestens vierjähriger Dienstzeit, die an einem\nmessung,                                          Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen\nc) die unfallsichere Ausführung der Spreng-           haben und eine entsprechende Verwendung in der\narbeiten,                                         Truppe nachweisen, kann die Zeit ihrer Ausbildung\nd) die Rechtsvorschriften über den Erwerb und          und Tätigkeit im militärischen oder polizeilichen\ndas Uberlassen von explosionsgefährlichen         Sprengdienst auf die zu erfüllenden Voraussetzun-\nStoffen sowie über die Durchführung von           gen bis zu einem halben Jahr angerechnet werden.\nSprengarbeiten;                                   Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und\nTätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine\n2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertig-\nLehrtätigkeit, können in begründeten Ausnahme-\nkeiten in der unfallsicheren Handhabung und An-\nfällen abweichende anrechenbare Zeiten festgelegt\nwendung der Sprengstoffe und Zündmittel ver-\nwerden.\nmittelt werden;\n(4) Zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-\n3. die Dauer des Lehrganqs eine ordnungsgemäße\ngang wird in der Regel nur zugelassen, wer die\nVermittlung der erforderlichen Kenntnisse und\nerfolgreiche Teilnahme an einem Grundlehrgang\nFertigkeiten gewährleistet;\nnachweist. Die Zulassung zu einem Sonderlehrgang\n4. die fachliche Leitung des LehrganrJs die für die        kann ferner vom Nachweis einer praktischen Tätig-\nordnungsqemäße Durchführung von Sprengarbei-           keit in dem Bereich, in dem der Bewerber tätig sein\nten erforderliche Ausbildung gewährleistet.            will, abhängig gemacht werden.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                          647\n§ 51                          Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das\n(1) Der Grundlehrgc1ng isl: mit einer theoretischen    Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von\nund prak Lisdien Pr(i ftrn~J abzuschl icßen. Die Prüfung  zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme-\nkann fJtmz oder lcilwcisc auch zu einem späteren          nen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah-\nZeitpunkl nachgeholt werden.                              ren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-\npflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm\n(2) Die Prüfung ist vor einem Vertreter des Lehr-      geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nach-\ngangsträgers in Anwesenheit eines Vertreters der          folger zu übergeben oder der zuständigen Behörde\nzuständigen Behörde abzulegen. Dieser ist berech-         auszuhändigen.\ntigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu\nstellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so                                § 53\nkann sie vor einem Vertreter der zuständigen Be-             (1) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An-\nhörde allein abgelegt werden. § 47 Abs. 4 ist ent-        gaben enthalten\nsprechend anzuwenden.\n1. Bezeichnung des Betriebes sowie Name der Per-\n(3) Uber die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehr-           son und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis\ngang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus            führen,\ndem die Art der verrnittelü-m Kenntnisse hervorgeht.\n2. Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo-\nDas Zeugnis isl von dem Vertreter des Lehrgangs-\nsionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,\nträgers zu unterzeichnen; es soll auch von dem Ver-\ntreter der zuständigen Behörde unterzeichnet wer-        3. Art und Menge der eingegangenen und ausge-\nden.                                                          gebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zünd-\nmittel,\n(4) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 3\nentsprechend anzuwenden; von einer praktischen            4. Herstellungsjahr, Nummer der Kisten, Kartons\nPrüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab-                oder anderer Behälter und der einzelnen Pakete,\ngesehen werden.                                          5. Name und Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe\nvon explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-\nmitteln Name des Zurückgebenden,\nXIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage          6. Name der Person, der explosionsgefährliche\ndes Verzeichnisses nach § 15 des Gesetzes              Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei\neiner betriebsfremden Person auch deren An-\n§ 52                              schrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gül-\n(1) Das Verzeichnis nach § 15 des Gesetzes ist             tigkeitsdauer und ausstellende Behörde des Er-\nunterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen            laubnis- oder Befähigungsscheines; Unterschrift\nStoffe und der Zündmittel zu führen.                          des Empfängers.\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und            (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-\nmit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die        sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein\nAnzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.      sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter\nEin Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist      Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen.\nunter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Ein-          In das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden\ntragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form           Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen\nund in deutscher Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3         Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu-\ndes Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern            tragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige-\nbei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge-           nen Verwendung entnimmt.\nmacht werden können, ist dies unter Angabe der\nGründe zu vermerken.\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min-              XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs-\ndestens jedoch am Ende eines Monats, abzuschlie-                          und Schlußvorschriften\nßen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,\nist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern                                   § 54\nEintragungen an diesem Tage vorgenommen wor-\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von\nden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die\nden Vorschriften über die Kennzeichnung und Ver-\nUbereinstimmung des errechneten Bestandes mit\npackung (Abschnitte V bis X), über die Aufbewah-\ndem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem\nrung von pyrotechnischen Gegenständen in einem\nVerzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die\nNebenraum nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und über Füh-\nnächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-\nrung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Ver-\ntragen.\nzeichnisses nach den §§ 52 und 53 Ausnahmen be-\n(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu-        willigen, soweit der mit diesen Vorschriften be-\nständigen Behörde oder den von ihr beauftragten           zweckte Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-\nPersonen auf Verlangen vorzulegen.                        gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise\n(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf-        gewährleistet ist.\nbewahrungsort der explosionsgeführlichen Stoffe              (2) Eine Ausnahme für die Aufbewahrung pyro-\noder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe            technischer Gegenstände nach § 44 Abs. 2 Satz 2\nleicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur       darf jedoch höchstens bis zu einem Bruttogewicht","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nvon 50 kg be\"'villi~JI: werden. In den Ausnahmen nach           der pyrotechnischen Gegenstände die in § 42\nAbsatz l kann die Führung des Verzeichnisses in                 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 42 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2\nKarteiform ZU!Jelasscn und hinsichtlich der Unter-              bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, oder der\nschriftsleistung des Empfängers eine von § 53 Abs. 1            Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnach-\nNr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.                    weise nach § 42 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,\n10. einer Vorschrift des § 43 über den Vertrieb oder\n§ 55                                 das Uberlassen pyrotechnischer Gegenstände\noder über die Aufbewahrung der Zweitschrift\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13              einer Erlaubnis zuwiderhandelt,\ndes Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                            11. einer Vorschrift des § 44 über die Aufbewahrung\noder das Zurschaustellen pyrotechnischer Ge-\n1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 über          genstände zuwiderhandelt,\ndie Aufzeichnung auf Meßstreifen oder über\nderen Aufbewahrung oder Vorlage zuwider-              12. einer Vorschrift der §§ 52 und 53 über das Ver-\nhandelt,                                                   zeichnis nach § 15 des Gesetzes zuwiderhandelt.\n2.      entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe\n§ 56\noder Sprengzubehör ohne vorschriftsmäßige\nKennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem         Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör,\nanderen überläßt,                                die nicht die in den Abschnitten V bis X vorge-\n2. a) entgegen § 37 a Zündmaschinen verwendet,           schriebene Kennzeichnung tragen, dürfen bis zum\n31. Dezember 1971, pyrotechnische Gegenstände bis\n3. entgegen § 18 explosionsgefährliche Stoffe ohne\nzum 31. Dezember 1972 vertrieben oder anderen\nvorschriftsmüßige Verpackung einem anderen\nüberlassen werden, wenn die Kennzeichnung dieser\nüberläßt,\nStoffe und Gegenstände den bisher geltenden lan-\n4. entgegen § 19 explosionsgefährliche Stoffe oder       desrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung\nSprengzubehör einem anderen überläßt, ohne           entspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Stoffe\nsich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung        und Gegenstände, die nach dem 1. Oktober 1971,\noder Verpackung der explosionsgefährlichen           hergestellt werden. Zündmaschinen für Brückenzün-\nStoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kenn-         der A, die zur Ausführung von Sprengarbeiten be-\nzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu            stimmt sind, dürfen, soweit sie schlagwetterge-\nhaben,                                               sichert sind, nach dem 31. Dezember 1971, soweit\n5. entgegen § 20 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe     sie nicht schlagwettergesichert sind, nach dem\neinem anderen zur Beförderung ohne den vor-          31. Dezember 1972 nur noch verwendet werden,\ngeschriebenen Hinweis auf dem Versandstück           wenn in der Kennzeichnung die Zünderart und die\noder im Beförderungspapier überläßt,                 zulässige Anzahl der Zünder - bezogen auf Brük-\nkenzünder U oder HU - angegeben sind.\n6. entgegen § 27 explosionsgefährliche Stoffe, die\naus Fund- oder Lagermunition stammen, ver-\n§ 57\ntreibt, einem anderen überläßt oder verwendet,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n7. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über das Uber-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlassen von Brückenzündern A der gleichen oder        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Gesetzes\neiner benachbarten Widerstandsgruppe zuwider-        auch im Land Berlin.\nhandelt,\n8. entgegen § 42 Abs. 1 oder 2 pyrotechnische Ge-                                        § 58*)\ngenstände, deren Sätze nicht die dort bezeich-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nneten Voraussetzungen erfüllen, einem anderen\nüberläßt,                                            *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fi!ssung vom 23. Dezember     1969 (Bundesgesetzbl. I\n9. sich entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 nicht davon             S. 2394). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens  der späteren Änderung\nergibt sich aus der in der vorangestellten   Bekanntmachung näher\nüberzeugt, daß die Ausgangsstoffe oder Sätze            bezeichneten Änderungsverordnung.","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                      649\nAnlage I\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör\n1.      Sprengstoffe\n1.1     Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1.11    Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zu-\nlassung fest~Jelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gesteinspreng-\nstoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der\nzur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen\nnur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-\ntoleranz zulässig.\n1.12    Gesteinsprenustoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abwei-\nchendes bestimmt wird.\n1.13    Die bei wirkenden Sprenqschüssen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinspreng-\nstoffcn, die für eine unterUigige Verwendung bestimmt sind, dürfen keine höhere Toxizität\naufweisen c:1ls die Sprengschwaden des für die betreffende Gruppe festgesetzten Ver-\ngleichssprenrJsl.offs. Hierbei sind die Toxizitäten der anteilig angesetzten Summe der von\nder S,rnersl.offbi tanz abhängigen gesundheitsschädlichen gasförmigen Anteile, nämlich des\nKohlenmonoxids und der nitrosen Gase, sowie der anderweitigen gesundheitsschädlichen\nGi.!SP, Di.impfe oder schwebföhigen festen Rückstände zu berücksichtigen.\n1.14    Bei brisanten Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie\nmiteini.lnder und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt\nsein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Bei pulverförmigen\nSprenqsloffen ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen ver-\nbrcnnlichen Anteilen und bei Sprengschlämmen ist die Verwendung von Ammoniumnitrat\nin Form poröser Cranulate zulässig.\n1.15    Brisante Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdeto-\nnieren.\n1.16    Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer\nEinwirkung von Wasser durchdetonieren.\nl.17    Brisante Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unter-\nwasser-Gcsteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.\n1.18    Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n1.191   Für Sprengstoff c für Verstärkungsladungen gelten die Nummern 1.11 bis 1.17 entspre-\nchend. Diese Sprengstoffe müssen den schwer detonationsfähigen Sprengstoff, dessen\nExplosion sie einleiten sollen, sicher initiieren.