{"id":"bgbl1-1972-35-3","kind":"bgbl1","year":1972,"number":35,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_35.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus","law_date":"1972-04-20T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972                        629\nVerordnung\nzur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus\nVom 20. April 1972\nAuf Grund des § 3 J\\bs. 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8, 12 und   Pflanzen einschließlich ihrer frischen Früchte nicht\n13 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968           mehr befallen sind, wenn sie vertrieben werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das\n(3) Die in einem befallenen Gebiet. wachsenden\nGesetz zur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes            Wirtspflanzen und die abgetrennten Teile dieser\nvom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird\nPflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju-           nur dann innerhalb des befallenen Gebietes ver-\ngend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des\npflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden,\nBundesrates verordnet:                                   wenn die zuständige Behörde an ihnen keinen Be-\nfall festgestellt hat und wenn sie außerdem so be-\n§ 1                            handelt worden sind, daß die etwa vorhandenen San-\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirts-     J ose-Schildläuse vernichtet sind.\npflanzen außer Früchten und Samen sind verpflich-            (4) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an\ntet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den       ihr mindestens eine San-J ose-Schildlaus befindet,\nVerdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus          die nicht nachweislich tot ist.\n(Quadraspidiotus perniciosus Comst.) unter Angabe\ndes Standorts unverzüglich zu melden.                                               § 5\n(2) Wer Wirtspflanzen gewerbsmäßig anzieht               Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem\noder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter    Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer\nAngabe der Art und des Standorts oder Lagerorts          Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befalle-\nder zuständigen Behörde zu melden, soweit sie eine        nen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen\nsolche Meldung anordnet.                                  sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die\n(3) Wirtspflanzen sind Pflanzen der Gattungen          etwa noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse ver-\nAcer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia        nichtet werden.\nMill., Euonymus L, Fagus L., Juglans L., Ligustrum                                  § 6\nL., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L.,           Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzungen\nRibcs L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L.,       nach § 2 auf, wenn sie bei einer erneuten Unter-\nTilia L., Ulmus L. und Vitis L.                           suchung keinen Befall feststellt.\n§ 2                                                      § 7\nWird das Auftreten der San-Jose-Schildlaus fest-         Das Züchten und Halten der San-Jose-Schildlaus\ngestellt, so grenzt die zuständige Behörde das be-        sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus\nfallene Gebiet ab. Sie grenzt ferner unter Berücksich-    sind verboten.\ntigung der örtlichen Gegebenheiten um das befal-                                    § 8\nlene Gebiet herum eine Sicherheitszone ab, soweit\ndies zum Schutz des benachbarten Gebietes erfor-             Die zuständige Behörde kann\n. derlich ist.                                              1. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5\nund 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und\n§ 3\nVersuche und für Züchtungsvorhaben zulassen,\nIn den befallenen Gebieten und in den Sicher-          2. abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 die unverzüg-\nheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Be-            liche Verarbeitung befallener frischer Früchte\nsitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirts-          oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb\npflanzen die San-Jose-Schildlaus ohne Rücksicht auf           des Befallsgebietes gestatten, ,\nihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen.\nsoweit hierdurch die Bekämpfung der San-Jose-\nSchildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Ge-\n§ 4                            fahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus ent-\n(1) Befi:lllene Pflanzen sind zu vernichten, wenn      steht.\nsie sich in Baumschulen oder anderen Kulturen                                       § 9\nbefinden, in denen Wirtspflanzen gezogen werden,             Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-\ndie zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum              rungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des\nVertrieb als bewurzelte Pflanzen bestimmt sind.           Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter-\n(2) Alle sonstigen befallenen und alle des Befalls    gehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-\nverdächtigen Pllanzcn, die in einem befallenen Ge-        Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu\nbiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese             übertragen.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 10                             6. entgegen § 5 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorge-\nOrdnun9swidrig im Sinne des § 25 Abs, 1 Nr. 1               schriebenen Weise behandelt oder verarbeitet\ndes Pflimzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich            oder\noder fohrlüssig                                            7. entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-             hält oder mit ihr arbeitet.\nlich, nicht richtig oder nicht vollstündig erstattet,\n2. entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht be-                                    § 11\nkämpft,                                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Satz 1 befallene           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nPflanzen nicht vernichtet,                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n4. cntgcqcn § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorge-\nschr i e bcnen Weise behancfolt,\n5. entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen odc~r abge-                                     § 12\ntrennte Teile dieser Pflimzen verpflanzt oder aus           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\neinem Befallsgebiet verbringt,                          dung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t1"]}