\n1.192   Für Sprengstoffe für Perforationsladungen und Sprengstoffe zum Be- oder Verarbeiten von\nWerkstoffen gelten die Nummern 1.11 bis 1.16 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen\nsich bei bestirnmungsgemäßer Verwendung sicher initiieren lassen. Sofern sie unter Druck\nverwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n1.2     Wettersprengstoffe\n1.21    Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung\nder Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Be-\nstandteile und der Wägetoleranz zulässig.\n1.22    Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß min-\ndestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie mitein-\nander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n1.23     Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Nummer 1.13 entsprechend.\n1.24    Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdetonieren. Für\ndie Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasserdruck verwendet wer-\nden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Nummer 1.16 entsprechend.","650                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n1.25  Wellcrsprc'ngstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahl-\nmi>rser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit\nLadungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen\nKohlcnslt1ub sicher sein.\n1.26  Wcttcrsprcn~Jstolfo der Klusscn II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nStilhlmi>rser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet,\nmit Li1dm1~Jcn bis zu 2 m Liinge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen\nKohlenstaub sicher sein.\n1.27  Wcl.tcrsprengstoff e der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahl-\nmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit\nam Bohrioclitiefsten anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung\nvorgesehenen Pa lronierung gegen Schlagwetter sicher sein.\n1.28  Wcllersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihi-\ngen Ladcsiiule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem\nWarnhibsl.ünd von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die Zu-\nlassung vorgesehenen Putronierung gegen Schlagwetter sicher sein.\n1.29  Wcttersprengstoff c der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen\nLaclesüulen von Lüngen bis zu 2 min der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die\nZulassung vor~Jesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen\nSchlagweller sicher sein.\n2.    Zündmittel\n2.1   Sprengschnüre\n2.11  Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.12  Benuchbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die\nDetonation gegenseitig übertragen.\n2.13  Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die\nSprengstoffseele vor üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.\n2.14  Die Sprengschnüre müssen nach 14tägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie\nnach l4tiigiger Trockenlagerung bei 40° C den Anforderungen nach den Nummern 2.11\nbis 2.13 genügen.\n2.2   Sprengkapseln\n2.21  Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n2.22  Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n2.23  Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine\nnachteiligen Veränderungen zeigen.\n2.24  Der Außendurchmesser der Sprengkapsel muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n2.25  Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n2.26  Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.\n2.3   Sprengverzögerer\n2.31  Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen\nSprengschnüre zuverlässig zünden.\n2.32  Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Nummer 2.14 entsprechend.\n2.4   Elektrische Zünder\n2.41  Allgemeines\n2.411 Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n2.412 Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2,0 m Länge haben.\n2.413 Bei Zünclerdri:ihten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünder-\ndr~ihtcn aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen\nleitenden Ubcrzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende\nVerbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf\nihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.","Nr. 3G --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                     651\n2.42    Dek tri sehe K()nnwerte\n2.421   Brückenzünder J\\.\n2.421.1 Ikr elektrische Cesmntwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m\ndilrJ nicht Hl()hr als 4,5 Q betragen.\n2.421.2 Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Q und 2,0 Q liegen.\n2.421.3 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Q und 3,0 mWs/Q\nliegen.\n2.421.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausge-\nlöst werden.\n2.421.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht\nausgelöst werden.\n2.421.6 fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nGleichstrom der Slärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.422   Brückenzünder U\n2.422.1 Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m\ndarf nicht mdu als 3,5 Q betragen.\n2.422.2 Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Q und 0,8 Q liegen.\n2.422.3 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Q und 16,0 mWs/Q\nliegen.\n2.422.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms aus-\ngelöst werden.\n2.422.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht\nausgelöst werden.\n2.422.6 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nGleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.422.7 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer\nelektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die\nGlühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt\nsich dieser Wert auf 8 k V. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch\nUberschltige im Inneren der Hülse gesichert sein.\n2.423   Brückenzünder HU\n2.423.1 Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n2.423.2 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Q und 2 500 mWs/Q\nliegen.\n2.423.3 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht aus-\ngelöst werden.\n2.423.4 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nZündimpuls von weniger als 3 000 m Ws/ Q versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.423.5 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch\nelektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Dar-\nüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Inneren der Hülse\ngesichert sein.\n2.43    Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.431   Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n2.431.1  Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasser-\ndicht sein.\n2.431.2  Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht\ngefährlich verändern.\n2.431.3  Die Zündhülsen müssen einen Flachboden haben.\n2.431.4 Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Uber-\nschneidun9en der Zeitstufen nicht eintreten.\n2.431.5  SprenrJzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht ent-\nflammbmc Sprengstoffe nicht in Brand setzen. ·","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2.431.6  Sdilc1qwdlcrsichcre Sprengzünder dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die\nZünd(•rd riiltl.isol icrung muß schwer entflammbar sein.\n2.43 l.7 Sd1lil~Jweltcrsidwre Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.\n2.432    Brcnnzünclcr (Brcnnmomcntzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n2.432.l  fü~i Brcnnmomcntzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel\nqut einführen lüf\\L und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.\n2.432.2  Brcnnrnorncntzündcr müssen beim Zünden eine in ihren I-fülsenleerraum eingesetzte\nSprengkapsel einwdndlrci zünden.\n2.432.3  Jri Ziindsclrnurzeitzündern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.\n2.432.4  Beim 7.iinden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-\nzündet W<!rclen. D,Jliei darJ die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-\nworfen werden.\n2.432.5  Die Vcrzüqcrunqszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-\nstücken dürfen nichl wesentlich voneinander abweichen.\n2.432.6  Pulvcrzündcr müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5      Pulvcrzündschnüre\n2.51     Allgemeines\n2.511    Die Urnspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-\nspruchung schützen.\n2.512    Die Pulverseele dürf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n2.513    Pulvcrzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n2.514    Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum\nGlühen kommen.\n2.52     Brennzeit\n2.521    Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach\nvierwüchigcr Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brenn-\nzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit\nder einzelnen Ziindschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr\naJ s ± 10 s für 1 m abweichen.\n2.522    Die Brennzeit ddff nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach\nvierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durch-\nschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht\nfeuchtlugerbeständig zu sein.\n2.523    Die Brennzeit von bli:rnken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer\nLagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als\n± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.\n2.6      Anzünder für Pulverzündschnüre\n2.61     Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-\nsen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-\nlagerbestündig sein.\n2.62     Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben;\nauch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\n2.63     Die Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit\nWarnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.\n2.64     Die 13rcnnzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.\n3.       Sprengzubehör\n3.1      Zündleitungen\n3.11     Bei Zünclleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung\nliegen. I'.ine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-\nsame Urnhüllung (Sl:egzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-\nseilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.","Nr. 36 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                    653\n3.12  D('r Leiter sc'.lhst muß rnehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als\n0,J mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.\n3.13  Die Zc:rreißkr,ilt jedes Leiters muß mindestens 20 kp betragen.\n3.14  Ziindlc:i Lungen m iissc!n dne ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n3.15  D('.f c~lek Lriscl1c Widcrslcmd einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer ver-\nsci I Lc'n ZC111dlc:itung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Q be-\ntrcigc~n.\n3.16  Sliilillc:ilr'.r rniisscn einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt\nund <:irw ~Jul ic'ikndc Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n3.17  Zi.ind]c,il.unqcn 111i\"!ssen isoliut sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndunu meciliJnisd1 fc:st, thermisch besli:indig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.2   V c r 1 ~1 n q c r u n q s d r ü h t e\nVerli.in~Jenm~Jstlrühte müssen den Anforderungen der Nummer 2.413 entsprechen.\n3.3   I so l i c r h ü 1 s e n\nIsolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Ver-\nwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.4   Z ü n dm a s c h i n e n\n3.41  Mechanische Beschaffenheit\n3.411 Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n3.412 Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n3.413 Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbst-\ntütiycs Lockern crnsgeschlossen ist.\n3.414 Die fümart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n:u2   Elek tri sehe Beschaffenheit\n3.421 Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die\nAnschlußklemmen müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-\nsichert sein.\n3.422 Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die\nKlemmflüche um mindestens 8 mm überragt.\n3.423 Das Gehi.iusc der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile\ndürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch\nbesondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung\ndienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der dop-\npelten ßetricbsspitzenspannung, mindestens jedoch von 1 000 V Wechselspannung haben.\n3.424 Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik\nentsprechen.\n3.425 Kondcnsatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine ge-\nfährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n3.426 Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden\nBeUitigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst\ndann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben\nwerden kann. Pederzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei\nnicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n3.427 Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht\nauf die Sollspcmnung aufgeladen€m Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann.\nSofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzu-\nbringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kon-\ndensatorspannung eingebaut sein.\n3.43  Leistungsfähigkeit\n3.431  Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100,\nlGO, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von\n50, BO oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschlie-\nßenden Zündkreises bestimmt sein.","654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3.432   Zündmaschinen für Brückenzünder A\n3.432.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand\nund bei einem tiußeren Widerstand von 15 Q Ströme liefern, die folgenden Anforderun-\n~wn genügen:\nDer ch!k trisdie Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Strom-\nimpuls vorn BcfJinn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder\nm1f 1 J\\ absinkt, muß mindestens 4 mWs/Q betragen.\nBei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses\nStromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren\nStrornspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.\nDie Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                     60 Q\n20 Zünder                    110 Q\n30 Zünder                    160 Q\n50 Zünder                    260 Q\n80 Zünder                    410 Q\n100 Zünder                    510 Q\n160 Zünder                    810 Q\n200  Zünder                  1 010 Q\n300  Zünder                  1 510 Q\n400  Zünder                  2 010 Q\n3.432.2 Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforde-\nrungen genügen:\nBei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je\n4,5 Q und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Q sowie bei dem höchst-\nzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der\nStromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Q\nbetragen.\n3.433   Zündmaschinen für Brückenzünder U\n3.433.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand\nund bei e!nem äußeren Widerstand von 15 Q Ströme liefern, die folgenden Anforderungen\ngenügen:\nDer elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Strom-\nimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder\nauf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens\n20 mWs/D (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Q) betragen. Bei Zündmaschinen mit\nTrommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die\nmittlere Stromstürke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser\nZeit nicht 1,5 A unterschreiten.\nDie Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                     55 Q\n20 Zünder                     90 Q\n30 Zünder                    125 Q\n50 Zünder                    195 Q\n80 Zünder                    300 Q\n100 Zünder                     370 Q\n160 Zünder                     580 Q\n200 Zünder                     720 Q\n300 Zünder                   1 070 Q\n400 Zünder                   1 420 Q\n3.433.2 Zündrnc1schinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforde-\nrun~Jen genügen:\nBei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je\n3,5 D und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Q sowie bei dem höchstzulässigen\nWidersl.cmd des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls\nü1 ullen Zwei~Jen bei einer Gesamtzeit von höchstens 12 ms mehr als 20 mWs/Q (bei Kon-\ndensatorzündrnaschinen 18 mWs/.Q) betragen.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                        655.\n3.434   Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n3.434.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwider-\nstancl und bei einem äußeren Widerstand von 5 Q Ströme liefern, die folgenden Anforde-\nrungen genügen:\nDer elcktrisdie Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht\nhaben.\nDc:r Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMah: wieder t1ul 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Q betragen.\nDie I löchst widersl.dnde betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                 15 Q\n80 Zünder                 50 Q\n160 Zünder                100 Q\n3.44    Sonstige Anforderungen an schlagwettergesicherte Zündmaschinen.\n3.441   Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln\nder Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen aus-\ngenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen\nan Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart\n,,erhöhte Sicherheit\".\n3.442   Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Bei Zündmaschinen für Zünder-\nzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschi-\nnen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.\n3.443   Zündmaschinen mit stetigem und länger andauerndem Antrieb müssen eine Vorrichtung\nhaben, die die unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse verhindert.\n3.5     Z ündm a s chi ne np rüf g er ä te\n3.51    Zündmaschincnprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungs-\nfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.\n3.52    Die Zündmaschincnprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschi-\nnen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n3.53    Für das Gehliuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Nummer 3.423 entsprechend.\n3.54    Für schlagwettcrgesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Nummer 3.441 entsprechend.\n3.6     Zündkreisprüfer\n3.61    Allgemeine Anforderungen\n3.611   Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n3.612   Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.\n3.613   Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n3.614   Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n3.615   Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch\ndann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen\noder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elek-\ntrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n3.616   Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Uber-\nbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n3.617   Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen\nund blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.62    Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n3.621   Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens\n± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.\n3.622   Daß Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.\n3.623   Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meß-\ngenauigkeit nicht beeinflussen.\n3.7     Ladegeräte\n3.71    Ladegeräte müssen so gebaut sein, daß bei ihrem Betrieb eine vorzeitige Auslösung der\nDetonation von Sprengstoffen und elektrischen Zündern ausgeschlossen ist.","656                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3.72  L1dcqer~itc müssen uus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material bestehen. So-\nweit dds M,ll.eri,ll mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Berührung\nkommt, muß es ~Jegcnüber diesen chemisch unempfindlich sein. Gummi- und Kunststoff-\nsclliuuc'hleitunqcn sind als Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.\n3.73  Gerä le zum LH.l<~n von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang der\nPatronen ~Jcwährlcistcn; eine Vorrichtung zum Anreißen der Patronenhüllen in Längs-\nrichtung ist zulüssig.\n3.74  Geräte zum Luden von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Sprengstoffs ge-\nwährleisten.\n3.75   Die auf den Sprengstoff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müssen durch\nZwangsbcgwm.ung der Antriebskräfte so niedrig gehalten werden, daß die auf den Spreng-\nstoff ausgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein Mindestmaß beschränkt\nbleiben. Das Zuführen des Sprengstoffs in das Bohrloch muß so regulierbar sein, daß Uber-\nfüllungen und Verstopfungen der Bohrlöcher vermieden werden.\n3.76  Die durch die Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Ladegeräten\nentstehende Rc!ibungswärme muß durch konstruktive Maßnahmen so niedrig wie möglich\ngehalten werden.\n3.77  Das Entstehen gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß durch Begrenzung möglicher\nKapazitäten von Teilen des Geräts gegeneinander und gegen Erde sowie durch anti-\nstatische Eigenschaften des verwendeten Schlauchmaterials vermieden werden.\n3.78  Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in\nBerührung kommen, müssen leicht zugänglich sein und gereinigt werden können.\n3.8   Mischladegeri:ite\n3.81  Für Mischladegeräte gelten die Nummern 3.71, 3.72 und 3.74 bis 3.78 entsprechend.\n3.82  Der Fahrzeu~rantricb und die Einrichtungen für den Misch- und Ladevorgang sind räumlich\nso weit wie möglich voneinander zu trennen.\n3.83  Elektrische Antriebe innerhalb eines Mischladefahrzeuges müssen genügend weit entfernt\nvon der Mischschnecke und der Abführungsleitung des entstehenden Sprengstoffs ange-\nordnet werden.\n3.84  Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen\nvon Sprengstoffsl.äuben bilden. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.\n3.85  Mischladc~geräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen Spreng-\nstoffbestandteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen müssen\nso angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.\n4.    Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze\n4.1   Pyrotechnische Gegenstände\n4.11  Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ab-\nlösen.\n4.12  Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie\nüblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein. Ihr\nSatzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Erschütte-\nrung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion des ganzen\nInhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht für\npyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-\nordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.\n4.13  Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und gegen un-\nbeabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder\ndurch die Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.\n4.14  Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefähr-\nlichen Splitter bilden.\n4.2   Pyrotechnische Sätze\n4.21  Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vier-\nwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen, die","Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                           657\neine Cefc-1lirenerl1öhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene\nSJl.ze, so dürfen die Bestcmdteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten\nkönnen, die zur Selbstentzündung führt.\n4.22   Jn Knüllstllzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I, II, IV\nund T, an explosionsgefährlichen Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische oder\nNitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger Stickstoffgehalt enthalten sein.\n4.23  Soweit nachstehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen pyro-\ntechnische Sätze folgende Stoffe nicht enthalten:\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,\nAntimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat {II).\nEnthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-\nordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.\n4.24  In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen.\nIn Lcuchtsätzcm auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knall-\nkorke, ZündbUittchen und -bänder {Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des\nSatzgewichts erhöht werden.\n4.3   Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen\n4.31  Klasse I: Feuerwerkspielwaren\n4.311 Das Gesamtgewicht der Sätze {Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen\nGe~Jenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an Schwarz-\npulver und Leuchtsätze {Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.\n4.312 SchwMzpul ver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In einem\npyrotcdrnisdH:n Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose nur in\nForm von Kollodiumwolle {-watte) oder 2,5 mg Knallsilber {Silber Fulminat) enthalten\nsein. Chloral- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig:\nin Zündbläl.lchcn (Amorces) und Zündbändern {Amorcesbändern), Plastik-Amorces,\nPlaslik-Amorcesbä ndern und Plastik-Amorcesringen, die je Zündpille nicht mehr als\n7,5 mg Knallsalz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-\nAmorcesrin9cn nrnß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht\nund durch Papierblättchen abgedeckt sein;\nin pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch\nBindemittel dcrnrtig phlegmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist;\nin Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.\n4.313 Anzünclbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeitzündung von\nmindestens drei Sekunden und höchstens sechs Sekunden Brenndauer haben.\n4.314 Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht zu-\nlässig.\n4.32  Klasse II: Kleinfeuerwerk\n4.321 Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf nicht\nmehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese Ge-\nwichtsbegrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.\nBei Rc1keten darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil\nan Effektsfüzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-{Leitwerk-)Raketen können Aus-\nnahmen von der Gewichtsbegrenzung bis zu 25 g zugelassen werden.\n4.322 In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver\nenthalten sein.                                            -\n4.323 Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm Wand-\nstärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder\nPapierschnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knall-\nkörper darf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn\n1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemittel her-\ngestellt ist und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m 2 hat,\n2. die UmhüJJung aus Kunststoff besteht und\n3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-\nlicheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.\n4.324 Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und höchstens\n6 s Brenndauer ba ben. Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung nach ver-\ngleichbare Gegenstände.","658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4.325    Die Ruketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n4.326   Nummer 4.14 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maßgabe,\ndaß die Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortge-\nschleudert werden dürfen.\n4.33     Klasse III: Gurtenfeuerwerk\n4.331   Das Gesamtgewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht mehr\nals 250 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder sowie Raketen\ndürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten. In einem ortsfesten\nFrontenstück dürfen, mit Ausnahme von Lichterbildern, nicht mehr als 12 einzelne Gegen-\nstände vereinigt sein.\n4.332   Enthält der pyrotechnische Gegenstand Knallsätze, so darf der Anteil an diesen Sätzen\nnicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches betragen.\n4.333   Bei zusammengesetzten Knallsätzen darf das Gesamtgewicht eines Knallsatzes nicht größer\nsein als das für den gefährlichsten Satzbestandteil nach Nummer 4.332 zulässige Höchst-\ngewicht.\n4.334   Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g Blitzknallsatz enthalten.\n4.335   Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n4.34    Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n4.341   Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Num-\nmer 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.\n4.342   Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chloraten in\nRauch erzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung des\npyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n4.343   Die Nummer 4.14 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.\n4.344   Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den Anforde-\nrungen nach den Nummern 4.344.1 bis 4.344.6 entsprechen.\n4.344.1 Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\nnicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\nkeine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchs-\nfertigen Gegenstand größer als 0, 1 kg/min ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.2 Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,\ndürfen\nnicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\nkeine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-\nstand größer als 0, 1 kg/s ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.3 Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\nals Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Alumi-\nnium-Knallsatzes enthalten,\nbei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\n4.344.4 Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\nkeinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\nkeine Wirksätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-\nstand größer als 0, 1 kg/min ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.5 Flugkörper mit Eigenantrieb (Raketen) dürfen\nnicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,\neine Steighöhe von 100 m nicht überschreiten.\n4.344.6 Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen\nnicht mehr als 10 g Satz enthalten,\ndurch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                         659\n4.344.7 Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion\ngclH<1cht werden können.\n4.345   Knallkorke sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende Anforderungen:\n4.345.1 Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten\nkorkälmlichen Massen bestehen.\n4.345.2 Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,\nan der oberen Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete\nzylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme\neines Pappnäpfchens haben.\n4.345.3 Düs zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des\nKörpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4.345.4 Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel be-\nstehen. Er muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine\nZusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n4.345.5 Ein Knallkork darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n4.345.6 Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus wider-\nstandsfähigem Papier verschlossen sein.\n4.346   Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Falle\nGegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für Raketenmunition und Geschosse mit\npyrotechnischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum\neinmaligen Abschießen bestimmt sind.\n4.347   Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale der Nummern 4.345.1 bis 4.345.6 sowie\nder Nummer 4.346 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der\nGefährlichkeilsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzu-\nordnen.\n5.      Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,\nzahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke, sowie Stoffe, die\nals Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden\n5.1     Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige Bestandteile\ndürfen nur vc~rwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.\n5.2     Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer 7tägigen Lagerung bei\n50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und\nbei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um\nmehr als 3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so\nsind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu\nwählen.\n5.3     Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Nummer 5.2 nicht, so muß beim Umgang und bei\nder Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit\nSicherheit ausgeschlossen ist.\n6.      Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe\n6.1     Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und Raketen-\nfesttreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusam-\nmensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde\nvon der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Ab-\nweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der\nWägetoleranz zulässig.\n6.2     Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit\nden flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n6.3     Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchungen, denen sie\nüblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein.\nSie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.\n6.4     Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.\n6.5     Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Verände-\nrungen zeigen.\n6.6     Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten\nkönnen, die zur Selbstentzündung führt.","660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage II\nZeichen\nfür explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach§ 10\nStofJ oder Ce1;e11stilnd             Zeichen              Stoff oder Gegenstand         Zeichen\nI. Sprengsloff e                                          Sprengverzögerer                    SV\nGesleinsJHengsl.offe und Spreng-                       elektrische Zünder\nstoffe für sonstige Zwecke                             als Brückenzünder     A        u    HU\nPul versprengsl.offe                p                    nicht-\nlio(:h1)rozentige ~Jelatinöse                             schlag-\nSprengstoffe                         GNN                  wetter-\nsichere\nGelclLjnc>sc Sprengstoffe            GN                   Spreng-\nl lcJ lbgelci l.inöse Sprengstoffe   HN                   moment-\nzünder       ZEMA      ZEMU  ZEMHU\nPu I verform ige Sprengstoffe\nmH Sprenqölzusatz                    PN                   schlag-\nwetter-\nPulverförmige Sprengstoffe                                sichere\nohne Sprengölzusatz                  PA                   Spreng-\nPulverformige Sprengstoffe                                moment-\nohne Sprengölzusatz,                                      zünder      ZEMSA     ZEMSU ZEMSHU\nwasserfest                           PAW                  nicht-\nPul verförmi ge Sprengstoffe                              schlag-\nohne Sprengölzusatz mit                                   wetter-\nausschliefüich nicht explo-                               sichere\nsionsnefährlichen verbrenn-                               Spreng-\nliehen Anteilen                      PAC                  zeit-\nzünder       ZEVA      ZEVU  ZEVHU\nCh lorc1tsprcngstoff e               PCI\nschlag:-\nSprenqschli:imme\nwetter-\n(kapselunempfindlich)                SA\nsichere\nSprengschlärnme                                           Spreng-\n(kapselempfindl ich)                 SAK                  zeit-\nDruckfeste Sprengstoffe              GND                  zünder      ZEVSA     ZEVSU ZEVSHU\nFeste Salpetersi:iureester,                               Brenn-\nNitrnrnine und aromatische                                moment-\nNitroverbindunqen sowie im                                zünder        ZEBA     ZEBU   ZEBHU\nwesenUicben aus diesen be-                                Zünd-\nstehende Gemische im festen                               schnur-\nbis plastischen Zustand mit                               zeit-\nzusätzlichen verbrennlichen                               zünder        ZEZA     ZEZU   ZEZHU\nKomponenten oder ohne diese\nPulver-\nKompornmten                          E\nzünder        ZEPA     ZEPU   ZEPHU\nSprengstoffe für sonstige\nZwecke                               sz                 Pulverzündschnüre\nW cltcrsprengstoffe der                                     weiße                          zzw\nKlasse I                             WI                   geteerte                       ZZT\nKlasse II                            WII                                                 ZZB\nblanke wasserdichte\nKlasse III                           WIII                 geschützte wasserdichte       ZZG\nII. Zündmittel                                                  für pyrotechnische Zwecke      ZZP\nSprengschnüre                          ss                 Anzünder für Pulverzünd-\nSprengkapseln                          SK                   schnüre                        ZA","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                        661\nSloff udc'r Ce~wnsl,md                  Zeichen              Stoff oder Gegenstand         Zeichen\nIII. Sprengzubehör                                            V. Explosionsgefährliche Stoffe\nZünd IPi l.tmqc~n.                                           für technische, wissenschaft-\nliche, analytische, medizinische,\nI2i11lc1chlci l u n~J<'ll                ZLE               zahnmedizinische, veterinär-\nvcrsc:i ltc Lei tu n~Jcn                 ZLV              medizinische und pharmazeu-\nst.c~q l<~i lunqPn                                        tische Zwecke, sowie Stoffe, die\nZLG\nals Hilfsstoffe bei der Herstel-\nVerl~inuc:ru nqsd ri_i 11 lc               zv               lung chemischer Erzeugnisse\nverwendet werden\nIsolicrhiilsen                             ZI\nExplosionsgefährliche Stoffe\nZünd tnd sch inc'.n                        ZM                  für technische Zwecke          EST\nZündmc1schinenprüfgeräte                   ZP                  für wissenschaftliche, analy-\ntische, medizinische, zahn-\nZündkreisprüfer                            ZK                  medizinische, veterinär-\nLadegeräte                                 L                   medizinische und pharma-\nzeutische Zwecke               ESW\nMischladegeräte                            ML                  die als Hilfsmittel bei der\nHerstellung von chemischen\nErzeugnissen verwendet\nIV. Pyrotechnische Gegenstände\nwerden                         H\nder\nVI. Schieß- und Zündstoffe\nKlasse l                                   PI\nKlasse II                                  p II\nTreibladungspulver                T\nTreibladungspulver in\nKlasse III                                 PIII             laboriertem Zustand               TG\nKlasse T1                                  PT1              Raketenfesttreibstoffe            R\nKlasse T2                                  PT2              Raketenfesttreibstoffe in\nlaboriertem Zustand               RG\nIV a. Pyrotechnische Sätze                        PS               Zündstoffe                        z","662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage III\nGebührenverzeichnis gemäß § 16 Abs. 2\nI. Der Personalaufwund wird nach folgenden Sätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be-\nrechnet:\n1. für Beamte des höheren Dienstes\noder vergleichbare Anrrestellte                                            29 Deutsche Mark\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\noder vergleichbare Angestellte                                             23 Deutsche Mark\n3. für Beamte des mittleren Dienstes\noder vergleichbare Angestellte                                             20 Deutsche Mark\n4. für sonstige Bedienstete                                                   19 Deutsche Mark\nAngefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden.\nII. Zur Abgeltung des Sachaufwandes werden folgende Grundgebühren erhoben:\n1. für die Prüfungen von explosionsgefährlichen Stoffen, die zum Sprengen verwendet werden:\na) Gesteinsprengstoffe                                                    400 Deutsche Mark\nb) Wettersprengstoffe Klasse I                                            800 Deutsche Mark\nc) Wettersprengstoffe Klasse II                                         1 000 Deutsche Mark\nd) Wettersprengstoffe Klasse III                                        1 200 Deutsche Mark\ne) Sprengstoffe für polizeiliche und militärische Zwecke                  480 Deutsche Mark\nf) Untersuchung der Schußschwaden eines Sprengstoffs auf toxische\nAnteile                                                             1 600 Deutsche Mark\n2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegen-\nständen, die nicht zum Sprengen verwendet werden:\na) Pyrotechnische Sätze                                                   250 Deutsche Mark\nb) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe                          350 Deutsche Mark\nc) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe in laboriertem\nZustand                                                               300 Deutsche Mark\nd) explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche,\nanalytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedi-\nzinische und pharmazeutische Zwecke                                   250 Deutsche Mark\ne) Gegenstände, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gefüllt sind,\nfür technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahn-\nmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke        150 Deutsche Mark\nf) explosionsgefährliche Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstel-\nlung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden                     250 Deutsche Mark\ng) Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die\nals Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen\nverwendet werden                                                      150 Deutsche Mark\nh) explosionsgefährliche Stoffe für polizeiliche und militärische\nZwecke                                                                300 Deutsche Mark\n3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen:\na) pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III                    50 Deutsche Mark\nb) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T                                250 Deutsche Mark\n4. für die Prüfung von Zündmitteln:\na) Sprengschnüre                                                          800 Deutsche Mark\nb) Sprengverzögerer                                                       480 Deutsche Mark\nc) Sprengkapseln                                                          640 Deutsche Mark","Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972                      663\nd) Elck trische Zünder\nKapsclprüfung, Bleiblock                                            640 Deutsche Mark\nElck tri sehe Prüfung einschl. Elektrostatik                        550 Deutsche Mark\nMcclwnischc Prüfung, Lagerung                                       400 Deutsche Mark\nVcrzÖ~Jcrun!JSzeil.cn-Prüfung, thermische Prüfung                   480 Deutsche Mark\nSch ldgwcttcr-Prüf ung                                              400 Deutsche Mark\ne) Pu I verzündschnüre                                                1 000 Deutsche Mark\nf) J\\nzüncler für Plllvcrzündschnüre                                    320 Deutsche Mark\n5. für die Prüfung von Sprengzubehör:\na) Zündleitungen                                                        480 Deutsche Mark\nb) Verlängerungsdrähte                                                  320 Deutsche Mark\nc) Isolierhülsen                                                        160 Deutsche Mark\nd) Zündmaschinen                                                        800 Deutsche Mark\ne) Zündmaschincnprüfgeräte                                              320 Deutsche Mark\nf) Zündkreisprüfer                                                      480 Deutsche Mark\nSofern nicht alle Einzelprüfungen nach II durchgeführt werden müssen, ermäßigen sich die\nangegebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag für die nicht erforderlichen Einzelprüfungen.\nAnlage IV\nGefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5","664                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nEinbanddecken 1971\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken            mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\ngegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-\nrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                            Postfach 624\nHernusgelJer: Der Bundr,sminisler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. IJ. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift fiir Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend fosl~Jeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:l7) mich Sachuebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis fi.ir Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 aus9e1iebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.  .                                gesetzlJlult, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,30 DM ZHY.iiqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugs1neis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}